Tierschutzgesetz (TierSchG)
Von AtheneMediaRECHT
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Über dieses E-Book
§ 1 Grundsatz: "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen.
In § 4 wird die Tötung von Wirbeltieren behandelt.
Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupieren) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.
In § 11 Züchtung, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.
Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.
Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.
Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.
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Buchvorschau
Tierschutzgesetz (TierSchG) - AtheneMediaRECHT
Inhalt
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt Grundsatz
§ 1
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§ 2
§ 2a
§ 3
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
§ 4
§ 4a
§ 4b
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
§ 5
§ 6
§ 6a
Fünfter Abschnitt Tierversuche
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 8a
§ 9
Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte
§ 10
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
Neunter Abschnnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
§ 13a
§ 13b
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 16c
§ 16d
§ 16e
§ 16f
§ 16g
§ 16h
§ 16i
§ 16j
Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
§ 18
§ 18a
§ 19
§ 20
§ 20a
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c
§ 21d
§ 22
Tierschutzgesetz
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. A Abschn. III
Nr. 14 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. jj
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 31991L0628)
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 31991L0630)
EGRL 119/93 (CELEX Nr: 31993L0119)
EWGRL 609/86 (CELEX Nr: 31986L0609)
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 31993L0035) vgl. G v. 25.5.1998 I 1094 +++)
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der