Corona - Das Steuerjahr und das Wirtschaftsjahr: Steuer - Spezial 2020 - 2021
Von Helene Quecke
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Über dieses E-Book
Mit diesem Buch möchte ich Ihnen wichtige und hilfreiche Informationen bezüglich der deutschen Steuergesetzgebung zum Corona-Virus mitteilen.
Darüber hinaus gehe ich umfangreich auf die einzelnen Gesetzesvorschriften ein. Nach Durcharbeiten des Buches, werden Sie in der Lage sein zu wissen, was Ihnen vom Staat zusteht und wie Sie durch die richtigen Anträge Ihre Ansprüche verwirklichen.
Alleinerziehende bekommen einen umfassenden Steuer-Ratgeber zur Hand. Aber auch die Familienkonstellation aus zwei Elternteilen versteht den Steuerdschungel nach Durcharbeiten des Buches.
Menschen mit einer Behinderung und Angehörige, die pflegebedürftige Menschen versorgen erhalten Informationen darüber, welche Anträge sie in der Steuererklärung stellen können um die für sie höchste Steuererstattung zu erzielen.
Arbeitnehmer erfahren worauf sie achten müssen, wenn Sie ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen wollen, wie Kurzarbeitergeld besteuert wird, was der Grundfreibetrag und die Akuthilfe Pflege ist. Arbeitnehmer erfahren auch wie sie sich während der Kurzarbeit weiterbilden können und davon, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren.
Das Buch gibt Informationen zum Solidaritätszuschlag. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze wird thematisiert.
Auch werden in dem vorliegenden Buch die steuerlichen Hilfen für Unternehmen, Soloselbständige und den Einzelhandel aufgezeigt. Es wird erläutert, welche Unternehmen verbundene Unternehmen, direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Thematisiert wird die Überbrückungshilfe III, die Neustarthilfe, die Novemberhilfe / Dezemberhilfe, die förderungsfähigen Kosten, sowie der Förderzeitraum.
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Corona - Das Steuerjahr und das Wirtschaftsjahr: Steuer - Spezial 2020 - 2021 Bewertung: 0 von 5 Sternen0 Bewertungen
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Buchvorschau
Corona - Das Steuerjahr und das Wirtschaftsjahr - Helene Quecke
1 Einleitung
Die Corona-Krise stellt Deutschland vor neue Herausforderungen. Im Jahr 2020 hat die Covid-19-Pandemie Deutschland für sich eingenommen. Mit ihr sind zahlreiche neue Gesetzgebungen entstanden, um Familien, Unternehmen und Selbstständige sowie Beschäftigte zu entlasten. Auch die Steuerpolitik trägt dazu bei, dass alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen so gut wie möglich durch diese Krise kommen können und sich schnell wieder erholen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.
In diesem Buch zeige ich Ihnen auf, mit welchen Mitteln die Steuerpolitik jeden Einzelnen zu unterstützen versucht. Darüber hinaus gehe ich umfangreich auf die einzelnen Gesetzesvorschriften ein. Nach Durcharbeiten des Buches werden Sie in der Lage sein zu wissen, was Ihnen vom Staat zusteht und wie Sie durch die richtigen Anträge Ihre Ansprüche verwirklichen.
Das Buch enthält die aktuelle Rechtslage der Steuergesetzgebung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 26. Januar 2021 die letzten aktuellen Zahlen in Bezug auf die Corona-Hilfen bekannt gegeben. Diese sind in dem vorliegenden Buch enthalten. Der aktuelle Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III entspricht dem Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.
Vorab wenden wir uns den Familien zu. In der Lockdown-Phase waren die Schulen und die Kindergärten teilweise geschlossen. Für die Betreuung der Kinder wurden Notbetreuungen eingerichtet und den Eltern nahe gelegt, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Das Familienleben stand plötzlich neuen Herausforderungen gegenüber. Besonders Alleinerziehende hat der Staat durch die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gefördert. Aber auch der anderen Familienkonstellation aus zwei Elternteilen kommen gewisse Boni und Vergünstigungen zugute.
