Liquiditätsmeldewesen im Wandel: Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio
Von Jörg Gogarn
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Über dieses E-Book
Sie konkretisiert die bestehenden Vorgaben für die LCR auf europäischer Ebene. Die Anforderungen sind zum 1. Oktober 2015 umzusetzen.
Das Buch enthält:
- Den amtlichen Text zur delegierten Verordnung LCR
- Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur
Überwachung des Liquiditätsrisikos
- Offenlegungsstandards für die Mindestliquiditätsquote
Jörg Gogarn
Jörg Gogarn ist Management Consultant und Geschäftsführer der JG BC Projekt & Service GmbH, Trebur. Er verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Umfeld von Banken, Finanzdienstleistern und mittelständischen Unternehmen mit den Schwerpunkten - Risk Management & Financial Accounting - Unternehmens- und Banksteuerung - Transformation regulatorischer Anforderungen - Informationslogistik und - Geschäftsprozessmanagement
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Buchvorschau
Liquiditätsmeldewesen im Wandel - Jörg Gogarn
Inhaltsverzeichnis
Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio
Hintergrund
Wesentliche Änderungen durch die Delegierte Verordnung
Aufbau und Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Allgemeine Anforderungen
Operative Vorgaben
Anrechnungsmöglichkeiten
Auswirkungen auf die Zahlungsmittelabflüsse
Abgrenzung von Privatkundeneinlagen
Auswirkungen auf die Zahlungsmittelzuflüsse
Die nächsten Schritte
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61
Titel I: Die Liquiditätsdeckungsquote
Artikel 1: Gegenstand
Artikel 2: Geltungsbereich und Anwendung
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4: Die Liquiditätsdeckungsquote
Artikel 5: Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote
Titel II: Der Liquiditätspuffer
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6: Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Artikel 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva
Artikel 8: Operative Anforderungen
Artikel 9: Bewertung liquider Aktiva
Kapitel 2: Liquide Aktiva
Artikel 10: Aktiva der Stufe 1
Artikel 11: Aktiva der Stufe 2A
Artikel 12: Aktiva der Stufe 2 B
Artikel 13: Verbriefungen der Stufe 2B
Artikel 14: Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten
Artikel 15: OGA
Artikel 16: Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen
Artikel 17: Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen
Artikel 18: Verstoß gegen die Anforderungen
Artikel 19: Alternative Liquiditätsansätze
Titel III: Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse
Kapitel 1: Netto-Liquiditätsabflüsse
Artikel 20: Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse"
Kapitel 2: Liquiditätsabflüsse
Artikel 22: Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse"
Artikel 23: Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen
Artikel 24: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen
Artikel 25: Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen
Artikel 26: Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse
Artikel 27: Abflüsse aus operativen Einlagen
Artikel 28: Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten
Artikel 29: Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Artikel 30: Zusätzliche Abflüsse
Artikel 31: Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
Kapitel 3: Liquiditätszuflüsse
Artikel 32: Zuflüsse
Artikel 33: Obergrenze für Zuflüsse
Artikel 34: Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Titel IV: Schlussbestimmungen
Artikel 35: Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva
Artikel 36: Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte
Artikel 37: Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen
Artikel 38: Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote
Artikel 39: Inkrafttreten
Anhang I: Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Anhang II: Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses
Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil 1: Die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR)
I. Zweck der LCR und Verwendung der HQLA
II. Definition der LCR
A. Bestand an HQLA
1. Merkmale der HQLA
2. Operationelle Anforderungen
3. Diversifizierung des Bestands an HQLA
4. Definition der HQLA
B. Gesamte Nettomittelabflüsse
1. Mittelabflüsse
2. Mittelzuflüsse
