Steuern gestalten mit Immobilien: Ein Einblick in das deutsche Steuerrecht IV
Von Martin Meißner
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Über dieses E-Book
Martin Meißner
Der Autor Martin Meißner ist seit 2017 Steuerberater und leitet seine eigene Kanzlei. Nach Abschluss des dualen Studiums innerhalb der Finanzverwaltung und einer kurzen Tätigkeit im Rahmen des Groß- und Konzernbetriebsprüfung erfolgte der Wechsel zu einer der Big Four Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Durch die Erfahrung der beiden Seiten (Fiskus und Steuerberater) und umfangreichen Erfahrungen im Bereich der Mittelstandsberatung sowie dem internationalen Steuerrecht ist eine optimale Beratung der Mandanten möglich. Das gesammelte Steuerrechtswissen eines Jahrzehnts möchte der Autor sehr gerne an interessierte Leser vermitteln.
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Buchvorschau
Steuern gestalten mit Immobilien - Martin Meißner
1. Erläuterung der Systematik
Damit dieses Buch seiner Zielsetzung als Nachschlagewerk bzw. der Erreichung eine Grundverständnisses des deutschen Steuerrechts gerecht werden kann, ist es notwendig mit den Grundlagen zu beginnen und erst dann die Details zu betrachten.
Daher erfolgt der Beginn mit der Betrachtung der allgemeinen Steuerpflicht. Im Anschluss wird die Zuordnung der Einkunftsarten allgemein behandelt.
Erst danach werden die unterschiedlichen Möglichkeiten Immobilien zu halten erläutert. Nach diesem Abschluss der Grundlagen werden Sonderabschreibungsmöglichen und weitere Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit Immobilien dargestellt.
Zum Abschluss werden die Pflichten gegenüber dem Finanzamt und die Steuerberechnung beleuchtet, um auch dieses für die meisten eher unliebsame Thema abzuschließen.
Wer diese Grundlagen versteht ist in der Lage seine Steuern mit Immobilien optimal zu gestalten und sich teilweise die Immobilien vom Fiskus finanzieren zu lassen.
2. Die persönliche Steuerpflicht
2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht von Privatpersonen
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.¹
Mit diesem Satz wird das Einkommensteuergesetz eingeleitet und es bedarf bereits nach dem ersten Satz der genaueren Definition von vier Tatbestandsmerkmalen und der Rechtsfolge. Zu klären sind, was eine natürliche Person ist, welches Gebiet das Inland umfasst, wodurch ein Wohnsitz definiert, wird bzw. was den gewöhnlichen Aufenthalt ausmacht.
Eine natürliche Person ist gemäß dem § 1 BGB jeder Mensch ab der Vollendung der Geburt. Dies bedeutet, dass jeder Mensch – mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt – vom ersten Tage seines Lebens an der Einkommensteuer unterliegt. Das Steuerrecht ist in diesem Punkt gerecht und unterscheidet nicht nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Staatsangehörigkeit etc.
Als Inland gilt grob formuliert das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Ein Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung derart unterhält, dass die Umstände darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird.² Der Begriff der Wohnung ist nur dann erfüllt, wenn diese das ganze Jahr über genutzt werden kann, d.h. neben 4 Wänden und einer Tür muss ein Anschluss für fließendes Wasser und Strom sowie eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Eine minimale Größe ist hierbei nicht vorgegeben. Dies bedeutet, dass ein Zelt oder eine Ferienwohnung ohne Ofen / Heizung noch keine Wohnung im Sinne des Gesetzes darstellt. Ein WG-Zimmer ist jedoch bereits ausreichend, da Küche und Bad mitverwendet werden können. Eine Benutzung muss möglich sein, sodass trotz Wohnung kein Wohnsitz vorliegt, wenn diese dauerhaft vermietet ist oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht bewohnt werden darf. Dieser Punkt erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn man eigentlich eine zur Vermietung gedachte Immobilien in Deutschland erworben hat, diese aber nicht vermietet bekommen. In diesem Fall hat man die Wohnung theoretisch zur Nutzung zur Verfügung und kann damit der unbeschränkten deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Die Alternative dazu – der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland – liegt dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland mehr als sechs Monate zusammenhängend anhält, jedoch ausnahmsweise nicht, wenn dieser Aufenthalt ausschließlich Urlaubszwecken oder der Kur dient³.
Neben diesen Punkten gibt es noch Sondertatbestände, die zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen z.B. für Diplomaten oder sonstige Staatsdiener mit Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Inlandes.
Und schlussendlich besteht die Möglichkeit sich freiwillig der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des deutschen Fiskus zu unterwerfen, sofern nahezu ausschließlich inländische Einkünfte (dazu später mehr) erzielt werden. Dies kann in einzelnen Fällen sinnvoll sein, um u.a. in den Genuss des Grundfreibetrages und der Sonderausgabenabzüge zu kommen.
Die Folge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist, dass das gesamte Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Es spielt dann keine Rolle mehr, ob Einnahmen aus der Vermietung einer spanischen oder einer deutschen Immobile erzielt werden. Aus allen Einkünften will der deutsche Fiskus Steuern haben – soweit dem nicht internationale Beschränkungen wie z.B. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („Doppelbesteuerungsabkommen") entgegenstehen.
2.2. Unbeschränkte Steuerpflicht von juristischen Personen
Als juristische Personen werden Gesellschaften bezeichnet, die aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich als rechtfähig eingestuft werden. Hierrunter fallen u.a. Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH, außerdem Genossenschaften und (nichtrechtsfähige) Vereine sowie Stiftungen.
Eine juristische Person unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn diese ihren Sitz (gem. Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregistereintragung) oder ihre Geschäftsleitung im
