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Praxishandbuch Güterichterverfahren: Recht - Methoden - Techniken
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eBook275 Seiten2 Stunden

Praxishandbuch Güterichterverfahren: Recht - Methoden - Techniken

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Über dieses E-Book

Aus der güterichterlichen Praxis für die Praxis:
Ein Handbuch für die Fragen, die § 278 Abs. 5 ZPO nicht beantwortet.
Das Praxishandbuch wendet sich an Güterichterinnen und Güterichter, die nach einer ersten Aus- oder Fortbildung ihre Erkenntnisse wiederholen und vertiefen wollen. Es zielt auch auf alle Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Mediation und das Güterichterverfahren nutzen wollen, aber bislang noch keinen hinreichenden Einblick gewinnen konnten. Für Gerichtsleitungen und Präsidien ist es hilfreich, wenn sie das Güterichterverfahren an ihrem Gericht noch besser implementieren wollen.
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum4. Mai 2022
ISBN9783756279678
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    Buchvorschau

    Praxishandbuch Güterichterverfahren - Marcus Bohnen

    § 1 Das Verfahrensrecht des Güterichterverfahrens – ein kurzer Überblick

    Frank Schreiber

    I. Einleitung oder: Was zuvor geschah…

    Am 26.7.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten (BGBl. I, S. 1577), ein Artikelgesetz, das das Mediationsgesetz sowie Novellierungen der Prozessordnungen enthält. Es zielt in erster Linie darauf, die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136/3 vom 24.5.2008) umzusetzen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand aber Einigkeit, über den Regelungsgegenstand der Richtlinie hinauszugehen und das Berufsrecht des Mediators sowie das Verhältnis der konsensualen Streitbehandlung zum gerichtlichen Verfahren zu regeln. Umstritten war indes die Regelung der gerichtsinternen Mediation, die sich etwa seit der Jahrtausendwende in vielen Bundesländern und Gerichtsbarkeiten flächendeckend oder zumindest mit Pilotprojekten etabliert hatte. Während der Regierungsentwurf die gerichtsinterne Mediation neben außergerichtlicher und gerichtsnaher Mediation unter Landesrechtsverordnungsvorbehalt vorsah, setzte sich der Rechtsausschuss des Bundestages mit seinem Modell durch, die gerichtsinterne Mediation bundesweit in ein gegenüber der bisherigen Fassung des § 278 Abs. 5 ZPO erheblich „erweitertes Güterichtermodell zu überführen, die Bezeichnung „gerichtsinterne Mediation zu streichen und den „Mediator im Wesentlichen berufsrechtlich für die außergerichtliche und gerichtsnahe Mediation zu regeln. Der Vermittlungsausschuss, der vom Bundesrat zum Erhalt der gerichtsinternen Mediation angerufen wurde, erzielte einen Kompromiss dahingehend, dass mit § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO u.a. die methodische Befugnis des Güterichters klargestellt wurde, auch eine „vollwertige Mediation durchzuführen (wie hier: Ahrens, NJW 2012, 2465 (2469); Francken, NZA 2012, 836 (840); vgl. auch BR-Drs. 10/12 (Beschluss) vom 10.2.2012; BR-Drs. 377/12).

    Das Güterichtermodell ist 2012 in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO eingeführt worden. Die Kernregelung ist § 278 Abs. 5 ZPO, auf den die Prozessordnungen der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten verweisen (§ 173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO), anders § 54 Abs. 6 ArbGG und § 36 Abs. 5 FamFG, die entsprechende eigenständige Regelungen enthalten. Eingeführt wurden auch flankierende Vorschriften wie z.B. § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die Klageschrift die Angabe enthalten soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

    II. Die Definition des Güterichters in § 278 Abs. 5 ZPO – „best of both worlds"?

    Der Güterichter (im Gesetz nicht geschlechtergerecht formuliert) ist nach § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO ein vom Präsidium bestimmter (dazu unten III.), nicht entscheidungsbefugter Richter (dazu unten IV.3. und 4.), an den der Rechtsstreit vom zur Entscheidung berufenen Richter oder Spruchkörper zur Durchführung der Güteverhandlung oder eines Güteversuchs verwiesen (dazu unten IV.1.) werden kann. Jener bedient sich nach Satz 2 bestimmter Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation.