III. Fragen zur Anwendung der LCR
A. Häufigkeit der Berechnungen und der Meldungen
B. Anwendungsbereich
C. Währungen
Teil 2: Überwachungsinstrumente
A. Ziel
B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße
I. Annahmen zu vertraglichen Mittelflüssen
C. Verwendung der Messgröße
II. Finanzierungskonzentration
A. Ziel
B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße
C. Verwendung der Messgröße
III. Verfügbare lastenfreie Aktiva
A. Ziel
B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße
C. Verwendung der Messgrößen
IV. LCR nach bedeutender Währung
A. Ziel
B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße
C. Verwendung der Messgröße
V. Marktbezogene Überwachungsinstrumente
A. Ziel
B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße
C. Verwendung der Messgröße bzw. der Daten
Anhang 1: Berechnung der Obergrenze für die Aktiva der Stufe 2 in Bezug auf kurzfristige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Anhang 2: Grundsätze für die Einschätzung der Zulässigkeit alternativer Liquiditätsansätze (ALA)
Aufsichtliche Anforderungen
Meldepflichten
Überwachungsansatz
Instrumentarium und Befugnisse der Aufsicht
Anhang 3: Empfehlungen zu den Anforderungen an die Banken bei der Verwendung der Optionen für alternative Liquiditätsansätze (ALA) im Rahmen der LCR
I. Allgemeine Regeln
II. Spezifische Standards für Option 2
III. Spezifische Standards für Option 3
Anhang 4: Überblick über die Mindestliquiditätsquote (LCR)
Offenlegungsstandards für die Mindestliquiditätsquote
Einleitung
1. Anwendungsbereich, Einführungsdatum und Häufigkeit der Berichte
2. Offenlegungsvorschriften
3. Empfehlungen zu zusätzlichen Offenlegungen
Anhang 1: Erläuterung des einheitlichen LCR-Offenlegungsschemas
Anhang 2: Anweisungen zum Ausfüllen des einheitlichen LCR-Offenlegungsschemas
Herausgeber und Autor
Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio
Als Folge der Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. steht das Liquiditätsrisiko vermehrt im Fokus des bankaufsichtsrechtlichen Meldewesens. Während in vielen anderen Bereichen nach dem Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 eine kurze Verschnaufpause eingetreten ist, stehen in Bezug auf das Liquiditätsmeldewesen auch in 2015 und 2016 zahlreiche Neuerungen an. Im Fokus dieses Buches steht die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zu den Liquiditätsdeckungsanforderungen („Liquidity Coverage Ratio" – LCR), die im Oktober 2014 durch die EU erlassen wurde (D-VO 2015/61). Sie konkretisiert die bestehenden Vorgaben für die LCR auf europäischer Ebene. Die Anforderungen sind zum 1. Oktober 2015 umzusetzen.
Hintergrund
Die CRR enthält bereits Regelungen zur Meldung der Bestandteile der LCR. Aufgrund der fehlenden Erfahrung mit einer verbindlichen Liquiditätsvorgabe auf EU-Ebene wurde jedoch keine verbindliche Mindestquote eingeführt. Stattdessen wurde über Art. 460 CRR festgehalten, dass erst nach einer Analyse der Auswirkungen der LCR auf den Bankensektor und die Realwirtschaft detailliertere Vorgaben zur LCR erarbeitet und in Form einer Delegierten Verordnung Seitens der EU Kommission erlassen werden sollten (vgl. auch Erwägungsgrund 101 der CRR).
Ursprünglich waren hierfür ein Erlass der Delegierten Verordnung bis Juni 2014 und ein Inkrafttreten 6 Monate später vorgesehen. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Analysen und Abwägungen der Interessenlagen hat sich dieser Zeitplan der EU Kommission jedoch um ein halbes Jahr verschoben.
Wesentliche Änderungen durch die Delegierte Verordnung
Nachfolgend sind die wesentlichen Veränderungen beschrieben:
Aufbau und Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Die Delegierte Verordnung enthält wesentlich konkretere Vorgaben zu den Vermögenswerten, die als hochliquide Aktiva („High Quality Liquid Assets" – HQLA) im Zähler der LCR anrechenbar sind. Sie werden je nach Kreditqualität und Liquidität in Level 1, Level 2A und Level 2B unterteilt. Ebenso konkretisiert die Delegierte Verordnung die Bewertungsabschläge, die auf die Aktiva der verschiedenen Stufen vorzunehmen sind und zwischen 0% und 55% liegen. Schließlich sieht die D-VO 2015/61 auch Kappungsgrenzen für die Aktiva der einzelnen Stufen vor, durch die sichergestellt wird, dass der Liquiditätspuffer immer überwiegend aus Level 1 HQLA besteht und nur zu maximal 15% aus Level 2B Aktiva.
