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Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Praxiskommentar für Arbeitgeber
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Praxiskommentar für Arbeitgeber
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Praxiskommentar für Arbeitgeber
eBook2.035 Seiten19 Stunden

Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Praxiskommentar für Arbeitgeber

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Über dieses E-Book

Dieser Kommentar gibt der Arbeitgeberseite in den Dienststellen eine praktische Orientierungshilfe für die rechtssichere und praxisgerechte Umsetzung des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und für die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den jeweiligen Personalvertretungen.
Neben der Einbeziehung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bietet das Werk eine Historie des Personalvertretungsrechts,
zahlreiche Beispielsfälle und grafische Darstellungen zu den Beteiligungsverfahren. Hervorgehobene Praxistipps und wichtige Hinweise runden das Ganze ab.
Die 3. Auflage enthält 75 praxisgerechte Musterformulare, die mit einem im Buch abgedruckten Zugangscode heruntergeladen und verwendet werden können.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum27. Mai 2024
ISBN9783415075573
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Praxiskommentar für Arbeitgeber

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    Buchvorschau

    Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - Christian Bülow

    Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

    Praxiskommentar für Arbeitgeber

    download Formulare und Checklisten zum Download

    Christian Bülow

    Jurist beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen

    3. Auflage 2024



    boorberg

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.


    3. Auflage, 2024

    PRINT-ISBN 978-3-415-07555-9

    EPUB-ISBN 978-3-415-07557-3


    © 2016 Richard Boorberg Verlag

    Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Titelfoto: © Rafa Fernandez – stock.adobe.com

    E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe


    Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden www.boorberg.de

    Vorwort

    buelow_lpvg-nrw_002_Autorenfoto

    Die 3. Auflage des vorliegenden Werkes soll in erster Linie wieder der „Arbeitgeberseite" die Zusammenarbeit mit dem Personalrat erleichtern. Der hier und im Titel der neuen Auflage gewählte „Arbeitgeberbegriff entspricht zwar nicht der Terminologie des LPVG NRW, das von der „Dienststelle spricht, ist aber im umgangssprachlichen Sinne plakativer. Damit soll noch deutlicher gemacht werden, dass sich das vorliegende Werk maßgeblich an die Dienststellenleitungen (= Dienstherren/Arbeitgeber) und deren Personalverantwortliche richtet!

    Der Fundus der Mustervorlagen und Grafiken zu Verfahrensabläufen für die praktische Umsetzung des LPVG NRW wurde seit der Erstauflage im Jahr 2016 erneut erweitert und ergänzt.

    Auch in der 3. Auflage sind sämtliche Ausführungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage nach dem LPVG NRW und der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des OVG NRW, vorgenommen worden, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen!

    Soweit das BPersVG 2021 novelliert und dabei zum größten Teil eine neue Struktur erhalten hat, wurde dies in der vorliegenden Neuauflage entsprechend berücksichtigt. Die Fundstellen der in Verweisung genommenen Kommentare zum Bundesgesetz wurden angepasst. Soweit einige LBS zum Stand 11/2023 noch nicht alle Vorschriften neu kommentiert haben, wurde darauf hingewiesen und auf die bislang noch vorhandene (Alt-)Kommentierung verwiesen.

    Um die Lesbarkeit des vorliegenden Werkes zu vereinfachen, wurde auch weiterhin auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Schreibform ausdrücklich als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

    Die 3. Auflage enthält keine CD-ROM mehr. Wichtige Zusatzmaterialien für die Praxisarbeit (Checklisten, Tabellen, Übersichten, Muster als Word-Datei etc.) können nunmehr über einen Download-Link abgerufen werden:

    www.boorberg-plus.de/alias/lpvg

    Passwort: lpvg-nrw-buelow-03 download

    Das vorliegende Werk wird durch den gesondert im hiesigen Verlag erschienenen Kommentar zur Wahlordnung (WO-LPVG NRW) praxisorientiert ergänzt!

    Ich wünsche allen Lesern einen interessanten und vor allem erfolgreichen Umgang in der Praxis mit der neu gestalteten 3. Auflage des Kommentars und Formularbuchs.

    Christian Bülow


    Inhaltsverzeichnis

    Cover

    Titel

    Impressum

    Vorwort

    Inhaltsverzeichnis

    Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

    Geschichte des Personalvertretungsrechts in Deutschland/NRW

    I. „Deutscher Bund" (1815 – 1866)

    II. „Deutsches Kaiserreich" (1871 – 1918)

    III. „Weimarer Republik" (1918 – 1933)

    IV. „Drittes Reich" (1933 – 1945)

    V. Nachkriegszeit (1945 – 1949)

    VI. Bundesrepublik Deutschland (ab 1949)

    V. Entwicklungen des Personalvertretungsrechts in Nordrhein-Westfalen

    Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

    Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

    §1 (Geltungsbereich)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Bildung von Personalvertretungen

    III. Dienststellen

    IV. Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §2 (Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Friedenspflicht)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

    III. Friedenspflicht und Arbeitskampfverbot

    IV. Anrufung außenstehender Stellen

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §3 (Verhaltensregeln, Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen)

    I. Verbot der parteipolitischen Betätigung

    II. Gewerkschaftliche Betätigung

    III. Grundsatz der Unabhängigkeit

    IV. Zugangsrecht der Gewerkschaften

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §4 (Gesetzesvorrang)

    I. Ausschluss abweichender Regelungen

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §5 (Beschäftigte)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Beschäftigte nach dem LPVG NRW

    III. Beamte

    IV. Arbeitnehmer

    V. Keine Beschäftigten nach dem LPVG NRW

    VI. Sonderregelung für Beschäftigte in gemeinsamen Dienststellen

    VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §6 (Gruppen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Relevanz des Gruppenprinzips im LPVG NRW

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §7 (Schutz der Personalvertretung und der Auszubildenden)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Aufbau der Vorschrift

    III. Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

    IV. Mitteilung der nicht beabsichtigten Weiterbeschäftigung

    V. Übernahmeverlangen und Kontrahierungszwang

    VI. Nachwirkung des Übernahmeschutzes

    VII. Befreiung des Arbeitgebers von der Übernahme

    VIII. Übernahmeverlangen losgelöst von der Mitteilung des Arbeitgebers

    IX. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §8 (Dienststellenleitung, Vertretung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Dienststellenleiter und Vertreter

    III. Sonderregelungen für den Bereich der Sozialversicherung

    IV. Sonderregelungen für den Bereich der Hochschulen

    V. Vertretung durch zeichnungsbefugte Personen

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §9 (Schweigepflicht, Aussagegenehmigung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Verschwiegenheitspflicht

    III. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

    IV. Aussagegenehmigungen

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Zweites Kapitel Personalrat

    Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung

    §10 (Wahlberechtigung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Voraussetzungen der Wahlberechtigung

    III. Das Wahlrecht bei Abordnung, Zuweisung oder Gestellung

    IV. Von der Wahlberechtigung ausgeschlossene Personen

    V. Beschäftigte in der Berufsausbildung

    VI. Beamte in der Schulaufsicht bei den Bezirksregierungen

    VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §11 (Wählbarkeit)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Voraussetzungen der Wählbarkeit

    III. Von der Wählbarkeit ausgeschlossene Personen

    IV. Wahlausschluss für Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §12 (Erleichterung der Wählbarkeit)

    I. Ausnahmeregelung für neue Dienststellen

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §13 (Bildung von Personalräten, Mitgliederzahl)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Personalratsfähige Dienststellen

    III. Sonderregelung für Kleindienststellen

    IV. Gesetzliche Mitgliederzahl des Personalrats

    V. Gesetzliche Höchstzahl der Mitglieder des Personalrats

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §14 (Gruppenvertreter, Minderheitenschutz)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Zusammensetzung des Personalrats nach Gruppen

    III. Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen

    IV. Minderheitenschutz

    V. Einschränkung des Mindestvertretungsschutzes

    VI. Berücksichtigung der Beschäftigungsarten

    VII. Repräsentation der Geschlechter

    VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §15 (Abweichende Sitzverteilung)

    I. Einleitende Bemerkung

    I. Abweichende Sitzverteilung im Personalrat

    III. Möglichkeit gruppenübergreifender Wahlvorschläge

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §16 (Grundsätze der Personalratswahl)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Grundsatz der geheimen und unmittelbaren Wahl

    III. Besonderheiten bei einer mehrköpfigen Personalratswahl

    IV. Verhältnis- und Personenwahl

    V. Wahlvorschläge

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §17 (Wahlvorstand in Dienststellen mit Personalrat)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat

    III. Sonderfall der Wahl durch die Personalversammlung

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §18 (Wahlvorstand in Dienststellen ohne Personalrat)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §19 (Bestellung des Wahlvorstandes)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Wahlvorstand durch die Dienststelle

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §20 (Pfl ichten und Abberufung des Wahlvorstandes)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Aufgaben des Wahlvorstandes

    III. Beteiligung der Gewerkschaften

    IV. Stimmenauszählung und Bekanntgabe

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §21 (Freiheit der Wahl, Wahlkosten)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Schutz der Wahl

    III. Wahlkosten

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §22 (Wahlanfechtung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Wahlanfechtung

    III. Folgen der Wahlanfechtung

    IV. Auswirkung der Ungültigkeitserklärung auf Personalratsbeschlüsse

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Zweiter Abschnitt Amtszeit

    §23 (Amtszeit)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Beginn und Ende der regelmäßigen Amtszeit

    III. Beginn und Ende der Amtszeit in Sonderfällen

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §24 (Neuwahl)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Verpflichtung zur Neuwahl

    III. Weiterführung der Geschäfte des Personalrates

    IV. Neue Gruppenwahl

    V. Geltung für sonstige Vertretungen

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §25 (Mitgliederausschluss, Aufl ösung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Ausschluss, Auflösung des Personalrats

    III. Folgen der Auflösung des Personalrates

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §26 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat

    III. Längere Abwesenheit von der Dienststelle

    IV. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §27 (Ruhen der Mitgliedschaft)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft

    III. Sonderregelung in den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. d) und e)

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §28 (Ersatzmitglieder)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Eintritt des Ersatzmitgliedes kraft Gesetzes

    III. Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

    IV. Reihenfolge des Eintretens der Ersatzmitglieder

    V. Wechsel der Gruppenzugehörigkeit

    VI. Kein Eintritt von Ersatzmitgliedern

    VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Dritter Abschnitt Geschäftsführung

    §29 (Vorsitzende Person, Stellvertretung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Vorsitzende Person und Stellvertreter

    III. Aufgaben der Vorsitzenden Person

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §30 (Anberaumung der Sitzungen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Einberufung des Personalrats und erste Personalratssitzung

    III. Einberufung und Durchführung der weiteren Sitzungen

    IV. Antrag auf Sitzungsanberaumung und Aufnahme in die Tagesordnung

    V. Teilnahme der Dienststelle an Personalratssitzungen

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §31 (Durchführung der Sitzungen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Durchführung der Personalratssitzungen

    III. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Ausnahmen

    IV. Präsenz-, Video- oder Telefonkonferenzform der Sitzung

    V. Rechtliche Auseinandersetzung

    §32 (Sitzungsteilnahme von Gewerkschafts- und Stufenvertretungsbeauftragten)

    I. Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

    II. Sitzungsteilnahme von Stufenvertretungsbeauftragten und Mitgliedern des Gesamtpersonalrats

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §33 (Beschlussfassung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Beschlussfassung in der Personalratssitzung

    III. Beschlussfähigkeit

    IV. Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §34 (Gemeinsame und Gruppenangelegenheiten)

    I. Gemeinsame Angelegenheiten

    II. Gruppenangelegenheiten

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §35 (Aussetzung von Beschlüssen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Aussetzung von Personalratsbeschlüssen

    III. Erneute Beschlussfassung nach Ablauf der Aussetzungsfrist

    IV. Antragsrecht der Schwerbehindertenvertretung

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §36 (Weitere Teilnehmer und Stimmberechtigte)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Beratende Teilnahme an Personalratssitzungen

    III. Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Personalratssitzung

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §37 (Sitzungsniederschrift)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Pflicht zur Aufnahme einer Sitzungsniederschrift

    III. Abschriftserteilung und Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §38 (Geschäftsordnung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Regelung durch eine Geschäftsordnung

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §39 (Sprechstunden)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Einrichten von Sprechstunden des Personalrats

    III. Inanspruchnahme der Sprechstunden

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §40 (Kosten, Geschäftsbedarf)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Kostentragungspflicht der Dienststelle

    III. Zur Verfügungstellung von Haushaltsmitteln

    IV. Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal

    V. Bekanntmachungs- und Unterrichtungsrecht des Personalrats

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §41 (Verbot der Beitragserhebung und -annahme)

    I. Inhalt des Verbotes

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder

    §42 (Ehrenamt, Arbeitsversäumnis, Freistellung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Unentgeltliches Ehrenamt

    III. Zeitweise Dienstbefreiung und Versäumnis von Arbeitszeit

    IV. Dauerhafte Freistellung bei bestehender Erforderlichkeit

    V. Dauerhafte Freistellung nach gesetzlichen Vorgaben

    VI. Zeitweise Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

    VII. Unfallfürsorge für verbeamtete Personalratsmitglieder

    VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §43 (Schutz des Arbeitsplatzes)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Schutz gegen Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung oder Gestellung

    III. Besonderer Kündigungsschutz

    IV. Rechtliche Auseinandersetzung

    Drittes Kapitel Personalkommission

    §44 (Bildung, Aufgaben)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Personalkommission

    III. Zusammensetzung der Personalkommission

    IV. Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder

    V. Bestellung des Wahlvorstandes

    VI. Zusätzliche Personalkommission für die Stufenvertretung

    VII. Übergangsmandat des vorherigen Personalrats

    VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Viertes Kapitel Personalversammlung

    §45 (Aufgaben)

    I. Begriff und Zusammensetzung

    II. Teilversammlungen

    III. Digitale oder hybride Versammlungen

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §46 (Tätigkeitsbericht, Einberufung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Tätigkeitsbericht und ordentliche Personalversammlung

    III. Außerordentliche Personalversammlung

    IV. Personalversammlung auf Initiative der Gewerkschaften

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §47 (Durchführung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Zeitpunkt der Personalversammlung

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §48 (Rechte)

    I. Recht auf Antragsstellung und Stellungnahme

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §49 (Teilnahmeberechtigte)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Teilnahmeberechtigte mit beratender Stimme

    III. Mitteilungspflicht des Personalrats

    IV. Verpflichtende Teilnahme der Dienststelle

    V. Hinzuziehung sachkundiger Personen

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Fünftes Kapitel Stufenvertretungen

    §50 (Bildung, Wahl)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung von Stufenvertretungen

    III. Wahlberechtigung zum Bezirks- und Hauptpersonalrat

    IV. Wahl der Bezirks- und Hauptpersonalräte

    V. Wahl der Personalräte und Stufenvertretungen zur gleichen Zeit

    VI. Gruppenvertretung

    VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §51 (Anwendbare sonstige Vorschriften)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung ihrer Mitglieder

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Sechstes Kapitel Gesamtpersonalrat

    §52 (Grundsatz)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Errichtung des Gesamtpersonalrats

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §53 (Anwendbare sonstige Vorschriften)

    I. Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Siebtes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung

    §54 (Grundsatz)

    I. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §55 (Wahlberechtigung, Wählbarkeit)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Voraussetzungen der Wahlberechtigung

    III. Voraussetzungen der Wählbarkeit

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §56 (Mitgliederzahl)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Gesetzliche Mitgliederzahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    III. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §57 (Wahlvorstand, Amtszeit, Geschäftsführung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Wahlvorstand und Wahl in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    III. Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    IV. Vorsitzende Person und Stellvertreter

    V. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §58 (Rechtsstellung der Mitglieder)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Unentgeltliches Ehrenamt

    III. Versäumnis von Arbeitszeit und Dienstbefreiung

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §59 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Begriff und Zusammensetzung

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §60 (Stufenvertretungen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung von Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

    III. Errichtung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §61 (Aufgaben, Befugnisse und Zusammenarbeit mit dem Personalrat)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Allgemeiner Aufgabenbereich

    III. Befugnisse gegenüber dem Personalrat

    IV. Unterrichtung durch den Personalrat

    V. Teilnahme an Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalrat

    VI. Teilnahme- und Informationsrecht bei der Ausbilderauswahl

    VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Achtes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung

    Erster Abschnitt Allgemeines

    §62 (Gebot der Gleichbehandlung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Überwachungspflicht der Dienststelle und der Personalvertretung

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §63 (Gemeinschaftliche Besprechungen und Unterrichtungen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Gemeinschaftliche Besprechungen

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §64 (Allgemeine Aufgaben des Personalrats)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Allgemeines Initiativrecht

    III. Überwachungsrecht und -pflicht

    IV. Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten

    V. Einsatz für den Unfall-, Gesundheits- und Arbeitsschutz

    VI. Befassung mit Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten

    VII. Berufliche Eingliederung, Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger Personen

    VIII. Berufliche Förderung schwerbehinderter Beschäftigter

    IX. Mitwirkung an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund

    X. Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    XI. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