    Im gegenüber § 278 Abs. 5 ZPO a.F. erweiterten Güterichtermodell werden damit zwei unterschiedliche justizpolitische Konzepte vereint:

    Erstens wird mit Satz 1 der bereits seit Jahrhunderten im deutschen Prozessrecht etablierte Gütegedanke effektuiert, wonach das Gericht in besonderem Maße der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten und damit der Wahrung des Prozesszweckes ‚Rechtsfrieden’ verpflichtet ist (ausf. Peters, Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozessrecht, 2004). Die Verweisung an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter nach Ermessen vermeidet die Verzögerungswirkung außergerichtlicher vorgeschalteter Güteverfahren einerseits und Rollenkonflikte des entscheidungsbefugten Richters beim Einigungsversuch im Erörterungstermin andererseits.

    Zweitens nimmt das Güterichtermodell mit § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO die Diskussion auf, wie Methoden der Alternativen/ Angemessenen Konfliktlösung (Alternative/Appropriate Dispute Resolution) einschließlich der Mediation in die Justiz im Sinne einer „angebotsorientierten Rechtsschutzordnung" integriert werden können (Hoffmann-Riem, ZRP 1997, 190; Brändle/Schreiber, Betrifft JUSTIZ 95 (2008), 351; Unberath, JZ 2010, 975; Ortloff, NVwZ 2012, 1057). Das erweiterte Güterichtermodell verwirklicht so eine Variante des Multi-Door-Courthouse-Konzepts, wonach zwar in den Gerichten nicht verschiedene „Türen" zu verschiedenen Konfliktlösungsangeboten geöffnet werden können, aber der streitentscheidende Richter nunmehr aufgrund § 278 Abs. 5 ZPO zu einer Wahl zwischen verschiedenen Streitbehandlungsoptionen angehalten ist. Im Unterschied zur klassischen Güteverhandlung steht der Methodenaspekt deutlich im Vordergrund. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dem Erhalt der Methodenkompetenz aus den Modellversuchen der gerichtsinternen Mediation letztlich ein hohes Gewicht beigemessen (vgl. BT-Drs. 17/8058; BR-Drs. 10/12 (Beschluss) vom 10.2.2012; BR-Drs. 377/12).

    Angesichts dieses Anspruches läuft das Güterichterangebot Gefahr, „nichts Halbes und nichts Ganzes zu sein. Für diese These spricht prima facie, dass in den ersten Jahren nach 2012 ein qualitativ hochwertiges Güterichterverfahren bei gleichzeitig hohen Abgabe- und Erledigungszahlen nur in den Bundesländern und den Gerichtsbarkeiten zu verzeichnen ist, wo zuvor eine Tradition der gerichtsinternen Mediation bestand und ein positiver Ruf der vorherigen Angebote bei den Beteiligten (Rechtsanwaltschaft und Behörden) auf das Güterichterverfahren „abgefärbt hat. Ausnahmen bestätigen die Regel: Beispielsweise kann das Hessische OLG insbesondere in Familiensachen trotz eines generellen Entwicklungsrückstandes der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen aufgrund des beherzten Engagements der dortigen Kolleginnen und Kollegen beeindruckende Abgabe- und Erledigungszahlen aufweisen (zur jüngeren Begleitforschung zusammenfassend Schreiber, Betrifft JUSTIZ 133 (2018), 7). Dort, wo gerichtsinterne Mediation nicht etabliert war, funktioniert quantitativ auch das Güterichterverfahren nicht immer.

    Ein Blick nach vorne kann nur bedeuten, von den Pilotprojekten gerichtsinterner Mediation und der Erfolgsgeschichte der Neuetablierung des Güterichterverfahrens zu lernen. Ausgangspunkt hierfür ist, den Auftrag von § 278 Abs. 5 ZPO in seiner Entstehungsgeschichte ernst zu nehmen und ein Angebot vor allem methodenkompetenter angemessener Konfliktlösung anzubieten.

