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Geldwäsche-Compliance: Praxisbuch für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
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Geldwäsche-Compliance: Praxisbuch für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
eBook659 Seiten5 Stunden

Geldwäsche-Compliance: Praxisbuch für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

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Über dieses E-Book

Dieses Buch bietet Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern einen schnellen und verständlichen Einstieg in die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) und versteht sich als Praxishandbuch zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.Die vollständig überarbeitete,  2. Auflage gibt die zum 1. Januar 2020 bestehende Rechtslage wieder. Das Buch richtet sich an mit Gütern handelnde Unternehmen, die in Compliance mit den gesetzlichen Anforderungen interne Aufsichtsstrukturen aufbauen, um Risiken frühzeitig erkennen und Verstöße verhindern zu können.
SpracheDeutsch
HerausgeberSpringer Gabler
Erscheinungsdatum1. Okt. 2020
ISBN9783658175627
Geldwäsche-Compliance: Praxisbuch für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

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    Buchvorschau

    Geldwäsche-Compliance - Olaf Bausch

    © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020

    O. Bausch, T. VollerGeldwäsche-Compliancehttps://doi.org/10.1007/978-3-658-17562-7_1

    1. Historischer Abriss

    Olaf Bausch¹   und Thomas Voller²  

    (1)

    BB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Müllrose, Deutschland

    (2)

    Voller Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, Deutschland

    Olaf Bausch (Korrespondenzautor)

    Email: olaf.bausch@amlpraevention.de

    Thomas Voller

    Email: drvoller@vollerlaw.com

    1.1 Begriff der Geldwäsche

    Der Begriff der Geldwäsche ist tatsächlich wörtlich zu nehmen: der Gangster Al Capone aus Chicago hatte ein gewaltiges Vermögen aus Glücksspiel, Prostitution und illegalem Alkoholhandel während der Prohibition erwirtschaftet. Er investierte dieses Geld in Waschsalons, die „Laundromats" [1]. Damit war der Begriff des Money Launderings geboren und auch die Funktionsweise bildhaft dargestellt: Schwarzgeld aus kriminellen Handlungen wird gewaschen und soll damit zu „weißem", frei verwendbarem Geld werden.

    Ein anderer Gesichtspunkt ist die Tatsache, dass Waschmaschinen in entsprechenden Salons mit Münzen bedient werden. Es ist also praktisch nicht zu kontrollieren, ob die Maschine nun einmal, zehnmal oder hundertmal am Tag gelaufen ist. Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob sie einmal gelaufen ist, aber hundertmal mit Münzen gefüllt wurde. Neunundneunzigmal mögen die Münzen „schwarz gewesen sein, im Ergebnis werden sie aber alle versteuert und sind dann „weiß. Das illegal erzielte Geld kann also einfach als scheinbar legale Einnahme des Waschsalons verbucht werden. Aus diesem Vorgehen ergibt sich der Boom der Casinos (One Arm Bandits) nach den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts und auch heute noch findet man in den Steuerparadiesen eine blühende Casino-Kultur.

    Zuvor gab es die Geldwäsche auch schon und sie dürfte so alt sein wie Münzen in dieser Welt im Umlauf sind. Das einfachste Mittel der Geldwäsche ist die Lüge über die Herkunft des Geldes. Fortschrittlicher ist das Investieren der unredlich erworbenen Geldmengen in legale Unternehmen, die dann selbst Gewinne und Wertzuwächse erwirtschaften. Eine weitere Stufe ist die Erfindung einer vollständig neuen internationalen Kunstwährung, wie beispielsweise die Digitalwährung Liberty Reserve (vergleiche statt aller [2]). Die Staatsanwaltschaft New York erhob den Vorwurf gegen die Verantwortlichen von Liberty Reserve, Geldwäsche im Umfang von etwa 6 Mrd. US$ ermöglicht zu haben. Die Plattform mit der Kunstwährung hatte mehr als 1 Mio. Nutzer, die sich dort mit Fantasieadressen, die nicht überprüft wurden, angemeldet haben¹. Eingezahlt wurden echte Währungen, die in „LR" gewechselt wurden. Die Auszahlung erfolgte dann wieder in echten Währungen.

    Man muss kein Schelm sein, um in diesem Zusammenhang nicht an „Bitcoins" erinnert zu werden, ebenfalls eine digitale Währung². Bitcoins sowie alle übrigen Arten von virtuellen Währungen werden gesetzlich als Kryptowerte bezeichnet. Der gewerbliche Handel und die Verwahrung von Kryptowerten unterliegt seit 2020 ebenfalls der geldwäscherechtlichen Regulierung und Aufsicht. Weitere anschauliche Beispiel für aufgedeckte Wege der Geldwäsche können zum Beispiel dem Organized Crime and Corruption Project oder aus den täglichen Pressemeldungen entnommen werden.

