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Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht: Kommentar
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Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht: Kommentar
eBook846 Seiten8 Stunden

Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht: Kommentar

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Über dieses E-Book

Die vorliegende Neuauflage wurde notwendig wegen einiger Änderungen des HBKG (z.B. bezüglich der Technischen Einsatzleitung) und anderer wichtiger Vorschriften, wie beispielsweise der Feuerwehr-Organisationsverordnung, der Gefahrenverhütungsschauverordnung, der Feuerwehrlaufbahnverordnung, der Unfallentschädigungsregelung und der Kostenerstattungsregelungen für die Teilnahme an Lehrgängen an der Hessischen Landesfeuerwehrschule.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum28. Sept. 2022
ISBN9783555020327
Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht: Kommentar

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    Buchvorschau

    Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht - Heinz Diegmann

    image1

    In kameradschaftlicher Verbundenheit gewidmet allen Angehörigen der Feuerwehren

    Heinz Diegmann

    Ingo Endrick Lankau

    Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht

    Kommentar

    Heinz Diegmann

    Ministerialrat a. D.

    Ehem. Referent für Rechtsangelegenheiten der Feuerwehren

    im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport

    und

    Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau, Dipl.-Mediator (FH)

    Rechtsanwalt und Notar a. D.

    Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    Bürgermeister a. D.

    Brandmeister a. D.

    10. Auflage

    Deutscher Gemeindeverlag

    10. Auflage 2022

    Alle Rechte vorbehalten

    © Deutsche Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

    Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Print:

    ISBN 978-3-555-02030-3

    E-Book-Formate:

    pdf: ISBN 978-3-555-02031-0

    epub: ISBN 978-3-555-02032-7

    Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro­verfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

    Die vorliegende Neuauflage wurde notwendig wegen einiger Änderungen des HBKG (z.B. bezüglich der Technischen Einsatzleitung) und anderer wichtiger Vorschriften, wie beispielsweise der Feuerwehr-Organisationsverordnung, der Gefahrenverhütungsschauverordnung, der Feuerwehrlaufbahnverordnung, der Unfallentschädigungsregelung und der Kostenerstattungsregelungen für die Teilnahme an Lehrgängen an der Hessischen Landesfeuerwehrschule.

    Heinz Diegmann, Ministerialrat a.D., ehem. Referent für Rechtsangelegenheiten der Feuerwehren im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport; Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl. Mediator (FH), Lehrbeauftragter Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, Notar a.D., Bürgermeister a.D., Brandmeister a.D.

    Vorwort

    Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) wurde durch das Gesetz vom 23. August 2018 in einer Reihe von Bestimmungen geändert. Schwerpunkte dieser Gesetzesänderung sind:

    –  Umsetzung der Seveso III-Richtlinie einschließlich der Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung von Evakuierungsmaßnahmen

    –  Ausdrückliche Hervorhebung der Verpflichtung der Gemeinden, auch für den Erhalt und die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen

    –  Möglichkeit der hauptamtlichen Besetzung der Funktion der Gemeindebrandinspektoren in kreisangehörigen Gemeinden

    –  Änderung bei der Feststellung von Katastrophenfällen (Erfordernis der Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde)

    –  Ausdehnung der Hilfeleistungspflichten der Bürger

    –  Erweiterung der Kostenersatzregelungen

    Darüber hinaus enthält das Änderungsgesetz vom August 2018 eine Vielzahl redaktioneller Änderungen.

    Sehr wichtig sind auch folgende, im vorliegenden Buch berücksichtigte Neuregelungen bzw. Änderungen:

    –  die Änderung des THW-Gesetzes vom März 2021

    –  die Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom September 2018

    –  die Brandschutz-Förderrichtlinie vom November 2017

    –  die Gefahrenverhütungsschauverordnung vom Dezember 2019

    –  die Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung vom November 2017

    –  die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom Juni 2015 (geändert durch Verordnung vom April 2018)

    –  der Erlass über Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 HBKG (betr. Verkehrsunfälle) vom Januar 2017

    –  der Unfallentschädigungserlass vom Mai 2019

    –  der Kostenerstattungserlass vom September 2018 betr. Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule

    –  der Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens vom November 2016 (mit Ausführungsbestimmungen)

    Die Autoren des vorliegenden Kommentars, zwei Praktiker mit langjähriger Erfahrung und vielen Veröffentlichungen im Brand- und Katastrophenschutzrecht, erläutern erneut die gesetzlichen Regelungen einschließlich aller Neuerungen anschaulich und praxisnah. Dabei berücksichtigen sie natürlich auch Neuerungen aufgrund europäischen Rechts (z. B. die Datenschutz-Grundverordnung), der Durchführungsregelungen zum HBKG sowie Rechtsprechung und Literatur zum Brand- und Katastrophenschutz sowie zur Allgemeinen Hilfe. Im umfangreichen Anhang sind unter anderem die aktuellen Fassungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes, der Seveso III-Richtlinie, des THW-Gesetzes, des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie alle wesentlichen ergänzenden Regelungen abgedruckt, wie zum Beispiel die Feuerwehr-Organisationsverordnung, die Gefahrenverhütungsschauverordnung und die Brandschutzförderrichtlinie.

    Für alle von diesem Gesetz Betroffenen, wie Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz, Städte, Gemeinden, Landkreise, Krankenhausträger, medizinische Berufe, Versicherungen, aber auch Verbände, mit der Materie befasste Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Richterinnen und Richter ist dieser Kommentar zum hessischen Recht des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Allgemeinen Hilfe ein unentbehrlicher Helfer.