    III. Die Bestimmung des Güterichters im Geschäftsverteilungsplan

    Aufgrund der Integration in den Rechtszug ist die Tätigkeit des Güterichters richterliche Tätigkeit bzw. richterliche Aufgabe i.S.d. Art. 97 GG, § 4 DRiG, § 21e GVG (Greger, MDR 2017, 1107 (1108); Windau jM 2019, 52 (53 f.) beide m.w.N. auch zur früher vertretenen a.A.). Sie unterliegt aber nicht den strengen Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Geschäftsverteilung, da durch die Verweisung nicht die Gefahr droht, dem streitentscheidenden Richter entzogen zu werden. Denn der Güterichter ist per definitionem kein entscheidungsbefugter Richter. Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit des Geschäftsverteilungsplanes, der § 21e GVG zugrunde liegt, folgt jedoch die einfachgesetzliche Pflicht des Präsidiums, die Aufgabe der Güterichtertätigkeit zu verteilen (Schmitt, SGb 2015, 662 (663); Fritz, in: Fritz/Pielsticker, § 278, Rn. 83 m.w.N.). Der Geschäftsverteilungsplan muss erschöpfend sein und lückenlos alle richterlichen Aufgaben erfassen; es können nicht einzelne Geschäfte von der Verteilung ausgenommen werden, weil das Präsidium eine richterliche Aufgabe als nicht notwendig oder rechtspolitisch nicht wünschenswert erachtet (Zimmermann, in: MüKo-ZPO, § 21e GVG, Rn. 21 m.w.N.). Der Rechtsausschuss des Bundestages betonte zudem, „dass die Parteien künftig in allen einer gütlichen Konfliktbeilegung zugänglichen Streitigkeiten ohne nennenswerten organisatorisch-praktischen Aufwand an einen Güterichter verwiesen werden können (BT-Drs. 17/8058, S. 17 linke Sp.). Auch nach dem gesetzgeberischen Willen gibt es kein Ermessen über das „Ob. Zur Frage des „Wer" ist § 275 Abs. 5 Satz 2 ZPO eine ermessenslenkende Bedeutung im Sinne eines Optimierungsgebotes beizumessen, wonach das Präsidium der Ausbildung und den Kenntnissen des Richters in den Methoden der Konfliktlösung im Rahmen der Geschäftsverteilung ein herausgehobenes Gewicht beizumessen hat (wie hier: Fritz, in: Fritz/Pielsticker, Mediationsgesetz, § 278, Rn. 83 f. mit Formulierungsvorschlag für den Geschäftsverteilungsplan; Greger/ Weber, MDR-Arbeitshilfe zu Heft 18/2012, S003 (S008); Ortloff, NVwZ 2012, 1057 (1059)). Derartige Vorgaben für das Präsidium sind keine Besonderheit, vgl. § 37 JGG, § 22 Abs. 5 GVG und § 22 Abs. 6 GVG. Soweit es als problematisch angesehen werden kann, im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts die Geschäfte einzelner Richter und nicht der Spruchkörper zu regeln (z.B. an Landgerichten, Verwaltungsgerichten und den meisten Obergerichten), ist zu empfehlen, Güterichterkammern oder -senate zu bestimmen und die Aufgabenzuweisung an den Güterichter im Senatsgeschäftsverteilungsplan zu regeln. Im Geschäftsverteilungsplan kann in den Grenzen des Rechtshilfeersuchens (vgl. §§ 156ff. GVG) auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts im Einvernehmen mit diesem geregelt werden (z.B. Konzentration der Güterichtertätigkeit an Verbundgerichten, str., ausf. Löer, MDR 2018, 839 ablehnend Windau jM 2019, 52), da mit der Ersetzung des „ersuchten Richters durch den „bestimmten Richter im Gesetzgebungsverfahren lediglich eine Klarstellung wegen der umstrittenen Zulässigkeit von Ersuchen am eigenen Gericht beabsichtigt war (Francken, NZA 2012, 836 (838); Greger/ Weber, MDR-Arbeitshilfe zu Heft 18/2012, S003 (S006); Ortloff, NVwZ 2012, 1057 (1060); a.A. Ahrens, NJW 2012, 2465 (2469)).