    Nach Al Capone wurde etwa 60 Jahre später in den USA die Geldwäsche erstmalig als Straftat definiert, um internationale Drogenringe durch die Beschlagnahme ihres Vermögens zu schwächen. Die Folge war 1988 die Verabschiedung der Wiener Drogenkonvention durch die United Nations mit der Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten, die Geldwäsche als Straftat in die nationalen Rechtsordnungen aufzunehmen.³ Für Europa folgte 1991 die Erste Geldwäscherichtlinie auf die sogleich (Abschn. 2.​2.​1) zurückzukommen sein wird. Inzwischen war in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Richtlinie zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie ins nationale Recht umzusetzen. Auf Initiative von sechs Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, unter anderem Deutschland, ist die Europäische Kommission mit dem Entwurf einer Europäischen Verordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beauftragt. Ziel ist es, die Schlagkraft gegen diese illegalen Praktiken durch eine weitere europäische Vereinheitlichung der gesetzlichen Maßnahmen zu erhöhen.

    In Deutschland haben sich aus den internationalen Regelungen hauptsächlich folgende nationale Normen entwickelt:

    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) was diesem Buch in der Fassung vom 12. Dezember 2019 zugrunde lag und damit die seit dem 1. Januar 2020 anwendbaren gesetzlichen Regelungen widerspiegelt.

    § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) mit der Überschrift „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte" in der hier angewendeten Fassung vom 20. November 2019. Die Norm soll zum 3. Dezember 2020 grundlegend neugefasst und erweitert werden.

    1.2 Wirtschaftlicher Umfang und Kriminalstatistik in Deutschland

    Der wirtschaftliche Umfang der Geldwäsche ist natürlich sehr schwer abzuschätzen. Die Deutsche Bundesbank geht davon aus, dass das Ausmaß der Schattenwirtschaft in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) zwischen 2,4 % bis zu 16,6 % ausmacht, oder in Zahlen zwischen EUR 80 Mrd. bis zu EUR 550 Mrd.

    Nach der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS, Schlüssel 633000) ist die Zahl der Straftaten nach § 261 StGB (Geldwäsche) seit 1994 kontinuierlich gestiegen. Gab es 1994 noch 198 erfasste Fälle, so stieg diese Zahl im Jahr 2018 auf 25.114 Fälle.

    Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – Financial Intelligence Unit – (FIU) in Deutschland, berichtet, wie alle anderen FIUs international, jährlich über den Stand des Kampfes gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aus diesem Jahresbericht ergibt sich unter anderem ein Anzeigeverhalten der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten. Der Schaden, der durch Geldwäsche entsteht, ist zum einen die Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in bestimmte Berufsgruppen und Wirtschaftszweige. Zum anderen kommt es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs, weil die legal operierenden Unternehmen in höherem Maße den zunehmenden Kosten der Regulierung zur Abwehr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

    Literatur

    1.

    Zeit Online. 2004. Al Capone und der Waschsalon. 18. November.

    2.

    Süddeutsche Zeitung. 2013. Wechselstube für die Unterwelt. 29. Mai. http://​www.​sueddeutsche.​de/​digital/​geldwaesche-bei-digitalwaehrung-liberty-reserve-wechselstube-fuer-die-unterwelt-1.​1683776. Zugegriffen: 6. Januar 2020.

    Fußnoten

    1

    Ein Konto wurde eingerichtet unter dem Namen „Joe Schwindler mit dem Verwendungszweck „Für Kokain. Registriert wurde auch der Nutzer „Russland-Hacker, wohnhaft „123 Fake Main Street in „Completely Made Up City".

    2

    Siehe Bitcoins – The movie (howbitcoin.de works) www.​YouTube.​com/​watch?​v=​ebOxHN1Dq7M.

    3

    BGBl. II 1993, S. 1136.

    4

    Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März 2019, S. 47.

    © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020

    O. Bausch, T. VollerGeldwäsche-Compliancehttps://doi.org/10.1007/978-3-658-17562-7_2

    2. Gesetzgebung

    Olaf Bausch¹   und Thomas Voller²  

    (1)

    BB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Müllrose, Deutschland

    (2)

    Voller Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, Deutschland

    Olaf Bausch (Korrespondenzautor)

    Email: olaf.bausch@amlpraevention.de

    Thomas Voller

    Email: drvoller@vollerlaw.com

    2.1 Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)

    Ausgangspunkt der Gesetzgebung gegen die Geldwäsche ist das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und Psychotropen vom 20. Dezember 1988.¹ Die Konferenz ging auf die Aufforderung der UN-Generalversammlung durch die Resolution 39/141 vom 14. Dezember 1984 zurück, die ein Übereinkommen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln forderte. Das Abkommen lag bis zum 1. November 1990 zur Unterzeichnung vor und wurde von 87 Staaten unterschrieben, um dann in Kraft zu treten. Ziel der Bestimmungen war die Bestrafung der Geldwäscherei von Erlösen aus Betäubungsmitteln. Letztlich war dies aber nur ein Nebenprodukt dieser UN-Konvention, auch wenn Organisationen der UN sich weiterhin nachdrücklich mit der Gesetzgebung gegen die Geldwäsche beschäftigten.²

