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Ratgeber Katzenkauf
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eBook413 Seiten3 Stunden

Ratgeber Katzenkauf

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Über dieses E-Book

Niemand kauft gerne die Katze im Sack. Wer einen Minitiger in seinen Haushalt aufnimmt, möchte wissen, woran er juristisch ist. Was ist, wenn sich das schnurrende Fellknäuel überraschend als erziehungsresistenter Tyrann entpuppt, der sein neues Zuhause in Schutt und Asche legt? Darf er das Tier umtauschen? Was kann der Käufer tun, wenn die Papiere nicht stimmen oder der Deckkater unwillig ist? Muß der Käufer Kontrollbesuche des besorgten Verkäufers dulden? Auch unangemeldet? Kann der Verkäufer verlangen, daß der neue Hausmensch die Katze kastrieren läßt? Und darf er eine Vertragsstrafe fordern, wenn der Käufer mit einer angeblich kastrierten Liebhaberkatze züchtet?

Der Ratgeber ergänzt mit zahlreichen "echten" Beispielsfällen das Praxishandbuch Katzenrecht, das 2011 erschienen ist. Weiteres zur Autorin: www.dr-winderlich.de
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum29. Juli 2015
ISBN9783739274133
Ratgeber Katzenkauf
Autor

Ute Winderlich

Ute Winderlich ist promovierte Rechtsanwältin und Katzenhalterin. Sie lebt mit ihrem Kater und ihrer Katze in Langenhagen/Hannover. Aus der anwaltlichen Praxis ist ein Ratgeber mit Fragen rund um den Kauf einer Katze entstanden. Er ist gedacht für Juristen, die Katzenhalter beraten und/oder sich für sie streiten, aber auch für ganz normal Denkende und verständlich Redende wie Züchter und Liebhaber-Dosenöffner, die eine Katze kaufen oder verkaufen möchten oder die einfach nur mal eine Frage zum Thema "Katzenkaufrecht" haben.

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    Buchvorschau

    Ratgeber Katzenkauf - Ute Winderlich

    Stichwortverzeichnis

    I. Abschluß des Kaufvertrages

    Niemand guckt so vorwurfsvoll wie eine Katze, die darauf wartet, gefüttert zu werden.

    Henry James

    Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in welchem sich der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§433 Abs. 2 BGB).

    Durch den Kaufvertrag soll der Eigentümer einer Sache wechseln. Die Gegenleistung ist in der Regel eine Geldzahlung.

    1. Die Katze in der Rechtsordnung als „Sache sui generis"

    Tierhalter, die ihren Schützlingen emotional sehr zugetan sind, haben sich immer sehr darüber erregt, daß Tiere nach dem Gesetz als Sachen galten. 1990 hat der Gesetzgeber einen neuen § 90 a „Tiere" in das BGB eingefügt. Danach sind Tiere ausdrücklich keine Sachen mehr. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    § 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, daß das Tier als Mitgeschöpf nicht der leblosen Sache gleichgestellt werden darf¹. Bei genauer Betrachtung erweist sich die Gesetzesänderung jedoch als Etikettenschwindel, als „gefühlte Deklamation ohne wirklichen Inhalt². Da die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, bleibt im Ergebnis alles beim Alten. Künftig werden Tiere nicht mehr „als Sachen, sondern „wie Sachen" behandelt³. An Tieren besteht wie an Sachen Eigentum (§ 903 BGB, §§ 961 ff BGB). Der Diebstahl (§ 242 StGB) und die Beschädigung von Tieren (§ 303 StGB) sind weiterhin strafbar. Tiere können nach § 74 StGB eingezogen werden. Da es keine Sondervorschriften gibt, ist beim Viehkauf zwischen neuen und gebrauchten Tieren zu unterscheiden. Und im Rahmen der Gewährleistung wird die für Lebewesen ungewöhnliche Frage geprüft, wie das verkaufte Tier üblicherweise beschaffen ist.

    Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel mit Verfassungsrang im Grundgesetz verankert. Das Staatsziel Tierschutz enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Es verpflichtet die drei Gewalten Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte, einen Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen. Bei der Abwägung widerstreitender Interessen ist nun der Tierschutz gegenüber anderen Verfassungsgütern gleichberechtigt.