    IV. Verfahren

    1. Die Verweisung der Parteien vor den Güterichter

    Die Verweisung an den Güterichter steht im Ermessen des Gerichts, d.h. des zur Entscheidung befugten zuständigen Richters oder Spruchkörpers. Da das Gesetz von „verweisen spricht, dürfte ein förmlicher Beschluss und nicht eine formlose Abgabe zu fordern sein (so Greger/ Weber, MDR-Arbeitshilfe zu Heft 18/2012, S003 (S009); Dürschke, NZS 2013, 41 (49)) Allerdings wird nach dem Wortlaut und wegen des integralen Konzepts nicht der Rechtsstreit, sondern die Beteiligten „vor den Güterichter „verwiesen". Daher handelt es sich letztlich um eine verfahrensleitende Verfügung, die in den meisten Prozessordnungen bereits erstinstanzlich unanfechtbar ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.9.2013, L 2 P 45/13 B, juris, Rn. 6). Eine andere Ansicht wird allein für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 517). Bei Spruchkörpern mit mehreren Berufsrichtern sind die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen zu beachten (Berichterstatter oder Senat).

    Eine einvernehmliche Konfliktlösung ist allerdings nur zu erwarten, wenn die Beteiligten hierfür offen und deshalb grundsätzlich bereit sind, sich auf ein solches Verfahren einzulassen. Daher kommt die Verweisung grundsätzlich nur mit Einverständnis der Beteiligten in Betracht (BT-Drs. 17/8058, S. 21) § 278 Abs. 5 ZPO fordert keine positive Zustimmung; bei ausdrücklichem Widerspruch eines Beteiligten sollte eine Verweisung aber unterbleiben (Hessisches LSG, Beschluss vom 30.5.2014, L 6 AS 132/14, juris Rn. 2; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 5.9.2016, L 2 P 30/18 B). Dass eine Verweisung gegen den erklärten Willen unterbleibt, sollte auch im Hinblick auf die Entschädigungspflicht bei überlanger Verfahrensdauer eine Selbstverständlichkeit sein. Einigkeit besteht insoweit, dass dem zur Streitentscheidung berufenen Spruchkörper/Richter ein Ermessen zukommt. Wie dieses Ermessen sinnvollerweise ausgeübt wird, ist u.a. Gegenstand der nächsten beiden Beiträge.

    2. Das Methodenermessen des Güterichters

    Mit dem Verweisungsermessen des streitentscheidenden Richters korrespondiert das Methodenermessen des Güterichters. Der Gesetzeswortlaut verweist auf die „Methoden der Konfliktbeilegung und setzt damit einen Methodenkanon voraus, auf den der Güterichter zurückgreifen kann. Das in § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO normierte Ermessen ist wegen Wortlaut und Entstehungsgeschichte grundsätzlich als reines (Methoden-) Auswahlermessen zu verstehen. Anzuknüpfen ist insoweit an die Diskussion um Methoden der „Alternativen/Angemessenen Konfliktlösung. Der Güterichter entscheidet auf der Grundlage seiner vom Gesetz vorausgesetzten Methodenkenntnisse und einer nach Verweisung vorgenommenen Konfliktanalyse (→§ 2 →§ 3), welche Form der Konfliktlösung im konkreten Einzelfall zielführend ist und legt diese dann dem Güteversuch zugrunde (Greger/Weber, MDR-Arbeitshilfe zu Heft 18/2012, S003 (S010f., S014f.). Im Falle willkürlicher oder missbräuchlicher Verweisung kann der Güterichter das Verfahren ohne Durchführung eines Güteversuches zurückverweisen.

    3. Das Verfahrensrecht des Güteversuchs

    Im Zivilprozess ist der Termin vor dem Güterichter eine Güteverhandlung. Nach hier vertretener Auffassung sind die besonderen Regelungen in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten (z.B. über den Erörterungstermin) lex specialis zu § 278 Abs. 2 ZPO. Daher ist z.B. das Verfahren vor dem Güterichter in der Finanz-,

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