Die Hölle von Lamsdorf: Dokumentation über ein polnisches Vernichtungslager in Oberschlesien 1945-1947
Von Heinz Esser
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Die Hölle von Lamsdorf - Heinz Esser
Die Hölle
von Lamsdorf
Dokumentation
über ein polnisches
Vernichtungslager
Laumann-Verlag
Dülmen
Bildnachweis: Archiv Laumann-Verlag, Dülmen und Senfkorn-Verlag, Görlitz
© by Laumann Druck & Verlag GmbH u. Co. KG
D-48249 Dülmen/Westfalen
Gesamtherstellung:
Laumann Druck & Verlag GmbH & Co. KG
Postfach 1461, D-48235 Dülmen/Westfalen
Alle Rechte vorbehalten
ISBN 978-3-89960-433-7
E-Mail: info@laumann-verlag.de
Internet-shop: www.laumann-verlag.de
Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur ersten Auflage 1971
Entschließung der UNO über das Genocidium
Die Hölle von Lamsdorf
Bericht des ehemaligen Lagerarztes Dr. med. Heinz Esser
Bericht des Totengräbers von Lamsdorf
Bericht einer Mutter
Bericht des ersten Lamsdorfer Häftlings
Bericht eines Häftlings aus K., Kreis Falkenberg (Oberschlesien)
Sowjet-polnische Scheinjustiz
Ein Historiker nimmt zu Lamsdorf Stellung
Aufruf an die polnische Regierung
Die Antwort polnischer Kommunisten
Zuchthaus für deutschen Mittäter
Bilanz des Grauens
Liste der Toten von Lamsdorf
Anhang: Lagerskizze von Lamsdorf
Den Opfern von Lamsdorf
Vorwort zur ersten Auflage 1971
Diese Schrift will Untaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von Deutschen begangen wurden, weder verschleiern noch durch die Anklage über die Verbrechen an Deutschen übertönen. In Sitte und Moral gibt es keine Aufrechnung von Verbrechen gegeneinander. Jeder Mensch hat einmaligen personalen Wert, hat sein Recht auf Leben und Menschenwürde. Kein Verbrechen an Schuldlosen kann durch Verbrechen, die andere begangen haben, entschuldigt werden. Soweit dies möglich ist, sollte jede gegen einen Menschen begangene Untat in geordnetem Rechtsgang gesühnt werden. In Auschwitz mag die Zahl der grauenhaften Opfer wesentlich größer gewesen sein als die Zahl der gequälten Deutschen im nahen, von Polen geleiteten Lager Jaworzno oder in Lamsdorf; eines aber rechtfertigt oder entschuldigt nie das andere.
In dieser Schrift soll und darf nicht die Rede von einer Kollektivschuld unseres Nachbarvolkes sein, ebenso wie wir eine Kollektivschuld des deutschen Volkes ablehnen: die eigene und besondere Verantwortung jedes Menschen als Person ist nach Sitte, Recht und Schöpfungsordnung unauslöschbar, sie kann bei aller Pflicht zur Gemeinschaft auf diese nicht abgewälzt werden, es sei denn, wir wollen den Menschen vernichten und zum Glied oder Rädchen des Kollektivs machen.
Aber schwer – wenn auch durch den undurchsichtigen Mechanismus der Massengesellschaft gemildert – lastet auf den Völkern die jeder Gemeinschaft eigene Haftung, Verbrecher und Verbrechen geduldet und sich ihnen gebeugt zu haben. Hier setzt leider wiederholt der fatale Versuch ein, aufzurechnen, aus der Marter von Menschen politische Begründungen zur Bestrafung von Nationen, zur Vertreibung und Annexion von Gebieten abzuleiten. Die große Zahl von Verbrechen, die Deutschen vorgeworfen wird, dient der kommunistischen Welt zur heuchlerischen Begründung für ihren Eroberungsdrang, ihren Imperialismus, für die Massenverbrechen gegen die Menschenrechte in Massenvertreibungen von bisher fast unbekanntem Ausmaß, für unerträgliche Forderungen nach Kontrolle und Intervention.
Zwar kennen weder das positive noch das natürliche Völkerrecht und die Menschenrechte solche verbrecherischen »Strafen« und »Begründungen« für neue Verbrechen. Aber für oberflächliche und eilige Zeit- und Geschichtsbetrachtung haben solche Anschuldigungen gegen »die« Deutschen ihr Gewicht. Dabei aber umgibt man gleichzeitig mit einer Mauer des Schweigens die Verbrechen, die an Deutschen begangen wurden. So aber werden Anschuldigungen – einseitig nur gegen Deutsche gerichtet – zu einer unerträglichen Heuchelei!
