Medienkritik - Juristische Texte zur Rundfunkgebührenverweigerung: Warum das Gewissen aller redlichen Menschen endlich der zwangsfinanzierten Propaganda widersprechen muss
Von Wilfried Schmitz
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Über dieses E-Book
"Die Geschichte sozialer Bewegungen beschränkt sich häufig auf die großen Ereignisse und Schlüsselmomente….Die zahllosen kleinen Aktionen unbekannter Personen, die zu diesen großartigen Momenten führten, bleiben in solchen Darstellungen normalerweise unerwähnt. Haben wir das einmal verstanden, können wir sehen, dass der kleinste Protest, an dem wir uns beteiligen, die unsichtbarer Wurzel einer gesellschaftlichen Veränderung werden kann." (Chomsky, Requiem für den Amerikanischen Traum, S. 183 f.).
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Rezensionen für Medienkritik - Juristische Texte zur Rundfunkgebührenverweigerung
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Buchvorschau
Medienkritik - Juristische Texte zur Rundfunkgebührenverweigerung - Wilfried Schmitz
I.Klageschriftsatz in 1. Instanz
Klage
des Herrn…
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben
gegen
den …, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten …, Straße…, Ort…
Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt
wegen Anfechtung Bescheid Rundfunkgebühr
Streitwert: um gerichtliche Festsetzung wird gebeten
Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:
1. Die Rundfunkgebühren-„Festsetzungsbescheide des Beklagten vom …. und vom …. zu Beitragsnummer …. in Gestalt des Widerspruchs-,Bescheids
des Beklagten vom …. werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens tragt der Beklagte.
Eine Kopie des vorgenannten Widerspruchbescheids wird hier als Anlage K 1 übermittelt.
Die nachfolgenden Ausführungen bieten – was vorab klargestellt wird – nur eine kleine Auswahl der Kritikpunkte an, die hier zur Begründung vorgetragen werden könnten. Denn wenn man alle Programmbeiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein der letzten 5 Jahre, die (auch) der Kläger zwangsweise mitfinanzieren soll und die ihn in seiner Gewissensfreiheit verletzen, hier auch nur benennen würde, könnte man problemlos einen Schriftsatz von mehreren hundert Seiten Umfang einreichen.
Der Schwerpunkt der Klagebegründung findet sich nachfolgend unter Ziff. III.
I. Der Rundfunkbeitrag verletzt das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung und das Recht negative Informationsfreiheit.
Die hierauf gestützte Argumentation wird nicht aufgegeben, auch wenn das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 auch insofern eine Grundrechtsverletzung verneint hat.
Das BVerfG hat nunmehr zwar klargestellt, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat, insbesondere indem er ausgeführt hat (Zitat):
„Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden…."
Es hat sich in diesem Verfahren aber nicht ansatzweise damit befasst, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe gerecht wird bzw. ob der öffentlichrechtliche Rundfunk diesen Programmauftrag durch tendenziöse Manipulationen in seiner Berichterstattung verletzt.
Dieser Aspekt scheint von den Beschwerdeführern – jedenfalls soweit die Urteilsgründe des BVerfG erkennen lassen – gar nicht vorgetragen und geltend gemacht worden zu sein. Es verwundert aber doch sehr, dass das BVerfG von der massiven öffentlichen Kritik an der Art und Weise, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verwirklicht, nicht selbst – aus eigener Wahrnehmung – Kenntnis erlangt haben will.
Damit wird in diesem Urteil faktisch die gesamte Kritik, die in unzähligen, im Netz auf diversen Portalen kostenlos für jedermann zugänglichen Beiträgen – insbesondere auch Programmbeschwerden - veröffentlicht worden ist, komplett ignoriert.
Gesellschaftliche Realitäten können aber nicht dadurch beseitigt werden, indem man sie einfach komplett übergeht.
Deshalb wird an der hierzu – auch an dem Beklagten – vorgerichtlich geübten Kritik nicht nur festgehalten. Diese Kritik wird nachfolgend noch ergänzt, um das ganze Ausmaß der regelmäßig geradezu propagandistisch ausgerichteten Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks noch deutlicher zu vergegenwärtigen.