    XII. Anregen von Maßnahmen des Umweltschutzes in der Dienststelle

    XIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §65 (Unterrichtungs-, Informations-, Teilnahme-, Einsichtsrecht und Datenschutz)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Grundlegende Unterrichtung und Teilnahme an Arbeitsgruppen

    III. Unterrichtung bei Einstellungen

    IV. Spezielle Einsichts-, Bekanntgabe- und Teilnahmerechte

    V. Einhaltung des Datenschutzes

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §65a (Wirtschaftsausschuss)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung und Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

    III. Unterrichtungspflicht der Dienststelle

    IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten

    V. Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

    VI. Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    VII. Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren

    §66 (Gebot der Gleichbehandlung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Grundregelung

    III. Verfahrensregelungen bei Anträgen der Dienststelle

    IV. Regelungen zum Einigungsverfahren

    V. Verfahrensregelungen bei Initiativanträgen des Personalrats

    VI. Regelungen zum Stufenverfahren

    VII. Sonderregelung zu Initiativmaßnahmen nach Abs. 4

    VIII. Regelungen zum Einigungsstellenverfahren

    IX. Sondervorschrift zu vorläufigen Regelungen

    X. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §67 (Einigungsstelle)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung der Einigungsstelle

    III. Rechtsstellung der Mitglieder

    IV. Besetzung der Einigungsstelle

    V. Verfahren und Beschlussfassung der Einigungsstelle

    VI. Geschäftsführung der Einigungsstelle als Organ

    VII. Sonderregelung bei vorhandenem Haupt- oder Gesamtpersonalrat

    VIII. Sonderregelungen bei Vorhandensein mehrerer Hauptpersonalräte

    IX. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §68 (Endgültige Entscheidung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Anwendungsbereich der Rechtsnorm

    III. Inhalt der Rechtsnorm

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §69 (Mitwirkungsverfahren))

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Grundregelung

    III. Verfahrensregelungen auf örtlicher Ebene

    IV. Regelungen zum Stufenverfahren

    V. Sonderregelung zum Stufenverfahren

    VI. Sondervorschrift zu vorläufigen Regelungen

    VII. Sonderregelung für einstufige Verwaltungen

    VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §70 (Dienstvereinbarung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

    III. Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich

    IV. Zustandekommen von Dienstvereinbarungen

    V. Kündigung von Dienstvereinbarungen und Nachwirkung

    VI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §71 (Durchführung von Entscheidungen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Entscheidungsvollzug

    III. Nichtvornahme des Entscheidungsvollzuges

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Dritter Abschnitt Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

    §72 (Gebot der Gleichbehandlung)

    A. Einleitende Bemerkungen

    B. Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach Abs. 1

    C. Mitbestimmungskatalog der Personalangelegenheiten

    I. Personalangelegenheiten nach Abs. 1 Satz 1

    II. Antragsabhängige Mitbestimmung

    III. Ausschluss der Mitbestimmung für bestimmte Beschäftigte

    IV. Ausschluss der Mitbestimmung für Beschäftigte in der Berufsausbildung

    D. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

    I. Allgemeines

    II. Uneingeschränkte Mitbestimmung nach Abs. 2

    E. Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten nach Abs. 3

    I. Allgemeines

    II. Mitbestimmungskatalog des Abs. 3

    F. Mitbestimmung in anderen, hauptsächlich organisatorischen Angelegenheiten nach Abs. 4

    I. Allgemeines

    II. Mitbestimmungskatalog des Abs. 4 Satz 1

    G. Mitbestimmung bei probeweisen oder befristeten Maßnahmen nach Abs. 5

    H. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §73 (Einigungsstelle)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §74 (Endgültige Entscheidung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber

    III. Ausschluss der Mitbestimmung für bestimmte Beschäftigte

    IV. Anhörungsrechte

    V. Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung

    VI. Verfahrensmöglichkeit und Verpflichtung

    VII. Verfahren bei der Nichtzustimmung zur ordentlichen Kündigung

    VIII. Einwendungen gegen eine Probezeitkündigung oder eine außerordentliche Kündigung

    IX. Einwände gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag

    X. Initiativanträge des Personalrates

    XI. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §75 (Mitwirkungsverfahren))

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Anhörungspflichtige Angelegenheiten

    III. Rechtzeitige Vornahme der Anhörung

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §76 (Dienstvereinbarung)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Beratende Teilnahme an mündlichen Prüfungen

    III. Teilnahmeausschluss bestimmter Personalratsmitglieder

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §77 (Durchführung von Entscheidungen)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Aufgaben des Personalrates in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

    III. Hinzuziehung des Personalrates im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in der Dienststelle

    IV. Teilnahme an Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten

    V. Anspruch auf Überlassung von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen

    VI. Beteiligung bei der Unfallanzeige

    VII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats

    §78 (Zuständigkeiten)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Zuständigkeit zwischen Personalrat und Stufenvertretung

    III. Äußerungsgelegenheit des Personalrates

    IV. Zuständigkeit bei Dienststellen ohne eine Personalvertretung

    V. Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat

    VI. Verfahren bei der Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates

    VII. Arbeitsgemeinschaften bei den obersten Landesbehörden

    Neuntes Kapitel Gerichtliche Entscheidung

    §79 (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Verfahren)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

    III. Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes

    IV. Unterlassung und Durchführung von Maßnahmen

    §80 (Fachkammern bei den Verwaltungsgerichten)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung von Fachkammern/Fachsenaten

    III. Richter der Fachkammer/des Fachsenates

    IV. Besetzung der Fachkammer/des Fachsenates

    Zehntes Kapitel

    Erster Abschnitt Polizei

    §81 (Anwendbare Vorschriften)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Anwendbare Vorschriften für die Polizei

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §82 Dienststellen

    §83 Wahlberechtigung

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

    III. Ausschluss der Mitbestimmung bei Kommissaranwärtern

    IV. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §84 Hauptpersonalrat

    Zweiter Abschnitt Lehrkräfte

    §85 (Anwendbare Vorschriften, abweichende Regelungen)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Anwendbare Vorschriften für Lehrkräfte

    III. Besonders geregelte Vertretung der Dienststelle

    IV. Keine Geltung der Vorschriften über Gruppen

    V. Sonderregelung für gemeinschaftliche Besprechungen

    VI. Sonderregelungen für die Freistellung

    VII. Gemeinschaftliche Besprechungen für den Bereich des Ministeriums

    VIII. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §86 (Besondere gemeinsame Personalvertretungen)

    §87 (Getrennte Personalvertretung)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Personalvertretungen für Lehrkräfte im Landesdienst

    III. Personalvertretungen für Lehrkräfte außerhalb des Landesdienstes

    §88 (Dienststellen für beschäftigte Lehrkräfte im Landesdienst)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Dienststellen für Beschäftigte im Landesdienst

    III. Dienststellen für Beschäftigte außerhalb des Landesdienstes

    IV. Keine Nebenstellen- oder Teildienststellenbildung

    §89 (Personal- und Stufenvertretungen)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Bildung von Lehrerpersonalvertretungen

    III. Lehrerpersonalräte an Hauptschulen und an Förderschulen

    §90 (Wahlrecht der Schulleitung, Ansprechpartner)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Wahlrecht der Schulleitung

    III. Zuordnung zu bestimmten Schulformen

    §91 (Versetzung, Abordnung, Stellenausschreibung bei Lehrkräften)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Versetzungs- und Abordnungsbegriff bei Lehrkräften

    III. Personalratsbeteiligung bei der Versetzung von Lehrkräften

    IV. Abordnung von Lehrkräften

    V. Stellenausschreibungen für Lehrkräfte

    §92 (Schulformen, Dienststellen)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Verordnungsermächtigung

    III. Inhaltliche Vorgaben für eine Rechtsverordnung

    IV. Schulformübergreifende Versuchsschulen

    Dritter Abschnitt Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Justizvollzug

    §93 (Anwendbare Vorschriften für Beschäftigte im Justizvollzug)

    §94 (Besondere Personalvertretungen für Beschäftigte im Justizvollzug)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Besonderer Hauptpersonalrat

    III. Besondere Wahlberechtigung

    Vierter Abschnitt Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst

    §95 (Anwendbare Vorschriften für das Rechtsreferendariat)

    §96 (Besondere Personalvertretungen für das Rechtsreferendariat)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Personalvertretungen für Rechtsreferendare