    2. Zustandekommen eines Vertrages

    Zustande kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme, also indem ein Vertragspartner ein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgibt und der andere das Angebot annimmt. Angebot und Annahme sind grundsätzlich bindend, sofern nicht ausnahmsweise ein (gesetzliches oder vertragliches) Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht.

    Kein Vertragsangebot ist die sog. Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Eine bloße Einladung (Anpreisung) und kein bindendes Angebot liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung noch keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über den Preis oder den Liefertermin. Anpreisungen finden sich u. a. auf den Websites der Katzenzüchter, in Internetverkaufsportalen oder Tierbörsen, in Zeitungsanzeigen etc..

    Bei der Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Verkäufer kommt daher noch kein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer erklärt, diese Katze des Verkäufers erwerben zu wollen. Der Kaufinteressent gibt vielmehr aufgrund der Einladung seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den auffordernden Verkäufer angenommen oder abgelehnt werden kann. Erst mit der Annahme durch den Verkäufer kommt der Vertrag zustande.

    Der Kaufvertrag kommt durch ein Angebot (Offerte) des einen Vertragspartners und die Annahme dieses Angebotes durch den anderen Vertragspartners zustande.

    Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird; Bedingung ist die Billigung des Käufers⁴. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann⁵.

    Hat der Käufer sich ausbedungen, die Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens vornehmen zu lassen, und ergeben sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel an der Eignung des Tieres zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt⁶. Der Käufer einer Katze, der sich darauf beruft, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für die Vereinbarung dieser Bedingung die Beweislast⁷.

    Der Kaufvertrag über ein Tier unterliegt keinem Schriftformerfordernis. Er kann grundsätzlich auch mündlich wirksam geschlossen werden. Allerdings tun beide Parteien gut daran, zur Vermeidung oder Verringerung späterer Streitigkeiten ihre Vereinbarungen schriftlich niederzulegen⁸.

    Der Kaufvertrag kann auch mündlich wirksam geschlossen werden.

    3. Aufklärungspflicht des gewerblichen Verkäufers

    Der gewerbliche Verkäufer von Katzen muß nach der Änderung des Tierschutzgesetzes dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, mitgeben (§ 21 Abs. 5 S 1 Nr. 2 TierSchG). Das gilt jedoch nicht, wenn ein Tier an ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung abgegeben wird.

    Der Verkäufer muß den Käufer auch über Gefahrenquellen informieren. Dazu gehören z. B. Lebensmittel, die für die Katze unverträglich oder giftig sind. Katzen lieben Thunfisch. Thunfisch ist jedoch mit Methylquecksilber belastet und kann daher für Haustiere gesundheitsschädigend sein. Eine kleinere Portion Thunfisch (ohne Öl) schadet der Katze in der Regel nicht, aber man sollte nicht zuviel Thunfisch füttern⁹. Außerdem enthält Thunfisch, so wie jeder andere Fisch auch, Thiaminase¹⁰. Dieser Stoff kann das eigene Thiamin zerstören¹¹. Thiamin, das Vitanin B1, ist ein wichtiger Baustein für die Katze¹². Deswegen reicht es aus, der Katze einmal wöchentlich Fisch oder Thunfisch anzubieten¹³.

    Die Schwefelverbindungen N-Propyldisulfid und Allylpropylsulfid in Zwiebeln (Allium cepa) können bei Katzen zu Vergiftungen führen¹⁴. Sie zerstören bei einer Überdosis die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) der Katzen¹⁵. Eine mittelgroße Zwiebel kann für eine fünf Kilogramm schwere Katze tödlich sein¹⁶.

    Bärlauch und Knoblauch sind nicht für Katzen geeignet, auch wenn viele Knoblauch und Knoblauchpräparate immer noch für wirksame Anti-Flohmittel halten und diese auch gegen Parasiten helfen sollen¹⁷. Das in Bärlauch und Knoblauch enthaltene Alliin (je älter die Knolle desto höher der Anteil) kann eine hämolytische Anämie verursachen¹⁸. Die Debatte darüber, ob und wieviel Knoblauch man Katzen geben soll, hat viele Tierhalter stark verunsichert, zumal auch käufliche Tierfutter, Leckerlis und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere sowie viele Rezepte für Katzen Knoblauch enthalten¹⁹. Das Institut für Veterinärpharmakologie und – toxikologie der Universität Zürich hat Knoblauch toxikologsich als giftig bis stark giftig für Hunde, Katzen und Pferde eingestuft²⁰. Eine Überdosierung führt aufgrund des in der Knoblauchknolle enthaltenen Wirkstoffs Alliin (S-Allyl-Cystein-Sulfoxid), das bei Beschädigung der Pflanze enzymatisch in Allicin umgewandelt wird, zu oxidativer Denaturierung des Hämoglobins²¹. Die wiederum hat die Bildung von Heinz-Körperchen in den Erythrozyten und eine hämolytische Anämie zur Folge²². Klinische Symptome für eine Überdosierung mit Knoblauch bei Tieren sind Vomitus, Diarrhoe, Schwäche, Tachypnoe, Tachykardie, Anämie, Ikterus, Hämoglobinurie²³.

