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Die Hölle von Lamsdorf: Dokumentation über ein polnisches Vernichtungslager in Oberschlesien 1945-1947
Die Hölle von Lamsdorf: Dokumentation über ein polnisches Vernichtungslager in Oberschlesien 1945-1947
Die Hölle von Lamsdorf: Dokumentation über ein polnisches Vernichtungslager in Oberschlesien 1945-1947
eBook186 Seiten1 Stunde

Die Hölle von Lamsdorf: Dokumentation über ein polnisches Vernichtungslager in Oberschlesien 1945-1947

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Über dieses E-Book

Heinz Esser, der ehemalige Lagerarzt des berüchtigten polnischen Vernichtungslagers Lamsdorf in Oberschlesien, hat hier seine erschütternden Erlebnisse in einem Dokumentarbericht niedergelegt. Die in diesem Lager geschehenen Grausamkeiten übersteigen alle Vorstellungen. Dieses Buch soll gleichzeitig der Gerechtigkeit, der Vergebung erkannter und zumutbar gesühnter Schuld, der gegenseitigen Wiedergutmachung und dem Versuch eines gerechten neuen Anfangs, ohne einseitige Kapitulation, ohne neues Unrecht und neues Leid, dienen.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum10. Nov. 2015
ISBN9783899604337
Die Hölle von Lamsdorf: Dokumentation über ein polnisches Vernichtungslager in Oberschlesien 1945-1947

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    Buchvorschau

    Die Hölle von Lamsdorf - Heinz Esser

    Die Hölle

    von Lamsdorf

    Dokumentation

    über ein polnisches

    Vernichtungslager

    Laumann-Verlag

    Dülmen

    Bildnachweis: Archiv Laumann-Verlag, Dülmen und Senfkorn-Verlag, Görlitz

    © by Laumann Druck & Verlag GmbH u. Co. KG

    D-48249 Dülmen/Westfalen

    Gesamtherstellung:

    Laumann Druck & Verlag GmbH & Co. KG

    Postfach 1461, D-48235 Dülmen/Westfalen

    Alle Rechte vorbehalten

    ISBN 978-3-89960-433-7

    E-Mail: info@laumann-verlag.de

    Internet-shop: www.laumann-verlag.de

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort zur ersten Auflage 1971

    Entschließung der UNO über das Genocidium

    Die Hölle von Lamsdorf

    Bericht des ehemaligen Lagerarztes Dr. med. Heinz Esser

    Bericht des Totengräbers von Lamsdorf

    Bericht einer Mutter

    Bericht des ersten Lamsdorfer Häftlings

    Bericht eines Häftlings aus K., Kreis Falkenberg (Oberschlesien)

    Sowjet-polnische Scheinjustiz

    Ein Historiker nimmt zu Lamsdorf Stellung

    Aufruf an die polnische Regierung

    Die Antwort polnischer Kommunisten

    Zuchthaus für deutschen Mittäter

    Bilanz des Grauens

    Liste der Toten von Lamsdorf

    Anhang: Lagerskizze von Lamsdorf

    Den Opfern von Lamsdorf

    Vorwort zur ersten Auflage 1971

    Diese Schrift will Untaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von Deutschen begangen wurden, weder verschleiern noch durch die Anklage über die Verbrechen an Deutschen übertönen. In Sitte und Moral gibt es keine Aufrechnung von Verbrechen gegeneinander. Jeder Mensch hat einmaligen perso­nalen Wert, hat sein Recht auf Leben und Menschenwürde. Kein Verbrechen an Schuldlosen kann durch Verbrechen, die andere ­begangen haben, entschuldigt werden. Soweit dies möglich ist, sollte jede gegen einen Menschen began­gene ­Untat in geordnetem Rechtsgang ­gesühnt werden. In Auschwitz mag die Zahl der grauenhaften Opfer ­wesentlich größer gewesen sein als die Zahl der gequälten Deutschen im nahen, von Polen gelei­teten Lager Jaworzno oder in Lamsdorf; ­eines aber rechtfertigt oder entschuldigt nie das andere.