    Die Autoren

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort

    Abkürzungsverzeichnis

    Teil A:Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG) mit Erläuterungen

    Teil B:Anhang

    1.Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2350)

    2.Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Amtsbl. EU Nr. L 197/1 vom 24.7.2012) (sog. Seveso III-Richtlinie) – Auszug –

    3.Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz) vom 22.1.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.3.2021(BGBl. I S. 402)

    4.Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 16.12.2010. (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.9.2018 (GVBl. S. 580) – Auszug –

    5.Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung – FwOV) vom 07.12.2021 (GVBl. S. 849)

    6.Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung – GVSV) vom 17.12.2019 (GVBl. S. 443)

    7.Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung – FwDRAVO) vom 18.12.2012 (GVBl. S. 671)

    8.Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung – HFeuerwLV) vom 4.6.2015 (GVBl. I S. 246), geändert durch Verordnung vom 27.4.2018 (GVBl. S. 178)

    9.Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz (LBKVO) vom 25.5.2009 (GVBl. I S. 229)

    10.Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerbekleidungs- und Dienstgradverordnung – HFDV) vom 19.12.2012 (GVBl. 2013 S. 4), geändert durch Verordnung vom 6.11.2017 (GVBl. S. 330)

    11.Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung – HFbV) vom 16.2.2012 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.11.2017 (GVBl. S. 358, 456)

    12.Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Sachleistungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe (Brandschutzförderrichtlinie – BSFRL) vom 25. Februar 2020 (StAnz. S. 302)

    13.Erlass Waldbrandbekämpfung in Hessen vom 12.12.2017

    14.Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens vom 29.11.2016 (GVBl. S. 227)

    15.Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Hessischen Ministerpräsidenten über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens vom 29.11.2016 (StAnz. S. 1653)

    16.Mustertafel zum Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens

    17.Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille vom 22.5.2003 (GVBl. I S. 161), geändert durch Erlass vom 10.9.2013 (GVBl. I S. 571)

    18.Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Hessischen Ministerpräsidenten über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille vom 10.9.2013 (GVBl. I S. 571, veröffentlicht im StAnz. 2013, S. 1510)

    19.Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen*) vom 24. November 2021

    20.Erlass zur Regelung der Kostenerstattung für die Teilnahme an Lehrgängen der ­Hessischen Landesfeuerwehrschule ­(Kostenerstattungserlass) vom 10. September 2018 (StAnz. S. 1199)

    21.Erlass zur Regelung der Kostenerstattung für die Teilnahme an Lehrgängen der Hessischen Landesfeuerwehrschule (Kostenerstattungserlass) vom 10.9.2018 (StAnz. S. 1199)

    22.Erlass betreffend die einmalige Unfallentschädigung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der Organisationen im Katastrophenschutz und die ehrenamtlichen Angehörigen der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) eingerichteten Regieeinheiten (Unfallentschädigungserlass) vom 31. Mai 2019 (StAnz. S. 578)

    23.Mustersatzung für die Freiwillige Feuerwehr (mit Erläuterungen), Stand 23.5.2019 (Gemeinsames Satzungsmuster des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen)

    24.Erläuterungen zum gemeinsamen Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetages und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung)

    25.Alternative bei zwei Stellvertretern

    26.Erläuterung zur Mustersatzung für die Freiwilligen Feuerwehren bei zwei Stellvertretern

    27.Version der Satzung mit hauptamtlichem Stadtbrandinspektor

    28.Muster für eine Feuerwehrgebührensatzung einschließlich eines Gebührenverzeichnisses (mit Erläuterungen), Stand 23.5.2019 (Gemeinsames Satzungsmuster des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen)

    29.Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Brand­ und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) (Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung) vom 30.1.2017

    30.Stichwortverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    Teil A:Erläuterungen

    Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG)

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)