    Erwachsene Katzen vertragen Milchprodukte aufgrund des enthaltenen Milchzuckers (Laktose) häufig nicht gut²⁴. Weintrauben und Rosinen können bei Katzen zu Durchfall, Erbrechen bis hin zu einem Nierenversagen führen²⁵. Auf Alkohol reagieren Katzen ähnlich wie Menschen. Allerdings reicht bei Katzen meist schon ein kleiner Schluck, und sie bekommen Bewegungsstörungen. Katzen können den Alkohol nicht so schnell abbauen²⁶. Koffeinhaltige Getränke sind für Katzen nicht gesund. Die Tiere werden nervös, unruhig, bekommen Herzrasen und Muskelzittern²⁷. Medikamente für Menschen sind in der Regel nicht für Tiere geeignet. So können bestimmte Schmerzmittel (wie Paracetamol) bei Katzen zu Vergiftungserscheinungen führen²⁸. Das in der Schokolade enthaltene Theobromin kann zu lebensgefährlichen Vergiftungen führen, weil es im Körper der Katze nur langsam abgebaut wird²⁹. Eine ganze Tafel bedeutet den sicheren Tod³⁰. In Kaugummi und Bonbons, allerdings auch in Backwaren und Zahnpasta, ist der Stoff Xylitol enthalten, der für Katzen giftig ist. Die Folgen sind Krämpfe und Leberversagen³¹. Gelegentlich ein wenig Hundefutter schadet einer Katze in der Regel nicht, allerdings ist Hundefutter auf die Bedürfnisse des Hundes ausgerichtet und nicht auf die einer Katze. Katzen brauchen mehr Proteine und bestimmte Vitamine³².

    Bei Katzen, die mit einem Raucher zusammenleben, erhöht sich das Krankheitsrisiko um etwa das Doppelte³³. Leben zwei Raucher im häuslichen Revier, ist das Krebsrisiko sogar viermal so hoch wie in einem Nichtraucherhaushalt³⁴. Schon 5 bis 25 g getrocknete Tabakblätter (ein Zigarettenstummel oder ein bißchen Kautabak) sind für die Katze eine toxische Dosis³⁵. Kitten sind besonders betroffen, denn sie kauen gerne an allem, was herumliegt³⁶. Trinkt die Katze aus einer Pfütze, in der ein paar Zigarettenkippen schwimmen, kann sie sich dadurch vergiften und sterben³⁷. Auch das Passivrauchen schadet Katzen³⁸. Sie atmen den Zigarettenrauch nicht nur ein, sie lecken sich die giftigen Substanzen auch noch aus dem Fell³⁹. Katzen in Raucherhaushalten erkranken mehr als doppelt so häufig wie ihre Artgenossen in rauchfreien Wohnungen an Lymphdrüsenkrebs⁴⁰ oder Lungenkrebs⁴¹. Möglich sind auch eine Schwächung des Immunsystems, Probleme mit den Schleimhäuten der Augen, des Nasen- und Rachenraumes und des Halses sowie eine gestörte Kommunikation mit Artgenossen, da der Geruch des Zigarettenqualms den eigenen Körpergeruch überlagert⁴².