    Der eigentliche Ursprung der Gesetzgebung gegen die Geldwäsche direkt liegt in der Gründung der Financial Action Task Force on Money Laundering – FATF, also des „Arbeitskreises Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung". Die FATF hat ihren Sitz bei der OECD in Paris und wurde im Juni 1989 eingesetzt. Sie sollte die Methoden der Geldwäsche analysieren und deren Aufdeckung ermöglichen. Das Mandat galt befristet bis 2004 und wurde bis Ende 2012 erstmalig verlängert, die nächste Verlängerung erfolgte bis 2020. Bereits am 12. April 2019 wurde die FATF mit einem neuen Mandat ausgestattet, diesmal für unbestimmte Zeit.³

    Aus dem Jahr 2012 stammen auch „The FATF Recommendations", die das Ergebnis der Arbeit der letzten Jahre zusammenfassen und seit dem kontinuierlich überprüft, und im Lichte aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse angepasst und sowie erweitert werden.

    Das Dokument baut auf den wesentlich kürzeren Leitfaden von 2004 auf und entwickelt diesen weiter. Mit der aktuellen Fassung werden die vorausgegangenen vierzig Empfehlungen zur Abwehr von Geldwäsche mit den nach dem 11. September 2001 getroffenen neun weiteren Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung kombiniert. In den Empfehlungen sind wesentliche Grundlagen gelegt, die in der Gesetzgebung der einzelnen Nationalstaaten ihren Niederschlag gefunden haben: Dazu gehört die Analyse nach spezifischen Risiken (gering/mittel/hoch), es gehört dazu der Begriff des „Wirtschaftlich Berechtigten, der „Politisch exponierten Personen und das „Know your costumer" Prinzip.

    Der FATF gehören gegenwärtig neununddreißig Mitglieder an. Dabei handelt es sich um siebenundreißig Staaten sowie zwei internationale Organisationen, die Europäische Kommission sowie der Kooperationsrat der arabischen Staaten am Golf. Die Präsidentschaft der FATF beginnt jeweils am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Buches wird die Präsidentschaft durch einen Vertreter aus China gestellt und die Vize-Präsidentschaft durch einen Vertreter aus Deutschland.

    Die Regeln der FATF sind keine gesetzlichen, sie werden aber erachtet als „Global Anti Money Laundering (AML) and Combating the Financing Terrorism (CFT) Standards". Die Gesetzgebung arbeitet die entsprechenden Empfehlungen ein, sei es in die nationale Gesetzgebung oder direkt über die Europäische Union und die entsprechenden europäischen Richtlinien. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution Nr. 2462 vom 28. März 2019 festgehalten:

    Underscoring the central role of the United Nations, in particular its Security Council, in the fight against terrorism and stressing the essential role of the Financial Action Task Force (FATF) in setting global standards for preventing and combatting money laundering, terrorist financing and proliferation financing and its Global Network of FATF-style regional bodies (FSRBs) and taking note with appreciation of the „FATF Consolidated Strategy on Combating Terrorist Financing" and its operational plan,

    Encouraging Member States to actively cooperate with FATF, including by contributing to its monitoring of terrorist financing risks,…

    Damit wird die besondere Rolle der FATF bestätigt und unterstrichen.

    2.2 Die Richtlinien der Europäischen Union

    2.2.1 Erste Geldwäscherichtlinie

    Die Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991 (Erste Geldwäscherichtlinie) behandelt die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche.⁵ Sie bezieht sich auf die Kredit- und Finanzinstitute und das Ansehen des Finanzsystems. Später wird die Zielgruppe erheblich erweitert werden.

    In dem Zweck der Richtlinie wird ausdrücklich das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 aufgenommen, das in erster Linie die Betäubungsmittel und Psychotropenstoffe betraf.⁶ In der Richtlinie heißt es unter anderem:

    Der Schutz des Finanzsystems gegen die Geldwäsche ist eine Aufgabe, welche die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden nicht ohne die Mithilfe der Kredit- und Finanzinstitute und der Aufsichtsorgane meistern können. Das Bankgeheimnis muss in diesen Fällen aufgehoben werden.

    Es werden Meldepflichten für die Kredit- und Finanzinstitute festgeschrieben, Aufsichtspflichten und die Verpflichtung zu internen Kontrollmaßnahmen und Fortbildungsprogrammen wurde eingeführt. Die Richtlinie wurde von vornherein geöffnet auch für

    Berufe und Unternehmen…, deren Tätigkeiten besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden.