    In dieser Schrift soll und darf nicht die Rede von einer Kollektivschuld unseres Nachbarvolkes sein, ebenso wie wir eine Kollektivschuld des deutschen ­Volkes ablehnen: die eigene und besondere Verantwortung jedes Menschen als Person ist nach Sitte, Recht und Schöpfungsord­nung unauslöschbar, sie kann bei aller Pflicht zur Gemeinschaft auf diese nicht abgewälzt werden, es sei denn, wir wollen den Menschen vernichten und zum Glied oder Rädchen des Kollektivs machen.

    Aber schwer – wenn auch durch den undurchsichtigen Mechanismus der Massengesellschaft gemildert – lastet auf den Völkern die jeder ­Gemeinschaft ­eigene Haftung, Verbrecher und Verbrechen geduldet und sich ihnen gebeugt zu haben. Hier setzt leider wiederholt der fatale Versuch ein, aufzurechnen, aus der Marter von Menschen poli­tische Begründungen zur Bestrafung von Nationen, zur Vertreibung und Annexion von Gebieten abzuleiten. Die große Zahl von Verbre­chen, die Deutschen vorgeworfen wird, dient der kommunistischen Welt zur heuchlerischen Begründung für ihren Eroberungsdrang, ihren Imperialismus, für die Massenverbrechen gegen die Menschenrechte in Massenvertreibungen von bisher fast unbekanntem Ausmaß, für unerträgliche Forderungen nach Kontrolle und Intervention.

    Zwar kennen weder das positive noch das natürliche Völkerrecht und die Menschenrechte solche verbrecherischen »Strafen« und »Begrün­dungen« für neue Verbrechen. Aber für oberflächliche und eilige Zeit­- und Geschichtsbetrachtung haben solche Anschuldigungen gegen »die« Deutschen ihr Gewicht. Dabei aber umgibt man gleichzeitig mit einer Mauer des Schweigens die Verbrechen, die an Deutschen be­gangen wurden. So aber werden Anschuldigungen – einseitig nur gegen Deutsche gerichtet – zu ­einer unerträglichen Heuchelei!

    Die Beweissicherungspflicht unserer Justiz bei Verbrechen, die an Deutschen am Ende des Krieges und in der Nachkriegszeit begangen wurden, ist leider ­ungenügend erfüllt worden. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden haben ­ausländischen Behörden und Gerichten nicht, wie umgekehrt wiederholt, wenn auch oft unter stark propagan­distischen Vorzeichen ­geschehen, Beweismaterial über Verbrechen, die an Deutschen begangen wurden, angeboten.

    Wohlverstanden: auch im Bereich der Haftung gibt es für uns keine Aufrechnung, und zwar nicht nur deshalb, weil ein makabrer Streit um Zahlen von ­Opfern drohen würde. Haftung macht zumutbare Wie­dergutmachung auf beiden Seiten erforderlich. Durch Verzicht auf un­sere Menschen- und Gruppenrechte, durch die Hinnahme von Unrecht auf Dauer und die Zerstörung der zeitgemäßen Fortsetzung unserer Geschichte und des gemeinsamen Zusammenlebens in Freiheit und verantwortlicher Selbstbestimmung in der angestammten Heimat, ­än­dern wir nichts. Haß, Furcht und Mißtrauen werden dadurch nicht be­seitigt, neue Katastrophen nicht ­verhindert noch dauerhafter Frieden begründet. Wohl aber haben beide Völker durch den Versuch eines schweren und schwierigen neuen Anfangs eines neuen Zusammen­wirkens, durch schrittweise Überwindung alter Fehler und Gegensätze, alten Hasses, verbreiteten Vernichtungs-, Verdrängungs- oder Ein­schmelzungswillen des anderen, alten überspannten nationalen Chau­vinismus, vieles auf den Grundlagen der Gerechtigkeit wiedergutzu­machen.