    III. Dienststellen für Rechtsreferendare

    §97 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit im Rechtsreferendariat)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Eingeschränkte Wahlberechtigung

    III. Keine Wahlberechtigung

    IV. Bestehen der Wählbarkeit

    §98 (Wahlvorschläge für die besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

    §99 (Wahlperiode für die besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

    §100 (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats

    III. Größe des Bezirkspersonalrats und Wählbarkeit

    IV. Bestellung des Wahlvorstandes

    §101 (Rechtsstellung der Mitglieder der besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Rechtsstellung

    III. Zuweisung der Mitglieder zu den Ausbildungsstellen

    §102 (Aufgaben und Befugnisse der besonderen Personalvertretungen im Rechtsreferendariat)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Angelegenheiten, die ausschließlich Rechtsreferendare betreffen

    III. Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Rechtsreferendare betreffen

    IV. Angelegenheiten der Bezirksregierung

    V. Verfahren im Nichteinigungsfall

    §103 (Vertretung der Dienststellenleitung)

    Fünfter Abschnitt Polizei

    §104 (Anwendbare Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Erfasster Personenkreis

    §105 (Besondere Personalvertretungen für das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Bildung von besonderen Personalvertretungen

    III. Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer AöR

    IV. Besondere Regelungen

    §105a (Landespersonalrätekonferenz)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung der Landespersonalrätekonferenz

    III. Aufgaben der Landespersonalrätekonferenz

    IV. Regelungen bei Nichtbestehen einer Stufenvertretung

    IV. Sitzungsanreise

    §105b (Wirtschaftsausschuss in Hochschulen und Universitätskliniken)

    I. Einleitende Bemerkungen

    II. Bildung eines Wirtschaftsausschusses

    III. Wirtschaftliche Angelegenheiten

    Sechster Abschnitt Polizei

    §106 (Behandlung von Verschlusssachen)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Beteiligung des Personalrates in Verschlusssachen

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    Elftes Kapitel Sonder- und Schlussvorschriften

    §107 (Keine Anwendung auf Kirchen- und Religionsgemeinschaften)

    I. Keine Anwendung des LPVG NRW

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §108 (Erste Wahlen nach diesem Gesetz)

    §109 (Ermächtigung für Erlass einer Wahlordnung)

    I. Ermächtigung und Verpflichtung der Landesregierung

    II. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §110 (Aufgaben und Rechte der Berufsverbände)

    I. Einleitende Bemerkung

    II. Rechte der Berufsverbände

    III. Rechtliche Auseinandersetzungen

    §111 (Ausnahme zur Nachwirkung von Dienstvereinbarungen)

    §112 (Wahlrecht der Beschäftigten in gemeinsamen Einrichtungen)

    §113 (Übergangsvorschrift für besondere Fälle und Ausnahmeregelungen für die Landesvertretung beim Bund)

    I. Übergangsregelung

    II. Landesvertretung beim Bund

    §114 (Inkrafttreten))

    Anhang 1 Übersicht Mustersammlung und Checklisten zum Download

    Checklisten zum Download

    Anhang 2 Übersicht Verwaltungsgerichtsbezirke NRW

    Stichwortverzeichnis

    Abkürzungs- und Literaturverzeichnis



    Geschichte des Personalvertretungsrechts in Deutschland/NRW

    I.„Deutscher Bund" (1815 – 1866)

    Die historische Entwicklung des Personalvertretungsrechts im öffentlichen Dienst ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung und der des Betriebsverfassungsrechts verbunden.

    Bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts formten sich die ersten Versuche, eine kollektive Interessenvertretung der Arbeiterschaft ins Leben zu rufen. So lag nach der Märzrevolution 1848 der damaligen verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Paulskirche Frankfurt a. M. der Entwurf einer Reichsgewerbeordnung (RGewO) vor, welche die zwingende Bildung von „Fabrikausschüssen" anstrebte. Eine Umsetzung erfolgte sodann aber nicht.

    II.„Deutsches Kaiserreich" (1871 – 1918)

    Die maßgeblichen Grundlagen der heutigen, gesetzlich geregelten kollektiven Interessenvertretung in Betrieben der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wurden erst in der Zeit des letzten Deutschen Kaiserreichs gebildet. Durch das Gesetz zur Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 fand eine Novellierung der RGewO mit der Folge statt, dass den Arbeitgebern/Fabrikanten fortan das Ermessen eröffnet wurde, sog. Arbeiterausschüsse einzurichten. In diesem Rahmen wurde der Arbeiterschaft die Möglichkeit eingeräumt, sich bei dem Erlass von Ordnungsvorschriften des Betriebes durch einen ständig eingerichteten Ausschuss beratend einbringen zu können. Bestimmte Vorschriften über das Verhalten der Arbeiterschaft konnten so auch nur mit ihrer Zustimmung in die Arbeitsordnung aufgenommen werden. Bei der Fragestellung, ob Arbeitgeber/Fabrikanten dieses Ermessen auch tatsächlich ausgeübt haben, oder ob es sich lediglich um eine „Vorschrift auf dem Papier gehandelt hat, wird man eher zu Letzterem tendieren müssen.

    Während des Ersten Weltkrieges (1914 – 1918) wurden den Arbeitnehmern mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst („HilfsdienstG") vom 5. Dezember 1916 erste rechtliche Zugeständnisse gemacht. Sie bestanden darin, dass in Betrieben mit einer bestimmten Beschäftigtenanzahl „Arbeiterausschüsse" gebildet werden mussten. Diese hatten die Verpflichtung, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebes sowie zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern, wobei ihnen auch speziell in sozialen Angelegenheiten Anhörungsrechte zustanden (§ 12).

    Mit den vorbenannten Zugeständnissen war die damalige deutsche Regierung in der Kriegszeit bemüht, sich sowohl der Loyalität des Reichstages als auch der Arbeiterschaft zu versichern. Dennoch kam es in den letzten Kriegsjahren vermehrt zu Massenstreiks, die zu einer Revolution, der Ausrufung der Republik und letztendlich zur Abdankung des Kaisers führten.

    III.„Weimarer Republik" (1918 – 1933)

    Während der Revolution hatten sich zunächst diverse Arbeiter- und Soldatenräte gebildet, die grundsätzlich den Aufbau eines Rätesystems forderten. Dieses sollte sich nicht nur auf den Arbeitsbetrieb beschränken, sondern auch dem Teilhabeverlangen der Arbeiter in der Wirtschaft und in der Politik entsprechend Rechnung tragen. In der Übergangsphase vom Kaiserreich zur Republik hin, oblag die höchste Regierungsgewalt dem Rat der Volksbeauftragten (11. November 1918). Dieser hat die im Hilfsdienstgesetz von 1916 enthaltenen Zugeständnisse durch den Erlass der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 noch weiter ausgedehnt.

    Mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 wurde die Bildung von Betriebsarbeiterräten zur Wahrnehmung der sozialen und wirtschaftlichen Belange der Arbeiter und Angestellten (vgl. Art. 165 Abs. 2 WRV) sowie die Bildung spezieller Beamtenvertretungen (vgl. Art. 130 Abs. 3 WRV) erstmalig verfassungsrechtlich garantiert. In der verfassungsgebenden Nationalversammlung konnte allerdings keine Einigkeit über ein einheitliches Gesetz zur Wahrung der Rechte und Pflichten von Betriebsräten und Beamtenräten gefunden werden. Das im Weiteren erlassene Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920 hat zwar für alle Betriebe und Verwaltungen des Privaten und öffentlichen Dienstes Geltung, dabei aber nur die dort beschäftigten Arbeitnehmer erfasst. Da im Reichstag keine Einigung über die Ausgestaltung des Beamtenrechts erzielt werden konnte, kam es in der Folge zu keinem eigenen Reichsgesetz für die Beamtenvertretungen. § 61 BRG sah jedoch die Möglichkeit vor, den Besonderheiten der Verwaltungen des öffentlichen Rechts durch Verordnungen entsprechend Rechnung zu tragen. Dadurch kam es zumindest in einigen Reichs- und Länderverwaltungen sowie bei der Reichsbahn und Reichspost zur Bildung von Beamten- und Räteausschüssen. Deren Kompetenzen waren im Gegensatz zu den Betriebsräten, die auf einem Reichsgesetz fußten, entsprechend uneinheitlich im Reichsgebiet. Nach § 65 BRG war gesetzlich lediglich vorgegeben, dass sie mit den in den Verwaltungen bestehenden Betriebsräten zur gemeinschaftlichen Beratung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentreten konnten.