    2.2.2 Zweite Geldwäscherichtlinie

    Am 4. Dezember 2001 wurde die Erste Geldwäscherichtlinie im Lichte der Terroranschläge des 11. September 2001 geändert und erweitert (Zweite Geldwäscherichtlinie⁷). Der Zweck war die Aktualisierung auf Internationale „Best Practice. Verpflichtet wurden die Finanzdienstleister, wobei diese Gruppe um „Wechselstuben erweitert wurde. Es wurde ein Katalog von Vortaten zur Geldwäsche zusammengestellt, die letztlich die Strafbarkeit begründen. Die Zielgruppe wurde erweitert um die Notare und selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen sowie der Steuerberatung. In Artikel 3 Abs. 2 wurde die Verpflichtung aufgenommen, die Identität aller Kunden festzustellen, bei denen eine Barzahlung von EUR 15.000 oder mehr auftritt. Unter anderem wurden nun die Versicherungsunternehmen einbezogen und mit Artikel 2a Satz 1 Nr. 6 folgende hier interessierende Gruppe:

    Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, und Versteigerern, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15.000 EUR beläuft.

    Damit ist erstmalig der Güterhändler in einer Geldwäscherichtlinie erfasst. Der Gehalt dieser Richtlinie wurde bei der Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche am 7. und 8. Februar 2002 noch einmal ausdrücklich unterstrichen.

    2.2.3 Dritte Geldwäscherichtlinie

    Bereits am 26. Oktober 2005 folgte die nächste Geldwäscherichtlinie (Dritte Geldwäscherichtlinie⁹). Die Dritten Geldwäscherichtlinie stellt eine vollständige Überarbeitung und Neufassung dar. Ein wesentlicher Punkt ist, dass in dieser Richtlinie die Sorgfaltspflichten erstmals gestaffelt werden in allgemeine Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten. Damit wird der Grundstein für den „risk based approach gelegt, in Deutschland besser bekannt unter der Bezeichnung „risikobasierter Ansatz. Verankert wird erstmalig auch die Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Außenstehende; neu ist das Verbot der Informationsweitergabe, nachdem der Verpflichtete seine Meldepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft erfüllt hat. Ferner wird im Erwägungsgrund 18 begründet, dass künftig alle Güterhändler die Barzahlungen über EUR 15.000 annehmen auch die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen:

    Es hat sich wiederholt gezeigt, dass bei Barzahlung hoher Beträge ein sehr großes -Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Daher sollten in denjenigen Mitgliedsstaaten, die Barzahlungen über den festgesetzten Schwellenbeträgen zulassen, alle natürlichen oder juristischen Personen, die geschäftsmäßig mit Gütern handeln, bei der Annahme solcher Barzahlungen dieser Richtlinie unterliegen.

    Die Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht trat mit dem Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz am 21. August 2008 in Kraft. Insgesamt hat die dritte Geldwäscherichtlinie nun schon achtzehn eng bedruckte Seiten im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Europäischen Union, sie wird aber noch einmal deutlich erweitert werden.

    2.2.4 Vierte Geldwäscherichtlinie

    Die Europäische Kommission legte am 5. Februar 2013 den Vorschlag für eine weitere Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor.¹⁰ Der Gesetzgebungsprozess zog sich über zwei Jahre hin. Die Dritte Geldwäscherichtlinie wurde am 20. Mai 2015 abgelöst durch die nächste Fassung einer Richtlinie zur Mindestharmonisierung der präventiven Regelungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Vierte Geldwäscherichtlinie¹¹). Als wesentliche Änderungen sind sind unter anderem anzuführen:

    Die Schwelle für Barzahlungen an bzw. für Güterhändler wird von EUR 15.000 abgesenkt auf EUR 10.000. Kommt es häufiger zu solchen Transaktionen, gelten darüber hinaus besondere Sorgfaltspflichten.

    Erfasst werden nunmehr erstmalig die Anbieter von Glücksspieldiensten.

    Der risikobasierte Ansatz wird weiter gestärkt. Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten über ein angemessenes Risikomanagement verfügen.

    Zur Förderung der Transparenz müssen Unternehmen Daten über ihre wirtschaftlich Berechtigten in einem zentralen Register – dem Transparenzregister – erfassen und nationalen Behörden, Verpflichteten sowie anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Abruf zur Verfügung stellen.

    Erstmalig eingeführt werden europaweit harmonisierte und verschärfte Vorgaben für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Geldwäscheregelung. Die Verwaltungsstrafen betragen bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Gewinns oder bis zu 1 Mio. EUR. Bei ausgewählten Verpflichteten des Finanzsektors sind Geldbußen bis 5 Mio. EUR oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres möglich. Bei bestimmten Verpflichteten, die natürliche Personen sind, können Verwaltungsstrafen bis zu 5 Mio. EUR verhängt werden.

    Hinzu kommt die Pflicht zur Veröffentlichung des Verstoßes sowie der aufsichtsrechtlich getroffenen Maßnahme in einem öffentlich zugänglichen Register.

    Die nationale Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie sollte von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bis zum 26. Juni 2017 erfolgen. In Deutschland erfolgte eine vollständige Novellierung des Geldwäschegesetzes durch Veröffentlichung der neuen Gesetzesfassung am Samstag, den 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt. Dadurch wurde zumindest eine fristgerechte Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie erreicht. Beachtlich ist, dass gegen alle 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen nationalen Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie eingeleitet wurde.