    Es würde dabei der Heuchelei Vorschub geleistet, wenn Dokumen­ta­tionen von Verbrechen an Deutschen aus feiger Angst vor kurzlebigen Zeitströmungen unterdrückt würden. Auch unsere Nachbarn können ohne Wissen um diese ­Verbrechen und ohne Versuche einer individu­ellen Sühne dafür geordnetem Rechtsgang nicht neu beginnen. Bei uns sind diese Verfahren trotz aller Schwierigkeiten und Auseinander­setzungen darum im Gange. Bei unseren Nachbarn fehlen sie völlig, sie verschweigen und entstellen oft hingegen die bei uns anhängigen Verfahren. An persönliche Schuld oder an Haftung der Gemeinschaft erinnert zu werden ist unangenehm, aber wir dürfen nicht schon des­halb schweigen, weil man ungerechterweise deutsche Mahnungen unterdrücken möchte. Ebenso verantwortungslos wäre es, raschen Be­trachtern der Zeitgeschichte und unberufen-einseitigen »Richtern« über die Völker Stoff zum tieferen Nachdenken, der hier und dort mühsam geordnet wurde, vorzuenthalten. Und schließlich drängen immer wieder Söhne, Töchter und Angehörige der Toten und Über­lebende der Marter, die Aufzeichnungen aus Lamsdorf nicht in der Vergessenheit versinken zu lassen, sondern durch eine Dokumenta­tion zu verbreiten.

    Der Dank dafür, dies in gestraffter Weise getan zu haben, gilt dem Verfasser, Lagerarzt Dr. med. Heinz Esser, seinem inzwischen ver­storbenen Helfer Hermann Aschmann, denen, die weiteres Material beibrachten und sichteten und dem Bearbeiter dieser Dokumentation, dem Pressereferenten der Landsmannschaft der Oberschlesier.

    Mit Toten und Gemarterten macht man weder politische Geschäfte noch ­einseitige Propaganda. Mag es für manche Opfer der Grausam­keit schwer sein, so sei es doch auch hier gesagt: auch diese Schrift soll der ­Gerechtigkeit, der Vergebung erkannter und zumutbar ge­sühnter Schuld, der gegenseitigen Wiedergutmachung und dem Ver­such eines gerechten neuen Anfangs in zeitgemäßen ­Formen, ohne Verzicht auf Menschen- und Gruppenrechte, ohne Verschleierung, ohne einseitige Kapitulation, ohne neues Unrecht und neues Leid die­nen. Dieser Anfang ist schwer, aber vielleicht nicht unmöglich, er ist für die Existenz unseres Volkes und unserer Nachbarn notwendig. Die Warnung für uns und unsere Nachbarn, bei allem Ringen nie in un­menschliches Handeln zu verfallen, ist unüberhörbare Folge auch dieser Dokumentation. Dies gilt ganz besonders auch für alle Oberschlesier!

    Bonn, Januar 1971

    Dr. Herbert Czaja, MdB

    Sprecher der Landsmannschaft

    der Oberschlesier

    Entschließung der UNO über das Genocidium

    Die Vollversammlung der UNO billigte am 9. Dezember 1948 einstimmig die ­Entschließung der Sechsten Kommission der Vollversammlung, die ­diese ­unter Vorsitz von Dr. Ricardo Alfaro (Panama) über das Genocidium (Gruppen- oder Massenmord) zwischen dem 29. November und 2. Dezember behandelt ­hatte.

    Die ersten drei Artikel der Entschließung haben nachstehenden Wortlaut:

    Präambel

    »Die vertragschließenden Parteien haben die von der Vollversamm­lung der Vereinten Nationen in deren Entschließung 96/I vom 11. De­zember 1946 abgegebene Erklärung erwogen, daß das Genocidium ein Verbrechen im Sinne des Völkerrechtes ist, welches dem Sinne und den Zielen der Vereinten Nationen widerspricht und von der Welt verurteilt wird; sie haben erkannt, daß das Genocidium der Mensch­heit in allen Zeiten der Geschichte große Verluste verursacht hat; sie sind überzeugt, daß eine ­internationale Zusammenarbeit notwendig ist, um die Menschheit von einer so furchtbaren Geißel zu befreien, und kommen wie folgt überein:

    Artikel 1

    Die vertragschließenden Parteien bestätigen, daß das Genocidium ein ­Verbrechen im Sinne des Völkerrechtes ist, gleich, ob es im Frie­den oder im Kriege begangen wird, dessen Verhinderung und Bestra­fung sie verbürgen.­

