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Die Gerichtsbarkeit im ehemals woellwarthschen Essingen
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eBook76 Seiten31 Minuten

Die Gerichtsbarkeit im ehemals woellwarthschen Essingen

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Über dieses E-Book

Die jüngere Linie der Herren von Woellwarth konnte im 15. und 16. Jahrhundert am Nordrand des Albuchs zwischen den Reichsstädten Gmünd und Aalen, der Fürstpropstei Ellwangen und der württembergischen Herrschaft Heidenheim ein Kleinstterritorium ausbilden, dessen Mittelpunkt und Verwaltungssitz die Marktgemeinde Essingen war. In diesem dem Ritterkanton Kocher inkorporierten Herrschaftsbereich übten die Freiherren von Woellwarth, vom Reich ausgestattet mit dem Blutbann, Galgen und Stock, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit aus; seit der Reformation hatten sie auch die Kirchenhoheit inne. 1547 erhielten die Herren von Woellwarth von Kaiser Karl V. das Recht der Freiheit vor fremden Gerichten verliehen; sie selbst konnten also nur vor dem Reichskammergericht angeklagt werden.
Dem Rechtswesen lag ab Mitte des 15. Jahrhunderts das römische Recht Corpus iuris civilis zugrunde, welches vor allem die Rechtsfakultäten der Universitäten stärkte; das Landesrecht auf woellwarthschem Territorium galt aber in aller Regel vor dem Reichsrecht. Das Gemeindeleben wurde vor allem durch Dorfordnungen geregelt.
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum11. Dez. 2018
ISBN9783748170556
Die Gerichtsbarkeit im ehemals woellwarthschen Essingen
Autor

Heinz Bohn

Heinz Bohn, 1943 in Aalen geboren, lebt seit seiner Heirat 1966 in Essingen. Er befasst sich seit Jahrzehnten mit der Ortsgeschichte von Essingen, welche ab dem 15. Jahrhundert von der jüngeren Linie der Freiherren von Woellwarth geprägt wurde. In der Reihe >im ehemals woellwarthschen Essingen< erfolgten dazu bereits zahlreiche Veröffentlichungen.

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    Buchvorschau

    Die Gerichtsbarkeit im ehemals woellwarthschen Essingen - Heinz Bohn

    Arrestturm vor dem Wohnhaus des Amtsdieners Zeichnung: Emeli Gebhardt, Essingen, um 1930

    Inhaltsverzeichnis

    Vorbemerkung

    Das Gerichtswesen in Essingen

    Der Galgen

    Selbstmörder wurden beim Galgen verscharrt

    Der Richtplatz

    Die letzte Hinrichtung auf dem Essinger Richtplatz

    Gebühren für den Scharfrichter

    Die Arrestzellen

    Die Arrestzellen im Turm

    Arrestturm nach dem Umbau 1983

    Strafe im Turm - einige Beispiele

    Strafe am Pranger und Bock - einige Beispiele

    Weitere vom Essinger Gericht verhängte Strafen

    Urfehde

    Zuchthaus und Verbannung

    Hausarrest

    Erziehungsmaßnahmen

    Kriegsdienst

    Geldstrafen, Schmerzensgeld und Übernahme der Heilungskosten

    Besondere Strafverfolgung von Bettlern, Dieben, Betrügern und Vaganten

    1824 erfolgt die Verlegung der Arrestzelle in das Schul- und Rathaus, ehemals Grünbaumwirtshaus

    Türe zur Arrestzelle

    Ofen in der Arrestzelle

    Polizeidiener

    Nachbemerkung

    Quellenhinweise

    Die Gerichtsbarkeit

    im ehemals woellwarthschen Essingen

    Vorbemerkung

    Die jüngere Linie der Herren von Woellwarth konnte im 15. und 16. Jahrhundert am Nordrand des Albuchs zwischen den Reichsstädten Gmünd und Aalen, der Fürstpropstei Ellwangen und der württembergischen Herrschaft Heidenheim ein Kleinstterritorium ausbilden, dessen Mittelpunkt und Verwaltungssitz die Marktgemeinde Essingen war. In diesem dem Ritterkanton Kocher inkorporierten Herrschaftsbereich übten die Freiherren von Woellwarth-Lauterburg, vom Reich ausgestattet mit dem Blutbann, Galgen und Stock, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit aus; seit der Reformation hatten sie auch die Kirchenhoheit inne. 1547 erhielten die Herren von Woellwarth von Kaiser Karl V. das Recht der Freiheit vor fremden Gerichten verliehen; sie selbst konnten also nur vor dem Reichskammergericht angeklagt werden.

    Dem Rechtswesen lag ab Mitte des 15. Jahrhunderts das römische Recht Corpus iuris civilis zugrunde, welches vor allem die Rechtsfakultäten der Universitäten stärkte; das Landesrecht auf woellwarthschem Territorium galt aber in aller Regel vor dem Reichsrecht. So regelte eine Dorfordnung das Gemeindeleben, dieerstmals am 11. März 1512 durch die Grundherrschaften erlassen wurde. 1532 wurde durch Kaiser Karl V. die Peinliche Halsgerichtsordnung eingeführt. Sie galt dem jeweiligen Landesrecht ebenfalls als nachrangig, führte aber zu einer Vereinheitlichung der Prozesse im durch zahlreiche Kleinstaaten zersplitterten Reich. Hans Konrad von Woellwarth zu Lauterburg (#154)¹ erließ daher 1554 eine neue Dorfordnung², welche 1649 erneuert, die Gerichtsbarkeit in Essingen bis zum Ende des 17. Jahrhunderts regulierte. Auffällig ist dabei, dass Vergehen und Verfehlungen gegen die weltliche und geistliche Herrschaft, die ja bei der Herrschaft von Woellwarth in einer Hand lagen, besonders streng bestraft wurden: „Hernach vorliegende Artikel hat der edel und vest Hans Konrad von Woellwarth zu Lauterburg und Dorfherr zu Essingen aus notwendiger Ursach und von wegen gemelts Flecken Nutz und Wohlfahrt im Beisein eines Gerichts und der Vierleut daselbst jetzigen und allen nachkommenden Schultheißen befohlen, einer Gemeinde jährlich auf Sonntag nach Pfingsten, genannt

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