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Maximalschutz im internationalen und europäischen Urheberrecht
Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich
Der markenrechtliche Begriff der Benutzung nach der Markenrechtsreform
eBook-Reihen30 Titel

Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht

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Über diese Serie

Das deutsche Markenrecht sieht keine Sanktionen gegen Benutzungshandlungen von veröffentlichten Markenanmeldungen vor, obwohl Markenanmeldungen in Deutschland seit vielen Jahren veröffentlicht werden. Der Anmelder muss diese Veröffentlichung dulden, um an das begehrte Schutzrecht zu gelangen. Andere Markengesetze in Europa gewähren dem Markenanmelder hingegen einen Schutz bis zur Eintragung ihrer Marke in das jeweilige Register in Form eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs. Diese Arbeit erörtert und vergleicht sämtliche Sanktionen vor Entstehung des Vollrechts aus z.B. EPÜ, PCT, PatG, SortSchG, MMA, PMMA, GMVO, GSVO, GGVO und HMA und leitet daraus einen adäquaten Schutz für deutsche Markenanmelder her. Dieser Schutz kann nur als Entschädigungsanspruch ausgestaltet sein.
SpracheDeutsch
HerausgeberV&R Unipress
Erscheinungsdatum29. Apr. 2009
Maximalschutz im internationalen und europäischen Urheberrecht
Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich
Der markenrechtliche Begriff der Benutzung nach der Markenrechtsreform

Titel in dieser Serie (33)

  • Der markenrechtliche Begriff der Benutzung nach der Markenrechtsreform

    Der markenrechtliche Begriff der Benutzung nach der Markenrechtsreform
    Der markenrechtliche Begriff der Benutzung nach der Markenrechtsreform

    Marken verleihen ein subjektives ausschließliches Recht. Die Reichweite dieses Markenrechts ist jedoch höchst umstritten, was in der Praxis bereits zu zahlreichen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH geführt hat. Dabei spielt insbesondere die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der »Benutzung« einer Marke eine zentrale Rolle. Die Neuformulierung der Verletzungstatbestände und Schrankenregelungen im Zuge der europäischen Markenrechtsreform 2015 sowie die Rechtsprechung des EuGH im Fall »Mitsubishi« bieten in diesem Zusammenhang Anlass zu weiteren Untersuchungen. Ziel dieser Arbeit ist es, einen in systematischer Hinsicht stimmigen Benutzungsbegriff zu finden, der einheitlich auf alle Verletzungstatbestände anwendbar ist und bei dem allen Schrankenregelungen ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt. Trademarks confer a subjective exclusive right. However, the scope of this trademark right is highly controversial, which in practice has already led to numerous preliminary ruling proceedings before the ECJ. In particular, the interpretation of the term "use" of a trademark plays a central role. The revisions of the elements of infringement and of the limitation provisions in the course of the 2015 trademark law reform as well as the case law of the ECJ in the "Mitsubishi" case provide grounds for further investigations in this context. The aim of this thesis is to find a concept of the term "use" that is consistent from a systematic point of view, that is uniformly applicable to all elements of infringement and that leaves a distinct scope of application for all provisions on limitations.

  • Maximalschutz im internationalen und europäischen Urheberrecht

    Maximalschutz im internationalen und europäischen Urheberrecht
    Maximalschutz im internationalen und europäischen Urheberrecht

    Gegenüber dem stetigen Ausbau von Mindestrechten haben Maximalschutzgrenzen im Sinne einer zwingenden Begrenzung des urheberrechtlichen Schutzniveaus international und auch europäisch einen schweren Stand. Ein Novum ist hier die obligatorisch ausgestaltete Schranke des WIPO-Marrakesch-Vertrags von 2013 zugunsten sehbehinderter Personen. Der Autor nimmt diesen scheinbaren Paradigmenwechsel zum Anlass und untersucht, ob und wie sich Maximalschutzgrenzen in das bestehende System der Staatsverträge einfügen. Die maximalschützende Wirkung europäischer Vorgaben wird durch eine präzise Bestimmung der Reichweite der EU-Richtlinien sichtbar. In dem vorliegenden Band wird die erforderliche Methodik erarbeitet und an zentralen Punkten der europäischen Rechtsentwicklung erprobt.   The development of international and european copyright law is steadily transitioning to new minimum rights of the rightholders. On the other hand, mandatory exemptions are exceptional. Therefore the Marrakesh VIP Treaty of 2013 is a remarkable novelty. On behalf of blind and visually impaired persons, the author introduces a mandatory exception for the first time. Jan Hendrik Schmidt takes this as a reason to discuss how such exceptions can be implemented into the current system of international copyright law. Limitations can also arise from EU Directives. To determine them, it is necessary to use a precise methodology. This paper endeavors to present the required methodical cornerstones and applys them to key elements of the current european copyright system.

  • Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich

    Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich
    Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich

    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hat es aber während der postmortalen Schutzdauer denselben Inhalt wie zu Lebzeiten des Urhebers oder ergeben sich Änderungen? Dürfen die Rechtsnachfolger des Urhebers die Werke nach Belieben verwerten und sogar entstellen? Ein Vergleich des deutschen und des französischen Urheberrechts zeigt, dass den Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis von Funktion und Reichweite des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers zugrunde liegt. Der Umfang der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte wird ebenso erörtert wie die rechtshistorischen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und die Vorgaben des europäischen und internationalen Urheberrechts. Berücksichtigt werden auch praktische Probleme wie die Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse durch Erbengemeinschaften, der Nachweis der Aktivlegitimation bei postmortalen Urheberrechtsverletzungen und die Frage, wie man Missbräuche durch die Rechtsnachfolger verhindern kann. Zahlreiche Beispiele aus Literatur, Musik und bildender Kunst runden die Darstellung ab.

  • Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte: . E-BOOK

    21

    Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte: . E-BOOK
    Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte: . E-BOOK

    Im Jahr 1968 entschied der Bundesgerichtshof im Fall Mephisto, dass Hinterbliebene ideelle Beeinträchtigungen der Persönlichkeit eines verstorbenen Angehörigen rechtlich unterbinden können. Diese Rechtsprechung wird von den Zivilgerichten bis heute rezipiert und fortgeführt. Gleichwohl ist die Frage nach ihrer rechtlichen Grundlage nach wie vor unbeantwortet. Die richterliche Begründung lässt an Stringenz und Eindeutigkeit zu wünschen übrig, und in der Literatur gehen die Ansichten zu diesem Gegenstand weit auseinander.Der vorliegende Band setzt sich mit den vorhandenen Begründungsmodellen auseinander und überprüft sie auf ihre Vereinbarkeit mit der Dogmatik und den Grundlagen des Zivilrechts. Ergebnis ist, dass es im geltenden Recht keine Grundlage für einen postmortalen Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte gibt. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Implikationen wird dann untersucht, wie sich ein solcher Schutz kodifizieren ließe. Dabei wird deutlich, dass der postmortale Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte eine öffentliche Angelegenheit ist, deren Regelung strukturell ins öffentliche Recht gehört.

  • Parodien im Immaterialgüterrecht

    Parodien im Immaterialgüterrecht
    Parodien im Immaterialgüterrecht

    Die parodistische Verwendung immaterialgüterrechtlich geschützter Gestaltungen und die Rechte und Interessen des Parodierten stehen in einem Konflikt. Während der Parodist stets auf die Übernahme der prägenden Elemente angewiesen ist, ist eine derartige Übernahme grundsätzlich dem Inhaber des Immaterialgüterrechts vorbehalten. Dieses umfassende Verbotsrecht kollidiert mit der grundrechtlich geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit des Parodisten. Melanie Horn arbeitet Abwägungskriterien heraus, die eine gerechte Lösung des Interessenkonflikts ermöglichen. Während die Interessen des Parodisten im Urheberrecht keine Berücksichtigung fanden, kann die Zulässigkeit der Parodie im Marken- und Designrecht anhand einer Gesamtschau der einschlägigen Normen beurteilt werden. Die Autorin schlägt deshalb die Einführung einer Parodieschranke ähnlich der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204) mit § 51a UrhG erstmals ausdrücklich geregelten Schranke für Parodien vor.The parodic use of creations protected by intellectual property act and the rights and interests of the person being parodied create a conflict. The parodist constantly depends on accessible identifying elements. However, this access is strictly reserved for the owner of the intellectual property right. This comprehensive right conflicts with the parodist's freedom of art and speech, guaranteed by jurisdiction. Melanie Horn develops defining criteria that enable a fair solution for the conflict of interest. While the interests of the parodist were not considered in copyright law, the acceptance of the parody in the trademark and design act can be evaluated by the relevant norms. The author therefore proposes the introduction of a parody barrier similar to the parody barrier introduced in the Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Federal Law Gazette I 1204).

  • Das Innenverhältnis urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften: Eine Analyse vor dem Hintergrund der VG-RL und des VGG

    Das Innenverhältnis urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften: Eine Analyse vor dem Hintergrund der VG-RL und des VGG
    Das Innenverhältnis urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften: Eine Analyse vor dem Hintergrund der VG-RL und des VGG

    Die deutschen Verwertungsgesellschaften sind seit Inkrafttreten der Verwertungsgesellschaftenrichtlinie 2014 und des diese umsetzenden Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) 2016 gehalten, ihre internen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsstrukturen an die neue Gesetzeslage anzupassen. Dabei handelt es sich meist um heterogene Zusammensetzungen aus Rechtsinhabern verschiedener Branchen und Berufsgruppen. Florian Eckert stellt anhand der Statuten der vier deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst und GVL vergleichend die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle für das Innenverhältnis dieser Organisationen dar. Gleichzeitig werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verwertungsgesellschaften untersucht und sich aus deren internen Regelungen ergebende Machtstrukturen analysiert. Einen Schwerpunkt bildet dabei auch die Stellung der Verlage innerhalb der Verwertungsgesellschaften, welche seit der EuGH-Reprobel und BGH-Verlegeranteil-Rechtsprechung häufig in Frage gestellt wurde. Since the 2014 EU directive on collective management organziations and the 2016 Collecting Societies Act (VGG) implementing it, entered into force, German collective management organizations (CMO) have been required to adapt their internal membership and participation structures to the new legal situation. German CMOs are mostly heterogeneous associations of right holders from different industry and professional groups. Florian Eckert uses the statutes of the four German CMOs GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst and GVL to compare the effects of this new legislation on the internal structures of these organizations. At the same time, the similarities and differences between the CMOs are examined and the power structures resulting from their internal regulations are analyzed. One focus of the study is the position of publishers within the CMOs, which has often been called into question since the ECJ Reprobel and BGH "Verlegeranteil" jurisprudence.

