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Bayerisches Bestattungsgesetz: Aktuelle Fassung vom 2. August 2016
Bayerisches Bestattungsgesetz: Aktuelle Fassung vom 2. August 2016
Bayerisches Bestattungsgesetz: Aktuelle Fassung vom 2. August 2016
eBook46 Seiten15 Minuten

Bayerisches Bestattungsgesetz: Aktuelle Fassung vom 2. August 2016

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Über dieses E-Book

Das Friedhof- und Leichenwesen in Deutschland ist Ländersache. Aus diesem Grunde gibt es für jedes Bundesland voneinander unabhängige Bestattungsgesetze. In diesen werden alle wichtigen Regelungen festgeschrieben. Hierauf bauen dann Verordnungen auf.
Mit diesem Buch können Sie sich über die Rechtslage des Bundeslandes Bayern informieren. Es ist die aktuell geltende Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten zurückliegenden Gesetzesänderung vom 2. August 2016!
In einem handlichen Booklet - Ideal für Ihre tägliche Arbeit!
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum24. Nov. 2017
ISBN9783746051352
Bayerisches Bestattungsgesetz: Aktuelle Fassung vom 2. August 2016

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    Buchvorschau

    Bayerisches Bestattungsgesetz - Books on Demand

    Fußnoten

    Abschnitt 1 – Leichenwesen und Bestattung

    Art. 1 – Bestattung

    ¹Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). ²Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.

    ¹Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, der Wille des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht 16 Jahre alt oder wenn er geschäftsunfähig war, der Wille der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. ²Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die auf Grund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 für die Bestattung zu sorgen haben.

    Art. 2 – Ärztliche Leichenschau

    Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).

    ¹Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,

    jeder Arzt, der in dem Gebiet der

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