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Werte: Ein gemeinsames Fundament für Deutschland und Europa?
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Werte: Ein gemeinsames Fundament für Deutschland und Europa?
eBook494 Seiten5 Stunden

Werte: Ein gemeinsames Fundament für Deutschland und Europa?

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Über dieses E-Book

Die Grundlagen des modernen Staates speisen sich aus gemeinsamen Vorstellungen über eine gerechte Verfasstheit des Gemeinwesens – aus Werten. Solche Werte resultieren aus den vorherrschenden Weltanschauungen sowie den sich daraus ableitenden Menschen- und Gesellschaftsbildern. Sie sind das Minimum dessen, was für staatlich verfasstes Zusammenleben als unverzichtbar angesehen wird und für alle verbindlich gilt. Renommierte Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Politik leisten in diesem Band grundlegende Beiträge über unsere allgemeingültigen Werte.
SpracheDeutsch
HerausgeberVerlag Herder
Erscheinungsdatum18. Nov. 2019
ISBN9783451815188
Werte: Ein gemeinsames Fundament für Deutschland und Europa?

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    Buchvorschau

    Werte - Lucia Puttrich

    Diese Beiträge entstanden im Rahmen der Vortragsreihe

    »Werte« in der Hessischen Landesvertretung Berlin.

    Hessische Landesvertretung Berlin (Hg.)

    Werte

    Ein gemeinsames Fundament

    für Deutschland und Europa?

    © Verlag Herder GmbH, Freiburg im Breisgau 2019

    Alle Rechte vorbehalten

    www.herder.de

    Umschlagskonzeption: Verlag Herder GmbH

    E-Book-Konvertierung: Carsten Klein, Torgau

    ISBN Print: 978-3-451-38587-2

    ISBN E-Book: 978-3-451-81518-8

    Inhalt

    Vorwort

    Lucia Puttrich

    Werte – was uns verbindet in Deutschland und Europa

    Eine Einführung

    Bernadette Droste

    70 Jahre Verfassung des Landes Hessen – Verfassungsgeschichte und Verfassungswandel

    Udo Di Fabio

    Die Würde des Menschen

    Josef Isensee

    Moderation: Andreas Püttmann

    Freiheit

    Wolfgang Huber

    Moderation: Meinhard Schmidt-Degenhard

    Gleichheit

    Paul Kirchhof

    Moderation: Reinhard Müller

    Solidarität, Gerechtigkeit, Gemeinwohl

    Hans-Jürgen Papier

    Moderation: Andreas Püttmann

    Religionsfreiheit

    Arnd Uhle

    Moderation: Andreas Püttmann

    Freiheit zur Kommunikation

    Hans Mathias Kepplinger

    Moderation: Meinhard Schmidt-Degenhard

    Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

    Norbert Lammert

    Moderation: Reinhard Müller

    Gemeinsame Werte in der EU

    Botschafterin Ritva Koukku-Ronde, Botschafter a. D. Janusz Reiter

    Moderation: Reinhard Müller

    Sicherheit und Frieden

    Bruno Kahl

    Moderation: Andreas Püttmann

    Autorinnen und Autoren

    Vorwort

    von Lucia Puttrich

    Unsere Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Tiefgreifende Umbrüche und Entwicklungen haben die heutige Lebenswirklichkeit geprägt. Die Globalisierung, der technische Fortschritt und die Digitalisierung erfordern immer neue Antworten darauf, wie das Zusammenleben in Zukunft gestaltet werden soll. Wenn die Pluralität von Lebensvorstellungen zunimmt, ist es umso wichtiger, eine vertiefte Debatte über das, was uns leitet, was uns Orientierung gibt und was uns gesellschaftlich verbindet, zu führen. Auch die Entwicklungen in Europa haben Einfluss auf den inneren Zusammenhalt der Gesellschaft in Deutschland. Die Bewältigung der europäischen Staatsschuldenkrise, das hohe Flüchtlingsaufkommen, der Migrationsdruck und der Brexit haben die Europäische Union vor neue Herausforderungen gestellt. In den nächsten Jahren wird die Europäische Union beweisen müssen, dass sie in der Lage ist, mit ihren Vorstellungen von Grundwerten – Menschenrechten, Sozial-, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie – die Krisen zu bewältigen, ihre innere Verfasstheit zu stärken und sich gegenüber den weltpolitischen Playern China, Russland und USA zu behaupten.

    Vor diesem Hintergrund hat die Hessische Landesvertretung Berlin eine Veranstaltungsreihe zum Thema »Werte« konzipiert, um begrifflich und inhaltlich mehr Klarheit in die politische Rede von »Werten« zu bringen. Fast schon inflationär werden in der politischen Debatte die Begriffe »Werteverfall« oder »Wertewandel« aufgegriffen. Deshalb haben wir uns gefragt: »Was sind Werte überhaupt?« und »Welche Werte sind es, die unsere Gesellschaft zusammenhalten?« »Inwiefern bestimmen sie unser (politisches) Urteilen und Handeln?« Und: »Gibt es abseits von divergierenden politischen Standpunkten noch einen gemeinsamen Wertekompass für die Politik der Europäischen Union als Raum von Freiheit, Frieden und Wohlstand?«

    Unser Hauptaugenmerk richtete sich dabei vor allem auf jene grundsätzlichen Werte, die die »Mütter und Väter des Grundgesetzes« bei dessen Erarbeitung 1948/49 leiteten. Daher galt es, in der Auswahl der Referenten die verschiedenen Dimensionen der Thematik und die geistig-politischen Haupttendenzen abzubilden – geschichtlich und philosophisch-theologisch, sozialwissenschaftlich und verfassungsrechtlich, aus der Sicht des Parlaments ebenso wie aus der von Verfassungsrichtern; aber auch im Hinblick auf das gemeinsame und auch unterschiedliche Verständnis der Grundwerte in der Europäischen Union.