  • Die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG am Beispiel sozialer Medien

    Die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG am Beispiel sozialer Medien
    Die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG am Beispiel sozialer Medien

    Urheberrechtlich geschützte Werke in Form von u.a. Bildern, Texten, Videos und Musikwerken werden von Nutzern sozialer Medien hochgeladen und untereinander ausgetauscht. Victoria-Sophie Stracke beschäftigt sich mit der Frage, welche Handlungsmöglichkeiten ausgewählte soziale Medien für ihre Mitglieder zur Verfügung stellen und ob durch diese eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG stattfindet. Bei der Untersuchung dieser Nutzerhandlungen berücksichtigt sie insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL. Zudem geht die Autorin auch auf die für Nutzer anwendbaren Schrankenbestimmungen ein und untersucht die Verantwortlichkeit der Betreiber sozialer Medien für Rechtsverletzungen durch die Nutzer. Copyrighted works in the form of images, texts, videos and musical works, among others, are being uploaded by social media users and shared amongst one another. Victoria-Sophie Stracke deals with the question as to which options certain social media make available to their users and whether, due to said options, the right of communication to the public goes in compliance with Section 15 (2) of the German Act on Copyright and Related Rights (UrhG). In studying users' actions, she carefully considers case law of the European Court of Justice on the author's right of communication to the public under Article 3 (1) of the Information Society Directive. In addition, the author also examines the limits governing users whilst investigating what responsibility social media operators hold for infringements by their users.

  • Verstoßene Werke: Rechtliche Möglichkeiten der Desavouierung von Werken der bildenden Kunst

    Verstoßene Werke: Rechtliche Möglichkeiten der Desavouierung von Werken der bildenden Kunst
    Verstoßene Werke: Rechtliche Möglichkeiten der Desavouierung von Werken der bildenden Kunst

    Aussage und Wert eines Kunstwerkes hängen in besonderem Maße von der Künstlerpersönlichkeit ab, mit der man es verbindet. Dennoch kommt es vor, dass Kunstschaffende die Verbindung zu einem Werk lösen wollen, etwa weil sie sich nicht mehr mit ihm identifizieren können oder weil es sich um eine Fälschung handelt. Juliane Kotzur untersucht unter rechtlichen Gesichtspunkten, auf welche Art und Weise ein Werk verstoßen werden kann: von der einfachen Weigerung, es öffentlich anzuerkennen, bis hin zur Forderung, das Werkstück zu vernichten. Als starkes Gegengewicht werden dabei die Interessen des Eigentümers des betreffenden Kunstwerkes berücksichtigt. Die Integrität und der Wert seines Sacheigentums würden durch eine Desavouierung des Werkes mitunter schwer beeinträchtigt. Dieser Konflikt zwischen Eigentümer und Urheber währt mitunter lang, setzt er sich nach dessen Tod doch mit seinen Erben und Angehörigen fort. The message and value of a work of visual art depend to a great extent on the artist with whom it is associated. Nevertheless, it happens that artists want to cut the ties to an artwork, for example because they can no longer identify with it or because it is a fake. Juliane Kotzur examines from a legal perspective the ways in which a work can be repudiated: From a mere refusal to acknowledge it publicly to a demand to destroy the work. As a strong counterweight, the interests of the owner of the work of art in question are taken into account. The integrity and value of his property could be severely impaired by a disavowal. The conflict between the owner and the author continues with his legal successors after his death.

  • Der Schutz nachgelassener Werke: Eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung von § 71 UrhG

    Der Schutz nachgelassener Werke: Eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung von § 71 UrhG
    Der Schutz nachgelassener Werke: Eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung von § 71 UrhG

    Das Leistungsschutzrecht an nachgelassenen Werken nach § 71 UrhG wurde 1995 an die Vorgaben von Art. 4 der Schutzdauer-Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993 angepasst. Durch die Entscheidungen zur »Himmelsscheibe von Nebra« und zur Oper »Motezuma« wurde das Schutzrecht im Anschluss aus seinem Dornröschenschlaf geweckt. In der deutschen Literatur werden Umfang und Voraussetzungen des neuen § 71 UrhG stark kritisiert. Dabei ist die internationale Dimension des Leistungsschutzrechts bisher kaum beachtet worden. Die Autorin greift die Bedenken der Literatur auf und prüft, ob sich diese durch eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung des § 71 UrhG entkräften lassen. Sie kommt zu von der bisherigen deutschen Literatur abweichenden Ergebnissen. In der engen Auslegung der Autorin, erweist sich § 71 UrhG als sinnvolles Leistungsschutzrecht mit klar umrissenem Anwendungsbereich.