    Übersicht

    Erster AbschnittAufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

    § 1Zweck und Anwendungsbereich

    § 2Aufgabenträger

    § 3Aufgaben der Gemeinden

    § 4Aufgaben der Landkreise

    § 5Aufgaben des Landes

    Zweiter AbschnittBrandschutz und Allgemeine Hilfe

    Erster TitelAufgaben und Organisation der Feuerwehren

    § 6Aufgabenbereich

    § 7Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

    § 8Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung

    Zweiter TitelFeuerwehrangehörige

    § 9Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

    § 10Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

    § 11Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

    Dritter TitelLeitung

    § 12Leitung der Gemeindefeuerwehr

    § 13Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister

    Vierter TitelNichtöffentliche Feuerwehren

    § 14Werkfeuerwehren

    Fünfter TitelVorbeugender Brandschutz

    § 15Gefahrenverhütungsschau

    § 16Zuständigkeit

    § 17Brandsicherheitsdienst

    § 18Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe

    Sechster TitelEinheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe

    § 19Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen

    Siebter TitelAbwehrender Brandschutz und Allgemeine Hilfe

    § 20Gesamteinsatzleitung

    § 21Befugnisse der Gesamteinsatzleitung

    § 22Nachbarliche Hilfe

    § 23Brandschutz und Allgemeine Hilfe auf Verkehrswegen

    Dritter AbschnittKatastrophenschutz

    Erster TitelOrganisation des Katastrophenschutzes

    § 24Begriff der Katastrophe

    § 25Katastrophenschutzbehörden

    § 26Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

    § 27Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen

    § 28Mitwirkung von Dienststellen

    Zweiter TitelMaßnahmen des Katastrophenschutzes

    § 29Vorbereitende Maßnahmen

    § 30Katastrophenschutzstab

    § 31Katastrophenschutzpläne

    § 32Katastrophenschutzübungen

    § 33Abwehrende Maßnahmen

    § 34Feststellung des Katastrophenfalles

    § 34aWarnung der Bevölkerung

    § 35Besondere Zuständigkeiten

    Dritter TitelGesundheitswesen

    § 36Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

    § 37Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

    Vierter TitelHelferinnen und Helfer

    § 38Allgemeines

    § 39Rechtsverhältnisse

    § 40Haftung für Schäden

    Vierter AbschnittTechnische Einsatzleitung und Führungsorganisation

    § 41Technische Einsatzleitung

    § 42Befugnisse der technischen Einsatzleitung

    § 43Führungsorganisation

    Fünfter AbschnittPflichten der Bevölkerung

    § 44Gefahrenmeldung

    § 45Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken

    § 46Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken

    § 47Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential

    § 48Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

    § 48aExterne Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

    § 49Hilfeleistungspflichten

    § 50Entschädigung

    Sechster AbschnittErgänzende Bestimmungen, Aufsicht, Kosten

    Erster TitelErgänzende Bestimmungen

    § 51Pflichten der am Einsatzort Anwesenden

    § 52Ausschluss der Heranziehung für militärische und polizeiliche Aufgaben

    § 53Landesfeuerwehrschule

    § 54Leitstellen

    § 55Datenschutz

    § 56Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz

    § 57Übungen

    Zweiter TitelAufsicht

    § 58Aufsichtsbefugnisse im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

    § 59Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz

    Dritter TitelKosten

    § 60Kostenpflicht

    § 61Kostenersatz der Feuerwehren

    § 62Kostenersatz bei einer Katastrophe

    § 63Feuerschutzsteuer

    Siebter AbschnittSchlussvorschriften

    § 64Einschränkung von Grundrechten

    § 65Bußgeldvorschriften

    § 66Gemeindefreie Grundstücke

    § 67Übergangsbestimmungen

    § 68aufgehoben

    § 69Ermächtigungen

    § 70In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Erster AbschnittAufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

    § 1Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Zweck dieses Gesetzes ist

    1.  die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe),

    2.  die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz).

    (2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Sachen oder Tieren die erforderlichen Maßnahmen.

    (3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

    Erläuterungen zu § 1

    1 1. Die Generalklausel in § 1 Abs. 1 HBKG hat den von diesem Gesetz erfassten Bereich über den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz hinaus auch auf den Katastrophenschutz (hierzu Erl. 3) und die „Allgemeine Hilfe" ausgedehnt. Diese unterscheidet sich von der Technischen Unfallhilfe (z. B. Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen) dadurch, dass sie auch „andere Gefahren", d. h. sonstige Hilfeleistungen in Notfällen zum Schutz von Menschen und Sachwerten, umfasst, ohne dass ein Unfall vorliegt (z. B. Hilfeleistungen bei Hochwasser oder Verkehrsstaus, Beseitigung von Umweltschäden, Einfangen von Bienenschwärmen und anderen Insekten sowie sonstigen Tieren) (vgl. auch § 6 Abs. 1). Dabei ist aber stets auch die Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 2 zu beachten (hierzu Erl. 4).

    2 2. Klassische Aufgabe der Feuerwehren war und ist der Brandschutz, und zwar zunehmend der Vorbeugende Brandschutz (VB). Brand ist ein Schadenfeuer, das außerhalb einer Feuerstätte selbstständig fortschreitet und Gegenstände vernichtet, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind, bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Sachen begründet (HessVGH, Urt. vom 6.12.2000, Az.: 5UE 4389/99; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 22.1.2004, Az.: 1 S 2263/02; OVG NRW, Urt. vom 24.6.2008, Az.: 9 A 3961/06). Ein offenes Feuer, das unter Kontrolle ist (z. B. Lagerfeuer, Grillfeuer, Osterfeuer etc.), ist daher jedenfalls so lange kein Brand i. S. dieses Gesetzes, wie es nicht außer Kontrolle gerät. Der VB ist in § 15 Abs. 1 definiert als „vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen und andere Gefahr bringende Ereignisse".

    3 Einzelheiten zum A bwehrenden Brandschutz (AB) sind insbesondere in §§ 6, 22, 23, 41 bis 43 geregelt (vgl. die Erl. dort), zum V orbeugenden Brandschutz in diesem Gesetz insbesondere in §§ 15, 16 (Gefahrenverhütungsschau), § 17 (Brandsicherheitsdienst), § 18 (Brandschutzerziehung, -aufklärung und Selbsthilfe), § 36 (Zusammenarbeit im Gesundheitswesen), § 45 (Vorsorgepflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken), § 48 (externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen) und § 48a (externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen). Weitere wichtige Regelungen zum VB befinden sich u. a. in den aufgrund § 69 Nrn. 3 und 4 erlassenen Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz (vgl. Anh. 6), ferner in der HBO, den hierauf basierenden Sonderbauvorschriften (z. B. Hochhaus-, Krankenhaus-Richtlinien, Garagen-Verordnung etc.) und nicht zuletzt in zahlreichen Spezialvorschriften wie z. B. dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, der Störfall-Verordnung u. v. m.

    4 3. Wesentlich ist auch die Zusammenführung des Brandschutzes mit dem Katastrophenschutz in einem einheitlichen Gesetz. Hessen war hier dem Vorbild anderer Länder gefolgt. Zur Definition des Begriffs „Katastrophe" vgl. § 24. Durch die Festlegung auf die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 wurde klargestellt, dass vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen (z. B. Präventivmaßnahmen gegen Hochwasser, wie etwa das Anlegen von Rückhaltebecken und der Abbau der Bodenversiegelung) nicht unter den Anwendungsbereich des HBKG fallen und damit nicht Aufgabe des Katastrophenschutzes sind, sondern vielmehr der jeweils zuständigen Fachbehörden (z. B. Umweltbehörden) (vgl. auch Erl. 4).

    5 4. Ähnlich wie das Polizeirecht der Länder enthält § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Subsidiaritätsklausel, d. h. Spezialregelungen in anderen Gesetzen haben Vorrang, so z. B. Umweltrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Gesundheitsrecht. Satz 2 stellt klar, dass bei bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden konkreten Gefährdungen die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Stellen nur vorläufige Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen.

    6 Ergänzend wurden in Satz 2 die auch in § 6 Abs. 1, § 24 und § 48 Abs. 1 genannten Rechtsgüter benannt. Dabei wurde – entsprechend der Formulierung in Art. 20a GG und Art. 26a HV – der Begriff „Umwelt durch die Worte „die natürlichen Lebensgrundlagen ersetzt.

