Der Film- und Medienkomponist als Unternehmer
Von Henning Fuchs
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Buchvorschau
Der Film- und Medienkomponist als Unternehmer - Henning Fuchs
Für Mimi, Mio und Matilda
INHALT
DAS KREATIVE CHAOS
A EINKLANG
A1 Das Finanzamt
» Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an?
» Was ist die Umsatzsteuer?
» Liebhaberei
» Wie sieht eine Gewinnermittlung aus?
» Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
A2 Künstlersozial versicherung
» Was ist die Künstlersozialversicherung?
» Der Künstler und sein Verwerter
» Entwicklung des Künstlereinkommens
» Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um über die KSK versichert zu werden?
» Was tun bei geringem oder schwankendem Einkommen?
» Der Komponist als Verwerter: Werden beim Engagement von Musikern und Orchestern manchmal doppelte Sozialabgaben fällig?
» Kann ich mich auch privat versichern und irgendwann wieder aus der KSK austreten?
» Was mache ich, wenn ich nicht mehr arbeiten kann? Gibt es eine Altersvorsorge und Krankengeld über die KSV?
B SPIELEN
B1 Urheberrecht
» Die Geschichte des Urheberrechts
» Wann ist ein musikalisches Werk schutzfähig?
» Wie kann ich meine Urheberschaft beweisen?
» Ich möchte ein bestehendes Werk musikalisch bearbeiten. Was muss ich beachten?
» Wie wird das Urheberrecht im Film behandelt?
» Angemessene Vergütung – oder was ist ein Buy Out?
B2 Leistungsschutzrecht
» Was ist das Leistungsschutzrecht?
» Was passiert mit den Leistungsschutzrechten nach der Aufnahme?
» Welche Musikaufnahmen darf ich frei und ohne rechtliche Probleme sampeln und somit in meiner Musik oder im Film wiederverwerten?
C APPLAUS
C1 Was ist eine Verwertungsgesellschaft?
C2 Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)
» Was habe ich als Komponist von der GVL?
» Gibt es bei der GVL ein Mitspracherecht der Berechtigten?
C3 GEMA
» Was macht die GEMA?
» Wann macht eine Mitgliedschaft Sinn?
» Was kostet die Mitgliedschaft?
» Die drei Mitgliedschaften der GEMA – oder Die drei ???
» Das Geheimnis um die Wertung der „kulturell bedeutenden Leistung"
» Lohnt sich für einen Komponisten audiovisueller Produktionen die Einstufung seiner Werke als E-Musik?
» Welche Bereiche vertritt die GEMA – und kann ich unterschiedliche Bereiche von unterschiedlichen Verwertungs gesellschaften wahrnehmen lassen?
» Mein Auftraggeber möchte GEMA-freie Musik. Was bedeutet das im Klartext?
» Monitoring – Wie findet die GEMA heraus, welche Musik einer audiovisuellen Produktion wann und wo gespielt wird?
» In welchen Verteilungssparten rechnet die GEMA ab?
C4 Gibt es in Deutschland eine sinnvolle Alternative zur GEMA?
» Transparenz und Gerechtigkeit bei der GEMA versus C3S & VG Musikedition
» Das Konzept der Creative-Commons-Lizenz
D ZUGABE
D1 Der Komponist im Internet
» Musik auf der eigenen Website
» Eigene Musik auf anderen Websites
D2 Verteidige Dein Netz?
D3 Musikrecherche im Internet
X ANHANG
X1 Literatur
X2 Anmerkungen
Vorwort
DAS KREATIVE CHAOS
John D. Rockefeller soll gesagt haben: „Musik bringt dich besser durch Zeiten ohne Geld, als Geld dich durch Zeiten ohne Musik bringt." Von ihm stammt auch der Ausspruch, es sei besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten. Dieser Tag ist heute!
So beschäftigt sich dieses Buch mit grundsätzlichen, insbesondere rechtlichen Themen, angefangen beim Steuerrecht über die Renten- und Krankenversicherung bis hin zu Urheber- und Leistungsschutzrecht, mit denen Film- und Medienkomponisten tagtäglich zu tun haben. Hierzu gehören auch die Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise GEMA und GVL, die für die Musikwirtschaft in Deutschland von großer Bedeutung sind.
Dieses Buch soll einen Einstieg in die komplexe Materie verschaffen, ohne sich im Detail zu verlieren, und damit in der Praxis bei wichtigen Entscheidungen Hilfestellung geben. Über jedes einzelne Kapitel ließen sich ganze Bände füllen.
