Die Grenzkommission beider deutscher Staaten: Aufgaben, Tätigkeit und Dokumente
Von Klaus Emmerich
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Der Grundlagenvertrag DDR/BRD aus dem Jahre 1972, der als Staatsvertrag ausgestaltet war, bestimmte u.a. die Bildung einer gemeinsamen Grenzkommission. Sie erhielt die Aufgabe, vor allem den Verlauf dieser Staatsgrenze zu überprüfen, soweit erforderlich zu erneuern, ergänzen, festzustellen oder festzulegen, eine Grenzdokumentation zu erarbeiten und sonstige mit dem Grenzverlauf zusammenhängende Probleme zu klären.
Im Zeitraum vom 31. Januar 1973 bis 26. Oktober 1978 hielt sie insgesamt 44 Sitzungen ab. Sie bildete unter Zuziehung von Experten zeitweilige Arbeitsgruppen.
Die geodätischen Vermessungen ergaben eine Länge der Grenze von 1.296,7 km, davon entfielen 14,9 km auf die festgelegte Seegrenze (Territorialgewässergrenze) in der Lübecker Bucht. Nicht festgelegt bzw. festgestellt wurden etwa 95 km in der Elbe und rund 1,2 km in der Warmen Bode. Die Staatsgrenze wurde auf dem Festland unter anderem mit 15.028 neuen Grenzsteinen gekennzeichnet (siehe Titelblatt). Die Staatsgrenze zwischen beiden Staaten verlief genau in der Mitte dieser Grenzsteine.
Die Identifizierung des Verlaufs der Grenze mit der einseitigen Sicherung durch die DDR ist ein Irrweg, der in der Öffentlichkeit immer noch herumgeistert.
Klaus Emmerich
Jahrgang 1936, Studium, (Diplom-Jurist.), Promotion zu völkerrechtlichen Problemen der Staatsgrenzen. Tätig in den bewaffneten Organen der DDR. Arbeit am Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, Bereich Verfassungsrecht. Sekretär der Arbeitsgruppe „Neue Verfassung der DDR“ am Zentralen Runden Tisch. Nach Anschluß der DDR an die BRD: Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Landtag Schwerin, Fraktion LL/PDS. Langzeitarbeitslos mit fünf monatiger „interdisziplinärer Fortbildung“. Bis Juli 2016 Rechtsanwalt in Mecklenburg Vorpommern und Hessen.
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Buchvorschau
Die Grenzkommission beider deutscher Staaten - Klaus Emmerich
Inhalt
Einleitende Bemerkung
1 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum GLV
2 Die veröffentlichten Dokumentationen zur Staatsgrenze DDR/BRD
3 Zur amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeit der GK durch die DDR
4 Die Veröffentlichung der Dokumente der GK durch die BRD
5 Schlussbetrachtungen
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 Der Grundlagenvertrag 21. Dezember 1972
Anlage 1 A Zusatzprotokoll zu Art. 3 GLV
Anlage 1 B Artikel 23 Verkehrsvertrag mit Protokoll vom 23. Mai 1972
Anlage 2 Londoner Protokoll 1944/45
Anlage 3 Seegrenze DDR/BRD
Anlage 4 Inhaltsverzeichnis (nichtamtlich) zu Anlage 4 A
Anlage 4 A Von der DDR veröffentlichte Dokumente der GK
Anlage 5 PV 1 der GK 29.3.1973
Anlage 6 Arbeitsgruppe Grenzmarkierung
Anlage 7 Protokollvermerk 1 a 13. September 1973
Anlage 8 Dokumente GK, Bulletin Nr. 142 (1. Dezember 1978)
Anlage 9 Bulletin 1978 (41.-44. Sitzung GK)
Abkürzungsverzeichnis
Einleitende Bemerkung
Der „ Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland" ¹ vom 21. Dezember 1972, auch als Berliner Vertrag, Grundlagenvertrag oder Grundvertrag bezeichnet (im folgenden GLV), formulierte im Artikel 3 bezugnehmend auf die UNO-Charta, dass beide deutsche Staaten „ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt von Gewalt enthalten.
Zum Bild: Bewußte Irreführung?
Die Staatsgrenze BRD/DDR existierte bis zum 3. Oktober 1990 0.00 Uhr.
Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
Mit der Formel der Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen und dem völkerrechtlichen Grundsatz der uneingeschränkten Achtung der territorialen Integrität wurde eindeutig dokumentiert, dass es sich bei der Grenze zwischen ² beiden deutschen Staaten um eine Staatgrenze handelte, die auch damals kaum als „innerdeutsch" zu bezeichnen war.
Geschieht das trotzdem, wie in der bundesdeutschen Gegenwart Praxis, so liegt hier entweder Unkenntnis über die Bedeutung einer Staatsgrenze oder politische und rechtliche Böswilligkeit, Entstellung oder Verdrehung von Fakten vor. Diese
Böswilligkeit gipfelt konsequenter Weise darin, dass die Staatlichkeit oder Rechtssubjektivität, Träger von Rechten und Pflichten, nicht nur der DDR, sondern faktisch auch der BRD geleugnet wird, da jede Staatsgrenze grundsätzlich zwischen Staaten verläuft.
Jeder Versuch, der DDR ihre Staatlichkeit in Frage zu stellen ist spätestens mit dem GLV gescheitert. Siehe hierzu auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden BVerfG) zum GLV „die DDR ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der DDR durch die BRD." Nicht unerwähnt darf bleiben, dass bereits im Verkehrsvertrag³ (Präambel) von „grenzüberschreitenden Personen-und Güterverkehrs in und durch ihre Hoheitsgebiete" die Rede war.
Im „Zusatzprotokoll" zu Artikel 3 des GLV heißt es:
„Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland kommen überein, eine Kommission aus Beauftragten der Regierungen beider Staaten zu bilden. Sie wird die Markierung der zwischen den beiden Staaten bestehenden Grenze überprüfen, und soweit erforderlich, erneuern oder ergänzen sowie die erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten. Gleichermaßen wird sie zur Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang bestehender Probleme,