Allgemeine Anforderungen
Auch bei den allgemeinen Anforderungen an liquide Aktiva wurden Änderungen vorgenommen, die sich jedoch oft auf Details bzw. Klarstellungen beschränken. Im direkten Vergleich mit den korrespondierenden Regelungen der CRR fällt insbesondere auf, dass die Anforderung an die Zentralbankfähigkeit ersatzlos gestrichen wurde – ein Kriterium das gerade in der Praxis von vielen Instituten aufgegriffen worden war, da es vergleichsweise einfach zu operationalisieren ist.
Operative Vorgaben
Auch bei den operativen Vorgaben wurden zahlreiche Präzisierungen der bestehenden Regelungen vorgenommen. So werden beispielsweise konkrete Kriterien genannt, anhand derer die ausreichende Diversifizierung des Liquiditätspuffers nachzuweisen ist. Ebenso werden verschiedene Möglichkeiten genannt, anhand derer die Kontrolle durch die Liquiditätsmanagementfunktion operationalisiert werden kann. Und auch für das in der Praxis oft vernachlässigte Thema „Testverkäufe" wird im Gegensatz zur CRR eine explizite Strategie gefordert, so dass der Verweis auf die regelmäßige Durchführung von Repo-Geschäften über HQLA alleine künftig nicht mehr ausreichen dürfte. Level 1 Aktiva sind hiervon grundsätzlich ausgenommen.
In Bezug auf die Denominierung der HQLA in Fremdwährungen enthält die Delegierte Verordnung weiterhin die Anforderung der Konsistenz zu den Nettozahlungsmittelabflüssen, verlangt also nicht die Einhaltung einer Mindestquote in jeder Währung, in der Nettozahlungsmittelabflüsse bestehen. Hier sind die Institute gefragt, den Begriff der Konsistenz für sich auszulegen. Der Bericht der European Banking Authority (EBA) über die Definition der HQLA (Report on appropriate uniform definitons of extemely high quality liquid assets (extremely HQLA) and high quality assets (HQLA) and on operational requirements for liquid assests under Article 509(3) and (5) CRR) aus 2013 hat die Überarbeitung der operativen Anforderungen maßgeblich mit geprägt.
Anrechnungsmöglichkeiten
Bei den hochliquiden Aktiva führt die Kommission – analog den Vorgaben des Baseler Ausschusses (Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos BCBS 238) – eine Dreiteilung in die Kategorien Level 1, 2A und 2B ein. Bei den einzelnen Bestandteilen der drei Stufen weicht sie jedoch zum Teil deutlich von den Vorgaben aus Basel ab. Dies betrifft insbesondere die Anrechnungsmöglichkeit gedeckter Schuldverschreibungen. Die Anrechnung ist zunächst abhängig von verschiedenen Kriterien (Bonitätsstufe, Qualität und Transparenz des Deckungsstocks, Emissionsvolumen). Grundsätzlich können sich gedeckte Schuldverschreibungen jedoch für jede Aktivaklasse qualifizieren; auch für die Aktiva der Stufe 1.
Zudem sieht die Delegierte Verordnung bei den Level 2B Aktiva weitreichende Anrechnungsmöglichkeiten vor. Über diese Stufe können sich beispielsweise bestimmte Verbriefungspositionen für den Puffer qualifizieren, sofern der Verbriefungspool aus Forderungen aus Hypothekendarlehen, dem Mengengeschäft, KMU oder Kfz-Finanzierungen besteht – mit entsprechend höheren Abschlägen zwischen 25–35%.
