Der Kommunisten-Prozeß zu Köln
Von Karl Marx
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Über dieses E-Book
Karl Marx
Karl Marx (1818-1883) was a German philosopher, historian, political theorist, journalist and revolutionary socialist. Born in Prussia, he received his doctorate in philosophy at the University of Jena in Germany and became an ardent follower of German philosopher Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Marx was already producing political and social philosophic works when he met Friedrich Engels in Paris in 1844. The two became lifelong colleagues and soon collaborated on "The Communist Manifesto," which they published in London in 1848. Expelled from Belgium and Germany, Marx moved to London in 1849 where he continued organizing workers and produced (among other works) the foundational political document Das Kapital. A hugely influential and important political philosopher and social theorist, Marx died stateless in 1883 and was buried in Highgate Cemetery in London.
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Buchvorschau
Der Kommunisten-Prozeß zu Köln - Karl Marx
Karl Marx
Der Kommunisten-Prozeß zu Köln
Sharp Ink Publishing
2022
Contact: info@sharpinkbooks.com
ISBN 978-80-282-5060-7
Inhaltsverzeichnis
I. Vorläufiges
II. Das Archiv Dietz
III. Das Komplott Cherval
IV. Das Originalprotokollbuch
V. Das Begleitschreiben des »Roten Katechismus«
VI. Die Fraktion Willich-Schapper
VII. Das Urteil
Anhang
Kölner Kommunistenprozeß
Nachwort
I. Vorläufiges
Inhaltsverzeichnis
Nothjung wurde am 10. Mai 1851 in Leipzig verhaftet, kurz darauf Bürgers, Röser, Daniels, Becker usw. Am 4. Oktober 1852 erschienen die Verhafteten vor den Kölner Assisen unter der Anklage »hochverräterischen Komplotts« gegen den preußischen Staat. Die Untersuchungshaft – Zellengefängnis – hatte also an 1 ½ Jahre gewährt.
Bei der Verhaftung von Nothjung und Bürgers fand man das »Manifest der Kommunistischen Partei« vor, die »Statuten des Bundes der Kommunisten« (einer kommunistischen Propagandagesellschaft), zwei Ansprachen der Zentralbehörde dieses Bundes, endlich einige Adressen und Druckschriften. Nachdem die Verhaftung des Nothjung schon acht Tage bekannt war, fielen Haussuchungen und Verhaftungen in Köln vor. Wenn also noch etwas zu finden gewesen wäre, so war es jetzt sicher verschwunden. In der Tat beschränkte sich der Fang auf einige irrelevante Briefe. 1 ½ Jahre später, als die Verhafteten endlich vor den Geschworenen erschienen, war das bona fide Material der Anklage auch nicht um ein einziges Dokument vermehrt. Dennoch hatten sämtliche Behörden des preußischen Staats, wie das öffentliche Ministerium (vertreten durch v. Seckendorf und Saedt) versichert, die angestrengteste und vielseitigste Tätigkeit entwickelt. Womit waren sie also beschäftigt? Nous verrons!