    Der Genuß von zu viel Leber führt zu einer Vitamin-A-Vergiftung, die sich auf die Knochen der Katze auswirken kann. Eine schwere Vitamin-A-Vergiftung kann tödlich enden⁴³. Aus diesem Grunde darf die Menge von 100 bis 150 g pro Woche auf Dauer nicht überschritten werden⁴⁴. Eine chronische Vitamin-A-Überdosierung führt zu Verknöcherungen der Halswirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals⁴⁵. Die Folgen sind Lähmungen der Vordergliedmaßen und Bewegungsstörungen von Hals und Kopf⁴⁶. Solche Erscheinungen treten nicht von heute auf morgen auf⁴⁷. Erst eine jahrelange falsche Ernährung mit chronischer Vitamin-A-Überdosierung führt zu den beschriebenen Veränderungen der Wirbelsäule⁴⁸. Sie sind jedoch, einmal entstanden, nicht mehr rückgängig zu machen⁴⁹.

    Frißt eine Katze Hefe, so gärt die Hefe in ihrem Magen, was zu starken Magenschmerzen führen kann. Bei der Gärung wird Alkohol freigesetzt, der dem Körper der Katze zusätzlich schadet⁵⁰.

    Auch gesalzene oder stark gewürzte Speisen, Essensreste, konservierte Lebensmittel oder Fischmarinaden, die Benzoesäure enthalten, roher Fisch, Gräten, Kohl und Hülsenfrüchte gehören nicht in den Futternapf. Rohes Schweinefleisch birgt die Gefahr einer (oft tödlich verlaufenden) Infektion mit dem Aujezky-Virus⁵¹. Gegartes Fleisch (Geflügel oder Kotelett etc.) darf keine Knochensplitter oder Teile enthalten, die splittern könnten, denn alles Spitze kann den Gaumen verletzen, im Hals steckenbleiben oder die Darmwand perforieren⁵². Hülsenfrüchte, Kohl etc. sind unverdaulich und verursachen Blähungen⁵³.

    Eine Freigängerin kann auf der Pirsch im Nachbargarten, Parkanlagen oder auf Feldern mit Schneckenkorn in Berührung kommen, das für eine Katze fatalerweise schmackhaft ist. Bei den allerersten Symptomen wie Zittern, Speicheln, Sabbern und krampfartigem Erbrechen sollte sofort der nächste Tierarzt aufgesucht werden, der bis zu einer Stunde nach der Giftaufnahme die Wirkung des Giftes noch durch Magenauspumpen und Brechmittel reduzieren kann⁵⁴.

    Teebaumöl sollte keinesfalls bei Katzen angewendet werden, da Katzen die darin enthaltenen Terpene und Phenole nur schwer abbauen können. Die Symptome reichen von Zittern, Unruhe und Taumeln bis zu Gewichtsverlust⁵⁵.

    Alfalfa - Sprossen enthalten Phytoöstrogene; sie können Fruchtbarkeitsstörungen verursachen⁵⁶. Avocados (Fleisch und Kern) enthalten Persin, ein Toxin, das den Herzmuskel schädigt. Es führt zu Husten, Atemnot, steigender Herzfrequenz, Einlagerung von Wasser an Unterbauch und Hals⁵⁷. Die rohe Gartenbohne enthält das Toxin Phasin, das Bauchkrämpfe, blutigen Durchfall, Erbrechen und Kreislaufkollaps verursacht⁵⁸. Die rohe, gekeimte oder grünliche Kartoffel enthält das auch für den Menschen giftige Solanin⁵⁹. Steinobst (Aprikose, Pfirsich, Pflaume etc.) enthält die Toxine Mygdalin und Prunasin, aus denen sich Blausäure entwickelt. Das Gift führt zu Atembeschwerden, Erbrechen, Herzklopfen, Übelkeit und blockiert die Zellatmung⁶⁰.

