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Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?: Das gilt, wenn Sie nicht arbeiten können
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?: Das gilt, wenn Sie nicht arbeiten können
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eBook284 Seiten2 Stunden

Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?: Das gilt, wenn Sie nicht arbeiten können

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Über dieses E-Book

Wenn man von Arbeitsunfähigkeit betroffen ist – sei dies wegen Unfall oder Krankheit –, sollte man seine Rechte und Pflichten kennen. Woher kommt das Geld: Lohn, Taggeld, Versicherungen? Wie stehts mit dem Anspruch auf Freizeit, Ferien und Feiertage? Was passiert mit dem Arbeitsplatz, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert? Kann gekündigt werden? Wie wehrt man sich, wenn Rechte verletzt werden? All diese Fragen beantwortet die Autorin dank Ihres grossen Spezialwissens aus der täglichen Praxis beim Beobachter-Beratungszentrum.
SpracheDeutsch
HerausgeberBeobachter-Edition
Erscheinungsdatum1. Juli 2015
ISBN9783855699278
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?: Das gilt, wenn Sie nicht arbeiten können

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    Buchvorschau

    Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job? - Gitta Limacher

    Krank? Informieren Sie den Arbeitgeber

    Wer arbeitsunfähig ist, muss sich im Betrieb krankmelden. Schon dabei können erste Konflikte entstehen. Es ist deshalb wichtig, den Chef rechtzeitig und richtig zu informieren.

    In den meisten Betrieben gibt es geschriebene oder ungeschriebene Regeln darüber, wie man die Krankmeldung vornehmen muss. So kann es an einem Ort absolut normal sein, mit einer kurzen SMS Bescheid zu geben; ein anderer Chef könnte Ihnen das hingegen übel nehmen. Erkundigen Sie sich nach den Gepflogenheiten, wenn Sie eine neue Stelle angetreten haben.

    Gibt es in Ihrem Betrieb keine Regeln, rufen Sie Ihre direkte Vorgesetzte an. Ist die Chefin nicht da, wenden Sie sich an deren Stellvertreter. In einem Grossbetrieb müssen Sie mit Ihrer Abmeldung nicht gleich an die Personalabteilung gelangen, aber es reicht auch nicht, wenn Sie bloss einen Kollegen informieren. Die Information muss bei Ihrer Vorgesetzten ankommen, und zwar rechtzeitig. Nur so kann diese bei Bedarf einen Ersatz organisieren oder Termine absagen.

    Die Briefpost ist also nicht der richtige Weg, um sich krankzumelden, und auch eine E-Mail kann ungelesen bleiben. Wichtig ist, dass die Vorgesetzte die Information rasch und sicher erhält. Das Arztzeugnis können Sie bei Bedarf später nachreichen.

    ACHTUNG Wenn Sie sich selbst nicht krankmelden können, sollte dies wenn möglich eine Vertrauensperson für Sie erledigen. Jedenfalls müssen Sie die Krankmeldung nachholen, sobald Sie dazu wieder in der Lage sind. Wenn Sie ohne Abmeldung einfach zu Hause bleiben und auch auf Nachfragen nicht reagieren, können Sie im schlimmsten Fall fristlos entlassen werden. Zwar wäre dies unter Umständen nicht gerechtfertigt und Sie könnten eine Entschädigung einklagen. Den Job aber wären Sie trotzdem los .

    Was muss der Arbeitgeber wissen?

    Die Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Sie müssen also nicht offenlegen, woran Sie leiden. In manchen Fällen – vor allem bei längeren Absenzen – kann es jedoch hilfreich sein, dies freiwillig zu kommunizieren. Eventuell stossen Sie dann auf mehr Verständnis für Ihre Situation.

    HEIDI S ., 46, IST KAUFMÄNNISCHE ANGESTELLTE und strickt leidenschaftlich gern. Wegen ihres Hobbys hat sie sich eine schwere Sehnenscheidenentzündung eingefangen. Der Arzt schreibt Frau S. vorerst für zwei Wochen krank und verordnet eine Handgelenkschiene zur Ruhigstellung. Weil Frau S. weiss, dass ihr Chef für die zweiwöchige Absenz dann mehr Verständnis aufbringt, informiert sie ihn freiwillig über die Sehnenscheidenentzündung.

