Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV für Institute: Fassung vom 19. Juni 2015
Von Jörg Gogarn
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Über dieses E-Book
Der Anpassungsbedarf ergab sich vor allem aus den bereits gültigen Ergänzungen in § 29 KWG wie z.B. Regelungen aus der unmittelbar anzuwendenden CRR oder der EMIR.
Das Buch dient als Nachschlagewerk für alle Personen die in die Prüfung des Abschlusses einbezogen sind. Es enthalt die
- Erläuterungen der BaFin zur PrüfBV
- den amtlichen Text der PrüfbV inkl. der relevanten Anlagen
Jörg Gogarn
Jörg Gogarn ist Management Consultant und Geschäftsführer der JG BC Projekt & Service GmbH, Trebur. Er verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Umfeld von Banken, Finanzdienstleistern und mittelständischen Unternehmen mit den Schwerpunkten - Risk Management & Financial Accounting - Unternehmens- und Banksteuerung - Transformation regulatorischer Anforderungen - Informationslogistik und - Geschäftsprozessmanagement
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Buchvorschau
Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV für Institute - Jörg Gogarn
Inhaltsverzeichnis
Neufassung der PrüfbV für Institute
Neue Bestandteile
Zusammenfassung
Begründung zur Verordnung
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Prüfungsberichtsverordnung:
Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtszeitraum
§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung
§ 5 Form und Frist der Berichterstattung
§ 6 Anlagen
§ 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung
§ 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2: Angaben zum Institut
§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§ 10 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1: Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
§ 12 Vergütungssysteme
§ 13 IT-Systeme
§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
§ 15 Sanierungsplanung
Unterabschnitt 2: Handelsbuch
§ 16 Vorgaben für das Handelsbuch
§ 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
Unterabschnitt 3: Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
§ 18 Ermittlung der Eigenmittel
§ 19 Eigenmittel
§ 20 Kapitalpuffer
§ 21 Kapitalquoten
§ 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 23 Liquiditätslage
Unterabschnitt 4: Offenlegung
§ 24 Offenlegungsanforderungen
Unterabschnitt 5: Anzeigewesen
§ 25 Anzeigewesen
Unterabschnitt 6: Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
Unterabschnitt 7: Gruppenangehörige Institute
§ 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4: Angaben zum Kreditgeschäft
§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
§ 32 Länderrisiko
§ 33 Organkredite
§ 34 Bemerkenswerte Kredite
§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
§ 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Abschnitt 5: Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1: Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
§ 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 39 Entwicklung der Vermögenslage
§ 40 Entwicklung der Ertragslage
§ 41 Risikolage und Risikovorsorge
Unterabschnitt 2: Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 42 Erläuterungen
Abschnitt 6: Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
§ 43 Regelungsbereich
§ 44 Ort der Berichterstattung
§ 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel
§ 48 Zusätzliche Angaben
§ 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
§ 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7: Sondergeschäfte
Unterabschnitt 1: Pfandbriefgeschäft
§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
§ 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Unterabschnitt 2: Bausparkassengeschäft
§ 54 Organisation und Auflagen
§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
§ 58 Einsatz von Derivaten
§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
Unterabschnitt 3: Finanzdienstleistungsinstitute
§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
§ 63 Ausnahmeregelung
Unterabschnitt 4: Factoring
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
Unterabschnitt 5: Leasing
§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
Unterabschnitt 6: Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
§ 66 Prüfungsgegenstand
§ 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
§ 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 8: Datenübersicht
§ 70 Datenübersicht
Abschnitt 9: Schlussvorschriften
§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
1.1.1 § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 70) - SON01: Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
Anlage 2 (zu § 70) - SON02: Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
Anlage 3 (zu § 70) - SON03: Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Anlage 4 (zu § 70) - SON04: Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
Anlage 5 (zu § 70) - SON05: Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 6 (zu § 27): Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV
Herausgeber und Autor
Neufassung der PrüfbV für Institute
Am 19. Juni 2015 wurde die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 20. Juni 2015 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Fassung der PrüfbV vom November 2009.