  • Die angemessene Vergütung im Urhebervertragsrecht: Zur Konkretisierung des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Branchentarifen

    Die angemessene Vergütung im Urhebervertragsrecht: Zur Konkretisierung des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Branchentarifen
    Die angemessene Vergütung im Urhebervertragsrecht: Zur Konkretisierung des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Branchentarifen

    Der Anspruch von Urhebern auf eine angemessene Vergütung durch ihre Verwerter gemäß § 32 UrhG befasst die Gerichte seit der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Insbesondere die Konkretisierung des Begriffs der »Angemessenheit« anhand der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG hat sich dabei als eine große Herausforderung herausgestellt. Jochen Christoph Hegener analysiert die gesamte Rechtsprechung zum Begriff der »angemessenen Vergütung« im Urhebervertragsrecht und erarbeitet dabei eine Typisierung der am häufigsten berücksichtigten Kriterien und Bemessungsgrundlagen. Außerdem identifiziert er die wichtigsten Fragen um die weitere Konkretisierung des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG. Authors in Germany were granted a claim against their publishers for an equitable remuneration by the German legislature in 2002. Ever since, courts have been struggling with the definition of what makes a remuneration "equitable". Jochen Christoph Hegener analyzes the entire existing case law and systemizes the most common criteria used by the courts. It further identifies the most pressing and current questions for courts in defining an equitable remuneration according to § 32(2) of the German Copyright Act today.

  • Die Schranken des Designrechts

    Die Schranken des Designrechts
    Die Schranken des Designrechts

    Dieser Band beschäftigt sich umfassend damit, ob im Designrecht ein angemessener Interessenausgleich gelungen ist. Er wirft einen Blick auf das Gesamtsystem und erläutert, wie die verschiedenen verwobenen Regelungsregime einander beeinflussen. Im Designrecht muss der Rechtsanwender einen komplexen methodischen Rahmen beachten. Kern der Arbeit ist die Analyse der kodifizierten Schranken. Darüber hinaus werden für die ungeregelten Sachverhalte Lösungen präsentiert. Geklärt wird etwa, ob die Wiedergabe des Designs als Bestimmungshinweis zulässig ist. Ziel ist es, ein umfassendes und nachvollziehbares Bild zu zeichnen.

  • Die Wiederholungsmarke: Zur Umgehung des markenrechtlichen Benutzungszwangs durch Wiederholungsanmeldungen auf nationaler und europäischer Ebene

    Die Wiederholungsmarke: Zur Umgehung des markenrechtlichen Benutzungszwangs durch Wiederholungsanmeldungen auf nationaler und europäischer Ebene
    Die Wiederholungsmarke: Zur Umgehung des markenrechtlichen Benutzungszwangs durch Wiederholungsanmeldungen auf nationaler und europäischer Ebene

    Markeninhaber haben ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbenes Schutzrecht erhalten bleibt. Strategisch ist es sinnvoll, das eigene Zeichen für möglichst viele Waren und Dienstleistungen einzutragen, um es später umfangreicher verteidigen zu können. Problematisch ist dabei jedoch das Erfordernis des Benutzungszwangs, nach dem die Marke für die eingetragenen Produkte ernsthaft verwendet werden muss. Wird sie innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt, so verfällt sie für diese Produkte. Um das zu umgehen, wird teilweise versucht, eine identische Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen erneut einzutragen. Durch diese Wiederholungsanmeldungen könnte der Markeninhaber faktisch eine neue fünfjährige Benutzungsschonfrist erhalten. Der Autor zeigt, wie Wiederholungsmarken im deutschen und im europäischen Markenrecht zu behandeln sind, und vertritt die Position, dass die Wiederholungseintragungen am Verfall der Erstmarke teilnehmen müssen. Trade marks usually require a high amount of time and money to create. Owners of trade marks have a legitimate interest in defending their exclusive right. It makes sense strategically to register the trade mark for a broad range of goods and services, so the trademark can be defended widely. However, the consequences of revocation for non-use are problematic to the trade mark owner. The trade mark must be used for the registered goods and services. If it is not used in a genuine way, the trade mark expires for those products within five years. To evade the consequences of revocation for non-use, some trade mark owners reapply for an identical trade mark. In this way, the trade mark owner could be granted a new five year period of trade mark protection. This thesis answers the question of how to treat repeated applications for trade marks in German and European trade mark law. In the opinion of the author, repeated applications must be included in the expiration of the original trade mark.

  • Der digitale Nachlass

    Der digitale Nachlass
    Der digitale Nachlass

    Menschen regeln ihre privaten und geschäftlichen Angelegenheiten zunehmend online, machen sich jedoch meist keine Gedanken darüber, was im Fall ihres Todes mit den Daten geschehen soll. Die Rechtsnachfolger haben ein berechtigtes Interesse, an die Daten des Verstorbenen heranzukommen – die AGB der Provider sehen jedoch oft andere Regelungen vor. Die dabei entstehenden Probleme des Erbrechts, Sachenrechts, Vertragsrechts, Immaterialgüterrechts, Persönlichkeitsrechts und nicht zuletzt des Datenschutz- und Telekommunikationsrechts sind so vielfältig wie die Daten selbst. All das behandelt die Arbeit einschließlich der entsprechenden internationalen Bezüge.