    2.2.5 Fünfte Geldwäscherichtlinie

    Die Europäische Kommission legte bereits am 5. Juli 2016 den Entwurf zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie vor¹². Mit dem Vorschlag reagierte die Europäische Kommission auf die veränderte Sicherheitslage in Europa. Zentraler Kern ist eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern und die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen zu stärken.

    Im Rahmen des Vorschlags wurde die Absicht geäußert, die europaweite Umsetzungsfrist der Vierten Geldwäscherichtlinie vom 26. Juni 2017 auf den 1. Januar 2017 vorzuziehen. Der Vorschlag der Fünften Geldwäscherichtlinie hätte demnach binnen sechs Monaten beschlossen und als Richtlinie veröffentlicht werden müssen. Außerdem hätten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2016 die Vorschriften in das jeweilige nationale Recht überführen sollen. Ein Ansatz, der nicht nur auf erhebliche Kritik der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gestoßen war, sondern in der Praxis auch nicht umsetzbar war.

    Nach umfangreichen Verhandlungen wurde am 30. Mai 2018 die Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie verabschiedet, deren nationale Umsetzung zum 10. Januar 2020 erforderlich ist (Fünfte Geldwäscherichtlinie¹³). Die Fünfte Geldwäscherichtlinie wird auch als „Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie" bezeichnet, weil insofern keine Neufassung der Geldwäscherichtlinie erfolgt ist, sondern einzelne bestehende Vorschriften angepasst wurden oder auch einzelne neue Vorschriften eingeführt wurden. Da bereits die Zweite Geldwäscherichtlinie eine solche Änderungsrichtlinie war, wird für Zwecke des vorliegenden Buches an der fortlaufenden Zählung festgehalten und die Bezeichnung Fünfte Geldwäscherichtlinie verwendet.

    2.2.6 Erste Strafrechtrichtlinie zur Geldwäscheabwehr

    Zur Ergänzung und Stärkung der Maßnahmen der Vierten und Fünften Geldwäscherichtlinie haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, nach Vorschlag durch die Europäische Kommission die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (Erste Strafrechtrichtlinie zur Geldwäscheabwehr¹⁴) erlassen. Diese soll über alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinweg eine Mindestharmonisierung für die Definition von Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche erreichen. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union muss die betreffenden Regelungen bis zum 3. Dezember 2020 in das nationale Recht überführen. Dabei darf das in der Ersten Strafrechtrichtlinie zur Geldwäscheabwehr normierte Mindestmaß auf Ebene der nationalen Umsetzung nicht unterschritten werden. Unabhängig davon steht es aber jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen oder bereits bestehende strengere Regelungen beizubehalten. Das damit verbundene sogenannte „Gold Plating" führt weiterhin zu einem auseinanderfallen von strafrechtlichen Regelungen verschiedener Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die den Geldwäschern im grenzüberschreitenden Kontext weiterhin Raum für Arbitrage eröffnen. Dabei sollte gerade durch die Harmonisierung sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden effizienter und zügiger vorangeht.

    2.3 Das Deutsche Geldwäschegesetz

    Das deutsche Geldwäschegesetz wurde im Rahmen der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie vollständig neu gefasst. Aus zuvor 22 Paragraphen wurden im Rahmen der Novellierung 59 Paragraphen und zwei Anlagen zum Geldwäschegesetz. Der Gesetzestext wurde am Samstag, den 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Montag, den 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Diese Daten sind Ausdruck des eilig betriebenen Gesetzgebungsverfahrens, das seinen Anfang in der Veröffentlichung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen am 15. Dezember 2016 hatte und nach diversen Anpassungen als Gesetzentwurf der Bundesregierung am 22. Februar 2017 beschlossen wurde. Der Gesetzgebungsprozess war geprägt durch einen engen Zeitplan, der vor allem die fristgerechte nationale Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie zum Gegenstand hatte.

    Im Sinne der Rechtssicherheit, sollte die Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie, nicht zuletzt aufgrund der damit für die Verpflichteten verbundenen operativen Anpassungen, rechtzeitig angegangen werden und den Verpflichteten mindestens ein halbes Jahr Vorlauf zwischen Veröffentlichung der künftigen gesetzlichen Regelungen und ihrem Wirksamwerden eingeräumt werden. Allerdings wurde der Gesetzgebungsprozess erneut in aller Eile durchgeführt, was man einigen Regelungen auch anmerkt. Die Veröffentlichung der neuen und geänderten Regeln des Geldwäschegesetzes erfolgte am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt.¹⁵ Die neuen Regeln im Geldwäschegesetz sind ohne gesetzliche Übergangsfrist seit dem 1. Januar 2020 anwendbar.

    Inhaltlich gliedert sich das Geldwäschegesetz in sieben Abschnitte, die an dieser Stelle in ihrer grundlegenden Struktur beschrieben werden, während die detaillierten Regelungen für die Praxis, Gegenstand der folgenden Kapitel sind.