    Diese Angaben braucht der Arbeitgeber

    Offenlegen muss man hingegen, ob ein Unfall oder eine Krankheit der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist und zu wie viel Prozent man arbeitsunfähig ist. Der Arzt vermerkt das auf dem Arztzeugnis. Die Angabe, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt, ist deshalb zentral, weil die Regeln zur Lohnfortzahlung sich unterscheiden und verschiedene Versicherungen zuständig sind (mehr dazu ab Seite 66).

    Der Arbeitgeber darf auch fragen, wie lange Ihre Abwesenheit voraussichtlich dauern wird. Dies zu erfahren, ist für ihn aus organisatorischen Gründen und für die Aufrechterhaltung des Betriebs wichtig.

    Können Sie nur einzelne Tätigkeiten Ihres Jobs nicht ausführen, müssen Sie mitteilen, für welche Art Arbeit sie nicht einsetzbar sind und für welche schon. Am besten stellt Ihnen Ihr Arzt dazu ein detailliertes Arbeitszeugnis aus. Darin kann er zum Beispiel festhalten, wie viele Kilogramm Sie heben dürfen oder dass Sie keine Arbeiten in kniender Position verrichten können. Der Arbeitgeber muss auf diese Einschränkungen Rücksicht nehmen (mehr zum detaillierten Arztzeugnis auf Seite 21).

    Kollegen informieren, Gerüchte vermeiden

    Auch Ihre Kollegen geht die Diagnose Ihrer Krankheit grundsätzlich nichts an. Seien Sie sich aber im Klaren, dass rasch Gerüchte kursieren können, und wägen Sie ab: Vielleicht informieren Sie doch lieber über Ihre Schwangerschaftskomplikationen, als dass Sie Getuschel über eine angebliche Krebserkrankung riskieren. Möchten Sie bloss Ihren Chef einweihen, teilen Sie ihm unbedingt mit, was er dem Team kommunizieren darf und was nicht.

    Einen Stellvertreter suchen?

    Vor allem bei Hauswartstätigkeiten oder auch in Betrieben mit Schichtarbeit verlangen Chefs von ihren Angestellten häufig, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit selber einen Ersatz organisieren. Brauchen Sie nur ein Pikett-Handy anzurufen, mag dies zumutbar sein. Im Übrigen ist es jedoch die Aufgabe des Chefs, eine Stellvertretung zu organisieren oder die Aufgabenverteilung und die Arbeitspläne anzupassen. Sie müssen sich nicht selber darum bemühen.

    Obwohl dies gerade in Arbeitsverträgen von Hauswarten sehr häufig so geregelt ist: Es ist nicht zulässig, dass der Chef die Kosten für die Stellvertretung vom Krankenlohn abzieht oder vom Angestellten verlangt, dass dieser den Stellvertreter direkt bezahlt. Wer krank ist, hat grundsätzlich Anspruch auf den Lohn, den er verdient hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Sie müssen Ihren Lohn also nicht an den Stellvertreter abgeben. Das gilt übrigens auch bei Stundenlohn.

    Zentral: das Arztzeugnis

    Das Arztzeugnis gilt in der Praxis als Beweis für Ihre Arbeitsunfähigkeit. Deshalb wird es in den meisten Arbeitsverträgen oder Personalreglementen ausdrücklich verlangt – häufig ab dem dritten Tag. Doch was heisst das genau? Und was sagt ein Arztzeugnis eigentlich aus?

    Die Tatsache, dass Sie wegen Unfall oder Krankheit nicht arbeiten können, müssen Sie beweisen. Obwohl es in der Praxis üblich ist, verlangt das Gesetz eigentlich nicht, dass Sie dies mit einem Arztzeugnis tun. Grundsätzlich wären auch andere Beweismittel denkbar, etwa Zeugenaussagen. Das Arztzeugnis gilt jedoch als das offizielle Beweismittel für Arbeitsunfähigkeit.

    Ab wann braucht es ein Arztzeugnis?

    Die meisten Betriebe verlangen ein Arztzeugnis ab dem dritten oder vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Doch was heisst das, wenn dazwischen ein Wochenende oder ein Feiertag liegt? Hier ist die genaue Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Personalreglement entscheidend.