  • Die Unterbrechung urheberrechtlicher Lizenzketten

    Die Unterbrechung urheberrechtlicher Lizenzketten
    Die Unterbrechung urheberrechtlicher Lizenzketten

    Wer urheberrechtliche Nutzungsrechte erwerben möchte, erhält diese im Regelfall nicht vom Urheber selbst, sondern als Unterlizenz von Rechteverwertern, die ihrerseits Lizenznehmer sind. Von großer Relevanz ist daher die Frage, ob die erworbene Unterlizenz fortbesteht, wenn die Hauptlizenz erlischt. In seinen Entscheidungen »Reifen Progressiv«, »M2Trade« und »Take Five« bejaht der BGH für den Regelfall den selbstständigen Fortbestand der Unterlizenz, wenn die Hauptlizenz wegfällt. Der Autor legt seiner Untersuchung bürgerlich-rechtliche Grundsätze und das Wesen des Urheberrechts zugrunde. Dabei erarbeitet er eine einheitliche Systematik zur Lösung der Fälle einer Lizenzkettenunterbrechung.

  • Schutz der Wettbewerber vor unzutreffenden Äußerungen über den Stand der Technik in Patent- und Gebrauchsmusterschriften

    Schutz der Wettbewerber vor unzutreffenden Äußerungen über den Stand der Technik in Patent- und Gebrauchsmusterschriften
    Schutz der Wettbewerber vor unzutreffenden Äußerungen über den Stand der Technik in Patent- und Gebrauchsmusterschriften

    Bei der Anmeldung einer Erfindung zum Patent- oder Gebrauchsmuster sind Angaben zum Stand der Technik unerlässlich. Nicht selten werden dabei Nachteile von Konkurrenzprodukten dargestellt, um die Fortschrittlichkeit der neuen Erfindung herauszustellen. Wenn derartige Äußerungen unzutreffend sind und unter dem Siegel des Patentamts in den Offenlegungs-, Patent- oder Gebrauchsmusterschriften veröffentlicht werden, bergen sie für Wettbewerber erhebliches Schädigungspotential.In diesem Band wird der rechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von kritischen Äußerungen in den Verfahren vor dem DPMA und dem EPA abgesteckt. Ausgehend von den verfahrensrechtlichen Vorgaben und speziellen Rechtsschutzmöglichkeiten des Patent- und Gebrauchsmusterrechts werden besonders die Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtlichen und deliktischen Haftung des Schutzrechtsanmelders untersucht. Hierbei zeigt der Autor eine gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtsschutzfreundlichere Lösung auf.

  • Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen

    Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen
    Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen

    Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des § 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach § 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des § 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind.

  • Die Nutzung von Musik im politischen Wahlkampf: Indirekte Beeinträchtigungen von Urheber- und Künstlerpersönlichkeitsrechten

    Die Nutzung von Musik im politischen Wahlkampf: Indirekte Beeinträchtigungen von Urheber- und Künstlerpersönlichkeitsrechten
    Die Nutzung von Musik im politischen Wahlkampf: Indirekte Beeinträchtigungen von Urheber- und Künstlerpersönlichkeitsrechten

    Die Nutzung von Musik durch politische Parteien im Wahlkampf kann eine Verletzung von Urheber- und Künstlerpersönlichkeitsrechten darstellen. Auch Verwertungsrechte sind betroffen. Christian Kube untersucht sowohl die verwertungsrechtliche Einordnung der Nutzung von Musik im politischen Wahlkampf als auch die Verbotsmöglichkeiten über Urheber- und Künstlerpersönlichkeitsrechte. Hierzu werden insbesondere die Voraussetzungen indirekter Beeinträchtigungen von Urheber- und Künstlerpersönlichkeitsrechten untersucht und die Interessen der Musiker sowie der politischen Parteien gegeneinander abgewogen. The use of music by political parties in election campaigns may represent an infringement of copyright and an infringement of artist's personality rights. Commercial rights are also affected. Christian Kube not only analyses the commercial use of music in political election campaigns but also the possibilities to forbid these by applying copyrights and artist's personality rights. Therefore, he analyses the requirements for indirect violations of copyrights and artist's personality rights. Additionally, the interests of musicians and the interests of political parties are compared.

  • Open Content Lizenzen und das Bearbeitungsrecht

    Open Content Lizenzen und das Bearbeitungsrecht
    Open Content Lizenzen und das Bearbeitungsrecht

    Große Open Content Projekte werden gemeinsam von vielen Menschen aus verschiedenen Nationen geschaffen. Dies führt zu Herausforderungen im materiellen und internationalen Urheberrecht. Nico Einfeldt untersucht, wie eine Zuordnung der Werke bei langen Bearbeitungsketten gelingt und inwieweit das Unionsrecht das Bearbeitungsrecht harmonisiert. Welche rechtlichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Beteiligten bestehen, stellt der Autor anhand von drei Lizenzen dar. Die Copyleft-Klausel spielt hierbei eine wichtige Rolle. Darüber hinaus nimmt er sowohl den Inhalt von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen als auch einen möglichen Missbrauch bei der Rechtsdurchsetzung in den Fokus und gibt damit Empfehlungen, welches nationale Urheber- und Vertragsrecht bei Lizenzverstößen anwendbar ist. Large open content projects are being realised with various people from various countries. This leads to new challenges regarding the property and international copy right. Nico Einfeldt analyses how the works can be assigned when long adaptation chains are involved and in how far the Union law harmonises the right for adaptation. Using the example of three licences he reveals the relationship between the different people involved. Here, the copyleft clause plays a major role. Moreover, he also focuses on the contents of omission and damages as well as their misuse with law enforcement. Thus, he recommends which national copyright or contract right is to be applied with licence violation.