    7 5. Die Regelung in Abs. 3 stellt den Vorrang des privaten Selbstschutzes gegenüber Schutzmaßnahmen der öffentlichen Hand in den Bereichen Brand- und Katastrophenschutz sowie Allgemeine Hilfe klar. Soweit Bürger sich selbst schützen können, müssen sie dies auch selbst tun. Für ergänzende behördliche Maßnahmen in diesen Bereichen muss ein öffentliches Interesse gegeben sein. Allerdings ist auf die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 hinzuweisen, wonach die Gemeinden u. a. den Selbstschutz der Bevölkerung zu fördern haben.

    8 6. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 enthaltenen Forderung, den Selbstschutz der Bevölkerung zu ergänzen, ist auf das Modellprojekt „Freiwilligen-vor-Ort-System (FvOS)" hinzuweisen, das eine organisierte Nachbarschaftshilfe auf kommunaler Ebene zum Ziel hat. Es handelt sich hierbei um ein aufgrund eines ­Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördertes Projekt des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, entwickelt durch die Regionalmanagement Nordhessen GmbH in Kassel. Diese hat einen Leitfaden zum Aufbau eines Freiwilligen-vor-Ort-Systems herausgegeben (vgl. www. nordhessen-gesundheit.de/die-projekte/fvos ). Das FvOS organisiert Pflegeleistungen für vulnerable, d. h. besonders schutzbedürftige Personen (z. B. Personen mit kognitiven Einschränkungen, Pflegebedürftige, Personen mit psychischen Erkrankungen) in klimawandelbedingten Krisensituationen. Der Leitfaden kann als Vorbild für den Transfer des FvOS in andere Regionen, für differierende Notlagen und andere Zielgruppen dienen.

    § 2Aufgabenträger

    (1) Aufgabenträger sind

    1.  die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,

    2.  die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,

    3.  das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe,

    4.  die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz.

    (2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.

    (3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.

    Erläuterungen zu § 2

    1 1. In Abs. 1 werden die Aufgabenträger für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz festgelegt.

    2 Dabei werden einerseits die Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Allgemeinen Hilfe bei den Gemeinden, andererseits die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe – soweit sie nicht landesweit anfallen – bei den Landkreisen zusammengefasst, und zwar als (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2), d. h. als grundsätzlich eigenverantwortlich zu regelnde Angelegenheiten, für die aber eine Wahrnehmungspflicht besteht. Dies entspricht der historischen Entwicklung dieser Aufgaben (vgl. Erl. 1 zu § 3). Eine Ausnahme von der Regelung in § 2 Abs. 2 besteht lediglich für die Gefahrenverhütungsschau (§ 15), die nach § 16 Abs. 1 von den Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen ist.

    3 In § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird der Katastrophenschutz den Landkreisen, den kreisfreien Städten und dem Land zugewiesen, wobei Landkreise und kreisfreie Städte als untere Katastrophenschutzbehörden vorrangig für den Katastrophenschutz zuständig sind. Diese Regelung wird in § 25 präzisiert.

    4 2. Die zentralen Aufgaben des Landes ergeben sich aus Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4. Auf eine ins einzelne gehende Benennung der Aufgaben des Landes verzichtet das Gesetz hier bewusst und verwendet aus Gründen der Vereinfachung den Begriff der „zentralen Aufgaben", die definiert werden können als alle die Aufgaben, die über die örtlichen Aufgaben hinaus landesweit anfallen, sowie alle anderen auf Landesebene anfallenden flächendeckenden Aufgaben, die in § 5 noch einmal aufgenommen werden. § 2 Abs. 1 Nr. 3 schafft aber mit dem Begriff der „zentralen Aufgaben" eine Rechtsgrundlage für die Aufgabenübernahme über den Rahmen von § 5 hinaus. So hat das Land Hessen der am 8.12.2014 gegründeten Hessischen Feuerwehr-Stiftung, deren Aufgabe die Unterstützung des Brand- und Katastrophenschutzes aller hessischen Feuerwehren ist, das Stiftungskapital von 100.000 € zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu „Florian Hessen" Heft 12/2014, S. 11).

    5 3. Das Gesetz verpflichtet „alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger" zur Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr. Diese Zusammenarbeitspflicht nach § 2 Abs. 3 knüpft an die Generalklausel in § 1 Abs. 6 HSOG an und geht über die allgemeine Amtshilfepflicht nach Art. 35 GG und §§ 7, 8 HVwVfG hinaus. Damit soll von Gesetzes wegen sichergestellt sein, dass bei Ausübung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sich die oft fachlich sehr spezialisierten bzw. weit verzweigten Dienststellen usw. gegenseitig austauschen, über Planungen und Vorgänge unterrichten. Das Gesetz verlangt hier auch eine hohe Geschwindigkeit des Informationsaustausches, indem es verlangt, dass dies „unverzüglich" geschieht. Das heißt, dass kein vermeidbares, schuldhaftes Zögern auftreten darf, sondern jede Information, sobald sie gesichert erscheint, ausgetauscht werden muss.

    6 Alles, was für die Aufgabenerfüllung bedeutsam erscheint, muss zur Unterrichtung weitergegeben werden. Was „bedeutsam" ist, ist vom Empfängerhorizont her zu beurteilen, wie sich aus der Formulierung des Gesetzes ergibt. Im Zweifel ist also eine umfassende Unterrichtung verlangt, die geeignet sein muss, alle beteiligten Dienststellen usw. in die Lage zu versetzen, zu wissen, was im Einsatzfall bei den anderen Dienststellen abläuft, weil nur so die eigenen Planungs- bzw. Einsatzerfordernisse erkannt und die nötigen Maßnahmen veranlasst werden können. Die Unterrichtungspflicht gehört daher zu den besonders wichtigen Pflichten aller am Einsatzgeschehen Beteiligten. In einer Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung kann eine Dienstpflichtverletzung gesehen werden mit den sich daraus ggf. ergebenden dienstrechtlichen Folgen.

    § 3Aufgaben der Gemeinden

    (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

    1.  in Abstimmung mit den Landkreisen und den jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörden eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten,fortzuschreiben, und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten.

    2.  für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,

    3.  Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,

    4.  für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,

    5.  Notrufmöglichkeiten einzurichten und an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,

    6.  für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen.