    ■ Verlangt der Betrieb ein Arztzeugnis ab dem dritten Krankheitstag, zählt das Wochenende mit. Sind Sie also ab Freitag krank, gilt der Montag bereits als der vierte Krankheitstag, und Sie benötigen ein Zeugnis.

    ■ Ist dagegen von Absenztagen die Rede, ist der Montag der zweite Absenztag. Dann brauchen Sie das Arztzeugnis erst, wenn Sie am Dienstag noch immer krank sind.

    Arztzeugnis schon ab dem ersten Tag?

    Es ist zwar zulässig, dass Ihr Chef bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis verlangt. Besonders sinnvoll ist eine solche Regelung aber nicht. Sie zwingt Sie dazu, bei jeder Erkältung zum Arzt zu gehen, und hat unnötige Arztkosten zur Folge, die Sie übrigens nicht vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.

    Anders ist die Situation, wenn ein Arbeitgeber den konkreten Verdacht hat, dass jemand immer mal wieder ein, zwei Tage blaumacht. Dann kann er ein Arztzeugnis bereits ab dem ersten Absenztag verlangen. Auch in einer solchen Situation muss man die Kosten für den Arztbesuch und das Zeugnis selber übernehmen.

    Wenn das Arztzeugnis angezweifelt wird

    Arztzeugnisse haben allgemein einen sehr hohen Beweiswert – auch in einem Streit vor Gericht. Diese Beweiskraft verringert sich aber oder entfällt sogar ganz, wenn das Zeugnis nur aufgrund von Angaben der Patientin ausgestellt wird. Beispielsweise, wenn der Arzt einer medizinischen Telefonhotline das Zeugnis ausstellt, ohne die Patientin zu sehen und zu untersuchen. Es empfiehlt sich deshalb, für ein Arztzeugnis persönlich beim Arzt vorzusprechen.

    Aufgepasst bei Rückdatierung

    Arztzeugnisse werden auch dann häufig infrage gestellt, wenn sie ohne nachvollziehbaren Grund zurückdatiert wurden. Zum Beispiel, wenn Sie das Zeugnis für eine einwöchige Absenz erst nach Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz einholen, weil die Arbeitgeberin danach gefragt hat. Auch rückdatierte Zeugnisse beruhen meist bloss auf Patientenangaben, ohne dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit, die er attestiert, noch beurteilen könnte. Deshalb ist die Beweiskraft von solchen Zeugnissen in der Regel tief.

    Nachvollziehbar ist eine Rückdatierung jedoch, wenn Sie gemäss Arbeitsvertrag für die ersten Absenztage gar kein Arztzeugnis benötigen und deshalb mit dem Arztbesuch zuwarten. Auch wenn der Arzt Ihnen nicht sofort einen Termin geben kann oder wenn Sie zum Beispiel wegen starkem Durchfall die Arztpraxis nicht aufsuchen können, ist eine Rückdatierung kein Problem.

    TIPP Zweifelt Ihr Arbeitgeber an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, können Sie ihm erklären, dass Sie bereit sind, auf seine Kosten zu einem Vertrauensarzt zu gehen oder ein detailliertes Arztzeugnis einzuholen (siehe Seite 21 und 39) .

    URTEIL Dem ärztlichen Zeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu. Ein Arztzeugnis kann aus wichtigen Gründen angezweifelt werden, insbesondere:

    wenn sich aus dem Verhalten des Angestellten ergibt, dass er gar nicht arbeitsunfähig ist (etwa, wenn er trotz Arbeitsunfähigkeit wegen Kniebeschwerden das Dach repariert) ,

    bei Krankschreibung, nachdem jemand entlassen wurde oder die gewünschten Ferien nicht erhalten hat ,

    bei wiederholten Absenzen ,

    wenn ein Arzt für Gefälligkeitszeugnisse bekannt ist ,

    wenn das Zeugnis ausschliesslich auf Patientenangaben beruht ,

    wenn das Zeugnis mehrere Monate nach Auftreten der Symptome ausgestellt wurde .

    Dem Arbeitnehmer steht es aber frei, seine Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu belegen. (Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14.4.2008)

    Einfach oder detailliert: Was gehört ins Arztzeugnis?