    Zu den für Katzen giftigen Pflanzen gehören u. a.: Ackerveilchen, Ackerwinde, Adlerfarn, Adonisröschen, Akelei, Alpenrose, Alpenveilchen, Amaryllis, Anemone, Anthurie, Arnika, Aronstab, Azalee, Bilsenkraut, Blasenstrauch, Blaustern, Blaualgen, Buchsbaum, Calla, Christrose, Christsterne (Weihnachtsstern), Christusdorn, Chrysantheme, Clematis, Clivie, Comfrey, Daphne, Dattelpalme, Dieffenbachia, Dipladenie, Diptam, Dreizack, Dürrwurz, Edelweiß, Efeu, Eibe, Eisenhut, Engelstrompete, Euphorbia marginita, Elefantenohr (Riesenblättriges Pfeilblatt), Farne, Faulbaum, Feldstiefmütterchen. Feuerdorn, Fingerhut, Frauenschuh, Geißblatt, Geißraute, Geranie, Germer, Ginster, Glockenbilsenkraut, Glyzinie, Goldregen, Hahnenfuß, Hartriegel, Heckenkirsche, Herbstzeitlose, Herkuleskraut, Hortensie, Hundepetersilie, Hyanzinthe, Jasmin, Kaiserkrone, Kälberkropf, Kaladie, Kartoffelpflanze (Keime), Kirschlorbeer, Kletterspindelstrauch, Korallenbeere, Kornrade, Kreuzkraut, Krokus, Kroton, Küchenschelle, Lebensbaum (Thuja), Leberblümchen, Liguster, Lein, Löwenzahn, Lolch, Lorbeer, Lupine, Märzbecher, Magnolie, Mahonie, Maiglöckchen, Mauerpfeffer, Mistel, Mohn, Mutterkornpilz, Nachtschatten, Nadelbäume, Narzisse, nasser Klee, Nelke, Nießwurz, Orchidee, Oleander, Pfaffenhütchen, Pferdesaat, Philodendron, Primeln, Pfeilblatt, Rainfarn, Rhododendron, Rittersporn, Robinie, Rizinus-Samen, Rosmarienheide, Sadebaum, Salomonsiegel, Schachtelhalm, Schierling, Schlafmohn, Schlüsselblume, Schneeball, Schneeglöckchen, Scilla, Schöterich, Seidelbast, Skabiosen, Spindelbaum, Stechapfel, Stechpalme, Steinklee, Sumpfdotterblume, Tabakpflanze, Taxus, Thujen, Tigerlilie, Tollkirsche, Traubenhyazinthe, Trollblume, Tomatenpflanze, Tulpe, Tüpfelhartheu, Usambaraveilchen, verdorbene Kartoffeln, Wacholder, Waldmeister, Wandelröschen, Wasserschierling, Weihnachtsstern, Weihnachtskaktus, Weinraute, Wicken, Wildlupine, Wilder-Dost, Wolfsmilch, Wüstenrose, Wurmfarn, Yucca, Zaunrübe, Zimmeraralie, Zwergmistel und Zypresse⁶¹. Ausführliche Informationen zu Giftpflanzen sind in den Datenbanken im Internet zu finden⁶².

    Weitere Gefahrenquellen sind u. a. gekippte Fenster, ungesicherte Balkone und Fenster, Reinigungsmittel, giftige Duft- und Aromastoffe sowie Räucherstäbchen, Zigarettenrauch, Wolle, Bindfäden, Kräuselband, Plastiktüten, heiße Herdplatten, Glasscherben, Türen, Waschmaschinen und Wäschetrockner⁶³, Zahnseide und Mottenkugeln⁶⁴, Bügeleisen, Lücken zwischen Wand und Schrank, Herd und Backofen, Glasvasen oder –behälter, Pinnwände mit Nadeln, Messer und Scheren, Bügelbrett, Wäscheständer, offene Schubladen und Schränke, Bettkästen, Lamellenvorhänge, Fadenvorhänge, Jalousien, offene Toiletten, Mülleimer, Heizkörperbefestigungen, Lochabdekkungen von Lautsprechern, Stromkabel, Steckdosen, Katzenangeln, Kleinstteile (Schrauben, Nägel etc.), Gummis, Schnüre, Alufolie⁶⁵.

    In der Weihnachtszeit sind gefährlich Wasser im Weihnachtsbaumständer, Bleifiguren, Wunderkerzen, brennende Kerzen, Duftöl⁶⁶, Lametta, Weihnachtsgirlanden, Glasartikel und Christbaumkugeln⁶⁷, Schneespray, Lichterketten, Tüten und Tragetaschen⁶⁸, Engelhaar, Geschenkpapier. Nüsse sind zwar nicht giftig, werden aber besonders gerne von Kitten verschluckt, was zu einem lebensbedrohlichen Darmverschluß führen kann. Rotkohl und Pilze enthalten Oxalsäure⁶⁹. Diese ist schwach toxisch; sie kann bei Katzen Gichtanfälle und Magen-/Darmbeschwerden verursachen⁷⁰. Weihnachtssterne, Ilex, Christrosen und Mistelzweige sind giftig für Katzen⁷¹. Der Verzehr kann zu Erbrechen, Durchfall, Zittern bis hin zu Krampfanfällen, Herzrhythmusstörungen und Tod führen⁷². Tannennadeln können Verletzungen und Reizungen des Verdauungstrakts verursachen⁷³.

