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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
eBook167 Seiten1 Stunde

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

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Über dieses E-Book

Die Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität verhindern.

Das Problem
Es besteht in fast allen Bereichen der täglichen Personalarbeit die Gefahr, gegen AGG-Vorschriften zu verstoßen. Das kann jedoch teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen vom Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadenersatz- und Entschädigungsleistungen.

Die Lösung
Hier hilft der Autor, indem er verbotene Handlungen und Diskriminierungsmerkmale benennt, Benachteiligungsverbote sowie Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten einschließlich Diskriminierungsfallen aufzeigt.

AGG leicht gemacht
Die typischen Probleme werden anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis erläutert. Konkrete Hinweise und Tipps helfen dem Arbeitgeber, sich "gesetzeskonform" zu verhalten. Die aktuelle Rechtsprechung zum AGG ist eingearbeitet.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum10. März 2017
ISBN9783415058804
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    Buchvorschau

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Ralph Jürgen Bährle

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

    Ralph Jürgen Bährle, Rechtsanwalt Bährle & Partner, Nothweiler

    3., überarbeitete Auflage, 2016

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

    3. Auflage, 2016

    ISBN 978-3-415-05809-5

    E-ISBN 978-3-415-05880-4

    © 2007 Richard Boorberg Verlag

    E-Book-Umsetzung: Konvertus

    Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.

    Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Die Schriftenreihe DAS RECHT DER WIRTSCHAFT (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

    Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

    www.boorberg.de

    Inhalt

    Abkürzungen

    1.Anwendungsbereich

    1.1Sachlicher Anwendungsbereich des AGG

    1.2Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 AGG)

    2.Verbotene Handlungen

    2.1Unmittelbare Benachteiligung

    2.2Mittelbare Benachteiligung

    2.3Belästigung

    2.4Sexuelle Belästigung

    2.5Vorliegen einer Benachteiligung

    3.Diskriminierungsmerkmale

    3.1Alter

    3.2Behinderung

    3.3Geschlecht

    3.4Rasse und ethnische Herkunft

    3.5Religion und Weltanschauung

    3.6Sexuelle Identität

    4.Benachteiligungsverbot und erlaubte unterschiedliche Behandlung

    4.1Kriterium: Berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)

    4.2Kriterium: Religion und Weltanschauung (§ 9 AGG)

    4.3Kriterium: Alter (§ 10 AGG)

    5.Pflichten des Arbeitgebers

    5.1Vorbeugende Maßnahmen außerhalb von Schulungen

    5.2Stellenausschreibung (§ 11 AGG)

    5.3Hinweis- und Schulungspflichten (§ 12 Abs. 2 AGG)

    5.4Schutzmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 AGG)

    5.5Bekanntmachungspflichten (§ 12 Abs. 5 AGG)

    5.6Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Entschädigungsansprüchen

    6.Rechte der Beschäftigten

    6.1Beschwerderecht (§ 13 AGG)

    6.2Leistungsverweigerung (§ 14 AGG)

    6.3Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG)

    6.4Schutz vor Maßregelung (§ 16 AGG)

    7.Beweislastverteilung (§ 22 AGG)

    8.Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaften (§ 17 AGG)

    8.1Vorverfahren bei Benachteiligungen und Belästigungen innerhalb des Betriebs

    9.Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) und Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 25 AGG)

    10.Auswirkungen auf andere Gesetze

    11.Typische Probleme in der Praxis unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung

    11.1Problemfeld: Alter

    11.2Problemfeld: Behinderung

    11.3Problemfeld: Geschlecht

    11.4Problemfeld: Rasse und ethnische Herkunft

    11.5Problemfeld: Religion und Weltanschauung

    11.6Problemfeld: Sexuelle Identität

    12.Rechtsprechungsübersicht zum AGG

    12.1Problemfeld: Alter

    12.2Problemfeld: Behinderung

    12.3Problemfeld: Geschlecht

    12.4Problemfeld: Rasse und ethnische Herkunft

    12.5Problemfeld: Religion und Weltanschauung

    12.6Problemfeld: Sexuelle Identität

    Sachregister

    Abkürzungen

    1.Anwendungsbereich

    Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) ist am 18. 8.2006 in Kraft getreten. Mit ihm wurden vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, nämlich:

    –2000/43/EG des Rates vom 29. 6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

    –2000/78/EG des Rates vom 27. 11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

    –2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

    –2004/113/EU des Rates vom 13. 12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

    Das AGG wirkt sich in der täglichen arbeitsrechtlichen Praxis aus bei

    –Stellenausschreibung

    –Bewerberauswahl

    –Einstellungsgespräch

    –Mitarbeiterbeurteilung

    –Vergütung

    –Arbeitszeugnis

    –Entlassungen

    –Fällen der betrieblichen Altersversorgung oder Betriebsrenten

    Über die genannten Bereiche hinaus gibt es in der täglichen Personalarbeit weitere Berührungspunkte zum AGG und damit die Möglichkeit, gegen dessen Vorschriften zu verstoßen. Ein Verstoß kann aber teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen von Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadensersatz und Entschädigungsleistungen.

    Hinweis: Vier Sofortmaßnahmen

    Falls Sie sich zum ersten Mal mit dem AGG beschäftigen (müssen), z. B. als Unternehmensneugründer, setzen Sie folgende Schritte möglichst bald um:

    Machen Sie das AGG und § 61b ArbGG bekannt, legen Sie es zur Einsicht aus, und informieren Sie die Mitarbeiter – z. B. auf dem nächsten Gehaltszettel – hierüber.

    Richten Sie eine Beschwerdestelle ein, machen Sie diese bekannt.

    Schulen Sie Vorgesetzte und Mitarbeiter, damit Benachteiligungen verhindert werden. Es genügt auch eine Schulung durch eine Broschüre.

    Dokumentieren Sie Personalmaßnahmen Schritt für Schritt, damit die Benachteiligungsfreiheit nachgewiesen werden kann.

    1.1Sachlicher Anwendungsbereich des AGG

    Das AGG ist kein reines arbeitsrechtliches Gesetz. Es betrifft auch andere zivilrechtliche Bereiche. Ziel ist es, bei massengeschäftlichen Verträgen Benachteiligungen

    –aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft

    –aus Gründen des Geschlechts

    –aus Gründen der Religion oder Weltanschauung

    –wegen einer Behinderung

    –wegen des Alters

    –wegen der sexuellen Identität

    zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

    Massengeschäfte im Sinne des AGG sind solche, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt (§ 19 Absatz 1 AGG). Derartige Geschäfte werden daher auch zu vergleichbaren Bedingungen begründet und durchgeführt. Zu Massengeschäften, die vom AGG betroffen werden, zählen z. B.:

    –Einkauf im Supermarkt, im Internet, über Inserate der Tageszeitung oder bei sonstigen öffentlich zugänglichen Verkaufsmöglichkeiten

    –Bewirtung in der Gastronomie und Hotellerie

    –Verkehrsbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln

    –Vermietung von Wohnraum, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet (§ 19 Absatz VAGG)

    –Bildungsveranstaltungen

    –Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisse

    –Maßnahmen der Berufsbildung und Berufsberatung

    Das AGG gilt nach § 19 Absatz IV und V nicht bei

    –familienrechtlichen Schuldverhältnissen

    –erbrechtlichen Schuldverhältnissen

    –zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, bei denen ein besonderes Nähe-und Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird

    Im Arbeitsrecht und in der täglichen Personalarbeit sind nach § 2 AGG Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen unzulässig in Bezug auf:

    die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg

    die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg

    den Zugang

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