Die Beweissicherungspflicht unserer Justiz bei Verbrechen, die an Deutschen am Ende des Krieges und in der Nachkriegszeit begangen wurden, ist leider ungenügend erfüllt worden. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden haben ausländischen Behörden und Gerichten nicht, wie umgekehrt wiederholt, wenn auch oft unter stark propagandistischen Vorzeichen geschehen, Beweismaterial über Verbrechen, die an Deutschen begangen wurden, angeboten.
Wohlverstanden: auch im Bereich der Haftung gibt es für uns keine Aufrechnung, und zwar nicht nur deshalb, weil ein makabrer Streit um Zahlen von Opfern drohen würde. Haftung macht zumutbare Wiedergutmachung auf beiden Seiten erforderlich. Durch Verzicht auf unsere Menschen- und Gruppenrechte, durch die Hinnahme von Unrecht auf Dauer und die Zerstörung der zeitgemäßen Fortsetzung unserer Geschichte und des gemeinsamen Zusammenlebens in Freiheit und verantwortlicher Selbstbestimmung in der angestammten Heimat, ändern wir nichts. Haß, Furcht und Mißtrauen werden dadurch nicht beseitigt, neue Katastrophen nicht verhindert noch dauerhafter Frieden begründet. Wohl aber haben beide Völker durch den Versuch eines schweren und schwierigen neuen Anfangs eines neuen Zusammenwirkens, durch schrittweise Überwindung alter Fehler und Gegensätze, alten Hasses, verbreiteten Vernichtungs-, Verdrängungs- oder Einschmelzungswillen des anderen, alten überspannten nationalen Chauvinismus, vieles auf den Grundlagen der Gerechtigkeit wiedergutzumachen.
Es würde dabei der Heuchelei Vorschub geleistet, wenn Dokumentationen von Verbrechen an Deutschen aus feiger Angst vor kurzlebigen Zeitströmungen unterdrückt würden. Auch unsere Nachbarn können ohne Wissen um diese Verbrechen und ohne Versuche einer individuellen Sühne dafür geordnetem Rechtsgang nicht neu beginnen. Bei uns sind diese Verfahren trotz aller Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen darum im Gange. Bei unseren Nachbarn fehlen sie völlig, sie verschweigen und entstellen oft hingegen die bei uns anhängigen Verfahren. An persönliche Schuld oder an Haftung der Gemeinschaft erinnert zu werden ist unangenehm, aber wir dürfen nicht schon deshalb schweigen, weil man ungerechterweise deutsche Mahnungen unterdrücken möchte. Ebenso verantwortungslos wäre es, raschen Betrachtern der Zeitgeschichte und unberufen-einseitigen »Richtern« über die Völker Stoff zum tieferen Nachdenken, der hier und dort mühsam geordnet wurde, vorzuenthalten. Und schließlich drängen immer wieder Söhne, Töchter und Angehörige der Toten und Überlebende der Marter, die Aufzeichnungen aus Lamsdorf nicht in der Vergessenheit versinken zu lassen, sondern durch eine Dokumentation zu verbreiten.
Der Dank dafür, dies in gestraffter Weise getan zu haben, gilt dem Verfasser, Lagerarzt Dr. med. Heinz Esser, seinem inzwischen verstorbenen Helfer Hermann Aschmann, denen, die weiteres Material beibrachten und sichteten und dem Bearbeiter dieser Dokumentation, dem Pressereferenten der Landsmannschaft der Oberschlesier.
Mit Toten und Gemarterten macht man weder politische Geschäfte noch einseitige Propaganda. Mag es für manche Opfer der Grausamkeit schwer sein, so sei es doch auch hier gesagt: auch diese Schrift soll der Gerechtigkeit, der Vergebung erkannter und zumutbar gesühnter Schuld, der gegenseitigen Wiedergutmachung und dem Versuch eines gerechten neuen Anfangs in zeitgemäßen Formen, ohne Verzicht auf Menschen- und Gruppenrechte, ohne Verschleierung, ohne einseitige Kapitulation, ohne neues Unrecht und neues Leid dienen. Dieser Anfang ist schwer, aber vielleicht nicht unmöglich, er ist für die Existenz unseres Volkes und unserer Nachbarn notwendig. Die Warnung für uns und unsere Nachbarn, bei allem Ringen nie in unmenschliches Handeln zu verfallen, ist unüberhörbare Folge auch dieser Dokumentation. Dies gilt ganz besonders auch für alle Oberschlesier!
Bonn, Januar 1971
Dr. Herbert Czaja, MdB
Sprecher der Landsmannschaft
der Oberschlesier
Entschließung der UNO über das Genocidium
Die Vollversammlung der UNO billigte am 9. Dezember 1948 einstimmig die Entschließung der Sechsten Kommission der Vollversammlung, die diese unter Vorsitz von Dr. Ricardo Alfaro (Panama) über das Genocidium (Gruppen- oder Massenmord) zwischen dem 29. November und 2. Dezember behandelt hatte.