    Geschenkbänder eignen sich hervorragend zum Spielen, allerdings kann die Katze sich in den Bändern verfangen und sich selbst strangulieren⁷⁴. Verschluckt sie die Bänder, kann es zum Darmverschluß kommen⁷⁵. Die Bänder müssen operativ entfernt werden⁷⁶. Hängt noch ein Stück Geschenkband aus dem Mäulchen oder aus dem After und zieht man daran, kann die Katze zusätzlich Schnittverletzungen erleiden⁷⁷.

    Für Freigängerkatzen sind zusätzliche Gefahrenquellen ausgelegtes Rattengift, Giftpflanzen und Schädlingsbekämpfungsmittel im Garten, in Garagen und Schuppen gelagerte Farben, Lösungsmittel, Lacke, Leim, Streusalz, Frostschutzmittel, Straßenverkehr, Infektionen durch Kontakt mit anderen Katzen, Verletzungen durch Kämpfe mit anderen Katzen, Parasitenbefall, Halsbänder und Flohhalsbänder⁷⁸, Regentonnen, ungesicherte Pools, Gießwasserreste mit Dünger, Pflanzenschutzmittel, Insektizide, ein heißer Grill, flüssiger Grillanzünder⁷⁹.

    Es ist erstaunlich, daß Katzen in Anbetracht dieser zahlreichen Gefahrenquellen überhaupt bereit sind, mit Menschen zusammenzuleben.

    Kostenlose Merkblätter bietet die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) an. Die TVT ist ein Verein von Tierärzten verschiedener Spezialgebiete, die sich für wirksamen und zielgerichteten Tierschutz einsetzen. Auf der Webseite www.tierschutz-tvt.de veröffentlicht die TVT Merkblätter zur Haltung verschiedener Tierarten. Die Merkblätter können dort kostenlos heruntergeladen werden. Auf wenigen Seiten werden für Laien verständlich die Ansprüche der verschiedenen Tierarten an Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, Bewegung und notwendige tierärztliche Behandlung beschrieben. Die Merkblätter sind immer auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Verkäufer können also ihre Informationspflicht nach dem neuen Tierschutzgesetz ganz leicht erfüllen, indem sie die Merkblätter ausdrucken und ihren Kunden mitgeben. Um gegebenenfalls nachweisen zu können, daß er seiner Informationspflicht nachgekommen ist, sollte der Verkäufer das Merkblatt neben Impfpaß, Abstammungsurkunde etc. in der Übergabequittung aufführen.

    4. Vorvertrag

    Es kommt immer wieder vor, daß Katzenverkäufer und Katzenkäufer einen sog. „Vorvertrag" schließen, in dem die ihrer Ansicht nach wichtigsten Bedingungen niedergelegt werden. Tatsächlich fehlen allerdings in der Praxis wesentliche Punkte, die schon im Vorvertrag geregelt werden sollten. Zum Teil vergessen die Parteien auch einfach, vor Übergabe der Katze noch den eigentlichen Kaufvertrag zu schließen oder sie halten ihn nicht mehr für erforderlich.

    Ein Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Vertragsparteien verpflichtet, später einen Hauptvertrag abzuschließen (vertraglicher Kontrahierungszwang)⁸⁰. Der Vorvertrag kann so ausgestaltet sein, daß nur der eine Teil gebunden ist, der andere dagegen keine Pflicht zum Vertragsschluß übernimmt⁸¹. Möglich ist auch, daß eine Bindung nur dann besteht, wenn sich der Verpflichtete zur Durchführung eines bestimmten Projekts (z. B. Begründung einer Katzenzucht) entschließt⁸². Da sich die Parteien erst binden wollen, wenn sie sich über alle Einzelheiten endgültig geeinigt haben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob wirklich schon eine Bindung gewollt ist oder ob nur Absichtserklärungen vorliegen⁸³ oder ob ein bedingter Hauptvertrag zustande gekommen ist⁸⁴.

    An den notwendigen Inhalt eines Vorvertrages sind nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die den Katzenkauf endgültig regelnde Vereinbarung⁸⁵. Ein wirksamer Vorvertrag setzt aber voraus, daß sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben (z. B. welche Katze, Kaufpreis) und der Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zumindest bestimmbar ist⁸⁶. Über Punkte, die die Parteien nicht für wesentlich halten, z. B. die Fälligkeit des Kaufpreises, können die Parteien sich später einigen⁸⁷.

