gGmbH und e.V. in der ehrenamtlichen Jugendarbeit: Die gGmbH als anerkannter Träger der freien Jugendarbeit auf ehrenamtlicher Basis im Vergleich zum gemeinnützigen eingetragenen Verein
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Über dieses E-Book
Dieses Engagement bedarf oft einer eigenen Organisationsstruktur, etwa eines neuen Vereins. Doch es gibt auch andere Formen gemeinnütziger Strukturen. Neben dem e.V. ist die gGmbH eine allzu leicht verkannte Option. Das vorliegende Buch nimmt sich dieses Themas an und vergleicht diese beiden Körperschaftsformen.
Matthias Surovcik
Matthias Surovcik is the founder and CEO of Technology Consulting Solutions GmbH, Hamburg. Together with his staff, he is a consultant and trainer in electrical safety for alternative drives and forms of energy, and supports both small and large companies independently in matters of electrical safety. The topic of responsibility and who holds it are of great importance in this context.
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Rezensionen für gGmbH und e.V. in der ehrenamtlichen Jugendarbeit
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Buchvorschau
gGmbH und e.V. in der ehrenamtlichen Jugendarbeit - Matthias Surovcik
verwiesen.
A. Grundlagen
I. Einführende Gedanken
Im Thema einer wissenschaftlichen Arbeit aus der Disziplin des Wirtschaftsrechts die Begriffe gemeinnützig und ehren amtlich zu lesen vermag stutzig zu machen, schließlich – so die landläufige Meinung – ginge es bei Wirtschaftsrecht um Wirtschaft. Dabei wird allzu gerne stillschweigend davon ausgegangen, Wirtschaft müsste auf Gewinn und Vermehrung von Eigentum im betriebswirtschaftlichen Sinne hin ausgerichtet sein¹, andernfalls fiele es unter die Bezeichnung Misswirtschaft. Nicht in jedem Falle falsch, sei aber eine solche Einschränkung in diesem Fall den Betriebswirten, Bankiers und anderen überlassen, welche im Rahmen ihres Engagements (zumeist der beruflichen Position) im betriebswirtschaftlichen Sinne wirtschaftlich denken und handeln müssen. Es sei zumindest erwähnt, dass auch im gewinnorientierten Bereich der Wirtschaft das, was unter NonProfit fällt, keine nichtsignifikante Rolle spielt².
Gegenstand dieser Arbeit soll der (nahezu) altruistischere Bereich der Wirtschaft sein, wie sich aus dem Titel des Buches leicht entnehmen lässt. Neben dem klassischen Weg gemeinnützige Ziele mittels eines Vereins zu verfolgen, bietet das deutsche Recht aber auch andere Möglichkeiten.
Die bekannteste und verbreitetste ist wohl die gemeinnüzige GmbH. In dieser Untersuchung soll von einer insoweit rein gemeinnützigen Sicht ausgegangen werden, dass keinerlei hauptamtliche Kräfte zur Verfügung stehen, bzw. erst später auf administrativen Positionen eingesetzt werden sollen; dennoch muss im Verhältniss das Gros an Arbeit ehrenamtlich bleiben.
Eine weiteres Merkmal dieser Arbeit ist der Bezug auf das Themengebiet der freien Jugendarbeit. Vorab sei darüber hinaus angemerkt, dass sich dort, wo eine Abweichung der rechtlichen Regelungen bei der gGmbH zur gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (gUG) als Kapitalgesellschaftsform nach § 5a GmbHG vorhanden ist, auch die Erwähnung derselben lohnt. Sofern die gUG unerwähnt bleibt, ist von einer analogen Betrachtung zur gGmbH auszugehen.
Welche Unterschiede ergeben sich für die gGmbH im Vergleich zum gemeinnützigen e.V.? Welche Vor– und welche Nachteile erschließen sich daraus? Unter welchen Umständen ist es im Fazit sinnvoller, eine gGmbH zu gründen, denn einen gemeinnützigen eingetragener Verein? Dies bedarf einer Begutachtung im Hinblick auf den Führungsalltag unternehmerischer Praxis im NonProfitBereich. Daher sind die Kapitel primär nach den chronologischen Phasen einer juristischen Person kategorisiert und nur sekundär nach Rechtsgebieten.
¹ HEINEN, Betriebswirtschaftliche Führungslehre, S. 26
² ROSENSKI, Die Wirtschaftliche Bedeutung des dritten Sektors, erschiene in „Wirtschaft und Statistik", 3–2012, S.209ff
II. Gemeinnützigkeit
1. Rechtliche Einordnung der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit wird in § 52 AO wie folgt definiert: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
Als in der AO definierter Begriff ist das juristisch relevante Thema der Gemeinnützigkeit die Steuerbegünstigung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AO, zu welcher die Anerkennung der Gemeinnützigkeit als eine von drei Möglichkeiten (kirchliche Zwecke, gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke) führt. Das staatliche Ziel, de facto die ratio legis der Steuerbegünstigung für gemeinnützige Organisationen, ist die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, welches im Rahmen des gleichnamigen Gesetzes zu einer steuervereinfachenden Reform des Geimnützigkeitsrechts im Jahr 2007 führte³. Hier übt der Staat durch die in Form der Steuerbegünstigung realisierte Subventionierung seine Lenkungsfunktion aus⁴.
2. Voraussetzung der Anerkennung
Die AO regelt die Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt zu beantragen, welches erstmalig bei Neugründungen die Satzung auf die Tauglichkeit zur Gemeinnützigkeit hin prüft, daraufhin den entsprechenden Bescheid erlässt und regelmäßig im dreijährigen Turnus prüft, ob auch tatsächlich die Gemeinnützigkeit gegeben ist⁵. Besonders zur erstmaligen Prüfung durch das Finanzamt, letztendlich aber natürlich für den gesamten Zeitraum der Gemeinnützigkeit, muss die Satzung der beantragenden Organisation bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
a) Organisationsform
Bei der die Gemeinnützigkeit beantragenden Organisation muss es sich nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO um eine Körperschaft, also um eine juristische Person handeln. Dies trifft sowohl auf den e.V. als auch auf die gGmbH