    (2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

    (3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.

    Erläuterungen zu § 3

    1.Entwicklung des örtlichen Brandschutzes

    1 Von Mitte des 19. Jahrhunderts an, in Hessen ab 1848, entwickelten sich die Freiwilligen Feuerwehren als Vereine des Bürgerlichen Rechts (§§ 21 ff. BGB), z. B. in Darmstadt, Schlitz, Weilburg und Wiesbaden-Biebrich. Bald danach entstanden auch Berufsfeuerwehren, so 1874 die Berufsfeuerwehr in Frankfurt am Main. Soweit sich Freiwillige Feuerwehren früher aus Zusammenschlüssen von Privatpersonen, etwa aus Turnvereinsriegen (sog. „organisierter Bürgerselbstschutz"), entwickelt haben, behielten sie bis zum Erlass der BrSHG den privatrechtlichen Status, obwohl sie beispielsweise bei Ausübung von Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr hoheitlich tätig wurden. Verwaltungsrechtlich fand auf sie die Rechtsfigur des „beliehenen Unternehmers", insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Handlungsfragen, Anwendung. Soweit hingegen etwa Städte und Gemeinden durch Satzungen oder Statute Feuerwehreinrichtungen bildeten, aus denen sich teilweise später Berufsfeuerwehren entwickelten, entstanden auch früher schon öffentlich-rechtliche Organisationsformen. Zur geschichtlichen Entwicklung des Feuerwehrrechts in Deutschland vgl. den Aufsatz von Pflock/Diegmann, Juristische Probleme des Feuerwehrwesens, in „Brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 1984, 138 ff., 173 ff., 293, 314 f. (Abschnitt 1); „Brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung Heft 2/1999 (verschiedene Beiträge).

    2 Dieses Gesetz definiert weiterhin den örtlichen Brandschutz als öffentliche und gleichzeitig kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 2 Abs. 2). Damit ist ein wesentlicher Grundsatz erhalten geblieben: Wesensmerkmal des Brandschutzes ist seine rechtliche Anbindung an die Gemeinde als Trägerin . Dieser Grundsatz war lediglich vorübergehend durch gesetzgeberische Maßnahmen während der nationalsozialistischen Herrschaftszeit zugunsten einer zentralisierten, konzentrierten und paramilitärischen Organisationsstruktur ( „Feuerlöschpolizei bzw. „Hilfspolizeitruppe ) aufgegeben worden. Die heute kommunale Zuständigkeit für den Brandschutz, insbesondere hinsichtlich der Trägerschaft der Feuerwehr, ist als wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung anzusehen, so dass die verfassungsrechtliche Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 HV) auch hier gilt, unbeschadet der rechtlichen Aufsichtsbefugnisse gemäß § 58, und sie ist im Hinblick auf die in erster Linie ortsbezogene Aufgabenstellung der Feuerwehren und die personelle Zusammensetzung gerade der Freiwilligen Feuerwehren auch sinnvoll.

    3 2. Von der – in Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden – vorzunehmenden Bedarfs- und Entwicklungsplanung hängen die Struktur und Ausstattung der Feuerwehr und auch die finanzielle Förderung ab. Für die Gemeindegebiete und auch für das Kreisgebiet ist im Hinblick auf die insoweit eng verzahnten Aufgaben der Landkreise nach § 4 eine Erfassung der Gefahrenpotentiale, der Bevölkerung, der Gewerbe- und der Wohngebiete sowie der damit verbundenen Bevölkerungsentwicklung, der Verkehrswege, der vorhandenen und dazukommenden öffentlichen Einrichtungen, der gesamten Infrastruktur notwendig. Dazu gehört vor allem auch als Grundlage von Entscheidungen über die Umsetzung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung die Analyse und Realisierung der personellen Stärke, der Verfügbarkeit, des Ausbildungsstands und der Ausrüstung der Feuerwehr, vor allem auch der Feuerwehren in den Ortsteilen. Weitere Einzelheiten zur Bedarfs- und Entwicklungsplanung ergeben sich aus § 2 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) vom 17.12.2013 (vgl. Anh. 5).

    4 Durch die Formulierung „ fortzuschreiben " hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er nicht von statischen Plänen ausgeht, sondern von dynamischen Entwicklungsplänen, die immer wieder überprüft und vor allem auch konkreten und zu erwartenden Entwicklungen angepasst werden. Nach § 2 Satz 1 FwOV sind die Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden alle zehn Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse – also ggf. durchaus zwingend früher als nach zehn Jahren – fortzuschreiben Wie die Gemeinden diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen (allein mit eigenem Personal oder unter Zuhilfenahme externer Gutachter oder Berater), entscheiden sie in eigener Zuständigkeit.

    5 Aufgrund der überörtlichen Gefahrenabwehrplanung ist ein Abstimmungsverfahren auch der Sonderstatusstädte mit den Landkreisen zwingend erforderlich. Da die Landkreise Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe sowie auch als Katastrophenschutzbehörden tätig sind, besteht nach wie vor die zwingende Notwendigkeit für die Abstimmung der Bedarfs- und Entwicklungsplanungen der Städte und Gemeinden grundsätzlich mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Insbesondere überörtliche Planungen müssen auch in Verbindung mit kreisangehörigen Sonderstatusstätten konkretisiert durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörden erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion ein entsprechendes Exemplar der Bedarfs- und Entwicklungspläne.

    6 Auf der Basis der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und in deren Rahmen ist eine leistungsfähige gemeindliche Feuerwehr den örtlichen Erfordernissen entsprechend aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Näheres über die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung dieser Feuerwehr ist auf der Grundlage des § 69 Nr. 1 in der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) vom 17.12.2013 (vgl. Anh. 5) festgelegt worden. Für gemeindefreie Grundstücke ist im Übrigen die Sonderregelung in § 66 zu beachten (vgl. die Erl. hierzu).