  • E-Books im Urheberrecht: Kollision von Buchkultur und digitaler Wissensgesellschaft

    E-Books im Urheberrecht: Kollision von Buchkultur und digitaler Wissensgesellschaft
    E-Books im Urheberrecht: Kollision von Buchkultur und digitaler Wissensgesellschaft

    Die Buchkultur war regelmäßig Triebkraft für urheberrechtliche Entwicklungen. Es verwundert daher nicht, dass das »Kulturgut Buch« abseits vom Wettbewerbsrecht und Steuerrecht auch im Urheberrecht in besonderem Maße Berücksichtigung findet. So hält das Urheberrecht für die Nutzung gedruckter Bücher vielfältige Mechanismen zum Ausgleich der Interessen zwischen Autoren, Lesern und Intermediären bereit. Aber warum sieht das nationale Urheberrecht nicht auch solch einen umfassenden Interessenausgleich für die Nutzung von E-Books vor, obwohl dies im Einklang mit europäischen Regelungen möglich wäre? Hannes Henke zeigt, dass die Buchkultur durch ihre Transformation in die digitale Welt abermals den Blick für ein zeitgemäßes Urheberrecht schärfen könnte. Book culture always has been a driving force for the development of copyright law. Therefore, it is not surprising that there is a strong consideration of books as cultural assets not only in competition law and the law of taxation but also in copyright law. A current analysis reveals that the digital format of literature has a significant impact on the coordination of authors', readers' and intermediaries' interests that is intended by copyright law. Next to the collective rights management and despite adjustments by the German legislature, there are still legal gaps within current German copyright law that lead to indirect discrimination between books in a digital or non-digital format. Once again, by developing alongside the digital society, the book culture may sensitize for a modern copyright law.

  • Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts – zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG

    Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts – zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG
    Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts – zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG

    Grundrechtlich geschützte Urheberinteressen werden begrenzt durch die Schranken der §§ 44a ff. UrhG. Der Gesetzgeber fördert durch sie berechtigte Nutzerinteressen und gesellschaftspolitische Ziele. Technische Entwicklungen und neue Werknutzungsarten wirken sich allerdings auf die Eingriffsintensität der Schranken aus. Sie stellen die Gerichte mit der fortschreitenden Digitalisierung vor die Herausforderung, einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten. Dabei sind verfassungsrechtlich garantierte Grundrechtspositionen und der Dreistufentest der Harmonisierungsrichtlinie zu beachten. Johannes Reschke vergleicht diese Anforderungen an urheberrechtliche Schranken und bietet dem Rechtsanwender einen Leitfaden für eine verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung. Beispielhaft wird § 52b UrhG untersucht, der die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven gestattet. Die Voraussetzungen von § 52b UrhG werden ausführlich dargestellt und eine Ausgestaltung von elektronischen Leseplätzen skizziert, die verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem Dreistufentest entspricht.

  • Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis: . keitsrecht im Arbeitsverhältnis, E-BOOK

    Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis: . keitsrecht im Arbeitsverhältnis, E-BOOK
    Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis: . keitsrecht im Arbeitsverhältnis, E-BOOK

    Die weit überwiegende Zahl von urheberrechtlichen Werkschöpfungen wird heute von abhängig beschäftigten Urhebern in Arbeitsverhältnissen erbracht. Für dieses Phänomen einer eigenschöpferischen und zugleich abhängigen Tätigkeit erklärt § 43 UrhG lediglich die allgemeinen Regeln der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten für anwendbar. Für den Arbeitgeber, der das Arbeitsergebnis optimal verwerten will, ergeben sich besondere Probleme, wenn er unübertragbare urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse, etwa zur Veröffentlichung oder Änderung des Werkes, in Anspruch nehmen will. Die Arbeit widmet sich der praktisch bedeutsamen Frage, wie weit und auf welchem konstruktiven Weg Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts möglich sind.