    Das Grundgesetz, das bis zur Wiedervereinigung noch als Provisorium bezeichnet wurde, beruht auf einem breiten Wertekonsens. In diesem Jahr wird die deutsche Verfassung 70 Jahre alt. Dieses Jubiläum sollte uns allen ein willkommener Anlass zur erneuten Vergegenwärtigung sein, dass sich die Grundlagen des modernen Staates aus gemeinsamen Vorstellungen über eine gerechte Verfasstheit des Gemeinwesens speisen: aus Werten.

    Werte – was uns verbindet in Deutschland und Europa

    Eine Einführung

    von Bernadette Droste

    In der öffentlichen Debatte ist seit vielen Jahren immer wieder die Rede von »Werten«, oft verbunden mit einer Kategorisierung wie »unsere« Werte, »bürgerliche«, »konservative« oder »europäische« Werte. Schon in den 1970er Jahren verwendete Erhard Eppler im Zusammenhang mit Diskussionen über das SPD-Parteiprogramm und im Hinblick auf die Umwelt- und Friedensbewegung den Begriff »wertkonservativ«; zur Bewahrung bestimmter Werte müssten Herrschaftsstrukturen verändert werden, und dies in Abgrenzung zu einem »Strukturkonservatismus«, dem es darum ginge, Macht und Privilegien zu behalten. Auch heute greifen Politiker verschiedener Parteien gelegentlich auf derartige Vokabeln zurück, um damit ihre Positionen zu charakterisieren. Es liegt auf der Hand, dass oft nicht dasselbe gemeint ist.

    Solche Etiketten wollen in der Regel direkt oder indirekt auf grundlegende Leit-Ideen, Gesellschafts- und Rechtsvorstellungen hinweisen oder politische Meinungen und Überzeugungen mit einem (höheren) moralischen Anspruch versehen. Meistens wird dabei übersehen oder bewusst unterlassen, diese Begriffe mit einer genauen inhaltlichen Bestimmung zu versehen. Die Antworten auf Nachfragen bleiben daher oft vage und geben Raum für ideologische Aufladung oder Aushöhlung.

    Nicht selten verbirgt sich hinter dem »Wert« eine Tugend¹, eine Umgangsform (z. B. Höflichkeit), ein Prinzip des Handelns (z. B. Verlässlichkeit), ein Verfassungsprinzip (z. B. Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaat), eine Haltung (z. B. Offenheit, Toleranz) oder ein Brauch.

    Der Begriff »Wert« hat jedenfalls Konjunktur.² Was aber sind die wichtigsten Werte, also jene, die unsere Gesellschaft im Innersten zusammenhalten? Was sind die europäischen Werte, die uns Identität versprachen und vielleicht immer noch versprechen?

    Im Folgenden werden die Vorüberlegungen zu der Veranstaltungsreihe »Werte«, die in der Zeit von November 2017 bis Januar 2019 in der Hessischen Landesvertretung stattfand, skizziert. Einigen Anmerkungen zur Klärung des Begriffes »Wert« folgen kurze Erläuterungen der Werte, die unserer Verfassung zugrunde liegen, sowie zum Wertewandel. Die nationale Perspektive wird sodann erweitert zu einer europäischen, insbesondere zu einem Blick auf die Europäische Union und diesbezügliche Fragestellungen der Zukunft.

    1. Der Begriff des Wertes

    Werte sind zunächst einmal etwas Subjektives. Wert hat, was dem Einzelnen gut, schön oder wahr und richtig erscheint. Werte sind demnach als erstrebenswert betrachtete Objekte, Zustände, Eigenschaften oder Handlungsmuster. Was dem Einzelnen attraktiv erscheint, erfährt aber nicht notwendig allgemeine Wertschätzung. Dennoch gibt es Werte, denen eine objektive und öffentliche Gültigkeit zukommt.

    »Wert« im allgemeinen Sprachgebrauch meint einen dinglichen Gegenstand oder etwas Messbares. Der Begriff des Wertes findet sich daher zunächst in der Ökonomie, in den Naturwissenschaften, der Mathematik und Medizin: ein Wert ist zu beziffern, ein Zahlenwert kann verglichen werden, kann ein Mehr oder Weniger ausdrücken.

    Auch die Rechtswissenschaft kennt einen spezifischen Gebrauch des Begriffs. Rechtsgüter respektive Werte werden durch kodifiziertes Recht geschützt; sie sind das materiale Substrat der Normen.