Die bewussten Abweichungen zu den Basler Vorgaben sollen sicherstellen, dass eine ausreichende Diversifizierung des Liquiditätspuffers erzielt werden kann und die Institute nicht gezwungen sind, in einzelne Assetklassen zu investieren um die LCR einhalten zu können.
Auswirkungen auf die Zahlungsmittelabflüsse
Wie bei den qualitativen und operationellen Anforderungen an die HQLA kommt es in Bezug auf die Zahlungsmittelabflüsse nicht zu großen Verschiebungen, wohl aber zu einer Reihe von Detailänderungen durch die Delegierte Verordnung.
Abgrenzung von Privatkundeneinlagen
Weniger stabile Privatkundeneinlagen
Nachdem bereits die EBA und die BaFin im Januar 2013 bzw. März 2013 Richtlinien zur Abgrenzung weniger stabiler Privatkundeneinlagen veröffentlicht haben, werden diese nun wiederum durch die EU-Kommission genauer spezifiziert. Da hiermit eine konkrete Vorgabe in Form einer EU-Verordnung vorliegt, entfällt die Notwendigkeit zur Umsetzung der EBA Guidelines (Guidelines on retail deposits subject to different outflows for purposes of liquidity reporting (EBA/GL/2013/01)) und des Ba Fin Merkblatts zu den Anforderungen an die Kategorisierung von Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421 (1) bis (3) CRR durch die Institute.
Stabile Privatkundeneinlagen
Die Definition der stabilen Privatkundenlagen, für die eine erleichterte Abflussrate von 5% angesetzt werden kann, wird annähernd unverändert übernommen. Auch die Risikofaktoren, aus denen ein erhöhtes Abflussrisiko abgeleitet wird, bleiben unverändert (Höhe der Einlage, reines Internetkonto, besondere Zinskonditionen, fällige Termingeldeinlagen, Fremdwährungseinlagen). Im Gegensatz zu den Vorgaben der EBA wird eine Einlage jedoch erst ab 500.000 €, nicht bereits ab 100.000 € als risikoreich angesehen und das Zusammenspiel der verschiedenen Risikofaktoren wurde vereinfacht. Hingegen bleibt es bei der Vorgabe von Abflussraten für Einlagen mit erhöhtem Abflussrisiko in Höhe von 10 bis 15% und 15 bis 20% und damit bei einem Ermessensspielraum für die Institute, der im Rahmen der SREP Prüfungen genauer beleuchtet werden dürfte.
Schließlich sieht die Delegierte Verordnung, ebenfalls analog der Baseler Vorgaben, eine weitere Erleichterung für die Zeit ab 2019 vor: Die EU-Kommission kann, nach Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine Abflussrate für einlagengesicherte Einlagen unter 100.000 € von 3% statt 5% genehmigen.
Auswirkungen auf die Zahlungsmittelzuflüsse
Obergrenze für Zahlungsmittelzuflüsse
Mit der Einführung einer Obergrenze für die Zahlungsmittelzuflüsse in Höhe von 75% der Zahlungsmittelabflüsse in der CRR wurden alle Institute gezwungen, auch bei einer vollständig fristenkongruenten Refinanzierungsstruktur einen Liquiditätspuffer von 25% der Zahlungsmittelabflüsse zu halten.
Ausnahmeregelungen für die Limitierung von Zuflüssen
Über die Delegierte Verordnung wird nun für einige Geschäftsmodelle und Konstellationen eine Ausnahmeregelung eröffnet. Intragruppenforderungen, die auch bei der Berechnung der Eigenmittelquote privilegiert werden, sowie bestimmte Förderdarlehen können vollständig von der Kappung ausgenommen werden. Gleiches gilt für vertragliche Zuflüsse bei Leasing- und Factoring- Unternehmen; die Zustimmung der Aufsicht vorausgesetzt. Eine Obergrenze von 90% kann für Unternehmen mit Hauptaktivitäten in der Finanzierung von Autokäufen bzw. der Vergabe von Konsumentenkredite erfolgen.
