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Die schlichte Einwilligung in urheberrechtliche Onlinenutzungen im Internationalen Privatrecht
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Die Nutzung von in das Internet geladenen Bildern durch kommerzielle Bildersuchmaschinen unterliegt dem Urheberrechtsschutz. In Ermangelung von urheberrechtlichen Schrankenregelungen wäre die Werknutzung rechtswidrig, wenn man nicht – mit dem BGH – eine schlichte Einwilligung des Urhebers annehmen würde. Maximilian Maierhofer beleuchtet den seit Jahren geführten Streit über die Existenzberechtigung der schlichten Einwilligung erstmalig aus der Perspektive des Internationalen Privatrechts. Der Autor prüft, ob die vertragsnahe schlichte Einwilligung über das Schutzlandprinzip nach Art. 8 Rom II-VO oder das Vertragsstatut nach Art. 4 Rom I-VO (analog) zu behandeln ist. Letzteres könnte eine Rechtszersplitterung im Verletzungsprozess aus Sicht des Urhebers womöglich vermeiden.The use of images by search engines enjoys copyright protection. The utilization of the work would be illegal because of the absence of copyright limitation provisions, if one does not apply an so-called "implied license" declared by the author according to the jurisprudence of the German Federal Court. Maximilian Maierhofer takes a closer look to this long-lasting dispute from the perspective of Conflict of Laws. He examines whether the contract-related "implied license" is covered either by the principle of country protection (Article 8 Rome II Regulation) or by the law applicable to the contract (Article 4 Rome I Regulation). From the author's point of view, the application of Rome I Regulation could help to avoid a fragmentation of law in an infringement litigation.
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Die schlichte Einwilligung in urheberrechtliche Onlinenutzungen im Internationalen Privatrecht - Maximilian Maierhofer
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