    1.1 Die Grundlagen des modernen Staates speisen sich aus gemeinsamen Vorstellungen über eine gerechte Verfasstheit des Gemeinwesens – aus Werten. »Der moderne Staat«, namentlich der Rechtsstaat des Grundgesetzes, »taugt als Schöpfer von Werten nicht«³. Er ist nicht selbst Quelle von Wahrheit und Moral. Er kann nur Werte aufgreifen, die er bereits vorfindet.⁴ Der freiheitliche Rechtsstaat gründet nicht auf einer staatsverordneten Wahrheit, sondern auf den Bürgern eingeräumten Freiheiten, jene Anschauungen und Überzeugungen zu leben, die, wenn sie zum gesellschaftlichen Konsens erstarken, als Wertgrundlage für das Staatswesen fungieren können.

    So hat der Rechtsstaat des Grundgesetzes keine spezifische Ethik zur Grundlage. »Er ist vielmehr rechtliche Konsequenz aus einem Legitimationsvorrat, zu dem unterschiedliche Ethiken je ihren Teil beigetragen haben«⁵. Er setzt keine konkrete Moralität durch, sondern wahrt (religiöse und weltanschauliche) Neutralität.

    Mit seiner Verfasstheit bietet er rechtliche Strukturen, in denen ethisches und eigenverantwortliches Handeln möglich ist. Voraussetzung hierfür ist wiederum die Berücksichtigung menschlicher Grundbedürfnisse und historisch-kultureller Erfahrungen; näherhin die Zugrundelegung einer Minimalethik, des Minimums, was unter bestimmten historisch-kulturellen Gegebenheiten für staatlich verfasstes Zusammenleben unentbehrlich ist und als für alle verbindlich gelten sowie notfalls staatlicherseits durchgesetzt werden muss, da andernfalls der Staat seinen Zweck und das Recht sein Ziel insgesamt verfehlen⁶ – Sicherheit und eine auf Gerechtigkeit gegründete Friedensordnung zu garantieren.

    1.2 Solche Grundprinzipien sind: Personhaftigkeit und Freiheit des Menschen, Gleichheit und Solidargemeinschaft aller Menschen, woraus schließlich die ethischen Prinzipien des Respekts, der Toleranz und der Gerechtigkeit resultieren. Sie finden ihre Gewährleistung in den Grundrechten, denen die Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG vorausgeht. Sie sind vorstaatlich, haben ihren Grund in der menschlichen Person, ihrer Würde und Einzigartigkeit.

    Es ist keineswegs zufällig, dass dieses Gedankengut nicht in Asien, Afrika oder Ozeanien, sondern in der westlichen Kultur keimte. Hier fand es seinen frühesten politischen Ausdruck in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776,⁷ im Kampfruf »Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit« der Französischen Revolution 1789 und nach 1815 (Wiener Kongress) in der Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 (Frankfurter Reichsverfassung bzw. Paulskirchen-Verfassung⁸).

    Die grundrechtlich verfassten Schutzgüter sind der Kanon dessen, was den (in Deutschland vorherrschenden) Vorstellungen der breiten Mehrheit von den schützenswerten Gütern in einer staatlich verfassten Gemeinschaft entspricht.⁹ Das Grundgesetz selbst spricht zwar nicht explizit von Werten, jedoch verkörpert sein Normensystem, das mit den Art. 1 bis 20 über die Menschenwürde, die Grundrechte und die Strukturprinzipien des Staates verankert ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine »objektive Wertordnung«¹⁰.

    1.3 Geht es nicht um Objekte bzw. Zahlengrößen, dann sagt der Begriff »Wert« als solcher nichts aus. Er bleibt leer, wenn er nicht mit Inhalt gefüllt wird.

    Der Blick auf die menschliche Person unterstreicht die Problemstellung. Niemand möchte, dass von ihm als Wert etwa im Sinne eines Wirtschaftsfaktors (z. B. shareholder value) oder Versicherungsnehmers gesprochen wird. Der Mensch hat keinen Preis und bezifferbaren Wert; er besitzt eine immaterielle Würde, die seine Freiheit und Selbstbestimmung begründet.

    Was aber macht die Würde des Menschen aus? Was beinhaltet seine Freiheit?¹¹ Es gibt die Freiheit von etwas und zur Beliebigkeit – wechselhaft und von dem stets sich ändernden Zeitgeist geprägt. Demgegenüber steht die Freiheit zu etwas – zu Toleranz¹², zu respektvollem und solidarischem Verhalten, zu einem Denken im Sinne der Gerechtigkeit und zu sozialer Verantwortung für alle Menschen, einschließlich derer, die in unserem Land Schutz suchen.

    2. Die konstitutionelle Wertebasis – eine identitätsstiftende Kraft

    In den Werten, die ein Mensch vertritt oder deren Verwirklichung er als handlungsanleitend betrachtet, zeigt sich seine Lebenseinstellung. Solche Werte ergeben sich normalerweise aus einer bestimmten Weltanschauung oder Religion und einem sich daraus ableitenden Menschen- und Gesellschaftsbild.