    2.3.1 Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen und Verpflichtete

    Der erste Abschnitt enthält 3 Paragraphen, in denen die im Geldwäschegesetz verwendeten Begriffe definiert werden und der Anwendungsbereich festgelegt wird. Erstmalig definiert das Geldwäschegesetz den Begriff der „Geldwäsche. Daneben werden Begriffe wie „Identifizierung, „Terrorismusfinanzierung, „Geschäftsbeziehungen, „Transaktionen und „politisch exponierte Person legal festlegt. Seit dem 26. Juni 2017 ist auch eine Definition des „Güterhändlers gesetzlich verankert. Abzugrenzen sind die Güterhändler seit 2020 von den verpflichteten „Kunstvermittlern und den „Kunstlagerhaltern".

    Weiterhin ohne legale Definition werden die Begriffe des „Vertragspartners und der „auftretenden Person im Geldwäschegesetz verwendet, obwohl zentrale Sorgfaltspflichten mit diesen Personen verbunden sind.

    § 2 GwG legt fest, welche Personen als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes gelten, sofern sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit agieren. Im Umkehrschluss unterliegen die gleichen Personen nicht dem Geldwäschegesetz, wenn sie nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten handeln, die zur Einstufung in einer der Gruppen von Verpflichteten geführt haben.

    Dem Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten" widmet das Geldwäschegesetz einen eigenen Paragraphen, der im Ergebnis weiterhin Spielraum zur Interpretation offen lässt.

    2.3.2 Abschnitt 2 – Risikomanagement

    Dieser Abschnitt regelt die von den Verpflichteten zu treffenden internen organisatorischen Maßnahmen. Allen voran besteht das Erfordernis zur Erstellung und Aktualisierung einer Risikoanalyse. Sie ist die zentrale Grundlage für jeden Verpflichteten und dient einerseits der Bestimmung des Risikos, dass der Verpflichtete und seine Waren oder Dienstleistungen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden könnten, und andererseits zur Ableitung von geeigneten und angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen, um diesem Risiko zu begegnen und einen tatsächlichen Missbrauch zu verhindern oder abzuwehren.

    Die Funktion des Geldwäschebeauftragen hat mit der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie und der damit verbundenen Einführung eines Kündigungsschutzes eine weitere Aufwertung zur Festigung seiner Position beim Verpflichteten erfahren.

    Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten enthalten unter anderem eine gesetzliche Klarstellung zur Anfertigung von Ausweiskopien. Damit wird ein jahrelanger Streitpunkt im Verhältnis zum Bundesdatenschutzgesetz ausgeräumt. Außerdem werden gruppenweite Pflichten für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes festgelegt. Bis Juni 2017 mussten nur die Verpflichteten aus dem Finanzsektor entsprechende Pflichten erfüllen.

    2.3.3 Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

    Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ein elementarer Bestandteil zur Abwehr von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Der risikobasierte Umfang sowie die Art und Weise der Identifizierung von Vertragspartnern für diese auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten werden hier geregelt. Dieser Abschnitt ist von zentraler Bedeutung für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Mit der Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie wird der risikobasierte Ansatz weiter hervorgehoben und insbesondere der Anwendungsbereich der verstärkten Sorgfaltspflichten wird weiter ausgebaut.

    2.3.4 Abschnitt 4 – Transparenzregister

    Das neu geschaffene Transparenzregister wurde hinsichtlich der Ausgestaltung kontrovers diskutiert. Nicht nur der Inhalt war Gegenstand, sondern insbesondere auch, welche Personen unter Berücksichtigung des Datenschutzes überhaupt Einsicht nehmen dürfen oder gar müssen. Deutschland hat sich dazu entschlossen das Transparenzregister nicht als Vollregister anzulegen, sondern lediglich als ein ergänzendes Register. Das heißt, ergeben sich Angaben zu einem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen amtlichen Register, wie zum Beispiel über die beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste, dann werden im Transparenzregister keine Daten zu einem wirtschaftlich Berechtigten geführt. Die Verpflichteten müssen ihnen bekannte Abweichungen zwischen den Daten eines von ihnen ermittelten wirtschaftlich Berechtigten und den Daten im Transparenzregister gegenüber dem Transparenzregister melden.

    Der Abschnitt enthält aber nicht nur für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes gesetzliche Anforderungen bereit. Jede juristische Person des Privatrechts sowie jede eingetragene Personengesellschaft muss unabhängig von der ausgeübten Geschäftstätigkeit, die Mitteilungspflichten zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfüllen. Diese Verpflichtung gilt qua gesetzlicher Fiktion als erfüllt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aufgrund der bei einem amtlichen Register in Deutschland elektronisch abrufbar hinterlegt sind.

    2.3.5 Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

    Die Novellierung des Geldwäschegesetzes wurde zum Anlass genommen, um die bisherigen Zuständigkeiten in Sachen Verdachtsmeldungen neu zu strukturieren. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2017 die bisher beim Bundeskriminalamt verortete „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen aufgelöst und mit der „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine neue Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Generalzolldirektion als eigenständige Einheit aufgebaut. In diesem Kontext wurden ferner die bisherigen Kompetenzen der FIU deutlich erweitert und behördenübergreifende sowie grenzüberschreitende Auskunftsrechte und -pflichten geregelt.