Die nächsten Schritte
Banken müssen bis zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung am 1. Oktober 2015 ihre bestehende LCR-Umsetzung genau unter die Lupe nehmen. Insbesondere aus den zahlreichen Detailänderungen der Delegierten Verordnung resultiert regelmäßig Anpassungsbedarf mit Relevanz für die Höhe der LCR-Quote.
Ebenso müssen die Institute bereits ab dem 1. Oktober in der Lage sein, die LCR-Quote nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung berechnen zu können. Die damit einhergehende Meldepflicht wird voraussichtlich jedoch erst in 2016 in Kraft treten, weil die aktualisierten Meldebögen nicht vorher im Amtsblatt der EU erscheinen bzw. die datentechnischen Voraussetzungen nicht geschaffen sein werden. Ein finaler Entwurf der EBA für die neuen Meldebögen liegt bereits vor. Die überarbeiteten Formulare enthalten erstmals auch die anzuwendenden Abschlags-, Abfluss- und Zuflussfaktoren, die auf die jeweiligen Meldepositionen anzuwenden sind sowie den Ausweis der tatsächlichen LCR-Quote. In den bisherigen Formularen war dem Anwender hingegen nicht ersichtlich, welche Quote die zuständige Behörde aus den gemeldeten Positionen ermittelte.
Unangetastet bleibt durch die Delegierte Verordnung der Zeitplan. Ausgehend von 60% der LCR, die ab 1. Oktober 2015 einzuhalten sind, wird die Mindestquote bis 2018 auf 100% erhöht; ggf. kann die EU Kommission auch erst in 2019 eine Quote von 100% verlangen. Bis zur Vollumsetzung in 2019 können die zuständigen Aufseher jedoch eine höhere Quote festlegen. Zusätzlich wird den zuständigen Aufsichtsbehörden über den SREP die Möglichkeit eingeräumt, institutsindividuell eine höhere Quote als 100% vorzusehen, sofern Defizite in der Liquiditätsausstattung bestehen.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61
der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Die europäische Kommission –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012¹, insbesondere auf Artikel 460,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während der frühen „Liquiditätsphase" der 2007 einsetzenden Krise sahen sich zahlreiche Kreditinstitute trotzt angemessener Eigenkapitalausstattung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, da sie kein sorgfältiges Liquiditätsrisikomanagement betrieben hatten. Einige Kreditinstitute wurden übermäßig von kurzfristigen Finanzierungen abhängig, die beim Ausbruch der Krise schnell versiegten. Die betreffenden Kreditinstitute stießen auf Probleme bei der Deckung des Liquiditätsbedarfs, da sie nicht über ausreichende Mengen an liquiden Aktiva verfügten, um dem Wunsch nach Mittelabzügen (Abflüssen) in der Stressphase zu entsprechen. Diese Kreditinstitute waren gezwungen, Aktiva in Sofortverkäufen unter Wert zu liquidieren, was einen sich selbst verstärkenden Abwärtsdruck auf die Preise und das Vertrauen der Märkte erzeugte und damit eine Solvenzkrise auslöste.
Letztlich gerieten viele Kreditinstitute in eine übermäßig starke Abhängigkeit von der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken und mussten durch massive Finanzspritzen aus der Staatskasse gerettet werden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, eine detaillierte Liquiditätsdeckungsanforderung zur Vermeidung dieses Risikos auszuarbeiten, indem die Abhängigkeit der Kreditinstitute von kurzfristigen Finanzierungen und der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken sowie ihre Anfälligkeit für plötzliche Liquiditätsschocks verringert würden.
(2) Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute vor, die allgemein als Verpflichtung formuliert ist, „über liquide Aktiva [zu] verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt". Gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Kommission befugt, diese Liquiditätsdeckungsanforderung sowie die Umstände zu präzisieren, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zuund Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen.
In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Bestimmungen unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten mit der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die in der internationalen Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vorgesehen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Januar 2018 sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung eine Liqui-ditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute von bis zu 100% anwenden können.