    Da es unterschiedliche Weltanschauungen, Religionen und Menschenbilder gibt, sind auch die Werte der Menschen oft sehr verschieden, so dass die Werte des einen für andere keine Werte (eben Nicht-Werte) sein können. Solche Dissense oder Kollisionen im Bereich der Werte nehmen in Deutschland (und auch innerhalb der Europäischen Union) zu. Aber weit überwiegend treten Differenzen im Werteverständnis bisher nur durch Unterschiede in der Rangordnung, den Prioritäten oder in Werte-Kombinationen zu Tage und bieten gemeinsame Schnittmengen, so dass sich bislang bei Konflikten zwischen verschiedenen Werten (etwa Freiheit gegen Sicherheit oder Ordnung; Eigeninteresse gegen Solidarität) immer noch Kompromisse finden lassen.

    2.1 Ungeachtet der verschiedenen Religionen und Weltanschauungen in Deutschland ist der deutsche Kultur- und Rechtsraum im weitesten Sinne noch überwiegend von einer Erinnerung oder einem Vorverständnis im kulturchristlichen Sinne geprägt.¹³ Zeugnisse dieser Erinnerung oder dieses Vorverständnisses finden sich in den Präambeln und den Bildungszielen einer Reihe von Landesverfassungen¹⁴ sowie in der Präambel des Grundgesetzes¹⁵.

    Die 1949 in Deutschland verbreitete Überzeugung, dass der Verlust des Gottesbewusstseins (Gottvergessenheit) und die Missachtung christlicher sowie humanistischer Prinzipien in den Kultur- und Zivilisationsbruch des Nationalsozialismus geführt hatten, war das stärkste Motiv zur Aufnahme des Gottesbezugs in die Präambel des Grundgesetzes, um totalitären Staatsmodellen (wie Kommunismus, Faschismus und Nationalsozialismus) eine Absage zu erteilen.¹⁶ Der Gottesbezug ist Ausdruck der Demut und der Überzeugung von unverfügbaren Grenzen, die der Staat nicht überschreiten darf. Im »Bewusstsein (ihrer) Verantwortung vor Gott und den Menschen« haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eine Verfassung gegeben. In dieser subjektiven Bekundung liegt zugleich die Aufforderung an die zukünftigen Staatsorgane und damit den einzelnen Handelnden, bei der Verfolgung seiner politischen Ziele jener außerrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden. Die Verantwortungsformel setzt – ohne sie konkret zu benennen – ethische Normen (als bekannt) voraus, die als Maßstab menschlichen Verhaltens gelten und von jedermann zu beachten sind, wenn er vor Gott und seinen Mitmenschen bestehen will. Die Formel ist »zum einen ein Appell an die Selbstverantwortlichkeit, an das ethische Gewissen jedes einzelnen, zum anderen eine Bezugnahme auf die religiösen und philosophischen Überlieferungen, die jeder einzelne sich zu Bewusstsein bringen muss«¹⁷.

    2.1.1 Auch wenn dieser Gottesbezug der Präambel des Grundgesetzes »als Leitmotiv für die künftige Politik ›objektiviert‹« zu lesen ist und damit in der Gegenwart »jede transzendente Entität darunter« verstanden werden kann, »der gegenüber in der jeweiligen religiösen Konzeption Verantwortung möglich ist«¹⁸, so war doch die Gottesvorstellung der Mehrheit der Autoren des Grundgesetzes 1948/49 christlich geprägt.¹⁹ Nach diesem Verständnis ist die in Art. 1 Abs. 1 manifestierte Würde des Menschen in seinem Wesen als Geschöpf Gottes begründet, das nach dessen Bild und Gleichnis (Ebenbild) erschaffen wurde.²⁰ Als solcher ist er zu der vor Gott und den Menschen zu verantwortenden Freiheit und gemäß seiner Natur als Sozialwesen (zoon politikón) zur Solidarität mit allen seinen Mitmenschen, vor allem seinen Nächsten, berufen;²¹ mit ihrer Gegenseitigkeit bleibt Solidarität nicht nur Tugend eines Einzelnen, sondern erwächst zum Ordnungsprinzip eines Gemeinwesens, gerichtet auf die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Hilfe.

    2.1.2 Aus diesem Menschenbild resultieren konkretere Werte, die das Grundgesetz durch entsprechende Normen aufnimmt, zum Beispiel der Schutz des (auch vorgeburtlichen oder moribunden) menschlichen Lebens,²² die Gleichheit aller Menschen (in ihrer Würde und) vor dem Gesetz,²³ die Freiheit des Menschen, namentlich die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit und die Freiheiten zur Kommunikation,²⁴ die Erziehung sowie Bildung des Menschen einschließlich des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen und weitere Gestaltungsprinzipien der Gesellschaft wie der besondere Schutz von Ehe und Familie, das Sozialstaatsprinzip²⁵, das Subsidiaritätsprinzip²⁶ und das Gewaltmonopol des Staates²⁷ zur Gewährung von Sicherheit – nach innen und außen, sozial und ökologisch²⁸.

    2.2 Der inneren Logik der grundgesetzlichen Konkretisierung folgte die Konzeption der Veranstaltungen zum Thema Werte und stellte die Würde des Menschen an den Anfang. Daran schlossen sich weitere Beiträge zu den Themenbereichen Freiheit des Menschen und Gleichheit der Menschen sowie Solidarität, Gerechtigkeit und Gemeinwohl an.²⁹

    Der herausragenden Bedeutung für die Funktionsfähigheit einer freiheitlichen Demokratie entsprach es, der Freiheit zur Kommunikation eine eigene Veranstaltung in der Reihe zu widmen.