    IV.„Drittes Reich" (1933 – 1945)

    Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Regierungsgewalt im Deutschen Reich auf die NSDAP und ihre nationalkonservativen Koalitionspartner übertragen. Damit wurde die sich zum Ende des Kaiserreichs hin immer mehr geformte und sich in der Weimarer Republik immer mehr gefestigte Arbeiterbewegung in ihrer Organisation und ihrem Handeln gestoppt. Durch das ausschließlich nur für die private Wirtschaft geltende Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 wurde das BRG von 1920 aufgehoben (vgl. § 65 Nr. 1 AOG). Im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie arbeiteten nunmehr Unternehmer als „Führer des Betriebes und Angestellte/Arbeiter als „Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat zusammen (vgl. § 1 AOG). Anstatt eines Betriebsrates gab es nun einen „Vertrauensrat", der dem Unternehmer lediglich beratend zur Seite stehen konnte, unter seiner Leitung gebildet und letztendlich mit ihm als Vorsitzenden besetzt werden musste (vgl. § 5 Abs. 1 AOG). Durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGö) vom 23.03.1934 wurden dann entsprechende Regelungen für den öffentlichen Dienst aufgestellt.

    V.Nachkriegszeit (1945 – 1949)

    Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa und dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Herrschaftssystems am 8. Mai 1945 wurde Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt und von den Siegermächten (USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich) besetzt. Mit der sog. „Berliner Erklärung" vom 5. Juni 1945 übernahmen die Siegermächte offiziell die Regierungsgewalt in Deutschland. Diese sollte als Ganzes durch die Oberbefehlshaber der vier Siegermächte ausgeübt werden, die sich repräsentativ im Alliierten-Kontrollrat, der am 30. Juli 1945 konstituierend zusammengetreten ist, wiederfinden. In dieser Zeit sind zunächst vereinzelt in einigen Betrieben wieder Betriebsräte entstanden, die zu Anfang in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage teilweise auf die Grundzüge des BRG von 1920 zurückgegriffen haben. Das hat sich dann aber geändert, als der Alliierte Kontrollrat mit dem Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 22 (Betriebsräte) vom 10. April 1946 zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben die Einrichtung und Tätigkeit von Betriebsräten gestattet hat (vgl. Art. I KRG Nr. 22). Die Wahl der Betriebsratsmitglieder musste dabei unter Anwendung demokratischer Grundsätze stattfinden, und die Amtsausführung war für höchstens ein Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl gestattet (vgl. Art. III KRG Nr. 22).

    Der Öffentliche Dienst wurde formaljuristisch ausgeklammert, da die Öffentliche Verwaltung und die dort tätigen Arbeiter und Beamten im Kontrollratsgesetz nicht ausdrücklich benannt wurden. Im Tatsächlichen hat man sie aber dennoch mit in die Gesetzesanwendung einbezogen. Denn in der Praxis wurden gemeinsame Vertretungen für Arbeiter in der Privatwirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung und für die dortigen Beamte gebildet. Dadurch wurde zunächst der Weg für ein einheitliches Recht aller kollektiven betrieblichen Interessenvertretungen geebnet.

    VI.Bundesrepublik Deutschland (ab 1949)

    Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 wurde der letztgenannte Weg dann aber nicht weiter bzw. zu Ende beschritten. Soweit ehemals die WRV die Personalvertretung im öffentlichen Dienst ausdrücklich benannt hat, tat dies das nunmehr geltende Grundgesetz (GG) nicht mehr. Wie schon zuvor in der Weimarer Republik, gestaltete sich der Erlass eines einheitlichen Gesetzes äußerst schwierig, da die Auffassungen über seine Ausgestaltung sehr stark auseinandergingen. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 11. Oktober 1952 sind die Bemühungen um ein einheitliches Gesetz dann letztendlich gescheitert, da der öffentliche Dienst ausdrücklich von dessen Geltungsbereich abgegrenzt wurde. Am 6. September 1955 trat dann das Personalvertretungsgesetz des Bundes (PersVGB) in Kraft, das sich im Unterschied zu den vorangegangenen Regierungsentwürfen von 1952 allerdings weitestgehend am BetrVG von 1952 ausgerichtet hat. Als Bundesgesetz beschränkte es sich vornehmlich auf die Regelung der Personalvertretung der Beschäftigten der Verwaltungen und Betriebsverwaltungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes sowie der Gerichte des Bundes. Ausgenommen einer unmittelbar geltenden Regelung über den Kündigungsschutz (§ 95) sah es für die Personalvertretungen in den Ländern lediglich Rahmenvorschriften vor (§§ 82 bis 94). Damit hat dieses Gesetz eine bundesuneinheitliche Entwicklung des Personalvertretungsrechts für den öffentlichen Dienst vorangetrieben. Ausgenommen Schleswig-Holstein, das sich bereits 1954 ein eigenes Gesetz geschaffen hat. Nach dem Inkrafttreten des PersVGB von 1955 folgten auch in den übrigen Bundesländern eigene Landespersonalvertretungsgesetze. Am 1. April 1974 ist das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in Kraft getreten, das die Rechtsstellung der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder verbessert und die Rechte der Gewerkschaften gestärkt hat. In der weiteren Konsequenz wurden auch einige Landespersonalvertretungsgesetze novelliert.

    VII.Entwicklungen des Personalvertretungsrechts in Nordrhein-Westfalen

    In der Nachkriegszeit sind zunächst auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) in vielen Betrieben Betriebsräte ohne eine gesetzliche Grundlage eingerichtet worden. Aufgrund des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 22 vom 10. April 1946 wurde erstmalig mit der Betriebsvereinbarung der Landesregierung vom 17. März 1948 eine Mitbestimmung für den Bereich des öffentlichen Dienstes ins Leben gerufen. Diese Vereinbarung enthielt bereits umfangreiche Beteiligungsrechte der Personalvertretung. In gesetzlicher Form wurden diese dann erstmals im Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) vom 28. Mai 1958 festgelegt. Dieses orientierte sich grundlegend an dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen PersVGB von 1955. In Teilbereichen, und dabei auch in der Mitbestimmung ging es jedoch deutlich über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus. Das zeigte sich z. B. darin, dass Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen oder Höhergruppierungen von Beamten und Arbeitnehmern der Mitbestimmungspflicht unterlagen, wohingegen das BPersVG hier nur Mitwirkungsrechte zusprach. Nachfolgend ist am 15.07.1958 sodann die entsprechende Wahlordnung (WO-LPVG NRW) in Kraft getreten (vgl. hierzu Bülow, Kommentar zur WO-LPVG NRW).

    Die Novelle im Jahr 1974 änderte das LPVG umfangreich. Die Beteiligungsrechte in den §§ 72 ff. wurden erweitert und es wurde erstmals die „Einigungsstelle" in das Gesetz eingeführt, der in vereinzelten Mitbestimmungsangelegenheiten auch ein Letztentscheidungsrecht zugestanden wurde.

    Im Jahr 1984 wurde das LPVG NRW erneut umfassend novelliert. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung wurden dabei wieder ausgebaut. Mit der Schaffung von Mitbestimmungstatbeständen, in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten, wurden im § 72 Abs. 3 z. B. vollständig neue Mitbestimmungsrechte eingeführt, die im Hinblick auf das BPersVG, das BetrVG und die sonstigen Landespersonalvertretungsgesetz exemplarisch sind. Neben Erweiterungen der Mitbestimmung hatte die Novelle aber auch eine Schwächung des „Gruppenprinzips zur Folge. Bis dahin stand die Führung der laufenden Geschäfte dem „Vorstand des Personalrats zu, dem ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören musste. Mit der Novelle wurde dieser abgeschafft und durch eine Einzelperson, d. h. den „Vorsitzenden" ersetzt (vgl. § 29 Abs. 2 i. d. F. 1985).

    Nach zehn Jahren, erfolgte dann im Jahr 1994 eine weitere Novelle, die aber lediglich geringfügige Gesetzesänderungen mit sich brachte. Der Deutsche Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (DGB NRW) hatte seinerzeit zwar vielzählige Änderungsvorschläge vorgetragen, die im Ergebnis überwiegend bei der Novellierung nicht berücksichtigt wurden. Grundlegend hat die Reform dennoch die Rechte der Personalvertretungen erneut erweitert, da ihnen nunmehr ein „individuelles Initiativrecht" zugesprochen wurde (vgl. § 66 Abs. 4 LPVG NRW i. d. F. 1994).