Die ungewöhnliche Dauer der Untersuchungshaft wurde in der sinnreichsten Weise motiviert. Erst hieß es, die sächsische Regierung wolle Bürgers und Nothjung nicht an Preußen ausliefern. Das Gericht zu Köln reklamierte vergeblich bei dem Ministerium zu Berlin, das Ministerium zu Berlin vergeblich bei den Behörden in Sachsen. Indes, der sächsische Staat ließ sich erweichen. Bürgers und Nothjung wurden ausgeliefert. Endlich, Oktober 1851 war die Sache so weit gediehen, daß die Akten dem Anklagesenat des Kölner Appellhofs vorlagen. Der Anklagesenat entschied, »daß kein objektiver Tatbestand für die Anklage vorliege und – die Untersuchung daher von neuem beginnen müsse«. Der Diensteifer der Gerichte war unterdes angefacht worden durch ein eben erlassenes Disziplinargesetz, das die preußische Regierung befähigte, jeden ihr mißliebigen richterlichen Beamten zu beseitigen. Diesmal also wurde der Prozeß sistiert, weil kein Tatbestand vorlag. In dem folgenden Assisenquartal mußte er aufgehoben werden, weil zuviel Tatbestand vorlag. Der Aktenstoß, hieß es, sei so enorm, daß der Ankläger sich nicht durcharbeiten könne. Er arbeitete sich nach und nach durch, der Anklageakt wurde den Verhafteten zugestellt, die Eröffnung der Verhandlungen für den 28. Juli zugesagt. Unterdes war aber das große Regierungstriebrad des Prozesses, Polizeidirektor Schulz, erkrankt. Die Angeklagten hatten auf Schulzens Gesundheit drei fernere Monate zu sitzen. Zum Glück starb Schulz, das Publikum ward ungeduldig, die Regierung mußte den Vorhang aufziehen.
Während dieser ganzen Periode hatten die Polizeidirektion in Köln, das Polizeipräsidium in Berlin, die Ministerien der Justiz und des Innern fortwährend in den Gang der Untersuchung eingegriffen, in derselben Weise, wie später ihr würdiger Repräsentant Stieber als Zeuge in die öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu Köln eingriff. Es gelang der Regierung, ein Geschworenengericht zustande zu bringen, wie es in den Annalen der Rheinprovinz unerhört ist. Neben Mitgliedern der hohen Bourgeoisie (Herstadt, Leiden, Joest) städtisches Patriziat (von Bianca, vom Rath), Krautjunker (Häbling von Lanzenauer, Freiherr von Fürstenberg etc.), zwei preußische Regierungsräte, darunter ein königlicher Kammerherr (von Münch-Bellinghausen), endlich ein preußischer Professor (Kräusler). In dieser Jury waren also sämtliche der in Deutschland herrschenden Klassen vertreten, und nur sie waren vertreten.
Vor dieser Jury, scheint es, konnte die preußische Regierung den geraden Weg einschlagen und einen einfachen Tendenzprozeß machen. Die von Bürgers, Nothjung etc. als echt anerkannten und bei ihnen selbst abgefaßten Dokumente bewiesen zwar kein Komplott; sie bewiesen überhaupt keine Handlung, die durch den Code pénal vorgesehen ist, allein sie bewiesen unwiderleglich die Feindschaft der Angeklagten gegen die bestehende Regierung und die bestehende Gesellschaft. Was der Verstand des Gesetzgebers versäumte, konnte das Gewissen der Geschworenen nachholen. War es nicht eine List der Angeklagten, ihre Feindschaft gegen die bestehende Gesellschaft so einzurichten, daß sie gegen keine Paragraphen des Gesetzbuchs verstieß? Hört eine Krankheit auf ansteckend zu sein, weil sie in der Nomenklatur der Medizinalpolizeiordnung fehlt? Hätte sich die preußische Regierung darauf beschränkt, aus dem tatsächlich vorliegenden Material die Schädlichkeit der Angeklagten nachzuweisen, und die Jury sich damit begnügt, sie durch ihr »Schuldig« unschädlich zu machen, wer konnte Regierung und Jury angreifen? Niemand als der blöde Schwärmer, der einer preußischen Regierung und den in Preußen herrschenden Klassen Stärke genug zutraut, auch ihren Feinden, solange sie sich auf dem Gebiete der Diskussion und der Propaganda halten, freien Spielraum gewähren zu können.