    Religionen und Weltanschauungen haben einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Begründung und Entwicklung von Werten; die buchstäblich überragende Bedeutung der Religionsfreiheit in einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft erforderte daher eine besondere Behandlung.

    2.2.1 Religionen und Weltanschauungen sind allerdings inhaltlich sehr verschieden, zum Teil sogar gegensätzlich. Nach christlicher Weltanschauung ist der Staat im Hinblick auf seine säkulare Aufgabenstellung von der Religion unterschieden,³⁰ hat jedoch die freie Religionsausübung zu garantieren, soweit diese nicht die Freiheit anders- oder nicht religiöser Bürger beeinträchtigt.

    Namentlich die Grundsätze der Säkularität³¹ (Verbot einer Staatsreligion bzw. -kirche) und der Neutralität³² sowie das Grundrecht der Religionsfreiheit hindern den Staat daran, dem Bürger Vorgaben über Glauben und Religion zu setzen.³³ Der freiheitliche Verfassungsstaat tritt aber auch nicht für die Verweltlichung der Gesellschaft ein, sondern gibt seinen Bürgern und den gesellschaftlichen Kräften Raum zur Entfaltung ihrer Überzeugungen und Werte. Dementsprechend verlangt das Grundgesetz von den Religionen keine Verfassungstreue, sondern Respekt vor dem Vorrang der säkularen Rechtsordnung und den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter.

    2.2.2 Das Grundgesetz beinhaltet eine Werteordnung, das von ihm konstituierte Staatswesen ist weltanschaulich neutral, aber nicht wertneutral. »Über seine freiheitliche demokratische Grundordnung lässt dieser Staat nicht mit sich reden.«³⁴ Von daher erwartet das Grundgesetz von den Grundrechtsträgern zwar keine Identifikation mit diesen Werten, ist jedoch wachsam, wo geistige Inhalte, welche nicht mit der Verfassung vereinbar sind, sich zu Bestrebungen entwickeln, die auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sind.

    2.3 Das Grundgesetz ist eine wertegebundene Verfassung. Einige seiner Bestimmungen sind so wesentlich für das Gemeinwesen, dass sie einer Änderung für immer entzogen sind; dazu zählen die Individualgrundrechte in ihrem Wesensgehalt sowie die sie sichernden Strukturprinzipien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,³⁵ denen daher eine eigene Veranstaltung gewidmet war. Anders als zum Beispiel die Weimarer Reichsverfassung von 1919 kann sich das Grundgesetz in diesem Kernbereich nicht selbst abschaffen.

    Diese Entwicklung von der Weimarer Reichsverfassung zum Grundgesetz hatte der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio in einem Vortrag anlässlich 70 Jahre Verfassung des Landes Hessen (vom 1. Dezember 1946) in der Hessischen Landesvertretung skizziert. Dabei hob er hervor, dass die posttotalitären Verfassungen sich »nicht allein auf die Weisheit demokratischer Mehrheitsentscheidungen verlassen« wollten. Zugleich erinnerte Di Fabio daran, dass »die Deutschen 1932 in freien Wahlen zwar nicht die NSDAP mehrheitlich gewählt, wohl aber die Demokratie abgewählt hatten«, weil die verfassungsfeindlichen Parteien (Kommunisten, Nationalsozialisten und Deutsch-Nationale) die Mehrheit hatten.

    Wegen seiner für das Verständnis einer rechtsstaatlichen Demokratie grundlegenden Bedeutung – auch über den nationalen Rahmen hinaus – wurde der Vortrag als verfassungsgeschichtliche Ergänzung in diese Publikation aufgenommen.

    2.4 Im Grundgesetz steht der einzelne Mensch mit seiner unveräußerlichen Würde, seiner Freiheit und seinen Pflichten als Sozialwesen bei allem im Mittelpunkt; seinem Menschenbild sieht sich die Verfassung über die nationalen Grenzen hinweg verpflichtet.

    »Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt« (Art. 1 Abs. 2), das heißt, sie kommen auch Menschen zu, die ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland leben oder hier Zuflucht suchen. Auch von daher war eine Veranstaltung naheliegend, welche eigens die Frage nach den gemeinsamen europäischen Werten stellt.

    Eine im Geist der Verfassung mit Leben erfüllte Werteordnung ist innerstaatlicher Garant für Sicherheit und Frieden. Dieser Zusammenhang bildete den Abschluss der Themenreihe »Werte«. Sicherheit und Frieden können sich nur dann einstellen, wenn Konflikte nach dem Grundsatz der Gerechtigkeit gelöst und die Vorstellungen hierüber unter den Konfliktparteien zumindest im Wesentlichen übereinstimmen; insoweit war auch hier ein globaler Blick angezeigt, um die von außen auf die Europäische Union zukommenden Risiken erkennen und einschätzen zu können.