    Nach den Jahren der Mitbestimmungserweiterung zugunsten der Personalvertretungen wurden deren Rechte mit der Novelle im Jahr 2007 dann zur Vereinfachung und Straffung des Beteiligungsverfahrens in der Betriebs- und Verwaltungspraxis zurückgeführt. Die damalige Landesregierung (CDU/FDP-Koalition) hatte damit vor allem das Ziel, die Strukturen der öffentlichen Verwaltung zu modernisieren und zu verschlanken. Im Ergebnis hat das LPVG NRW durch die Novellierung eine Anpassung an das BPersVG erfahren. Die Novellierung erfolgte zugleich aber auch im Kontext der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, das vor allem die verfassungsrechtlichen Grenzen der Personalvertretung neu bestimmt hat. Diese Rechtsprechung hat der damalige Gesetzgeber aufgegriffen und nunmehr bestimmt, dass die Einigungsstelle fortan in bestimmten Fällen nur noch eine Empfehlung aussprechen darf und die endgültige Entscheidung der Dienststelle vorbehalten ist.

    Nachdem sich bei der Landtagswahl 2010 die politischen Mehrheiten erneut geändert haben, ist die neue Landesregierung (SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Koalition) im Jahr 2011 darangegangen, die Änderungen der Novellierung 2007 wieder zugunsten der Personalvertretungen zurückzudrehen. Für die Landesregierung stand im Fokus, dass NRW wieder zum „Mitbestimmungsland Nr. 1" gemacht werden sollte. Die Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag sowie Städte- und Gemeindebund NRW) und des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV NW) haben letztendlich im novellierten Gesetz kaum Berücksichtigung gefunden. Insgesamt ist das Mitbestimmungsniveau wieder zurück auf den Stand vor der Novelle 2007 geführt, und vereinzelt sogar erweitert worden (vgl. die Neueinführung eines Wirtschaftsausschusses [§ 65a LPVG NRW] nach dem Vorbild des BetrVG und die „prozessbegleitenden Informations- und Mitbestimmungspflicht [§ 65 Abs. 1 LPVG NRW]).

    In den Folgejahren wurde das LPVG NRW – wie zuvor auch schon – verschiedentlich ergänzt und modifiziert. Zu erwähnen ist hier insbesondere die mit dem Corona-Pandemie-Gesetz vom 14.04.2020 neu aufgenommene Möglichkeit, Personalratssitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen durchführen zu können. Dies ist seit 2023 nun dauerhaft möglich geworden. Zudem hat der Gesetzgeber endlich einmal („zeitgemäß") entsprechendes für die Durchführung von Personalversammlungen vorgesehen (vgl. GV. NRW. S. 316).

    Soweit auch die aktuelle Landesregierung bislang die Sitzungsdurchführung der Vorabstimmungs- und Wahlvorstände leider immer noch nicht modernisiert hat, bleibt zu hoffen, dass zukünftig auch hier alsbald digitale oder hybride Möglichkeiten eröffnet werden (siehe hierzu auch Bülow, Die Personalratswahlen im Coronamodus 2020/21 – Alles neu, oder wie?, DÖD 2021, 1)!

    Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

    Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

    (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG)

    vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316)

    Erstes Kapitel

    Allgemeine Vorschriften

    § 1

    (Geltungsbereich)

    (1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

    (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.

    (3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.


    I.Einleitende Bemerkung

    1

    Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des LPVG NRW in Abgrenzung zu dem des BPersVG.

    1a

    Siehe auch: Geschichte der Personalvertretung in Deutschland/NRW, S. 15 ff.

    II.Bildung von Personalvertretungen

    2

    Abs. 1: Der sachliche Geltungsbereich der Vorschrift legt fest, dass in den genannten Dienststellen (vgl. Rz. 5 ff.) Personalvertretungen zu bilden sind. Diese Anordnung bezieht sich auf alle der Landesgesetzgebung unterliegenden Bereiche des öffentlichen Dienstes. Die Aufzählung im Gesetzestext ist nicht abschließend (vgl. OVG NRW 28.08.1984 – CL 57/82 – für nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaften von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verschiedener Länder und BVerwG 05.05.1976 – VII P 7.74 – für nicht gemeinschaftliche Einrichtungen mehrerer Länder). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich nur mittelbar aus Abs. 1 und regelt die Anwendbarkeit des LPVG NRW auf alle Dienststellen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und deren Beschäftigten (vgl. OVG NRW 14.02.1990 – CL 56/87 –). Der persönliche Geltungsbereich ist § 5 zu entnehmen, der den Kreis der Beschäftigten i. S. d. LPVG NRW definiert.

    3

    Unter „Personalvertretung" ist die Sammelbezeichnung für die nach dem LPVG NRW zu wählenden Vertretungsorgane zu verstehen. Hierzu gehören die örtlichen Personalräte, die Bezirks- (§ 50), Haupt- (§§ 50, 85) und Gesamtpersonalräte (§ 52) sowie die gesetzlich besonders geregelten Vertretungen in den §§ 81 ff. Ebenfalls umfasst sind Personalversammlungen nach den §§ 45 ff. (vgl. BVerwG 25.06.1962 – VII P 11.60 –). Nicht erfasst sind die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 54), da sie mit Blick auf ihre Aufgaben und Befugnisse (§ 61) keine Personalvertretung im eigentlichen Sinne darstellen. Siehe zur Rolle der Personalvertretung in der Dienstelle auch Bülow, Der praktische Fall – Die Interaktion zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen, DöD 2023, S. 182.

    4

    Das „Personalvertretungsrecht" gehört mit Blick auf Art. 73 Nr. 8 GG zum Recht des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG 03.10.1957 – 2 BvL 7/56 –). Seine Geltung endet allerdings mit dem Übergang einer Dienststelle auf einen privatrechtlichen Rechtsträger, d. h. z. B. einer GmbH oder AG (vgl. entsprechend BAG 09.02.1982 – 1 ABR 36/80 – zum BetrVG). Das hat zur Folge, dass ein in der ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienststelle vorhandener Personalrat sein Amt verliert und statt seiner nunmehr ein Betriebsrat nach den Vorgaben des BetrVG zu bilden ist. Aufgrund der fehlenden Wesensgleichheit des Personalvertretungs- und des Betriebsverfassungsrechts (vgl. BVerwG 19.10.2015 – 5 P 11.14 –) besteht nach hiesiger Auffassung im Weiteren kein Übergangsmandat des Personalrats, sodass er vor allem kein Recht die Wahl eines Betriebsrats vorzubereiten (str., vgl. im Kontext BAG 25.05.2000 – 8 AZR 416/99 –, das diese Frage aber offengelassen hat).

    III.Dienststellen

    5

    Abs. 2: Der Gesetzgeber gibt keine (Legal-)Definition vor, was unter „Dienststellen" zu verstehen ist, sondern benennt nur abschließend die verschiedenen Dienststellen, auf die das LPVG NRW Anwendung findet. Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung organisatorische Einheiten, die einen selbstständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigt sind. Dabei ist nicht die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung dafür maßgebend, ob sie eine selbstständige Dienststelle bildet, sondern es hängt vielmehr davon ab, dass sie in dem in der öffentlichen Verwaltung möglichen Umfang organisatorisch verselbstständigt ist (vgl. BVerwG 13.08.1986 – 6 P 7.85 – und VG Arnsberg 22.03.2007 – 20 K 2029/06.PVL – m. w. N.; insbesondere auch zur Rechtsprechung des OVG NRW). Für die Begriffsbestimmung der in Abs. 2 Halbsatz 1 angesprochenen „Behörden und Einrichtungen des Landes" ist auf das LOG NRW zurückzugreifen. Da das Personalvertretungsrecht eine Beteiligung der Beschäftigten bei ihren innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten gewährleisten soll, muss die Definition des „Behördenbegriffs speziell dieser Zweckbestimmung gerecht werden. Ein bloßes Abstellen auf die in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW enthaltende Definition („… jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt) genügt dem nicht. Eine Behörde i. S. d. LPVG NRW ist vielmehr eine innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigte organisatorische Einheit, die Verwaltungsaufgaben verpflichtend erfüllen muss und deren Leiter eine hinreichende Entscheidungsbefugnis in Bezug auf personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten hat. Siehe zu Einzelfragen zum Wegfall einer Dienststelle i. Ü. die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (2018 - WD 6 – 3000 – 120/18).

    6

    Wichtig!

    Im 10. Kapitel des LPVG NRW (§§ 81 bis 106) sind hinsichtlich des Dienststellenbegriffs für bestimmte Bereiche und Beschäftigte wie z. B. Polizei, Lehrkräfte, Staatsanwälte und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst „Sondervorschriften" enthalten!


