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Die denkwürdigen Abenteuer des ehrwürdigen Herrn Josef K.: Romanfragment von Artur Bock
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eBook87 Seiten1 Stunde

Die denkwürdigen Abenteuer des ehrwürdigen Herrn Josef K.: Romanfragment von Artur Bock

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Über dieses E-Book

Romanfragment der denkwürdigen Arbeits- und Lebensgeschichte des Herrn Josef K., wobei dieser in zahlreiche Verstrickungen gerät. Er versenkt ein gestohlenes Cello in einem Fluss, muss Gerichtsverhandlungen über sich ergehen lassen und landet zur Genesung in Italien.
SpracheDeutsch
HerausgeberK-Verlag
Erscheinungsdatum19. Dez. 2014
ISBN9783958491366
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    Buchvorschau

    Die denkwürdigen Abenteuer des ehrwürdigen Herrn Josef K. - Günter Bock

    EPILOG

    EINFÜHRUNG

    Geneigter Leser, verehrte Leserin:

    Gewiß haben wir Kafka gelesen, auch Brecht, Kleist und andere bedeutende Autoren.

    Unsere Absicht ist es nicht, eine Fortsetzung von Kafkas Roman (-Fragment) zu schreiben.

    Vielmehr beruhte die Initialzündung zu diesem - teilweise autobiographisch gefärbten Roman - auf einer wahren Begebenheit, die sich so oder so ähnlich vor langen Jahren in Cham in der Oberpfalz zugetragen hat.

    Möge unser Herr K. - den es wirklich gibt - verzeihen, daß sich die Geschichte mittlerweile auf diese Weise verselbständigt und damit quasi „entpersonifiziert" hat.

    Gleichwohl gebührt ihm unser Dank, denn wäre die Begebenheit nicht gar so schön und lustig gewesen, würde dieses Buch, für das wir nahezu 20 Jahre diskontinuierliche Arbeit erbracht haben, mit Sicherheit nie entstanden sein.

    Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes haben wir auch andere lebende Personen – z. B. die Herren S. und T. - lediglich mit ihren Initialen genannt. Mögen auch sie die Verstümmelung verzeihen.

    Bleibt uns nur noch zu hoffen, daß auch DU Dich in die Geschichte ebenso gut wie wir „hineinversetzen" kannst.

    Dein Artur B.

    Kapitel 1

    DIE VERURTEILUNG

    Im Jahre 19 . . wurde am 22. Juli gegen Herrn Josef K. eine Verhandlung geführt. Das alles war sehr überraschend für ihn gekommen, da sich dieser keiner bedeutenden Schuld bewußt war. Dennoch beschloß Herr K., der anfänglich darüber etwas gelächelt hatte - jedoch später immer mehr in die Geschehnisse verwickelt wurde - gegen das Urteil, 20 Landstriche ¹) bereitzustellen, vorerst keine Berufung einzulegen, da er ja selbst wenigstens zum Teil für diese - allerdings harte - Strafe verantwortlich war.

    Das Verfahren hatte mit der Vorladung K.s begonnen. Er war auch zum gewünschten Zeitpunkt erschienen, da er, wie schon erwähnt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein wenig lächerlich fand und die Angelegenheit so schnell wie möglich hinter sich zu bringen hoffte, denn es war nicht auszuschließen, daß die Umstände ihm vielleicht einmal Schaden zufügen könnten, was zunächst zugegebenermaßen nicht sehr wahrscheinlich war.

    „Sie also sind Josef K., begann der Richter, nachdem er K.s Personalien, die hier ohne Bedeutung sind, aufgenommen hatte. „Nein, antwortete dieser mit dem Anflug eines Lächelns. „Waren Sie nicht beim Ausbauen einer Benzinpumpe aus dem Automobil mit der Endnummer 806 beteiligt? wollte der Richter wissen, der sich von der wenig kooperativen Einstellung des Angeklagten nicht beeindrucken ließ. „Ja und nein gab K. zu Protokoll.

    An diesem wichtigen Punkt der Anklage schaltete sich zum ersten Mal der Verteidiger, den K., trotz seiner Zweifel an der Notwendigkeit desselben, bestellt hatte, in die Verhandlung ein: „Herr K. hat das Ausbauen der Benzinpumpe lediglich beaufsichtigt, Euer Ehren".