Es gibt bereits Publikationen, die das Thema der Freiberuflichkeit von Künstlern aufgreifen und insbesondere auf GEMA, KSK und GVL eingehen, und diese Organisationen selbst veröffentlichen in fast regelmäßigen Abständen Schriften, die zu einem besseren Verständnis ihrer Strukturen führen sollen. Ein gemeinsames Problem all dieser Publikationen ist, dass sie sich um ein möglichst breites Zielpublikum bemühen und versuchen sowohl Künstler aus sämtlichen unterschiedlichen Sparten als auch Verleger, Labels und andere Verwerter gleichermaßen anzusprechen. Dadurch wird die Lektüre dieser Schriften zu einer zeitintensiven und mühsamen Angelegenheit. Oft ist nur ein Bruchteil der Informationen für den Komponisten audiovisueller Produktionen relevant ist.
Ziel dieses Buches ist es, den Komponisten zu motivieren, den bürokratischen Papierkram rund um sein kreatives Chaos selbst in die Hand zu nehmen. Um die Fülle der Informationen überschaubar und anschaulich zu gestalten, richtet es sich in erster Linie an Komponisten, die im audiovisuellen Bereich tätig sind. Andere Gebiete, wie etwa der Livesektor, werden nur peripher behandelt.
Das Buch bietet einen Überblick über das bestehende Rechtssystem, in dem sich ein Komponist bewegt, und es weist überdies auf mögliche alternative Herangehensweisen hin. Möge ein Komponist, der dieses Buch in Händen hält, schon bald Themen rund um Finanzamt, Steuern, KSK, GVL und GEMA fast ebenso enthusiastisch angehen wie die neueste musikalische Idee!
Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesem Buch gleichgestellt. Soweit nur die männliche Schreibweise verwendet wird, ist bei Entsprechung auch die weibliche Form eingeschlossen.
EINKLANG
A1 Das Finanzamt
A2 Künstlersozialversicherung
A EINKLANG
A1 DAS FINANZAMT
Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an?
Was ist die Umsatzsteuer?
Liebhaberei
Wie sieht eine Gewinnermittlung aus?
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an?
Ein Komponist meldet sich i.d.R. als selbstständiger Freiberufler beim Finanzamt an und erhält dort eine Steuernummer, die er von nun an auf jeder seiner Rechnungen angibt. Die 2008 eingeführte Identifikationsnummer gehört nicht auf künftige Rechnungen.
Seine Anmeldung gibt er im Vorfeld oder innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit schriftlich ab. Sie kann persönlich auf dem Amt, formlos¹ oder über ein vom Finanzamt vorgefertigtes Formular erfolgen, dem ein Fragebogen zur exakten Erfassung der Tätigkeit folgt. Für das Finanzamt relevant sind die Anzahl der Mitarbeiter, der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme², der erwartete Umsatz, der erwartete Gewinn³, Einkünfte des Ehepartners und weitere Einnahmequellen z.B. aus Neben erwerbstätig keiten. Studierende beispielsweise, die bereits erste Einnahmen durch ihre Kompositionen zu verzeichnen haben und planen, in diesem Bereich auch weiterhin zu arbeiten, sollten sich ebenfalls beim Finanzamt anmelden. Der zu erwartende Gewinn sollte im ersten Jahr bescheiden mit null kalkuliert werden.
ZITAT
WER DIE MUSIK BEZAHLT, BESTIMMT, WAS GESPIELT WIRD.
(SPRICHWORT)
Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten sind in § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführt. Freiberufler ist demnach, wer selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Hierzu gehört beispielsweise auch der (nicht fest angestellte) Instrumental- und Gesangslehrer.
Ein Komponist ist also zunächst meist selbstständiger Freiberufler und muss kein Gewerbe anmelden. Somit unterliegt der freiberufliche Komponist auch nicht der Gewerbesteuer.
Wenn das Finanzamt von Freiberufler spricht, dann sind damit in aller Regel die klassischen freien Berufe gemeint. Eine eindeutige Definition freiberuflicher Tätigkeiten liefert das Einkommensteuergesetz aber nicht. Es gibt in § 18 eine Liste von sog. Katalogberufen, auf der sich u.a. akademische Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten oder Steuerberater finden. Die Rechtssprechung hat aber zu einer Anerkennung vieler Berufe als freie Berufe geführt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Freiberufliche Journalisten, Texter, Übersetzer, Dolmetscher, Lektoren werden demnach von den Finanzämtern ebenso als Freiberufler behandelt wie Musiker und Komponisten.
Die Bezeichnung Freiberufler bezieht sich also auf Angehörige bestimmter wissenschaftlicher und künstlerischer Berufe, sie sagt aber nichts darüber aus, ob der Beruf selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird. Die Berufsbezeichnung Komponist ist im Übrigen nicht geschützt. Theoretisch kann sich jeder so nennen. Deswegen ist es ratsam, in der Eigendarstellung auf Qualifikationen hinzuweisen, die man erworben hat.