    Der Vorvertrag verpflichtet die Parteien, ein Angebot auf Abschluß des Hauptvertrages abzugeben und das Angebot des anderen Teils anzunehmen⁸⁸.

    Ein Vorvertrag ist wie „ein bißchen schwanger. Entweder entschließen sich die Vertragspartner zum Verkauf/Kauf einer Katze oder sie lassen es. Wenn die Vertragsparteien sich über die Bedingungen des Kaufvertrages einig sind, dann sollten sie diese Bedingungen auch zeitnah und vollständig niederschreiben. Andernfalls kann es sein, daß einer der Vertragspartner sich (angeblich) später, wenn der eigentliche Vertag formuliert werden soll, nicht mehr daran erinnern kann, daß man sich auch auf ein Besuchsrecht des Verkäufers oder eine Kastrationspflicht des Käufers geeinigt hatte. Wenn erst einmal ein „Vorvertrag unterschrieben worden ist, hat keine der Parteien mehr die Möglichkeit, den anderen Vertragspartner zur Ergänzung des Vertrages oder zum Abschluß des vermeintlich „richtigen Vertrages" zu zwingen, wenn er nicht nachweisen kann, auf welche Punkte man sich mündlich geeinigt hatte. Dann bleibt es bei einer als vorläufig gedachten, unvollständigen Regelung, die möglicherweise die Interessen der Parteien nicht ausgewogen berücksichtigt und gar nicht das wiederspiegelt, was beide Vertragsparteien regeln wollten.

    Durch den Vorvertrag verpflichten sich die Vertragspartner, einen Vertrag zu schließen.

    Wenn der Vertragspartner sich weigert, den Hauptvertrag zu schließen, müßte Klage auf Erfüllung des Vorvertrages, also auf Annahme des vom Kläger gemachten Angebots zum Abschluß eines Hauptvertrages erhoben werden⁸⁹. Der Beklagte kann sich in dem Verfahren durch Alternativvorschläge einen möglichen Gestaltungsspielraum verschaffen⁹⁰. Tut er das nicht, dann ist die Klage begründet, wenn der Klageantrag den Vorgaben des Vorvertrages, dessen Auslegung und § 242 BGB (Treu und Glauben) entspricht⁹¹.

    Ausnahmsweise kann aus Gründen der Prozeßökonomie auch eine Klage auf Abgabe eines Angebotes des Beklagten zulässig sein⁹².

    Mit der Klage auf Vertragsabschluß kann der Berechtigte die Klage auf die nach dem Hauptvertrag geschuldete Leistung verbinden⁹³, jedoch muß in die Urteilsformel u. U. der Vorbehalt aufgenommen werden, daß das Zustandekommen des Vertrages Voraussetzung für die Leistung ist⁹⁴.

    5. Optionsrecht

    Vom Vortrag zu unterscheiden ist das sog. Optionsrecht, also das Recht, durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zustande zu bringen⁹⁵.

    Anders als der Vorvertrag begründet es keinen schuldrechtlichen Anspruch auf den Abschluß des Hauptvertrages, sondern ein Gestaltungsrecht. Der andere Vertragspartner, z. B. der Verkäufer, hat sich in diesem Fall bereits gebunden. Solange das Optionsrecht des Käufers besteht, darf der Verkäufer mit keinem anderen Käufer einen Vertrag über die betreffende Katze schließen.

    Wenn die Vertragsparteien sich über die Bedingungen des Kaufvertrages einig sind, dann sollten sie keinen Vorvertrag schließen, sondern die Vertragsbedingungen zeitnah, vollständig und für beide Seiten bindend niederschreiben.

    Das Optionsrecht ergibt sich i. d. R. aus einem aufschiebend bedingten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbedingt wird⁹⁶. Von einem Optionsrecht spricht man aber auch, wenn dem Berechtigten ein langfristig bindendes Vertragsangebot gemacht wird⁹⁷. Ob im Einzelfall ein Optionsrecht oder ein Vorvertrag vorliegt, ist Auslegungssache.

    6. Reservierung

    Wer sich nicht sofort durch den Abschluß eines Kaufvertrages binden möchte, sollte

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