    3. Werte und Wertewandel

    Das Grundgesetz war nach der Frankfurter Reichsverfassung (1848) und der Weimarer Reichsverfassung (1919) der dritte »Anlauf«, einen verfassungsrechtlichen Kompromiss zu erarbeiten, der die unterschiedlichen, zum Teil konfliktträchtigen geistesgeschichtlichen Traditionen in Deutschland aufnahm und zur tragfähigen Grundlage des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats machte: das christlich-religiös geprägte Staatsdenken, das auf der Philosophie der Antike sowie dem biblischen Gottes- und Menschenbild beruhte, das liberale Staatsverständnis, welches vom europäischen Humanismus und der Aufklärung geprägt war, sowie das sozialistische Gesellschafts- und Geschichtsverständnis, das auf Philosophen der Antike und der Aufklärung sowie Denker des 19. Jahrhunderts zurückging.

    Das Grundgesetz trägt also ein über 2000 Jahre gewachsenes sowie erkämpftes Erbgut³⁶ mit sich. Es setzt weder eine ethnische noch kulturelle Homogenität voraus. Es weist aber der Freiheit des Menschen eine Richtung. Es gibt ein Wertesystem vor, das man jedoch nicht ohne weiteres »Leitkultur«³⁷ nennen kann, denn: Es gewährt unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen sowie daraus erwachsenden unterschiedlichen Kulturen Raum – im Rahmen des für alle geltenden Rechts.

    Dieses Wertesystem des Grundgesetzes als Grundlage der staatlichen Verfasstheit ist Bindemittel des gesellschaftlichen Zusammenhalts und damit über seine juristische Funktion hinaus auch eine identitätsstiftende Kraft³⁸. Diese Werteordnung ist darauf angewiesen, mit Leben erfüllt zu werden; dazu bedarf es des Wissens um ihre Herkunft und des Willens, diese Werteordnung zu leben, wozu wiederum Erziehung, Bildung in Ethik, Recht sowie Kulturerfahrung und nicht zuletzt Vorbilder maßgeblich beitragen.

    3.1 Dem entgegen stehen die Erosion von alltagskulturellen Voraussetzungen und das Verblassen religiöser, zum Teil auch allgemein weltanschaulicher Orientierung auf Grund einer zunehmend fragmentierten Gesellschaft, schwindender Bindungskräfte von Familie, Nachbarschaft und Vereinen sowie des Rückgangs der Sinn stiftenden Prägekraft von Institutionen wie Kirchen, Gewerkschaften und Parteien.

    Seit jeher neigt die Generation der Älteren dazu, frühere Zeiten zu verklären und den Werteverfall oder gar Werteverlust unter den Nachgeborenen zu beklagen. Das Beschwören von »Werten« sowie die Sorge über ein schwindendes Wertebewusstsein, das wohl eher ein Wertewandel ist, sind mehr als ein Klischee. Dieses Empfinden hat seinen Nährboden in einer Verunsicherung, die in den unterschiedlichen Altersgruppen je eigene Ursachen hat: Bei einer zunehmenden Zahl von älteren Menschen sind dies Undurchschaubarkeit der komplexen Folgen von Globalisierung und technologischem Fortschritt (Digitalisierung), Befürchtungen im Hinblick auf den Verlust des Arbeitsplatzes (technologiebedingt oder durch Konkurrenz von Flüchtlingen und Migranten), die Entwicklung von Renten und Mieten, Altersarmut und Verlust von »Heimat«; bei einem Teil der Jüngeren und Jüngsten wachsen vor allem Ängste wegen des Klimawandels und der Umweltzerstörung; in beiden Bevölkerungsgruppen gibt es zunehmende Zweifel an der Problemlösungskompetenz der politisch Verantwortlichen.

    3.2 Der Wandel subjektiver Wertevorstellungen innerhalb der Gesellschaft lässt die objektiven Grundwerte unserer Verfassung nicht unberührt.³⁹ Zeitgeist und Recht stehen bei der Auslegung der Verfassung – wenngleich regelmäßig zeitverschoben – in einer Wechselbeziehung. Der politische Regelungsgegenstand von mehr oder weniger offen formulierten Staatszielen und Grundrechten ist latent anfällig für zeitgeistförmige Interpretation. Mit anderen Worten: Wenn sich die Werte und Normen der einzelnen Menschen verändern, schlägt sich dies irgendwann auch in der Rechtsordnung nieder. Und: »Wenn die Interpretationsfolie wechselt, ändert sich, ohne Änderung des Verfassungstextes, die Verfassungssubstanz.«⁴⁰

    3.3 Der Zustand unseres konstitutionellen Wertesystems lässt sich nicht so einfach erfassen wie die mess- und ablesbare Zahl eines Thermometers.

    Auch ohne Rückgriff auf Umfragewerte dürften jedoch fundamentale Werte wie Freiheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Frieden bei der weit überwiegenden Mehrheit unserer Gesellschaft grundsätzlich ganz oben auf der Werteskala stehen.

    Ihre allgemeine Wertschätzung allein reicht allerdings nicht aus, wenn Normen, Institutionen und Tugenden, durch welche die Werte verwirklicht und damit dauerhaft gesichert werden können, nicht mit Leben erfüllt, sondern unter Umständen missverstanden oder gar missachtet werden.