    7 3. Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen nicht nur im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes auf Kreisebene (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5) sowie bei der Landesfeuerwehrschule (vgl. § 53) stattfinden, sondern auch zu den örtlichen Aufgaben zu rechnen sind. Die einzelnen Feuerwehren müssen daher nach wie vor selbst für Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sorgen, der Gemeindevorstand hat dies zu überwachen und zu unterstützen.

    8 4. § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Aufstellung, Fortschreibung und Abstimmung von Alarm - und Einsatzplänen) ergänzt die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1. Diese vorbeugenden Maßnahmen der Gemeinden, die ggf. von den Landkreisen und/oder vom Land zu ergänzen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 2), gehören zu den wichtigsten im präventiven Bereich. Es besteht ein Anspruch gegenüber anderen Dienststellen auf die für die Alarm- und Einsatzpläne benötigten Informationen (vgl. § 2 Abs. 2). Die Verpflichtung, die Pläne regelmäßig fortzuschreiben und bei Bedarf mit Nachbargemeinden – ggf. auch mit dem Landkreis gemäß § 2 Abs. 3 – abzustimmen, stellt ihre tatsächliche Eignung im Einsatzfall sicher.

    9 5. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 hat der Gesetzgeber die Aufgabe der Löschwasserversorgung den Gemeinden zugewiesen, aber die frühere Beschränkung auf die „zusammenhängend bebauten" Ortsteile aufgegeben. Entscheidend ist daher, was „angemessen" ist. Das Gesetz verzichtet auf die Verweisung auf technische Normen bzw. Vorschriften des DVGW und stellt stattdessen auf die „örtlichen Verhältnisse" als Maßstab für den Umfang der Löschwasserversorgung ab. Damit hat die Gemeinde insoweit die Möglichkeit, die Löschwasserversorgung an den örtlichen Verhältnissen und der konkreten Gefahrensituation auszurichten und sie bei geändertem Bedarf anzupassen.

    10 Das Gesetz überlässt es im Übrigen durch die Formulierung „zu sorgen" der Gemeinde, ob sie die Löschwasserversorgung selbst schafft oder durch andere Träger schaffen lässt, etwa im Rahmen von Erschließungsverträgen, städtebaulichen Durchführungsverträgen, im Rahmen von Vorhaben- und Erschließungsplänen oder aufgrund von Einzelverträgen. Insofern ist die Gemeinde also nicht gebunden, kann sich aber gegenüber Dritten jederzeit auf die gesetzliche Zuständigkeit berufen.

    11 Für bauliche Anlagen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr besteht eine Sonderregelung in § 45 Abs. 1 Nr. 2.

    12 Zu Umfang der gemeindlichen Verpflichtung und zu den Kosten der Löschwasserversorgung ist im Übrigen auf das Urteil des BGH vom 5.4.1984, Az.: III ZR 12/83 (MDR 1984, 1007), hinzuweisen. Hiernach braucht sich die Gemeinde nicht auf außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken einzustellen.

    13 6. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 muss die Gemeinde Notrufmöglichkeiten einrichten und an die zuständige Zentrale Leitstelle (des Landkreises, § 4 Abs. 1 Nr. 6) anschließen, also die Anschlussmöglichkeit für Dritte vorhalten, aber nicht selbst deren Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen installieren. Dies bleibt Sache der Dritten, die selbst oder über Dienstleistungsunternehmen die Verbindung zu den Notrufeinrichtungen und Brandmeldeanlagen schaffen und unterhalten müssen.

    14 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des HBKG vom 20.11.2013 (GVBl. I S. 632) wurden die Brandmeldeanlagen aus der Regelung in § Abs. 1 Nr. 5 herausgenommen, da die Gemeinden für die Einrichtung solcher Anlagen nicht mehr zuständig sind. Die Brandmeldungen werden heute mittels der von den Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten virtuellen Netze unmittelbar an die Zentralen Leitstellen übermittelt.

    15 § 3 Abs. 1 Nr. 5 stellt keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch etwa eines Unternehmens dar, dass bereits die Notrufeinrichtung vom Werk aus von der Gemeinde installiert wird. Vgl. hierzu auch § 45 Abs. 1 Nrn. 4 und 5.

    16 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ist auch die Warnung der Bevölkerung Gemeindeaufgabe. Allerdings sind die Landkreise verpflichtet, die Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, der insoweit durch das Dritte Gesetz zur Änderung des HBKG vom 20.11.2013 (GVBl. I S. 632) geändert worden ist). Ergänzt wird diese Regelung durch den durch die v. g. Gesetzesänderung eingefügten § 34a (vgl. die Erläuterungen dort).

    17 Unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bundes und des Landes für die Warnung der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen (§ 6 ZSKG, vgl. Anh. 1).

    18 Nach § 46 Abs. 4 sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen usw. zur Duldung des Anbringens von Alarm- und Warneinrichtungen , wozu auch Sirenen zählen, grundsätzlich verpflichtet (vgl. Erl. 4 zu § 46).

    19 Hinsichtlich des Lärms einer Feuerwehrsirene ist auf das Urteil des BVerwG vom 29.4.1988, Az.: 7 C 33/87 (NJW S. 2396), hinzuweisen. Dieses hat betont, dass die öffentliche Aufgabe des Brandschutzes wirksam nur erfüllt werden kann, wenn gewährleistet ist, dass die Alarmanlage jederzeit zuverlässig und gleichmäßig funktioniert, und Abwehransprüche deshalb grundsätzlich nicht damit begründet werden können, der Alarm könne bei den heutigen technischen Möglichkeiten auch ohne Lärm, nämlich z. B. über Funk („stille Alarmierung "), ausgelöst werden. Welche Art der Alarmierung die Gemeinde wähle, stehe in ihrem Ermessen; bei den von ihr anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen hätten nicht nur Gesichtspunkte der Wirksamkeit des Alarms und der Gewährleistung eines schnellen Einsatzes der Feuerwehr, sondern auch Kostengesichtspunkte einen berechtigten Platz. Allerdings, so das Gericht, sei die Gemeinde nicht befugt, Sirenen unabhängig von den Anforderungen des Immissionsschutzes an jedem beliebigen Standort im Gemeindegebiet aufzustellen. Zumutbar sei es nicht, einer Lautstärke einer Sirene ausgesetzt zu sein, die über die Alarmierung und über das Aufwecken zur Nachtzeit hinaus bei durchschnittlich lärmempfindlichen Menschen ausgeprägte Schreckreaktionen, Schmerz und deutlich spürbare Nachwirkungen wie Einschlafschwierigkeiten auslösen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Schwelle bei einer Sirene, die in nur 15 m Abstand von den Wohn- und Schlafzimmerfenstern eines Wohnhauses aufgestellt sei und dort einen Geräuschpegel (Außenpegel) von 110 dB(A) erzeuge, erreicht sein könne (vgl. dazu auch „Florian Hessen" Heft 6/1992, 23).