    7

    Die Begrifflichkeit der „Einrichtungen des Landes" kann § 14 LOG NRW, die der „Betriebe des Landes" den Art. 81 Abs. 2, 88 LV NRW und die der „Kunsthochschulen des Landes" dem § 1 Abs. 2 KunstHG NRW entnommen werden. Der Begriff „Schulen" umfasst einzig öffentliche Schulen; auf Privatschulen findet hingegen das BetrVG Anwendung. Der schulischen Dienststelle i. S. d. LPVG NRW zugehörig sind nur die dortigen Beschäftigten (Sekretariatskräfte, Hausmeister, Reinigungskräfte etc.). Auf Lehrkräfte finden die Sondervorschriften der §§ 85 ff. Anwendung. Der Begriff „Gerichte" umfasst sämtliche vom Land errichteten Gerichte (Ordentliche-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit), die jeweils eine Dienststelle darstellen (z. B. das VG Gelsenkirchen, das OVG NRW etc.). Für Richter werden „Richterräte und Bezirksrichterräte" eingerichtet (vgl. § 7 LRiG NRW) für welche die Vorschriften des LPVG NRW entsprechend Anwendung finden, soweit keine landesgesetzlichen Spezialregelungen etwas anderes bestimmen (vgl. § 14 LRiG NRW).

    8

    Nach Abs. 2 Halbsatz 2 bilden die „Verwaltungen" bei den Gemeinden (vgl. GO NRW), den Gemeindeverbänden (vgl. KrO NRW und LVerbO NRW) und den sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. Dem Verwaltungsbegriff unterliegen dabei diejenigen Einheiten innerhalb einer Dienststelle, denen die Verwaltungsaufgabe zukommt. „Eigenbetriebe" sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 114 GO NRW sowie die Vorschriften der EigVO NRW). Nach Maßgabe der GemKHBVO NRW sind kommunale Krankenhäuser gleichfalls wie Eigenbetriebe ohne Rechtspersönlichkeit zu betreiben!

    IV.Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle

    9

    Abs. 3: Eine obere Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile von Dienststellen zu „selbstständigen Dienststellen" i. S. d. LPVG NRW erklären, was zur Folge hat, dass bei denen dann örtliche Personalräte zu wählen sind. Durch die Gesetzesnovelle 2007 und die dabei erfolgte Einführung des Halbsatzes „… sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbstständige Regelungskompetenz in personellen und sachlichen Bereich zusteht" sollte der mit der Teilungserklärung verfolgte Zweck, die Personalratstätigkeit zu erleichtern untermauert werden (vgl. LT-Drucks. 14/4239 S. 88). Die Erklärungsmöglichkeit zu selbstständigen Dienststellen ist damit eingeschränkt und erschwert worden. Mit der Novelle 2011 ist keine inhaltliche Änderung erfolgt, sondern lediglich der Wortlaut des Absatzes 3 geschlechterneutral gefasst worden (vgl. LT-Drucks. 15/1644 S. 75).

    10

    Der Gesetzgeber hat den Begriff „oberste Dienstbehörde" im LPVG NRW nicht definiert. Nach dem Wortlaut des vorstehenden Begriffs und nach dem Normzweck ist insoweit auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 LBG NRW zurückzugreifen. Diese Vorschrift stellt sich im Wortlaut wie folgt dar:

    „(1) Oberste Dienstbehörde ist

    1. für die Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, 2. für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und 3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

    Satz 1 Nr. 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt."


    Als oberste Dienstbehörde des Landes ist entsprechend auf die Landesregierung, den Ministerpräsidenten und die Landesminister abzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. § 3 LOG NRW).

    Als oberste Dienstbehörde der Gemeinden und Gemeindeverbände ist entsprechend auf die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes abzustellen.

    In Gemeinden stellt die oberste Dienstbehörde somit der Rat dar. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft, d. h. also die Gemeinde durch den Rat und durch den Bürgermeister vertreten. Dabei ist der Rat als das wichtigere Organ der Gemeinde anzusehen. Die Vielzahl seiner Mitglieder erleichtern es ihm die Vielfalt der Ansichten und Einstellungen der Bürger in die Beratungen und in seine Entscheidung miteinzubringen. Von daher ist ihm bereits schon aus dieser Warte heraus, d. h. aufgrund des Zwecks der Verselbstständigung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle sowie die damit zusammenhängenden kommunalen Auswirkungen eine Entscheidungs- bzw. Organkompetenz zuzusprechen. Dem wird im Gesamtkontext auch eine historische Auslegung gerecht, soweit man im Hinblick auf die Begriffsbestimmung nach dem LBG NRW und den Bestimmungen der GO NRW auf die Vorgängerregelungen abstellt. Auch die Systematik des LPVG NRW führt zu dieser Betrachtung. Denn der Gesetzgeber hat in der vorliegenden Vorschrift ausdrücklich den Begriff „oberste Dienstbehörde gewählt, wie dies auch in § 67 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich der Fall ist. Die letztgenannte Vorschrift gibt die gesetzliche Verpflichtung vor, dass bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden ist. Beide zuvor benannte Vorschriften knüpfen also an hierarchische Begebenheiten und dabei an die Behörde als solches an. Der Gesetzgeber hat hier gerade nicht wie z. B. in § 68 auf das „verfassungsmäßig zuständige oberste Organ abgestellt.

    In den Kreisen stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen der Kreistag (§ 26 KrO NRW) die oberste Dienstbehörde dar.

    In den Landschaftsverbänden stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Landschaftsversammlung die oberste Dienstbehörde dar.

    10a

    „Nebenstellen" einer Dienststelle sind räumlich von ihr getrennte und in gewisser Weise relativ verselbstständigte Verwaltungsteile, die aber dennoch nicht organisatorisch selbstständig sind, sondern ihr weiterhin als sog. Hauptdienststelle unterstehen (z. B. kommunale Eigenbetriebe oder Zweigstellen einer Sparkasse etc.).

    11

    „Teile einer Dienststelle" stellen sonstige Dienststellenuntergliederungen dar, die zwar unmittelbar dem Zweck der Dienststelle dienen, aber keine organisatorische Selbstständigkeit besitzen (z. B. kommunale Krankenhäuser oder Alteneinrichtungen, aber auch einzelne Dezernate etc.).

    12

    Die Verselbstständigungserklärung liegt im Beurteilungsermessen der obersten Dienstbehörde (vgl. auch OVG NRW 26.02.1987 – CL 53/86 –), d. h. z. B. Landesminister, Gemeinderat oder Kreistag. Insoweit ist dann der Personalrat der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 LPVG NRW mitbestimmungsrechtlich zu beteiligen. Die Verselbstständigung hat zur Folge, dass für die abgekoppelte Teileinheit der Dienststelle auch ein eigener Personalrat zu bilden ist. Jeder insoweit bestehende Personalrat ist dann personalvertretungsrechtlich in Bezug auf die ehemalige (Gesamt-)Dienststelle nur beschränkt für seine Teileinheit zuständig (OVG Niedersachsen 03.09.1986 – 17 OVG B 2/86 –). Weiter ist nach § 52 an dieser Stelle ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Die Entscheidungsbefugnisse des Dienststellenleiters werden durch die Verselbstständigung grundsätzlich nicht beeinflusst (vgl. BVerwG 3.07.1990 – 6 P 10.87 –). Er ist fortan aber sowohl als Leiter der Gesamtdienststelle, als auch der verselbstständigten Teile zuständig.

    13

    Wichtig!

    Bei Maßnahmen des Dienststellenleiters, die nur Beschäftigte einer Teildienststelle betreffen, ist der bei dieser gebildete Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen (vgl. BVerwG 15.08.1983 – 6 P 18.81 – und OVG NRW 03.07.1986 – LV 36/84 –)!


    V.Rechtliche Auseinandersetzungen

    14

    Die Fragen, ob eine Dienststelle i. S. d. LPVG NRW vorliegt oder, ob eine Selbstständigkeitserklärung einer Nebenstelle etc. wirksam erfolgt ist, können im Wege einer Wahlanfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichtlich geklärt werden (vgl. BVerwG 18.01.1990 – 6 P 8.88 –). Darüber hinaus kann bei Streit darüber, ob bei einer Dienststelle ein Personalrat zu bilden ist (vgl. OVG NRW 25.03.1982 – CL 1/80 –), auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beschritten werden.

    § 2

    (Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Friedenspflicht)

    (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

    (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

    (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.