    Eine »Inventur« in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft⁴¹ wird nicht selten eine Kluft zwischen propagierten und gelebten Werten zu Tage fördern. Was bedeutet ein Bekenntnis zu Sicherheit und Wohlstand ohne Achtung des Rechts und eigenes Engagement? Was bedeutet eine Forderung nach Gerechtigkeit oder Solidarität ohne Bereitschaft zur persönlichen Einschränkung? Wie kann Frieden gelingen ohne Bemühen um Gerechtigkeit und Versöhnlichkeit? Mit anderen Worten: Nicht die Werte als solche, das heißt die »Ethik der Ziele«, sondern vielmehr die »Ethik der Mittel und Wege« sind in der Krise.⁴²

    4. Die gemeinsamen Werte (in) der Europäischen Union

    Im Vorfeld ihrer Reise in den Vatikan zur Verleihung des Karlspreises an Papst Franziskus am 6. Mai 2016 erklärten der seinerzeitige Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker und der damalige Präsident des Europäischen Parlaments Martin Schulz in einem gemeinsamen Appell: »Europas Seele sind seine Werte.« Was aber sind die europäischen Werte? Wie ist es um ihre Gemeinsamkeit bestellt?

    4.1 Das Territorium, welches die heutige Europäische Union (EU) umfasst, war über ein Jahrtausend ein geographischer Raum unterschiedlicher Kulturen und politischer Konfigurationen. Unzählige Kriege haben diesen Raum überzogen, denen immer wieder Friedens- und damit auch Europapläne folgten.⁴³ Dennoch sollte die Hoffnung, die sich mit dem im Westfälischen Frieden 1648 begründeten Staatensystem verband, nicht erfüllt werden. Erst nach 300 Jahren, 48 weiteren Kriegen, zuletzt den Katastrophen des Ersten und Zweiten Weltkriegs, sollte die Idee einer Einigung Europas Gestalt annehmen. »Nie wieder Krieg!« war der Grundstein für ein vereintes und freies Europa, den Robert Schumann⁴⁴, Alcide de Gasperi und Konrad Adenauer legten. Der einfachste und schnellste Weg zum Ziel schien die Vergemeinschaftung der kriegswichtigen Kohle- und Stahlmärkte und einige Jahre später die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu sein – dies mit dem politischen Ziel einer immer engeren Union der Nationen Europas.⁴⁵ Mit diesem Konzept sollte dem Protektionismus der Staaten und deren wirtschaftlichen Egoismen, die in der Vergangenheit immer wieder eine politisch-militärische Dimension erlangt hatten, entgegengewirkt werden – für ein Europa des Friedens, der Freiheit und des Wohlstands.

    Das Ziel des Friedens war bereits das Hauptmotiv für Bemühungen um die Einigung Europas seit der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg. Der Krieg als Mittel der Konfliktlösung unter den europäischen Nationen sollte ausgeschlossen sein. Die Politik der europäischen Einigung nach 1945 verfolgte dasselbe Ziel. Angesichts der totalitären Bedrohung durch die kommunistische Diktatur der Sowjetunion und ihrer Vasallen lautete das Ziel nun »Frieden in Freiheit!«, der politisch nur durch ein Militärbündnis gesichert werden konnte. Nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft war das allein durch die NATO zu erreichen. Um nur wenige Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg die demokratische Zustimmung zu dieser Politik der europäischen Einigung zu garantieren, musste zunächst das ökonomische Wohlergehen der Bevölkerung gesichert werden.

    Frieden in Europa wurde nicht nur verstanden als Abwesenheit von Krieg oder ein machtpolitisches Gleichgewicht zwischen den Staaten Europas, sondern als Ergebnis einer gerechten Gewaltverzichts- und Vertragspolitik der europäischen Staaten, die ihrerseits nach den Grundsätzen von Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität, Sozialstaatlichkeit, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit organisiert sein sollten und den Krieg als Mittel der Politik und Konfliktlösung untereinander ausschlossen.

    Ein kurzer Blick auf die Entwicklungsgeschichte und Gegenwart der heutigen EU lässt eine Reihe von divergierenden Europa-Ideen erkennen. Sie reichen von einem vereinten, supranationalen (föderalen) zu einem intergouvernementalen (staatenbündischen) Europa, von national-konservativ-liberalen, vorwiegend ökonomischen Vorstellungen, hin zu Ideen, ein neues Europa (ohne kulturelle Wurzeln) bauen zu wollen.

    Ungeachtet aller unterschiedlichen Europa-Ideen gibt es Werte, die aus der europäischen Geschichte hervorgegangen sind und die mit großer Mehrheit in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt sind; ebenso gibt es Werte, die nicht in allen EU-Ländern akzeptiert werden.

    4.2 In der Präambel des Vertrags über die Europäische Union – EUV (Teil 1 des Lissabon-Vertrages von 2009) knüpfen die vertragsschließenden Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Geistesgeschichte an, indem sie erklären, beim Gründungsakt »aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben« zu schöpfen. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh (Teil 2 des Lissabon-Vertrages) – erinnert in ihrer Präambel daran, dass die Union in einem »geistig-religiösen und sittlichen« Erbe steht, das gemeinsame Werte hervorgebracht hat.