    Die FIU ist der amtlichen Bezeichnung – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – folgend als echte Zentralstelle aufgesetzt und nunmehr die einzige Stelle, die direkter Empfänger der Verdachtsmeldungen der Verpflichten des Geldwäschegesetzes ist. Im Kontext dieser Änderungen müssen Verpflichtete ihre Verdachtsmeldungen grundsätzlich über das elektronische Meldesystem „goAML" melden, dass auch in anderen Ländern zum Einsatz kommt. Die FIU analysiert die eingehenden Verdachtsmeldungen und entscheidet im Rahmen ihres administrativen Mandats über die Weiterleitung der jeweiligen Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörden, die Abgabe an eine ausländische FIU oder über die Aufnahme des Sachverhalts in das Monitoring für einen etwaigen späteren Erkenntnisgewinn.

    2.3.6 Abschnitt 6 – Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten

    In diesem Abschnitt des Geldwäschegesetzes befinden sich die Anforderungen an die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Ferner werden die weiteren Rechtsfolgen definiert, die von Verpflichteten beachtet werden müssen. Besteht etwa ein Verdacht auf Geldwäsche, darf die betreffende Transaktion dem Grundsatz nach bis zum Ablauf von drei Werktagen (Samstag zählt nicht als solcher) nicht ausgeführt werden. Eine Ausführung innerhalb der Frist, setzt eine entsprechende Weisung der FIU oder der zuständigen Staatsanwaltschaft voraus. Ebenfalls hier verortet ist seit 2020 die grundsätzliche Gleichstellung der Verdachtsmeldung mit einer auf Geldwäsche bezogenen Strafanzeige im Sinne des Strafgesetzbuches.

    2.3.7 Abschnitt 7 – Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz

    Je nach Gruppen des Verpflichteten, ist eine andere Aufsichtsbehörde für die Aufsicht der Einhaltung der im Geldwäschegesetz geregelten Pflichten zuständig. Während insbesondere die Unternehmen aus dem Finanzsektor eine Aufsichtsbehörde haben, die deutschlandweit zuständig für die Aufsicht ist, sind im Bereich des Nichtfinanzsektors zahlreiche unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig.

    Ein weiterer zentraler Punkt dieses Abschnittes sind die europaweit harmonisierten Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Pflichten. Jeder Verpflichtete sollte einen Blick in die Bußgeldvorschriften werfen, um die finanziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme beurteilen zu können. Die potentiellen Bußgelder wurden im Verhältnis zum früheren Bußgeldkatalog deutlich erhöht. Darüber hinaus müssen grundsätzlich alle von einer zuständigen Aufsichtsbehörde verhängten Bußgelder und Sanktionsmaßnahmen in einem öffentlichen Register aufgeführt werden. Eine Eintragung kann die Reputation des Verpflichteten nachhaltig beeinflussen.

    Fußnoten

    1

    BGBl. II 1993, S. 1136.

    2

    Näheres auf www.​unodc.​org, United Nation Office on Drug and Crime; dazu gehört „IMoLIN – International Money-Laundering Information Network" mit einer Reihe von Untergruppen.

    3

    Siehe https://​www.​fatf-gafi.​org/​media/​fatf/​content/​images/​FATF-Ministerial-Declaration-Mandate.​pdf.

    4

    Siehe https://​www.​fatf-gafi.​org/​publications/​fatfrecommendati​ons/​documents/​fatf-recommendations.​html.

    5

    Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG), ABl. L. 166 vom 28. Juni 1991, S. 77–82.

    6

    BGBl. II 1993, S. 1136.

    7

    Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 76–81.

    8

    www.​assemblee-nationale.​fr/​Evenements/​Blanchiment-de.​ASP

    9

    Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25. November 2005, S. 15–36.

    10

    Vorschlag für eine Richtlinie der Europäischen Kommission und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 5. Februar 2013, COM(2013) 45 final, 2013/0025 (COD).

    11

    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 171 vom 5. Juni 2015, S. 73–117.

    12

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/110/EG vom 5. Juli 2016, COM(2016) 450 final, 2016/0208 (COD).

    13

    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43–74.

    14

    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. L 284 vom 23. Oktober 2018, S. 22–30.

    15

    BGBl. I 2019, S. 2602.

    © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020

    O. Bausch, T. VollerGeldwäsche-Compliancehttps://doi.org/10.1007/978-3-658-17562-7_3

    3. Grundlagen und Begriffe

    Olaf Bausch¹  

    (1)

    BB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Müllrose, Deutschland

    Olaf Bausch

    Email: olaf.bausch@amlpraevention.de

    3.1 Geldwäsche

    Der Begriff der „Geldwäsche" ist von zentraler Bedeutung für das Geldwäschegesetz und war dennoch von 1993 bis Mitte 2017 nicht als eigenständige legale Definition enthalten. Erst mit der letzten Novellierung wurde am 26. Juni 2017 eine Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 GwG mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

    (1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches.