Das dritte Kapitel und das vierte Kapitel beschreiben die Unterstützungsleistungen von Arbeitnehmern und Unternehmen. Viele Arbeitgeber mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken und Mitarbeiter waren gezwungen, von zu Hause aus zu arbeiten. Hier hat die Steuerpolitik reagiert und ihren Beitrag dazu geleistet, den Mitarbeitern und Unternehmen in dieser schweren Zeit eine steuerliche Erleichterung zu verschaffen. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler erhielten zum Beispiel Gelder durch unbürokratische Soforthilfe. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, werde ich im dritten und vierten Kapitel beschreiben.
In den folgenden zwei Kapiteln gehe ich kurz auf den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen und die KfW-Schnellkredite ein.
Im letzten Kapitel wenden wir uns der Umsatzsteuer zu. Hier beschreibe ich erst, was unter dem Begriff Umsatzsteuer zu verstehen ist und anschließend gehe ich auf die Steuerpolitik der Absenkung der Mehrwertsteuer ein.
Ich wünsche Ihnen viel Freude und interessante Erkenntnisse beim Lesen dieses Buches.
2 Familien
Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 – Zweites Corona – Steuerhilfegesetz – (BGBl. I S. 1512) werden Familien im Laufe des Kalenderjahres 2020 durch einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro unterstützt. Ebenfalls wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Kalenderjahre 2020 und 2021 angehoben.
2.1 Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist im § 24b EStG (Einkommensteuergesetz) niedergeschrieben.
Mit der Einführung dieser Vorschrift fördert die Steuerpolitik Alleinerziehende. Alleinerziehende haben durch die eigene Haushaltsführung höhere Kosten, die sie abfangen müssen, da keine andere erwachsene Person sich finanziell an den Kosten beteiligt.
Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld haben § 24b Absatz 1 Satz 1 EStG.
Alleinstehend
Ab wann gelten Sie im steuerlichen Sinne als alleinstehend?
1. In dem entsprechenden Veranlagungszeitraum dürfen Sie nicht verheiratet sein.
2. Sie sind verheiratet, aber seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt lebend.
Beispiel:
Wenn Sie den Entlastungsbetrag im Veranlagungszeitraum 2020 in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie bereits ab dem 01. Januar 2020 allein wohnen.
3. Sofern Sie verwitwet sind, haben Sie bereits ab dem Kalendermonat des Todes Ihres Ehegatten Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
4. Ihr Ehegatte lebt im Ausland und ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 EStG oder des § 1a Nummer 2 EStG.
Alleinstehend sind Sie, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Den Anspruch auf das Splitting-Verfahren (Ehegatten-Splitting) haben Sie, wenn Sie verheiratet sind und in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum mindestens einen Tag mit Ihrem Ehegatten beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt sowohl im Jahr der Heirat als auch im Jahr der Trennung.
Beispiel:
Die Ehegatten Karl und Susanne leben mit ihren beiden minderjährigen Kindern Tim und Tom in einem gemeinsamen Haushalt. Im Februar 2020 trennen sich die Ehegatten und Karl verlässt die gemeinsame Wohnung.
Da Karl und Susanne verheiratet sind und im Jahr der Trennung im Jahr 2020 für mindestens einen Tag zusammen gewohnt haben, erfüllen sie die Voraussetzung für das Splitting-Verfahren, das EhegattenSplitting. Aus diesem Grund kann Susanne nicht in den Genuss des zeitanteiligen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende kommen.
Keine Haushaltsgemeinschaft
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Sofern Sie mit Ihrem volljährigen Kind, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, haben in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist dies unschädlich.
Typische Haushaltsgemeinschaften im steuerlichen Sinne sind:
- eheähnliche Gemeinschaften
- lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften
- Wohngemeinschaften
- das Zusammenleben mit Ihrem volljährigen Kind, für das Sie keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld haben.
Beispiel:
Der Vater Markus lebt mit seinen beiden Kindern Noah (7 Jahre) und Patrick (23 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt. Markus bekommt für beide Kinder im Jahr 2020 Kindergeld ausgezahlt. Auch ist Markus alleinstehend und bildet keine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren volljährigen