    ________________________________________

    1) Was in etwa dem Wert von 20 Tragerln guten bairischen Biers entspricht.

    Der Richter hörte gespannt zu; als die Geschworenen unruhig wurden, mußte er persönlich zur Ruhe mahnen.

    „Sie haben also das Ausbauen der Benzinpumpe beaufsichtigt, Herr K., meldete sich der Staatsanwalt zu Wort. „Hatten Sie dabei keine Bedenken? – „Natürlich hatte Herr K. . . versuchte der Verteidiger zu entgegnen, jedoch unterbrach ihn K. mit einem barschen „Nein!.

    Auf die erstaunte Gegenfrage des Staatsanwalts, der für einen Augenblick die Fassung zu verlieren schien, warum K. keine Bedenken gehabt habe, antwortete dieser scheinbar gleichgültig: „Ich hatte schließlich Befehle".

    Der Verteidiger geriet zusehends in Verlegenheit und beantragte in der allgemeinen Verwirrung, daß zu diesem Punkt der einzige Zeuge gehört werden müsse. Da das hohe Gericht - wohl auch aus einer gewissen Un-schlüssigkeit heraus - diesem Antrag stattgab, wurde der Zeuge herein-geführt und dessen Identität festgestellt. (Von einer gewissen Bedeutung ist hier nur, daß die Augenschärfe des Zeugen schon von Kindheit an stark eingeschränkt war, was durch eine Brille mit überaus dicken Linsen ersichtlich wurde.) Darauf der Staatsanwalt: „Sie bezeugen also, daß Herr K. das Ausbauen einer Benzinpumpe aus dem Automobil mit der Endnummer 806 beaufsichtigt hat? – „Ja, das bezeuge ich. – „Wissen Sie, ob und von wem Herr K. einen Befehl hierzu erhalten haben will? fragte der Richter. „Nein, ich weiß darüber nichts, entgegnete der Befragte.

    Nach dieser Vernehmung sagte der Staatsanwalt, daß er den Zeugen nicht mehr benötige, für ihn sei der Sachverhalt klar. Der Verteidiger hatte dicke Schweißperlen auf der Stirn. Er erwähnte nur, daß man K. keinen Vorwurf machen könne, wenn er einen Befehl bereitwillig ausgeführt habe, im Gegenteil: dies müsse im Protokoll positiv vermerkt werden.

    Nach dieser Äußerung entzog K. dem Verteidiger das Mandat. Über seine anfängliche Passivität und den unerwarteten Verlauf des Prozesses war er in gehörige Wut geraten; jetzt schrie er den Staatsanwalt an, daß er die Benzin-pumpe sogar zweimal in seiner Hand gehalten habe und gelassen auf das Urteil warte - wenngleich er sich weigern werde, dieses anzuerkennen und zu befolgen.

    Nach einer Ermahnung des Angeklagten zog sich das hohe Gericht zurück. Nach einer überaus kurzen Aussprache lautete das Urteil: schuldig. Strafe: 20 Landstriche. ²)

    Wütend stampfte K. mit dem rechten Fuß auf den Parkettboden und verließ den Gerichtssaal, ohne um sich zu blicken. Er beschloß, der Strafe nach Möglichkeit nicht nachkommen zu wollen.

    ________________________________________

    2) Sieh Erklärung zu Anm. 1).

    Kapitel 2

    DIE PFÄNDUNG

    Einige Zeit war verstrichen, ohne daß eine der beiden Prozeßparteien etwas unternommen hätte. Aber der Schein trog.

    Eines Morgens klopfte ein älterer, nicht besonders gut gekleideter Mann, der langsam und bedächtig die Treppe erstiegen hatte, leise aber bestimmt an K.s Tür. Dieser öffnete sogleich; er ahnte sofort, daß der Herr mit der Staatsanwaltschaft zu tun haben müsse. Schon längst hatte er einen entscheidenden Schritt der Gegenseite erwartet, da die gesetzte Frist seit geraumer Zeit abgelaufen

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