    20 7. § 3 Abs. 1 Nr. 6 normiert die Zuständigkeit der Gemeinde dafür, die Bevölkerung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Aufklärungsmaßnahmen, zum Selbstschutz anzuhalten und die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung zu fördern (vgl. hierzu § 18), etwa in Kindergärten (für Schulen sind die Landkreise als Schulträger zuständig, vgl. daher auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Erl. 3 zu § 4). Die rechtzeitige und damit frühzeitige Brandschutzerziehung mit der Aufklärung vor Brandgefahren bei Kindern gehört zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen, wie sie schon seit Jahrzehnten mit Erfolg in den USA praktiziert werden. Auch das Land ist in diesem Bereich mit verantwortlich, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 ergibt (vgl. auch Erl. 6 zu § 5). Allgemein zum Thema Brandschutzerziehung ist besonders hinzuweisen auf das Themenheft „Brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung" 4/1997, 207 ff.

    21 Zum Selbstschutz der Bevölkerung einerseits sowie der Behörden und Betriebe andererseits ist im Übrigen auf § 5 ZSKG hinzuweisen (siehe Anh. 1).

    22 8. Zur Aufstellung einer Gemeindefeuerwehr legt das Gesetz in § 3 Abs. 2 die besonders wichtige Hilfsfrist von 10 Minuten fest. Diese gilt für Objekte, die über öffentliche Verkehrswege zu erreichen sind, und zwar bei normalen Verkehrsbedingungen (dies ergibt sich aus der Formulierung „in der Regel"). Die Hilfsfrist beginnt erst zu laufen, wenn zuständige Feuerwehr alarmiert ist. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang eine Werkfeuerwehr bei der Berechnung des Bedarfs zur Wahrung der Hilfsfrist berücksichtigt werden kann. Diese kann gemäß § 14 Abs. 3 auch außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Mit Rücksicht darauf, dass der außerbetriebliche Einsatz einer Werkfeuerwehr zwar nur stattfinden kann, wenn die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet ist, dies aber immerhin erst dann gilt, wenn die Sicherheit des Betriebes nicht „erheblich" gefährdet ist (so § 14 Abs. 3 Satz 1), spricht sehr viel dafür, bei Berechnung des Bedarfs auch eine bestehende Werkfeuerwehr zu berücksichtigen.

    23 Wichtig ist, dass die Hilfsfrist von 10 Minuten nicht schon dann gewahrt ist, wenn eine benachbarte Feuerwehr (etwa aus einem anderen Ortsteil) eingetroffen ist, sondern nur dann, wenn diese auch in der Lage ist, wirksame Hilfe einzuleiten. Bei der Berechnung der Hilfsfrist kommt es daher auch darauf an, womit und wie gut diese Feuerwehreinheit ausgerüstet ist. Weitere Einzelheiten zur Regelhilfsfrist sowie zur Alarm- und Ausrückeordnung sind in § 4 Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) vom 07.12.2021 (s. Anh. 5) geregelt. Sehr zu begrüßen ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Hilfsfrist von 10 Minuten in das Gesetz selbst aufgenommen hat, um den Entscheidungsträgern die Bedeutung dieser Verpflichtung zu dokumentieren, deren Verletzung möglicherweise zu erheblichen rechtlichen Folgen führen kann.

    24 Die gesetzliche Hilfsfrist von zehn Minuten muss grundsätzlich bei Einsatz aller Fahrzeuge einer Feuerwehr eingehalten werden, auch bei Einsatz von Drehleitern. Weil Drehleitern oder Hubrettungsfahrzeuge Rettungsgeräte der Feuerwehr i. S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 HBO sind, mit deren Hilfe ein zweiter Rettungsweg bei Gebäuden geschaffen werden kann, ist bei Einsatz dieser Fahrzeuge wegen der Gefahr einer rasant verlaufenden Brandentwicklung eine Verlängerung der Regelhilfsfrist nicht möglich. Auch im Rahmen einer Alarm- und Ausrückeordnung gem. § 4 FwOV gibt es keine Ausnahmemöglichkeiten.

    25 9. § 3 Abs. 3 enthält für die kreisfreien Städte zusätzlich die Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, um die besonderen Potentiale kreisfreier Städte besser zu nutzen. Es entspricht der Sonderstellung von kreisfreien Städten, dass diese entsprechend ihrem Status über die gemeindlichen Aufgaben nach § 3 hinaus auch Aufgaben der Landkreise nach § 4 übernehmen, wobei besonders schwerwiegend die Einrichtung und der Betrieb einer Zentralen Leitstelle ist. In der Praxis übernimmt zweckmäßigerweise eine Zentrale Leitstelle in einer kreisfreien Stadt auch die entsprechende Aufgabe für einen oder möglicherweise auch mehrere benachbarte Landkreise. Eine entsprechende kommunale Zusammenarbeit ist nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) möglich.