    I.Einleitende Bemerkung

    1

    In dieser Vorschrift ist das Leitmotiv des LPVG NRW enthalten (vgl. auch § 2 BPersVG und hierzu BVerwG 26.02.1960 – VII P 4/59 – sowie Steiner, Die Harmoniekonzeption des BPersVG, PersV 2018, S. 244 ff. m. w. N.). Es bezieht sich dabei auf die „Akteure des LPVG NRW", d. h. die Dienststelle und den Personalrat. Ansprechpartner des Personalrates ist grundsätzlich die Dienststelle. Soweit in Einzelfällen nicht die Dienststelle nach dem LPVG NRW handlungsbefugt bzw. handlungszuständig ist, wird dies jeweils speziell gesetzlich geregelt, so etwa in § 68 Satz 1 Nr. 2 oder in § 66 Abs. 3 Satz 7 bis 9 oder in § 69 Abs. 6, wonach die Zuständigkeit des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder eines von diesem bestimmten Ausschusses geregelt wird.

    1a

    Siehe auch: Geschichte der Personalvertretung in Deutschland/NRW, S. 15 ff.

    II.Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

    2

    Abs. 1: Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Halbsatz 1 den für das gesamte Personalvertretungsrecht maßgeblichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei handelt es sich um keine Anspruchsgrundlage, sondern um ein zwingendes allgemeines partnerschaftliches Verhaltensgebot im Hinblick auf die Ausübung bestehender Rechte (vgl. entsprechend BAG 28.05.2014 – 7 ABR 36/12 – zum BetrVG). Es geht also alleine um die Art und Weise der bei bestehenden Beteiligungsrechten und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen Zusammenarbeit, nicht aber um die rechtlichen Grundlagen (vgl. OVG NRW 29.11.2000 – 1 A 4383/98 –). Aus dem Grundsatz erwächst kein allgemeines Kontrollrecht des Personalrats, sondern allenfalls ein präventiver Informationsanspruch, wenn es um die Beachtung von Mitbestimmungsrechten geht (vgl. OVG Baden-Württemberg 07.05.2018 – PL 15 S 976/17 –). Ferner fungiert der vom Gesetzgeber aufgestellte Grundsatz als Auslegungsregel in Zweifelsfällen (vgl. OVG NRW 18.02.1998 – 1 A 5728/95.PVL –). Dabei gilt der Grundsatz dem Grunde nach hauptsächlich für das Verhältnis zwischen der „Dienststelle" (vgl. § 8 Rz. 2) und dem „Personalrat" (vgl. OVG NRW 22.10.1970 – CD 3/70 –) und bindet diese wechselseitig nur bei ihrem auf das personalvertretungsrechtliche Tätigwerden gerichtete Handeln (vgl. OVG NRW 21.12.2009 – 16A 1340/08.PVL zur Geltung bei einem Erörtungsgespräch nach § 66 Abs. 2 Satz 5 f. und BVerwG 25.05.2016 –5 PB 22.15 – zur Geltung im Disziplinarverfahren). Darüber hinaus gelangt er aber auch für die Zusammenarbeit innerhalb des Personalrates zur Anwendung (vgl. § 35 Rz. 15). Er wird durch die Schweigepflicht in § 9 konkretisiert (vgl. § 9 Rn. 1). Siehe zum Miteinander in der Dienststelle auch Bülow, Der praktische Fall – Die Interaktion zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen, DöD 2023, S. 182.

    2a

    download Siehe auch Checkliste: Konflikte mit dem Personalrat.

    2b

    download Siehe auch Tabelle : Lexikon der wichtigsten Personalratsrechte.

    3

    Keine Anwendung findet der vorbenannte Grundsatz auf das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitsstätte und den dortigen Beamten bzw. Beschäftigen oder das Verhältnis letztgenannter untereinander (vgl. BAG 13.07.1962 – AP 1 zu § 242 BGB). Es gilt auch nicht im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG 25.05.2016 – 5 PB 22.15 –).

    4

    Bei der Auslegung, ob das gesetzgeberische Grundgebot eingehalten wird, ist auf die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe abzustellen. Entsprechend wird beiden Parteien vor allem „Ehrlichkeit" und „Offenheit" abverlangt (OVG NRW 22.10.1970 – CB 3/70 –). Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erreichen ist ein dementsprechender direkter und persönlicher Kontakt unumgänglich und von beiden Seiten zu fordern! Nur so können gemeinsam und dabei partnerschaftlich die unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Parteien zum Wohle der Beschäftigten (vgl. Rn. 6) erfüllt werden. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber auch in Abs. 3 (vgl. Rz. 19 ff.) konkretisiert, wonach es vor allem dem Personalrat verwehrt ist, Ansprüche eigenmächtig durchzusetzen, ohne sich zunächst an den Dienststellenleiter oder einen für derartige Fälle benannten Vertreter (§ 8) zu wenden, um eine einvernehmliche Regelung zu erreichen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz 21.06.1988 – 5 A 24/87 –)!

    5

    Die Verletzung dieses Grundgebotes kann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung dazu führen, dass der Personalrat aufgelöst wird oder dass es gem. § 25 zu einem Ausschlussverfahren von einem Personalratsmitglied kommt (vgl. BVerwG 19.09.1984 – 1 D 38.84 –). Auf der Seite der Dienststellenleitung kann es zu beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren bzw. sonstigen entsprechenden arbeitsrechtlichen Folgen kommen. Zur Rechtmäßigkeit eines Hausverbotes für ein Personalratsmitglied (vgl. BayVGH 19.04.2016 – 5 CS 16.488 – für die Diensträume des Polizeiärztlichen Dienstes; VG Düsseldorf 12.07.2019 – 39 – L 1262/19.PLV – während eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes und OVG NRW 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVB zum Hausverbot eines Oberstabfeldwebels m. w. N.). Gegen einen Personalrat kann ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten unwahren Äußerung (z.B. im Rahmen einer „Personalratsinfo") aus § 1004 BGB analog bestehen (VG Berlin 05.06.2023 – 1 L 590/22 –).

    5a

    Beispiele für Verletzungen sind insbesondere:

    Herausgabe eines Informationsblattes mit Angriffen auf die Dienststellenleitung (vgl. BVerwG 26.11.1982 – 6 P 40/79 –) • Schikanöse Ausnutzung bestehender Unterrichtungsrechte (vgl. OVG NRW 10.02.1979 –CL 16/79 – m. w. N.) • Unmittelbare Kontaktaufnahme zu kommunalen Mandatsträgern (vgl. OVG NRW 24.02.1994 – 1 A 35/91 –) • Fragebogenaktion zur Ermittlung von Verbesserungen des Gesundheitsschutzes, obwohl die Dienststelle bereits eine Gefährdungsanalyse nach § 5 Abs. 1 ArbSchG vorbereitet (vgl. BVerwG 08.08.2012 – 6 PB 8.12 –) • Missachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel (vgl. § 40 Rz. 7 m. w. N.) 5b

    Beispiele für nicht bestehende Verletzungen sind insbesondere:

    Generelle Befragungen und Fragebogenaktionen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung i. S. d. LPVG NRW (vgl. entsprechend BAG 08.02.1977 – 1 ABR 82/74 – und LAG Sachsen 15.07.2022 – 4 TaBVGa 1/22 – jeweils zum BetrVG) • Automatische Erfassung der Fernsprechdaten des Personalrats (vgl. BVerwG 16.06.1989 –6 P 10/86 – und OVG NRW 11.12.1985 – CB 1/84 –) • Dienststellenseitige Einstellung einer überobligatorischen Unterrichtungspraxis (vgl. BAG 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – zum BetrVG) • Dienststellenseitig ausschließlich schriftlich erfolgende Anhörung des Personalrats (vgl. OVG NRW 18.02.1998 – 1 A 5728/95 –) • Personalratsseitige Ausschöpfung der Freistellungsstaffel gem. § 42 Abs. 4 (vgl. OVG NRW 15.04.1991 – 1 A 78/91.PVL –)

    Das Ziel der partnerschaftlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auf die „Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und auf das Wohl der Beschäftigten" gerichtet. Es gilt beiderseits gleichermaßen, damit die Gemeinsamkeit der Aufgabenverrichtung hervorgehoben wird (vgl. BVerwG 06.12.1978 – 6 P 2.78). Zur gemeinsamen Prävention gegen Burn-out-Faktoren in der Dienststelle siehe im Übrigen Kersten, Burnout, PersV 2015, 204 ff.

    6a

    download Siehe auch Tabelle : Aufgaben und Befugnisse der Dienststellenleitung.

    7

    Bei „dienstlichen Aufgaben" handelt es sich um diejenigen Angelegenheiten und

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