Ratgeber Stiften, Band 3: Stiftungsorgane - Gremienentwicklung - Mitarbeiter
Von Ina Epkenhans und Volker Then
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Über dieses E-Book
Dieser dritte Band aus der Reihe "Ratgeber Stiften" hat drei Schwerpunkte. Er beschäftigt sich zunächst mit der Führungs- bzw. Gremienstruktur einer Stiftung und ihrer personellen Besetzung durch Ehrenamtliche. Der zweite Teil widmet sich der effizienten Gestaltung der Gremienarbeit. In einem dritten Teil geht es schließlich um die Frage, wie eine kooperative Zusammenarbeit mit Freiwilligen, Hauptamtlichen und externen Beratern in der Stiftungsarbeit optimal gestaltet werden kann.
Der Ratgeber richtet sich an Stifter und Stifterinnen sowie ihre Berater, Vorstände und Geschäftsführer. Er bietet konkrete Beispiele sowie Tipps und Checklisten für die Praxis.
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Buchvorschau
Ratgeber Stiften, Band 3 - Ina Epkenhans
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Kapitel 1
Interne Organisation
In diesem Kapitel
• beschreiben wir kurz die notwendigen Schritte bei der Gründung einer Stiftung,
• stellen wir Kriterien vor, die bei der Entscheidung über die Organstruktur relevant sind,
• gehen wir auf gesetzlich vorgeschriebene Mindestanforderungen an die Stiftungsorganisation und damit die eingliedrige Organstruktur ein,
• stellen wir Ihnen zusätzliche Gestaltungsoptionen vor und verdeutlichen die Besonderheiten mehrgliedriger Organstrukturen,
• diskutieren wir, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Gremien haben sollten,
• erklären wir, welche Regelungen Sie treffen können, um sicherzustellen, dass die Stiftung auch nach Ihrem aktiven Wirken als Stifterin oder Stifter in Ihrem Sinne fortgeführt wird.
In diesem Kapitel erfahren Sie...
Wie errichtet man eine Stiftung?
Merkmale einer Stiftung
Der Begriff Stiftung ist nicht vom Gesetzgeber definiert. Aus verschiedenen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung ergeben sich jedoch eine Reihe von Merkmalen, die eine Stiftung kennzeichnen und über die Sie sich bei der Gründung Gedanken machen müssen: den Zweck, das Vermögen und die Organisation. Ausgestaltet werden sie im Einzelfall ausschließlich vom Stifter selbst, der seinen Willen in einer Satzung niederlegt. Dabei müssen zu sechs Fragen eindeutige Regelungen getroffen werden:
• Rechtsform
• Name
• Sitz
• Zweck
• Vermögen
• Organisation
Der Ratgeber Stiften Band 1 »Planen - Gründen - Recht und Steuern« bietet zu diesen Punkten detaillierte Informationen und hilft auch gezielt bei der Formulierung einer Satzung. Im Folgenden gehen wir nur kurz auf zentrale Aspekte ein und lenken den Blick anschließend auf die Organisation, konkret: auf die Führungsstruktur einer Stiftung.
Rechtsformen
Selbstständige Stiftung
Die selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist ein rechtlich selbstständiges Gebilde: eine juristische Person mit eigenem Vermögen, die im Rechts- und Geschäftsverkehr eigenständig agiert. Als Besonderheit gilt das Prinzip der Rechtsaufsicht des Staates über die Stiftung, d. h. der Staat muss die Stiftung anerkennen und überwacht die Befolgung des Stifterwillens sowie den Erhalt des Vermögens, um die Lebensfähigkeit der Stiftung zu sichern.
Rechtlich wird die Stiftung durch den Vorstand vertreten. Selbstständige Stiftungen eignen sich sowohl für die operative Arbeit, also die Durchführung eigener Projekte mit eigenem Personal, als auch für eine Fördertätigkeit, die darauf abzielt, Dritte finanziell zu unterstützen.
Treuhänderische Stiftung
Die treuhänderische Stiftung ist rechtlich nicht selbstständig. Ihr liegt ein Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder zugrunde. Der Vertrag enthält auch die Satzung. Das Vermögen wird auf den Treuhänder übertragen und wird dessen Eigentum. In der treuhänderischen Stiftung handelt allein der Treuhänder für die Stiftung. Die Gründung verlangt einen vergleichsweise geringeren Aufwand, da diese Form nicht der staatlichen Aufsicht unterliegt, d. h. sie muss auch nicht anerkannt werden. Im Gegensatz zu selbstständigen eignen sich treuhänderische Stiftungen nur bedingt für eine operative Arbeit. Sie sind in der Praxis vornehmlich als Förderstiftungen aktiv.
Zweck
Der Stiftungszweck ist das Herzstück jeder Stiftung. Der Stifter legt damit seine Wünsche und Ideen verbindlich nieder. Seinen Gestaltungsvorstellungen sind durch den Grundsatz der Stiftungsfreiheit kaum Grenzen gesetzt. Eine Einschränkung besteht nur insofern, als dass der Stiftungszweck nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen und das Gemeinwohl gefährden darf (§ 80 Abs. 2 BGB).
Steuerlich begünstigt wird die Stiftung allerdings nur, wenn sie einen der folgenden anerkannten gemeinnützigen Zwecke zum Inhalt hat (Abgabenordnung §§ 52 bis 54):
• Wissenschaft und Forschung
• Bildung und Erziehung
• Kunst und