Es lohnt sich in jedem Fall, die Erstanmeldung auf dem Amt persönlich vorzunehmen, um sämtliche individuellen Fragen vor Ort klären zu können. Die Beamten sind dazu angehalten, jedem potenziellen Steuerzahler Auskünfte über die individuelle Steuersituation zu geben und beim Ausfüllen aller relevanten Formulare zu helfen. So kann ein Komponist theoretisch seine Steuererklärung auch auf dem Finanzamt in Gegenwart der Beamten ausfüllen und sich bei Fragen zu den jeweiligen Zeilen unterstützen lassen. Jene Finanzsachbearbeiter, von denen der Komponist hier beraten wird, werden i.d.R. auch dieselben sein, die am Ende des Jahres dessen Formulare zu bearbeiten haben. Die Beamten des Finanzamtes sind – schon aus eigenem Interesse – dazu angehalten zu helfen. Sie dürfen lediglich keine Tipps zum Steuersparen geben. Tipps gibt es i.d.R. kostenpflichtig beim Steuerberater.
Um lediglich in Erfahrung zu bringen, welche Steuerformulare in Frage kommen und in welche Zeile man die Einnahmen und Ausgaben einzutragen hat, braucht es zunächst keinen Steuerberater. Zudem gibt es neben dem kostenfreien elektronischen Steuererklärungsprogramm ELSTER⁴, das die deutsche Steuerverwaltung entwickelt hat, um Steuererklärungen und -anmeldungen über das Internet abwickeln zu können, noch eine Reihe weiterer Steuererklärungsprogramme von anderen Anbietern, die den Komponisten Schritt für Schritt am Bildschirm durch die Formulare leiten.
Nicht selten sind von 100 Zeilen auf einem 4-seitigen Formular tatsächlich nur ein bis zwei Zeilen für den Komponisten relevant. Man darf sich nur nicht abschrecken lassen.
Steuern sparen kann nur derjenige, der ein bestimmtes jährliches Einkommen überschreitet. Bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze muss in Deutschland keine Einkommensteuer gezahlt werden. Das steuerfreie Einkommen⁵ lag 2012 bei 8.004 Euro für Ledige und bei 16.008 Euro für Zusammenveranlagte. 2013 stieg dieser Betrag auf 8.130 Euro für Ledige und 16.260 Euro für Zusammenveranlagte an. 2014 wurde dieser Grundfreibetrag auf 8.354 Euro für Ledige und 16.708 Euro für Zusammenveranlagte angehoben. Auch in den kommenden Jahren wird das steuerfreie Einkommen sukzessive erhöht werden.⁶
Liegt das Einkommen weit über dem Grundfreibetrag, werden überdies mehrere steuerlich unterschiedlich behandelte Tätigkeiten ausgeübt und wird man mit dem Lebenspartner zusammenveranlagt, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der Steuerberater kann bereits bei der Gewinnermittlung relevante Hinweise geben, die zu einem verminderten Steuersatz bzw. einer höheren Steuerrückzahlung führen können. Das Honorar eines Steuerberaters ist steuerlich voll absetzbar. Für Geringverdiener ist das Hinzuziehen eines Steuerberaters jedoch nicht unbedingt notwendig.
Wenn ein Komponist neben seinen Aufträgen, die er als Komponist erhält, noch einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgeht und beispielsweise als Eismann oder Matrose arbeitet, so müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung zum Ende des Jahres ebenfalls angegeben werden. 2013 wurde die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 400 auf 450 Euro angehoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) gibt ausführlich Auskunft über die verschiedenen Arten von Teilzeitarbeit. Um einen Überblick für die individuelle Situation zu finden, lohnt ein Blick auf die Website des Ministeriums. Dort sind auch die entsprechenden Ansprechpartner benannt.⁷
Beim Erstkontakt mit dem Finanzamt kann überdies ein Antrag gestellt werden, die Umsatzsteuer nur nach vereinnahmten Entgelten zu entrichten. Besteuert wird dann nur, was auf dem Konto auch tatsächlich eingegangen ist. Üblicherweise wird die Steuerschuld auch in Bezug auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat. Das kann die Liquidität bedrohen. Für kleinere Unternehmen, deren Jahresumsatz 500.000 Euro nicht überschreitet, gibt es deshalb auf Antrag diese Sonderregelung im § 20 UStG.
Komponisten, deren Jahresumsatz 17.500 Euro nicht überschreitet, können mit einem Antrag auf die sog. Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht in Anspruch nehmen. Sie müssen dann gar keine Umsatzsteuer ausweisen. Ob das für Komponisten sinnvoll ist, darauf wird im Kapitel „Was ist die Kleinunternehmerregelung?" (Seite →) eingegangen.
Was ist die Umsatzsteuer?
Was immer der Komponist für seine Arbeit benötigt – Notenpapier, Instrumente, Computer, Kaffee etc. –, in aller Regel bezahlt er eine im Preis all dieser Dinge inbegriffene Umsatzsteuer mit. Diese wird in Deutschland auf jeder Rechnung mit 7 % bzw.