    Zwar stellt die Norm nunmehr klar, dass es sich bei Geldwäsche um eine Straftat im Sinne von § 261 StGB handelt¹, allerdings lässt sich hieraus nicht direkt ableiten, was Geldwäsche überhaupt ist.

    Immerhin basiert das aktuelle Geldwäschegesetz auf den Regelungen der Vierten Geldwäscherichtlinie. In Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Vierten Geldwäscherichtlinie wird folgende Definition vorgenommen, die dem Wortlaut nach nahezu identisch mit der erstmaligen Definition des Artikels 1 Spiegelstrich 3 der Ersten Geldwäscherichtlinie ist:

    (3) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

    a)

    der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

    b)

    die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

    c)

    der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

    d)

    die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

    (4) Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

    An dieser Begriffsbestimmung der Vierten Geldwäscherichtlinie ändert auch die Fünfte Geldwäscherichtlinie nichts.

    Ausgehend von der Begründung des Gesetzgebers, wollte dieser die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie im Wege der Neufassung des Geldwäschegesetzes erreichen.² Warum der namensgebende Begriff des Gesetzes „Geldwäsche" dennoch nicht in einer ausführlichen Begriffsbestimmung aufgeführt wird, bleibt unklar. Auch der Blick in die Regelung des § 261 StGB liefert keine der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechende legale Definition des Geldwäschebegriffs.

    Allgemein lässt sich Geldwäsche wie folgt definieren:

    Geldwäsche

    Geldwäsche ist das Einschleusen kriminell erworbener Gelder oder Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird unter dem Begriff der Geldwäsche

    der Umtausch oder Transfer,

    die Verheimlichung oder das Verschleiern,

    der Erwerb, Besitz oder die Verwendung sowie

    die Beteiligung an einer dieser Handlungen

    in Bezug auf Vermögensgegenstände in Kenntnis der Tatsache verstanden, dass diese aus kriminellen Aktivitäten oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen.

    Der Geldwäsche geht demnach immer eine illegale Handlung voraus. Die Herkunft der zu waschenden Gelder oder Vermögenswerte ist dabei äußerst vielschichtig. Dies lässt sich bereits an dem Katalog der möglichen Vortaten bemessen, der sich aus § 261 StGB entnehmen lässt. Als Vortaten zur Geldwäsche kommen mehr als 60 verschiedene Verbrechen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB infrage. Hinzukommen ferner die mehr als 50 durch § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB erfassten Vergehen. Eine Auflistung kann der Anlage im Anhang entnommen werden. Die Fülle an Vortaten erhöht für jeden Verpflichteten das Risiko, dass die jeweiligen Gelder oder Vermögensgegenstände aus einer solchen Vortat stammen.

    Die Beschreibung der Durchführung der Geldwäsche erfolgt häufig anhand des sogenannten Drei-Phasen-Modells [1], Einleitung, Rn. 7 ff., das sich aus folgenden drei Schritten zusammensetzt:

    1.

    Erste Phase: „Placement" – Platzierung des Geldes

    In dieser Phase werden die Gelder aus den kriminellen Vortaten entweder durch Einzahlung bei Banken in Buchgeld umgewandelt, oder sie werden zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen eingesetzt, wie Gold, Edelsteine, Wertpapiere oder andere hochwertige Güter. Ferner werden die Gelder im Rahmen von Wettgeschäften, Besuchen von Spielhallen oder auch über Wechselstuben eingebracht. Dabei erfolgt die Platzierung oft in kleineren Beträgen unterhalb von gesetzlich festgelegten Schwellenwerten (→ Smurfing).

    2.

    Zweite Phase: „Layering" – Verwirrspiel

    Diese Phase wird auch als Splitting oder Streuung bezeichnet und dient dazu, die in der Phase 1 gelegten Spuren zu verwischen. Dazu bedarf es dann der berüchtigten Finanztransaktionen unter Einbeziehung von ausländischen Banken und Scheingesellschaften. Die Gelder werden in komplexen Transaktionen rund um den Globus transferiert. Der internationale Aspekt erschwert zwar die Nachverfolgung der Transaktionen, ist dabei aber nicht entscheidend für die Geldwäsche. Die Streuung kann auch im Inland durch eine Vielzahl von Überweisungen auf eine Vielzahl von Konten erfolgen. Auch hier findet das „Smurfing" Anwendung. Also das Aufteilen eines großen Geldbetrages in viele kleine Beträge, um die Höhe der ursprünglichen illegalen Gelder oder Vermögensgegenstände zu verschleiern und die Aufmerksamkeit aufgrund von Meldegrenzen zu vermeiden.

    3.

    Dritte Phase: „Integration" – Einschleusung in den legalen Finanzkreislauf

    Dies nun ist das Ziel der Übung: Jetzt wird das scheinbar legale Geld investiert in langfristige

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