    Dieselbe Erkrankung, dieselben Unfallfolgen haben je nach Beruf unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Ein Dachdecker mit verstauchtem Fuss kann nicht aufs Dach, während die Callcenter-Mitarbeiterin in ihrem Bürojob kaum eingeschränkt ist. Doch nicht immer gestaltet sich die Beurteilung so einfach. Um die Arbeitsfähigkeit seriös einschätzen zu können, muss die Ärztin in Erfahrung bringen, was der Patient arbeitet und welche Tätigkeiten, Bewegungsabläufe und Belastungen diese Arbeit mit sich bringt. Auch das Arbeitspensum ist entscheidend. Aufgabe der Ärztin ist es dann, zu beurteilen, ob dieser Patient in seinem Job ganz, teilweise oder gar nicht eingeschränkt ist.

    Die Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (SIM) fordert, dass Ärzte zunächst einerseits die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, andererseits die mögliche Präsenzzeit am Arbeitsplatz betrachten und erst daraus den Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmen. Füllt die Ärztin nach all diesen Überlegungen ein Arztzeugnis aus, hat sie zwei Möglichkeiten: das einfache Arbeitsunfähigkeitszeugnis und das detaillierte.

    Das einfache Arztzeugnis

    In einem einfachen Arztzeugnis kreuzt die Ärztin an, ob der Grund für Ihre Absenz in einer Krankheit oder einem Unfall liegt. Sie gibt an, zu wie viel Prozent Sie arbeitsunfähig sind und wie lange Sie voraussichtlich bei der Arbeit fehlen werden. Angaben zur Diagnose haben im Arztzeugnis nichts zu suchen.

    Man ist heute davon abgekommen, bei länger dauernder Erkrankung ein Zeugnis für mehrere Monate oder «bis auf Weiteres» auszustellen. Solche Zeugnisse sind oft nicht sehr aussagekräftig. Zudem lässt sich in vielen Fällen die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit gar nicht von Anfang an vernünftig abschätzen. Üblicherweise geben Ärzte deshalb ein Datum an, an dem die Arbeitsunfähigkeit neu beurteilt werden muss, und stellen dann wenn nötig Folgezeugnisse aus.

    TIPP Wichtig ist, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen. Leiten Sie Folgezeugnisse jeweils umgehend an den Arbeitgeber weiter und melden Sie sich weiterhin krank. Sonst riskieren Sie, dass die Lohnzahlung ausbleibt. Wenn Sie dies mehrmals versäumen, wäre – nach einer Verwarnung – gar eine fristlose Entlassung denkbar .

    Das detaillierte Arztzeugnis

    Je nach Art und Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann es sinnvoll sein, dass die Ärztin nicht nur ein einfaches Zeugnis ausstellt, sondern detailliert darüber Auskunft gibt, welche Tätigkeiten der Patient noch ausüben kann und bei welchen er ganz oder teilweise eingeschränkt ist. Die Diagnose jedoch bleibt auch im detaillierten Arztzeugnis geheim. Ein detailliertes Zeugnis ist vor allem dann angebracht, wenn jemand nur einzelne Arbeiten oder bestimmte Bewegungsabläufe nicht ausführen kann und wenn die Arbeitsunfähigkeit schon längere Zeit, etwa bereits ein halbes Jahr, andauert.

    Um ein detailliertes Arztzeugnis ausstellen zu können, benötigt die Ärztin von Ihrem Arbeitgeber eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung, die Auskunft darüber gibt, ob Sie bei Ihrer Arbeit hauptsächlich stehen oder sitzen, ob Sie Lärm, Hitze, Kälte oder Dämpfen ausgesetzt sind und wie viel Gewicht Sie regelmässig heben müssen. Auch besondere Körperhaltungen sollten angegeben werden, etwa bei einer knienden Tätigkeit oder bei Arbeit mit den Händen über dem Kopf. Anhand dieser Arbeitsplatzbeschreibung gibt die Ärztin dann an, welche Tätigkeiten Sie nicht oder nur eingeschränkt ausführen können und bei welchen keine Einschränkung besteht.

    PATRICK K. IST 35 JAHRE ALT und Automobilfachmann von Beruf. Vor sechs Monaten hat er sich an der Schulter verletzt und ist noch

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