Indes, die preußische Regierung hatte sich selbst von dieser breiten Heerstraße politischer Prozesse ab geschnitten. Durch die ungewöhnliche Verschleppung des Prozesses, durch die direkten Eingriffe des Ministeriums in den Gang der Untersuchung, durch die geheimnisvollen Hinweisungen auf ungeahnte Schrecken, durch Prahlereien mit Europa umstrickender Verschwörung, durch die eklatant brutale Behandlung der Gefangenen war der Prozeß zu einem procès monstre aufgeschwellt, die Aufmerksamkeit der europäischen Presse auf ihn gelenkt und die argwöhnische Neugierde des Publikums aufs höchste gespannt. Die preußische Regierung hatte sich in eine Position gedrängt, wo die Anklage anstandshalber Beweise liefern und die Jury anstandshalber Beweise verlangen mußte. Die Jury stand wieder selbst vor einer andern Jury, vor der Jury der öffentlichen Meinung.
Um den ersten Fehlgriff gutzumachen, mußte die Regierung einen zweiten begehen. Die Polizei, die während der Untersuchung als Instruktionsrichter fungierte, mußte während der Verhandlungen als Zeuge auftreten. Neben den normalen Ankläger mußte die Regierung einen anormalen hinstellen, neben die Prokuratur die Polizei, neben einen Saedt und Seckendorf einen Stieber mit seinem Wermuth, seinem Vogel Greif und seinem Goldheimchen. Die Intervention einer dritten Staatsgewalt vor Gericht war unvermeidlich geworden, um der juristischen Anklage Tatsachen, nach deren Schatten sie vergeblich jagte, durch die Wunderwirkungen der Polizei fortlaufend zu liefern. Das Gericht begriff so sehr diese Stellung, daß Präsident, Richter und Prokurator mit der rühmlichsten Resignation ihre Rolle wechselweise an den Polizeirat und Zeugen Stieber abtraten und beständig hinter Stieber verschwanden. Ehe wir nun fortgehen zur Beleuchtung dieser Polizeioffenbarungen, auf denen der »objektive Tatbestand« beruht, den der Anklagesenat nicht zu finden wußte, noch eine Vorbemerkung.
Aus den Papieren, die man bei den Angeklagten abfaßte, wie aus ihren eignen Aussagen ergab sich, daß eine deutsche kommunistische Gesellschaft existiert hatte, deren Zentralbehörde ursprünglich in London saß. Am 15. September 1850 spaltete sich diese Zentralbehörde. Die Majorität – der Anklageakt bezeichnet sie als »Partei Marx« – verlegte den Sitz der Zentralbehörde nach Köln. Die Minorität – später von den Kölnern aus dem Bunde gestoßen – etablierte sich als selbständige Zentralbehörde zu London und stiftete hier und auf dem Kontinent einen Sonderbund. Der Anklageakt nennt diese Minorität und ihren Anhang die »Partei Willich-Schapper«.
Saedt-Seckendorf behaupten, rein persönliche Mißhelligkeiten hätten die Spaltungen der Londoner Zentralbehörden veranlaßt. Lange vor Saedt-Seckendorf hatte schon der »ritterliche Willich« über die Gründe der Spaltung die infamsten Gerüchte in der Londoner Emigration herumgeklatscht und an Herrn Arnold Rüge, diesem fünften Rad am Staatswagen der europäischen Zentraldemokratie, und ähnlichen Leuten bereitwillige Gossen in die deutsche und die amerikanische Presse gefunden. Die Demokratie begriff, wie leicht sie sich den Sieg über die Kommunisten machte, wenn sie den »ritterlichen Willich« zum Repräsentanten der Kommunisten improvisierte. Der »ritterliche Willich« begriff seinerseits, daß die »Partei Marx« die Gründe der Spaltung nicht enthüllen konnte, ohne eine geheime Gesellschaft in Deutschland zu verraten und ohne speziell die Kölner Zentralbehörde der väterlichen Sorgfalt der preußischen Polizei preiszugeben. Diese Umstände existieren jetzt nicht mehr, und wir zitieren daher einige wenige Stellen aus dem letzten Protokolle der Londoner Zentralbehörde d. d. 15. September 1850.
In der Motivierung seines Antrages auf Trennung sagt