(3) In Übereinstimmung mit den Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses sollten Bestimmungen verabschiedet werden, um die Liquiditätsdeckungsanforderung als Verhältnis des Puffers an „liquiden Aktiva eines Kreditinstituts zu seinen „Netto-Liquiditätsabflüssen
während einer Stressphase von 30 Kalendertagen zu definieren. Die „Netto- Liquiditätsabflüsse" sollten durch Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von seinen Liquiditätsabflüssen berechnet werden.
Die Liquiditätsdeckungsquote sollte als Prozentsatz angegeben und, vollständig umgesetzt, auf ein Mindestniveau von 100% festgelegt werden, d. h. ein Kreditinstitut verfügt über ausreichende liquide Aktiva, um während einer 30-tägigen Stressphase seine Netto-Liquiditätsabflüsse decken zu können. Während einer solchen Phase sollte ein Kreditinstitut in der Lage sein, seine liquiden Aktiva schnell in Bargeld umzuwandeln, ohne auf eine Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank oder auf öffentliche Mittel zurückgreifen zu müssen, wodurch seine Liquiditätsdeckungsquote vorübergehend auf unter 100% sinken könnte. Sollte dies eintreten oder zu irgendeinem Zeitpunkt erwartet werden, sollten Kreditinstitute die in Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten spezifischen Anforderungen bezüglich einer raschen Rückführung ihrer Liquiditätsdeckungsquote auf das Mindestniveau erfüllen.
(4) Nur frei übertragbare Aktiva, die auf privaten Märkten innerhalb kurzer Zeit und ohne signifikanten Wertverlust in Bargeld umgewandelt werden können, sollten für die Zwecke der Liquiditätspuffer der Kreditinstitute als „liquide Aktiva definiert werden. Im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Klassifizierung liquider Aktiva durch den Basler Ausschuss sollten geeignete Bestimmungen unterscheiden zwischen Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 1
) und Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 2") unterscheiden. Letztere sollten weiter in Aktiva der Stufe 2A und der Stufe 2B unterteilt werden.
Kreditinstitute sollten über einen angemessen diversifizierten Puffer an liquiden Aktiva unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Liquidität und Kreditqualität verfügen. Dementsprechend sollte jede Stufe und Unterstufe spezifischen Anforderungen in Bezug auf Abschläge und Höchstgrenzen des Gesamtpuffers unterliegen. Zudem sollten gegebenenfalls unterschiedliche Bestimmungen für Stufen und Unterstufen sowie für verschiedene Kategorien liquider Aktiva auf derselben Stufe oder Unterstufe gelten, die mit zunehmend niedriger Liquiditätsklassifizierung strenger werden.
(5) Liquide Aktiva sollten bestimmten allgemeinen und operativen Anforderungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass sie innerhalb kurzer Zeit in Bargeld umgewandelt werden können. Dabei sollten gegebenenfalls Ausnahmen für ausgewählte Aktiva der Stufe 1 gewährt werden. Diese Anforderungen sollten vorsehen, dass liquide Aktiva keinerlei Hürden für die Veräußerung unterliegen, einfach zu bewerten und an anerkannten Börsen notiert sind oder an Märkten für Direktverkäufe oder Pensionsgeschäfte gehandelt werden können. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass die Liquiditätsmanagementfunktion des Kreditinstituts jederzeit Zugang zu und Kontrolle über seine liquiden Aktiva hat und die Aktiva des Liquiditätspuffers auf angemessene Weise diversifiziert sind.
Eine Diversifizierung ist wichtig, um zu gewährleisten, dass die Fähigkeit der Kreditinstitute, liquide Aktiva schnell und ohne signifikanten Wertverlust zu veräußern, nicht durch Aktiva beeinträchtigt wird, die für einen gemeinsamen Risikofaktor anfällig sind. Kreditinstitute sollten zudem gewährleisten müssen, dass ihre liquiden Aktiva auf die gleiche Währung lauten wie ihre Nettoliquiditätsabflüsse, um zu verhindern, dass