Der Anpassungsbedarf ergab sich vor allem aus den bereits gültigen Ergänzungen in § 29 KWG wie z.B. Regelungen aus der unmittelbar anzuwendenden CRR oder der EMIR.
Die neugefasste PrüfbV ist in acht Abschnitte gegliedert:
Abschnitt 1 (§§1 bis 8): allgemeine Vorschriften (Geltungsbereich, Art und zum Umfang der Berichterstattung, Berichtszeitraum, Anlagen und Vergleiche)
Abschnitt 2 (§§ 9 bis 10): Angaben zum Institut und Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Abschnitt 3 (§§ 11 bis 31): Berichterstattung über aufsichtsrechtliche Vorgaben (Risikomanagement, Vergütungssysteme, IT-Systeme, Sanierungsplanung, Handelsbuchvorgaben, Eigenmittel, Kapitalquoten, Liquidität sowie Offenlegung, Anzeigewesen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche etc.).
Abschnitt 4 (§§ 32 bis 38): Berichterstattung zum Kreditgeschäft (§§ 12 bis 18 KWG, Besprechung von bemerkenswerten Krediten und bemerkenswerten Kreditrahmenkontingenten).
Abschnitt 5 (§§ 39 bis 43): Vorgaben zur abschlussorientierten Berichterstattung (Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich, Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Vorgaben in Bezug auf Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung.
Abschnitt 6 (§§ 44 bis 51): Prüfung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie über die Anwendung von Vorschriften der PrüfbV auf den Inhalt von Konzernprüfungsberichten.
Abschnitt 7 (§§ 52 bis 70): Angaben für das Pfandbriefgeschäft, Bausparkassen, Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring, Leasinggeschäft sowie für die Depotprüfung.
Abschnitt 8 (§ 71): Datenübersichten
Abschnitt 9 (§§ 72 und 73): Schlussvorschriften (Inkrafttreten, erstmalige Anwendung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen Prüfungsberichtsverordnung)
Neue Bestandteile
Neben vielen redaktionellen Anpassungen wurde der Regelungsgehalt der PrüfbV in einigen Teilen deutlich ergänzt. Die wesentlichen Anpassungen betreffen:
Art und Umfang der Berichterstattung
Die neue PrüfbV enthält in § 4 Klarstellungen zu Art und Umfang der Berichterstattung. Unter anderem ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Damit kann die Aufsicht besser nachvollziehen, ob die Mängel beseitigt wurden. Nach § 5 PrüfbV soll neben der Papierform jetzt auch eine elektronische Berichtsversion eingereicht werden, um die aufsichtliche Prüfung zu erleichtern.
Angaben zum Institut
Die Darstellung der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 PrüfbV) wurde dahingehend ergänzt, dass wesentliche Änderungen der IT-Systeme anzugeben und die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind. Werden Aktivitäten und Prozesse ausgelagert, die für die Durchführung von Bankgeschäften/ Finanzdienstleistungen wesentlich sind, ist nach § 9 Abs. 3 PrüfbV eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Berücksichtigung von Risiko, Art und Umfang der Komplexität nachvollziehbar ist. Um der Aufsicht Informationen über die Einhaltung von Anordnungen wie z.B. das Leerverkaufsverbot zu gewähren, verlangt § 9 Abs. 5 PrüfbV auch die Berichterstattung über die Einhaltung der Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WpHG.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Bei den aufsichtlichen Vorgaben ist der Katalog der Beurteilungs- und Berichtspflichten durch den Abschlussprüfer deutlich ausgeweitet worden. Dies betrifft vor allem die Neuerungen der 4. MaRisk-Novelle (Geschäftsstrategie, IKS, Risikocontrolling- und Compliance-Funktion) sowie die Anforderungen bzw. Pflichten für die Geschäftsleiter und die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen).
Zusätzliche Anforderungen ergeben sich auch aus der Integration der Anforderungen aus dem BaFin-Rundschreiben 6/2013 (BA) zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten.
Neu aufgenommen wurde die Beurteilung