    Artikel 2

    Im Sinne des vorliegenden Abkommens wird als Genocidium eine be­liebige der nachstehend angeführten Handlungen angesehen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, völkische, rassische, reli­giöse oder politische Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:

    a) Ermordung von Mitgliedern der Gruppe; b) Zufügung ernster ­kör­per­licher oder geistiger Schäden; c) Unterwerfung unter Arten der ­Behandlung oder Lebens­bedingungen, die völlig oder teilweise dazu ­bestimmt sind, die physische ­Ver­nichtung der ganzen Gruppe oder eines ­Teiles derselben herbeizuführen; d) Maßnahmen, die darauf ab­zielen, die ­Geburten innerhalb der Gruppe zu ­beschränken; e) zwangs­weise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gemein­schaft.­

    Artikel 3

    Nachstehende Handlungen sollen bestraft werden: a) das Genocidium, so, wie es in Artikel 2 definiert wurde; b) Abreden mit dem Ziel der Durchführung des Genocidiums; c) direkte und öffentliche Aufreizung, Genocidium zu begehen; d) der Versuch, Genocidium zu begehen; e) Mittäterschaft bei allen Handlungen des Genocidiums.«

    In den weiteren Artikeln wird u. a. festgelegt:

    - Artikel 4 bestimmt, daß Personen, die die angeführten Handlungen begehen, ohne Unterscheidung ihrer Stellung (auch Regierung) be­straft werden.

    - Artikel 5 bestimmt, daß sich die Signatare des Ab­kommens verpflichten, im Rahmen ihrer Verfassungen die Gesetze zu erlassen, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

    - Artikel 6 bestimmt die Gerichte jenes Staates als zuständig zur Be­strafung, auf dessen Territorium die Strafhandlung begangen wurde, oder aber ein internationales Gericht, dem sich die Signatare unter­worfen haben.

    - Artikel 7 bestimmt, daß die Strafhandlungen im Falle einer Auslieferung nicht als politische Verbrechen angesehen werden sollen und daß die ­Auslieferung vorzunehmen ist.

    - Artikel 8 bestimmt, daß jeder Signatarstaat die UNO um Maßnahmen zur Verhinderung und Unterdrückung der angeführten Strafhandlungen ersuchen kann. ­

    Die Hölle von Lamsdorf

    Bericht des ehemaligen Lagerarztes Dr. med. Heinz Esser

    I.

    Zwischen Oppeln und Neisse lag das polnische Internierungslager für Deutsche, Lamsdorf. In der Geschichte Oberschlesiens bedeutet es einen monumentalen Grabstein, unter dem Tausende von Oberschle­siern, Männer, Frauen und Kinder, nach grauenvollen Erlebnissen und qualvollen Leiden ruhen, für Polen aber ist es ein Schandmal, errichtet nach Beendigung des Krieges im Juli 1945, zu einem Zeitpunkt, an dem in Deutschland die Kriegsverbrecher und Verbrecher an der Mensch­heit ihrer Aburteilung und einer gerechten Strafe entgegensahen.

    Lamsdorf war ein Vernichtungslager. Ein damals etwa zwanzigjähri­ger, grausamer, zu sadistischen Exzessen veranlagter Kommandant mit dem Namen Gimborski¹ führte an der Spitze von etwa fünfzig blut­rünstigen ­Milizianten seine Schreckensherrschaft in diesem Lager, das von der Bevölkerung als »Blutlager« oder auch als »Hölle von Lams­dorf« bezeichnet wurde. Viele Tausende von ­Menschen Oberschlesi­ens kamen in dieses Lager, beraubt und ausgeplündert, um es nie­mals mehr verlassen zu können. In der Hauptsache wurden die Dorf­bewohner des Kreises Falkenberg ohne ­Altersunterschied und Ge­schlecht, ja ­sogar Schwerkranke und Sterbende, dorthin gebracht. Am härtesten betroffen wurden die Dörfer Bielitz, das fast völlig ausge­rottet wurde, Neuleipe, Ellguthammer, Steinaugrund, ­Lippen, Lams­dorf, Arnsdorf, Hilbersdorf, Goldmoor, Mangersdorf, Jakobsdorf, Gro­ditz, Kleuschneritz, Jatzdorf u.a.

    Nachts wurden

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