    Europäische Werte werden also nicht erst durch die EU oder die EU-Verträge definiert oder gar »erfunden«; das Ziel der europäischen Einigung war nie und ist daher kein geschichtsloses »Projekt einer neuen Gesellschaft« mit neuen Werten.

    4.3 Die Präambel der GRCh nennt als »gemeinsame Werte« für eine »friedliche Zukunft« die »unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität« sowie Grundsätze »der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit«, die im Blick auf das Individuum in den nachfolgenden Titeln (I-VII) konkretisiert werden.

    Und die Präambel des EUV bestätigt das gemeinsame geistige Erbe im Bekenntnis »zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit«, unterstreicht die Bedeutung der sozialen Grundrechte⁴⁶, um die »Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken«, und erklärt im Wege gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik »die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern«⁴⁷.

    Art. 2 EUV führt die »Werte, auf die sich die Union gründet«, auf und nennt in Satz 1 zuvorderst »die Achtung der Menschenwürde« (aber erst am Ende dieses Satzes »die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören«), gefolgt von »Freiheit, Demokratie⁴⁸, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit«. In dieser Aufzählung fehlen die gleichrangigen Grundwerte Gerechtigkeit und Solidarität. Sie finden in Satz 2, der die Mitgliedstaaten vor Augen hat, ihre Erwähnung; da stehen sie jedoch in einer Reihe hinter den aus Freiheit und Gleichheit »abgeleiteten« (Sekundär)Werten »Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz« und gefolgt von der »Gleichheit von Männern und Frauen«.

    Ihren »Werten Geltung zu verschaffen« obliegt den Organen der Union,⁴⁹ wobei sie die nationale Identität des jeweiligen Mitgliedstaates zu achten und die Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu wahren haben.

    Die EU ist eine Rechtsgemeinschaft, die auf allen Mitgliedstaaten gemeinsamen (und gegengezeichneten) Werten gründet. Probleme ergeben sich dann, wenn diese Werte und daraus folgende fundamentale Verfassungsprinzipien nicht (mehr) von allen EU-Staaten anerkannt bzw. gemeinsam übereinstimmend verstanden werden. Ein solcher Konflikt lässt sich notfalls nur durch den Austritt des betreffenden Staates aus der EU lösen (Art. 50 EUV)⁵⁰.

    4.4 »Die europäischen Verträge formulieren grundlegende Werte« der EU und übertragen somit die »richtungweisenden Ideen moderner Verfassungsstaatlichkeit auf die Union«⁵¹. Die benannten Werte sind – unbeschadet unterschiedlicher Verfassungstraditionen – keine völlig unbestimmten, inhaltsleeren oder beliebig interpretierbaren Begriffe.⁵² Die Mütter und Väter⁵³ der Verträge hatten »jedenfalls eine ungefähre Vorstellung davon …, was die in Art. 2 EUV aufgeführten Werte ausdrücken und worauf sie ihre Nationen verpflichten wollten«⁵⁴. Andernfalls würden – bei all ihren Schwächen der Handhabung – sowohl das so genannte Rechtsstaatsverfahren⁵⁵ als auch die Kopenhagener Beitrittskriterien von 1993⁵⁶ ihres Sinnes entraten.

    5. Gemeinsames Verständnis der EU-Werte?

    Wie aber ist es um diese Rechtsgemeinschaft der EU-Mitgliedstaaten bestellt? Verkörpern ihre Mitglieder eine Wertegemeinschaft? »Zerfällt Europa?«, eine Frage, deren Beantwortung zum Beispiel die Frankfurter Allgemeine Zeitung zwischen Februar und November 2016 in einer Reihe von Beiträgen namhafter Persönlichkeiten aus Deutschland und anderen Unionsstaaten nachging. Antworten auf diese und ähnliche Fragen suchte auch die Hessische Landesvertretung Berlin mit einer Vielzahl von Veranstaltungen, namentlich der Reihe »Mit Europa im Gespräch« mit den Botschafterinnen und Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten zwischen Februar 2016 und Juli 2017.⁵⁷

    5.1 Gründe zur Besorgnis um den Zu- sowie Bestand der Rechts- bzw. Wertegemeinschaft werden allgemein in erster Linie bei den EU-Institutionen ausgemacht. In der Kritik stehen regelmäßig eine »bürokratische Brüsseler Regelungswut« zu Lasten der Freiheit der Bürger, »Gleichmacherei« statt »Gleichheit vor dem Gesetz« und ein teilweise übersteigerter Minderheitenschutz, der »in den Augen mancher zu einem Einschüchterungsprogramm der Mehrheit geworden« sei.⁵⁸ Hinzu treten Bedenken, die EU-Kommission vernachlässige ihre vornehmste Aufgabe, Hüterin der europäischen Verträge zu sein, zugunsten eigener Politik, und dies teils gestützt – statt kontrolliert – vom Europäischen Parlament,⁵⁹ und mache die Integration zu einem Projekt der »Exekutiv-Eliten«.

    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird zunehmend zum Stein des Anstoßes. Der ursprünglichen Aufgabe als Gerichtshof der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gemäß ist seine ausgangs rein wirtschaftsrechtliche Spruchtätigkeit verständlicherweise von Beginn an geprägt durch eine entsprechende

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