II. Der Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen verwendet
Das Sende-Angebot des Fernseh- und Hörfunks bietet um ein Vielfaches mehr an, als dies seinem Auftrag, einen Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu leisten, entsprechen würde. Die Programmstrukturen, vor allem die des Hör-Rundfunks unterscheiden sich nicht von denen der Privatsender.
Außerdem kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zum Binnenpluralismus nicht nach. Die Berichterstattung erfolgt einheitlich und inhaltlich parallel zu Privatsendern und bietet dadurch keine ausreichende Vielfältigkeit, um verzerrende Berichterstattung insbesondere zu politischen Themen auszugleichen.
Der Rundfunkbeitrag wird also für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, sollte sie auch bezahlen. Da der Kläger die Inhalte und Angebote des öffentlichrechtlichen Rundfunks vollständig nachdrücklich ablehnt, was nachfolgend noch weiter ausgeführt wird, erhält der Kläger trotzdem keine adäquate Gegenleistung für den Zwangsbeitrag und wird dadurch in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, da die ihr dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduziert werden.
Auch geht das BVerfG mit keinem Wort darauf ein, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine öffentliche Finanzierung nicht – wie es von ihm formuliert wird - „dazu befähigt ist, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln (als der privatwirtschaftliche Rundfunk), sondern ob er überhaupt er dieses Privileg und seine Einnahmen auch wirklich dazu nutzt, seine eigenen Sendungen zu produzieren und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Die Verschwendung von Rundfunkgebühren ist schon seit Jahren ein Thema,
Fundstellen wie der Focus-Artikel
https://www.focus.de/kultur/kino_tv/bericht-zum-finanzbedarf-experten-ard-und-zdf-koennten-bei-produktion-millionen-einsparen_id_5484164.html
gibt es zur Genüge.
Dass Millionen aus dem Aufkommen von Gebührenzahlern nach dem Motto „ARD darf zahlen, Sky darf zuerst senden im Zusammenhang mit der Produktion des Serienformats „Babylon Berlin
jetzt auch noch für den Markterfolg von Pay-TV-Anbietern wie Sky eingesetzt werden, ist aus der Sicht des Klägers ein regelrechter Betrug am Beitragszahler und ein einziger Skandal.
Hierzu sei nur auf den Artikel „Babylon Berlin" – Gebührenmillionen der ARD für Markterfolg von Pay-TV? von Sputnik Deutschland verwiesen, der kostenlos unter:
https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20181003322515238-serie-ard-pay-tv/
abrufbar ist.
So ist es z.B. auch sehr verwunderlich, dass selbst eine Sendung wie „Bares für Rares" vom ZDF offenbar nur noch gemeinsam in Produktion mit dem Produktionsunternehmen: Warner Bros. International Television Production, realisiert werden kann, siehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bares_f%C3%BCr_Rares
Beitragsgelder werden aber nicht nur bei der Produktion einer solcher Sendung an US-amerikanische Firmen weitergereicht, sondern auch gleich für Verträge, mit denen US-amerikanische – und nicht deutsche oder europäische – Filme und Serien für das deutsche Fernsehen „im Paket" gesichert werden, siehe:
https://www.wuv.de/medien/zdf_und_sony_pictures_television_schliessen_umfassenden_vertrag
Das Geld, das für amerikanische Produktionsfirmen ausgegeben werden, fehlt jedenfalls bei der Produktion der heimischen Filmindustrie. So ist sicherlich garantiert, dass der deutsche Film gegenüber der US-amerikanischen Konkurrenz dauerhaft so schwach bleibt, da er nie eine ernstzunehmende Konkurrenz zu deren Produktionen werden kann.
Es entspricht nicht dem „Zweck" des öffentlichrechtlichen Rundfunks, selbst bei eigenen Produktionen, die er eigentlich alleine realisieren kann, noch ausländische Filmproduzenten zu beteiligen und auch sonst im großen Maßstab Gebührengelder für den Ankauf von US-amerikanischen Produktionsfirmen zu verwenden, damit diese einen weiteren