Die ersten drei Artikel der Entschließung haben nachstehenden Wortlaut:
Präambel
»Die vertragschließenden Parteien haben die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen in deren Entschließung 96/I vom 11. Dezember 1946 abgegebene Erklärung erwogen, daß das Genocidium ein Verbrechen im Sinne des Völkerrechtes ist, welches dem Sinne und den Zielen der Vereinten Nationen widerspricht und von der Welt verurteilt wird; sie haben erkannt, daß das Genocidium der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte große Verluste verursacht hat; sie sind überzeugt, daß eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist, um die Menschheit von einer so furchtbaren Geißel zu befreien, und kommen wie folgt überein:
Artikel 1
Die vertragschließenden Parteien bestätigen, daß das Genocidium ein Verbrechen im Sinne des Völkerrechtes ist, gleich, ob es im Frieden oder im Kriege begangen wird, dessen Verhinderung und Bestrafung sie verbürgen.
Artikel 2
Im Sinne des vorliegenden Abkommens wird als Genocidium eine beliebige der nachstehend angeführten Handlungen angesehen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, völkische, rassische, religiöse oder politische Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:
a) Ermordung von Mitgliedern der Gruppe; b) Zufügung ernster körperlicher oder geistiger Schäden; c) Unterwerfung unter Arten der Behandlung oder Lebensbedingungen, die völlig oder teilweise dazu bestimmt sind, die physische Vernichtung der ganzen Gruppe oder eines Teiles derselben herbeizuführen; d) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Geburten innerhalb der Gruppe zu beschränken; e) zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gemeinschaft.
Artikel 3
Nachstehende Handlungen sollen bestraft werden: a) das Genocidium, so, wie es in Artikel 2 definiert wurde; b) Abreden mit dem Ziel der Durchführung des Genocidiums; c) direkte und öffentliche Aufreizung, Genocidium zu begehen; d) der Versuch, Genocidium zu begehen; e) Mittäterschaft bei allen Handlungen des Genocidiums.«
In den weiteren Artikeln wird u. a. festgelegt:
- Artikel 4 bestimmt, daß Personen, die die angeführten Handlungen begehen, ohne Unterscheidung ihrer Stellung (auch Regierung) bestraft werden.
- Artikel 5 bestimmt, daß sich die Signatare des Abkommens verpflichten, im Rahmen ihrer Verfassungen die Gesetze zu erlassen, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind.
- Artikel 6 bestimmt die Gerichte jenes Staates als zuständig zur Bestrafung, auf dessen Territorium die Strafhandlung begangen wurde, oder aber ein internationales Gericht, dem sich die Signatare unterworfen haben.
- Artikel 7 bestimmt, daß die Strafhandlungen im Falle einer Auslieferung nicht als politische Verbrechen angesehen werden sollen und daß die Auslieferung vorzunehmen ist.
- Artikel 8 bestimmt, daß jeder Signatarstaat die UNO um Maßnahmen zur Verhinderung und Unterdrückung der angeführten Strafhandlungen ersuchen kann.
Die Hölle von Lamsdorf
Bericht des ehemaligen Lagerarztes Dr. med. Heinz Esser
I.
Zwischen Oppeln und Neisse lag das polnische Internierungslager für Deutsche, Lamsdorf. In der Geschichte Oberschlesiens bedeutet es einen monumentalen Grabstein, unter dem Tausende von Oberschlesiern, Männer, Frauen und Kinder, nach grauenvollen Erlebnissen und qualvollen Leiden ruhen, für Polen aber ist es ein Schandmal, errichtet nach Beendigung des Krieges im Juli 1945, zu einem Zeitpunkt, an dem in Deutschland die Kriegsverbrecher und Verbrecher an der Menschheit ihrer Aburteilung und einer gerechten Strafe entgegensahen.
Lamsdorf war ein Vernichtungslager. Ein damals etwa zwanzigjähriger, grausamer, zu sadistischen Exzessen veranlagter Kommandant mit dem Namen Gimborski¹ führte an der Spitze von etwa fünfzig blutrünstigen Milizianten seine Schreckensherrschaft in diesem Lager, das von der Bevölkerung als »Blutlager« oder auch als »Hölle von Lamsdorf« bezeichnet wurde. Viele Tausende von Menschen Oberschlesiens kamen in dieses Lager, beraubt und ausgeplündert, um es niemals mehr verlassen zu können. In der Hauptsache wurden die Dorfbewohner des Kreises Falkenberg ohne Altersunterschied und Geschlecht, ja sogar Schwerkranke und Sterbende, dorthin gebracht. Am härtesten betroffen wurden die Dörfer Bielitz, das fast völlig ausgerottet wurde, Neuleipe, Ellguthammer, Steinaugrund, Lippen, Lamsdorf, Arnsdorf, Hilbersdorf, Goldmoor, Mangersdorf, Jakobsdorf, Groditz, Kleuschneritz, Jatzdorf u.a.
Nachts wurden