    26 Im Hinblick auf die Bedarfs- und Entwicklungspläne der Kommunen muss die Aufgabenerfüllung sehr viel intensiver als früher zwischen den Aufgabenträgern abgestimmt werden. Daher wird die Aufgabenerfüllung unter den Aufgabenträgern vermehrt durch vertragliche Maßnahmen – etwa durch öffentlich-rechtliche Verträge gem. §§ 54 ff. HVwVfG – geregelt. Nicht zuletzt zwingt die Abnahme finanzieller Mittel hierzu; wesentliche Teile der Aufwendungen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bestehen darin, Einrichtungen vorzuhalten, die im Bedarfsfall die Aufgabenerfüllung qualitativ, quantitativ und auch innerhalb der vorgegebenen Hilfsfrist sicherstellen. Diese Einrichtungen müssen aber nicht sämtlich bei allen Trägern vorgehalten, sondern können auf die Träger verteilt werden; die Benutzung kann durch Vereinbarungen oder auf Verbandsebene geregelt werden. Dies darf natürlich nicht dazu führen, dass Einrichtungen im Einsatzfall deshalb fehlen, weil sie gerade an einem anderen Standort eingesetzt sind. Gerade eine überörtliche Bedarfsplanung ermöglicht es, für die notwendige Redundanz zu sorgen, etwa dadurch, dass ein Standort im Schnittbereich der 10-minütigen Hilfsfrist von zwei Einrichtungen liegt, so dass beim Ausfall durch anderweitigen Einsatz einer Einrichtung immer noch die Einsatzsicherheit durch die andere gegeben ist.

    § 4Aufgaben der Landkreise

    (1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

    1.  die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe, einschließlich der Warnung der Bevölkerung, zu beraten und zu unterstützen,

    2.  für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,

    3.  die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu planen und zu fördern,

    4.  Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus aufzustellen und mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abzustimmen,

    5.  gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,

    6.  eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zen­trale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einschließlich einer Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen einzurichten und zu betreiben; zur Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall können sie sich der Warnmöglichkeiten nach § 34a bedienen.

    (2) Die Brandschutzdienststellen der Landkreise nehmen die Aufgaben des Vorbeugenden und im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe wahr und sollen unter der Leitung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors stehen.

    (3) Die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.

    Erläuterungen zu § 4

    1 1. Die in Abs. 1 Nr. 1 normierte Pflicht zur Beratung und Unterstützung der Gemeinden wird vornehmlich durch die KBIs und Kreisbrandmeister wahrgenommen (vgl. § 13) und bezieht sich insbesondere auf technische Fragen, auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 den Gemeinden übertragene Verpflichtung zur Warnung der Bevölkerung sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebene Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Gemeinden. Die Abstimmungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 strahlt auch auf die Landkreise aus, da die Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Gemeinden für Brandschutz und Allgemeine Hilfe am sinnvollsten ist, wenn diese inhaltlich mit dem Kreis abgestimmt ist. Das Gesetz drückt sich aus Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung hier sehr behutsam aus. Eine im öffentlichen Interesse liegende koordinierte Planung stellt aber keinen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar, sondern konkretisiert die Unterstützungsaufgabe der Kreise.

    2 2. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 haben die Landkreise für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung nicht nur zu erarbeiten, sondern auch ständig fortzuschreiben. In dieser Vorschrift sind die „Stützpunktfeuerwehren" zwar nicht besonders genannt, sie gehören aber mit zu den Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung in § 5 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) vom 17.12.2013 (vgl. Anh. 5) über Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben von Bedeutung. Eine nützliche Hilfestellung ist das Muster-Inhaltsverzeichnis „Planung der Aufgaben der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Land Hessen", veröffentlicht auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport.

    3 Die Landkreise müssen die auf den überörtlichen Aufgabenteil fallenden Mehrkosten tragen, nicht aber die Personalkosten , denn das Gesetz nimmt diese ausdrücklich aus. Dies führt zu einer starken Belastung der Trägergemeinden, da gerade die Personalkosten in „Stützpunktfeuerwehren im Hinblick auf den überörtlichen Brandschutz anfallen, so dass es nicht unbillig wäre, die Landkreise auch an den insoweit anfallenden Personalmehrkosten zu beteiligen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf Personalverstärkungen durch Zunahme von Aufgaben der „Stützpunktfeuerwehren, unter anderem im Fernmeldebereich. In der Vergangenheit hat es auf kommunalpolitischen Ebenen Vorstöße in dieser Richtung gegeben. Wohl mit Hinweis darauf, dass die überörtlichen Einrichtungen ganz besonders der Trägergemeinde wegen des Standortvorteils zu Gute kämen, ist dies von Seiten der Landkreise erfolgreich abgewendet worden.

    4 3. Für die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 auch Sache der Gemeinden sind (vgl. Erl. 7 zu § 3) und nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 auch Sache des Landes (vgl. Erl. 6 zu § 5), fehlt eine Definition. Damit ist aber auch die Chance geboten, allen Beteiligten, auch den Verbänden und Organisationen, auf dem Bereich der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit Phantasie Vorschläge zu entwickeln. Die Landkreise sind hier auch originär als Schulträger zuständig, soweit sich keine andere Zuständigkeit aufgrund § 138 Hessisches Schulgesetz (HSchG) ergibt. Die Brandschutzerziehung an den Schulen kann entweder von der jeweiligen örtlichen Feuerwehr im Auftrag des Landkreises durchgeführt werden oder von speziell geschultem eigenen Personal, das ggf. auch in anderen Landkreisen verwendet werden könnte.

    5 4. Für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 von den Landkreisen zu erstellenden Alarm- und Einsatzpläne für die Gewährleistung nachbarlicher Hilfeleistung können die Kreise auf die Alarm- und Einsatzpläne der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) zurückgreifen (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 3 und Erl. 3 zu § 2). Diese kreisweiten Pläne sind mit den benachbarten Landkreisen und/oder kreisfreien Städten abzustimmen und dienen somit der Einsatzplanung für die nachbarliche Hilfe auch über die Kreisgrenzen hinaus. Sie bilden ferner auch eine Grundlage für die auf der Ebene der Landkreise zu erstellenden Katastrophenschutzpläne i. S. von §

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