  • Schutzgüter in der Filmkulisse

    Schutzgüter in der Filmkulisse
    Schutzgüter in der Filmkulisse

    Für die meisten Spiel- und Fernsehfilme ist es von großer Bedeutung, die Wirklichkeit abzubilden. Dabei werden unvermeidlich Rechte Dritter berührt. Um die Freiheit der Filmschaffenden nicht durch Urheberrechte anderer Kreativer allzu sehr einzuengen, hat der Gesetzgeber u.a. die Schranke des § 57 UrhG für »unwesentliches Beiwerk« geschaffen. Diese Norm wird eher streng ausgelegt. So gilt das Beiwerk nicht mehr als unwesentlich, wenn es absichtlich als Requisite eingesetzt wurde. Dem geht der Verfasser ausführlich nach – mit dem Ergebnis, dass es nicht auf die zufällige Wiedergabe ankommt, sondern auf die Wahrnehmung durch die Zuschauer. Neben dem Urheberrecht behandelt die Arbeit das Geschmacksmuster-, das Marken- und das Persönlichkeitsrecht. Mit zahlreichen praktischen Beispielen richtet sie sich an Richter und Rechtsanwälte genauso wie an die Filmindustrie.

  • Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht: . E-BOOK

    Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht: . E-BOOK
    Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht: . E-BOOK

    Bei verschiedenen immaterialgüterrechtlichen Rechtsfragen im Internationalen Privatrecht wird in Deutschland von Rechtsprechung und Lehre zumeist die lex loci protectionis angewendet. Diese Anknüpfung an das Schutzlandrecht, die in einem territorialen Verständnis der Immaterialgüterrechte wurzelt, ist auf Grund des Zusammenwachsens nationaler Märkte unzeitgemäß. Den formlosen Markenrechten steht nicht die territoriale Rechtsnatur der gewerblichen Schutzrechte entgegen – vielmehr entstehen formlose Marken durch Benutzung und erlangte Verkehrsgeltung in einem nicht zwangsläufig nationalen Markt. Das verleiht ihnen eine potentiell universelle Rechtsnatur, weshalb bei ihnen wesentliche Rechtsfragen einheitlich angeknüpft werden können. Ropohl zeigt wie durch eine differenzierte Anknüpfung ein gerechter Interessenausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und dessen kommerziellen Nutzern gefunden werden kann.

  • Die Bilder- und Nachrichtensuche im Internet: Urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Aspekte

    Die Bilder- und Nachrichtensuche im Internet: Urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Aspekte
    Die Bilder- und Nachrichtensuche im Internet: Urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Aspekte

    Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen übernehmen fremde Informationen und Werke, oft ohne die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen. Constantin Fahl untersucht die Handlungen der Suchmaschinen-Betreiber umfassend auf ihre urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Erörtert werden auch mögliche gesetzliche Privilegierungen und die Frage, welche Personen im Einzelnen zur Haftung herangezogen werden können. Die praxisnahe Darstellung umfasst die Rechtsdurchsetzung im In- und Ausland und macht konkrete Vorschläge für ein rechtmäßiges Verhalten der Suchmaschinen-Betreiber. Hinsichtlich der Nutzung von Thumbnails setzt sich der Autor mit dem BGH-Urteil vom 29.04.2010 »Vorschaubilder« auseinander. Ergebnis ist, dass auch nach diesem Urteil wichtige Rechtsfragen ungeklärt bleiben.

  • Kartellverbot bei Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit im Immaterialgüterrecht

    Kartellverbot bei Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit im Immaterialgüterrecht
    Kartellverbot bei Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit im Immaterialgüterrecht

    Wie reagiert die Rechtsordnung auf wettbewerbswidrige Absprachen von Parteien eines Mediationsverfahrens? Antwort gibt das materielle Kartellverbot, insbesondere die Aspekte der Privilegierung von Wettbewerbsvergleichen und der Rechtswahlfreiheit. Marius Tillwich untersucht die Durchsetzbarkeit des Kartellverbots anhand der Möglichkeiten eines Staates, in die private Streitbeilegung einzugreifen. Dabei spielen Probleme des Schiedsrechts eine zentrale Rolle, etwa ob das grundsätzliche Verbot der Révision au fond auch für Mediationsergebnisse gilt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Verbot zu Gunsten eines wirksamen Kartellverbots weder bei Mediation noch in der Schiedsgerichtsbarkeit angewendet werden sollte. Mediatoren und ähnliche Dritte können sich zudem bei alternativer Streitbeilegung einer eigenständigen kartellrechtlichen Haftung ausgesetzt sehen, wenn sie das Kartell wissentlich unterstützen. How does the legal system react to anticompetitive agreements of parties within a mediation process? The answer can be found in the material antitrust prohibition, especially aspects of the privilege competitive comparisons and free choice of law. Marius Tillwich analyses the enforceability of the antitrust prohibition based on the possibilities of the state to intervene in private settlement of disputes. Here, issues of the arbitration law play a major role, e.g. whether the prohibition of the révision au fond can also be applied to mediation outcomes. The author concludes that a prohibition in favour of an effective antitrust prohibition should neither be applied to mediation nor to arbitration. Mediators and similar third parties might be exposed to an independent antitrust liability with alternative disputes settlement if they purposely support the antitrust.

  • Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen: Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts

    Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen: Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts
    Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen: Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts

    Die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Schranken, die den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu geschützten Werken angemessen Rechnung tragen sollen. Hierzu zählt § 58 UrhG, der es Veranstaltern von Kunstausstellungen sowie dem Kunsthandel erlaubt, Kunstwerke zustimmungs- und vergütungsfrei für die Ausstellungs- und Verkaufswerbung zu nutzen. Museen, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen dürfen diese Werke ebenfalls, ohne Bildrechte einholen zu müssen, in Ausstellungs- und Bestandsverzeichnissen wiedergeben. Die Autorin untersucht, ob der 2003 novellierte § 58 UrhG mit völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und in welchem Umfang Werbe- und Katalognutzungen bei europa- und verfassungsrechtskonformer Auslegung zulässig sind. Neben dem deutschen werden auch das französische und das US-amerikanische Urheberrecht ausführlich und praxisnah dargestellt. Es zeigt sich, dass weder das »droit d'auteur« noch das »copyright« Nutzungen von Kunstwerken in einem so weiten Umfang freistellen wie § 58 UrhG.

  • Entschädigungsansprüche und andere Sanktionen vor Vollrechtserwerb im Gewerblichen Rechtsschutz: Eine vergleichende Analyse

    Entschädigungsansprüche und andere Sanktionen vor Vollrechtserwerb im Gewerblichen Rechtsschutz: Eine vergleichende Analyse
    Entschädigungsansprüche und andere Sanktionen vor Vollrechtserwerb im Gewerblichen Rechtsschutz: Eine vergleichende Analyse

    Das deutsche Markenrecht sieht keine Sanktionen gegen Benutzungshandlungen von veröffentlichten Markenanmeldungen vor, obwohl Markenanmeldungen in Deutschland seit vielen Jahren veröffentlicht werden. Der Anmelder muss diese Veröffentlichung dulden, um an das begehrte Schutzrecht zu gelangen. Andere Markengesetze in Europa gewähren dem Markenanmelder hingegen einen Schutz bis zur Eintragung ihrer Marke in das jeweilige Register in Form eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs. Diese Arbeit erörtert und vergleicht sämtliche Sanktionen vor Entstehung des Vollrechts aus z.B. EPÜ, PCT, PatG, SortSchG, MMA, PMMA, GMVO, GSVO, GGVO und HMA und leitet daraus einen adäquaten Schutz für deutsche Markenanmelder her. Dieser Schutz kann nur als Entschädigungsanspruch ausgestaltet sein.

  • Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich

    Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich
    Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich

    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Hat es aber während der postmortalen Schutzdauer denselben Inhalt wie zu Lebzeiten des Urhebers? Ein Vergleich des deutschen und des französischen Urheberrechts zeigt, dass den Rechtsordnungen ein unterschiedliches Verständnis von Funktion und Reichweite des postmortalen Urheberrechts zugrunde liegt. Der Umfang der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte wird ebenso erörtert wie die rechtshistorischen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und die Vorgaben des europäischen und internationalen Urheberrechts. Berücksichtigt werden auch praktische Probleme wie die Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse durch Erbengemeinschaften, der Nachweis der Aktivlegitimation bei postmortalen Urheberrechtsverletzungen und die Frage, wie man Missbräuche durch die Rechtsnachfolger verhindern kann. Zahlreiche Beispiele aus Literatur, Musik und bildender Kunst runden die Darstellung ab.

  • Der rechtliche Schutz von prägenden Stilelementen der bildenden Kunst: . E-BOOK

    Der rechtliche Schutz von prägenden Stilelementen der bildenden Kunst: . E-BOOK
    Der rechtliche Schutz von prägenden Stilelementen der bildenden Kunst: . E-BOOK

    Im Zuge der zunehmenden Kommerzialisierung von Kunst werden häufig typische Stilelemente berühmter Künstler auf Konsumgütern oder für Werbung verwendet. Dürfen eng mit dem Schaffen und der Persönlichkeit eines Künstlers verbundene prägende Stilelemente von jedermann nachgeahmt, vermarktet und kommerzialisiert werden? Die vorliegende Arbeit liefert einen Überblick über rechtliche Schutzmöglichkeiten für prägende Stilelemente und behandelt in diesem Zusammenhang strittige Themen des Immaterialgüterrechts. Eingehend geprüft wird insbesondere die Abgrenzung der Schutzrechte, die im Hinblick auf den oft großzügig bemessenen Schutz und die damit einhergehenden Wertungskonflikte von großer Relevanz ist. Zudem hat die in diesem Band behandelte Thematik auch in Anbetracht der wachsenden Verschmelzung von Kunst, Konsum und Massenkultur eine besondere Aktualität.

  • Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann

    Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann
    Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann

    Der Autor untersucht die bislang etablierte Dogmatik der Open Content-Lizenzen im deutschen Recht, wobei er die neue Rechtsprechung des BGH und EuGH berücksichtigt. Er prüft die Option eines Rückrufs der Rechte aus dem System des Open Content und erörtert anschließend, ob und unter welchen Umständen ein Urheber die weitere Verbreitung eines Werkes unter einer Open Content-Lizenz verhindern bzw. ob er weitere Rechtseinräumungen gegen seinen Willen ausschließen kann. Wie wirkt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei unkörperlicher Weitergabe auf die Lizenzkonstruktionen aus? Um diese Frage zu klären, präsentiert der Autor eine Neu-Organisation von Open Content-Werken auf Basis von Lizenzketten.

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