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Feindstaat: Deutschland
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eBook296 Seiten2 Stunden

Feindstaat: Deutschland

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Über dieses E-Book

Nach Art. 107, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der UN-Charta ist Deutschland weiterhin Feindstaat. Ein Friedensvertrag zum Zweiten Weltkrieg wurde bis heute nicht abgeschlossen.
Russland hat mit der Bundesrepublik Jahrzehnte friedlich verkehrt. Michail Gorbatschow war einer der Väter der glücklichen Wiedervereinigung. Mit der Beteiligung am Ukraine-Krieg hat die Bundesregierung den "Feindstatus" Russlands ohne Not in Erinnerung gebracht.
Die Bundesrepublik steht zwischen allen Fronten.
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum7. Okt. 2023
ISBN9783384035868
Feindstaat: Deutschland
Autor

Werner Mäder

Dr. Werner Mäder, Leitender Senatsrat a.D., geboren 1943 in Halle an der Saale, war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Münster und Berlin (1962-1968) und nach dem Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin (1968-1971) in leitenden Stellungen im Rechts- und Personalwesen der Verwaltung (1972-2000) und als Rechtsanwalt und Justitiar für die Berliner Charité (2001-2018) tätig. Promotion an der FU Berlin 1992. Publikationen zum Staats-, Verfassungs-, Sozial- und Europarecht sowie zur Rechtsphilosophie.

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    Buchvorschau

    Feindstaat - Werner Mäder

    ERSTER TEIL

    Krieg und Frieden

    A. Krieg

    I. Zweiter Weltkrieg

    1. Deutsches Reich

    Das Deutsche Reich war im Zweiten Weltkrieg Kriegsgegner der Alliierten und Feindstaat. Das ist es bis in die heutige Zeit geblieben.

    Mit der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 7. Mai 1945 war die Zusage verbunden, die Kampfhandlungen gegen die alliierten Streitkräfte zu beenden. In der Nacht zum 9. Mai unterschrieb Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel, Chef des Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht, die Kapitulationsurkunde im sowjetischen Hauptquartier in Berlin-Karlshorst. Nach mehr als fünf Jahren schwiegen die Waffen in Europa. Am Ende des Zweiten Weltkrieges hat das Deutsche Reich kapituliert; aber ein Friedensvertrag haben die Alliierten Mächte nicht abgeschlossen.

    Das führt zu der Frage, ob der besetzte deutsche Nationalstaat, dessen oberste Regierungsgewalt die Alliierten mit der Berliner Erklärung am 5. Juni 1945 übernommen hatten, aus staats- und völkerrechtlicher Sicht als Rechtssubjekt weiter fortbestand oder untergegangen ist.

    2. … Bundesrepublik Deutschland

    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 ging vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus. Das Bundesverfassungsgericht hat dies noch im Jahre 1973 bestätigt: das deutsche Reich bestehe auf dem Gebiet der Grenzen von 1937 fort, sei aber handlungsunfähig. Seiner Entscheidung zum Grundlagenvertrag aus 1973 ¹⁰ entstammt der berühmte Satz, das Deutsche Reich sei keineswegs untergegangen, sondern existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik ist also nicht „Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. - Urteil vom 31. Juli 1973, B. III.1.

    II. Staatskontinuität

    Maßgebend für eine Staatskontinuität ist weder das Fortbestehen des Staatsapparates noch die Unverbrüchlichkeit der Grenzen, sondern u.a. das Fortbestehen eines sich selbst bewußten Volkes.¹¹ Als Deutschland nach 1945 um einen staatlichen Neuanfang rang, gab Carlo Schmid (SPD) die Überzeugung des Parlamentarischen Rates wieder, daß das deutsche Volk durch die Kapitulation „nicht aufgehört habe, als Staatsvolk zu bestehen.¹² Das Bundesverfassungsgericht urteilt ebenso: „Die Bundesrepublik umfaßt, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet 'Deutschland' (Deutsches Reich), zudem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den 'Geltungsbereich des Grundgesetzes' (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6,309 [338, 363]), fühlt sich aber verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes)." - Urteil vom 31. Juli 1973, B. III.1.

    1. Identität des Volkes

    Der nationale Einheitswille der Deutschen während der Teilung nach 1945 hat sich nach 1989/1990 bewährt; er hat seine Parole in der DDR gefunden, als die Einheit möglich wurde: Wir sind das Volk! Der Wandel dieser republikanischen Formel aus dem Herbst 1989 zu der nationalstaatlichen Formel ab Jahresanfang 1990 „Wir sind ein Volk!" ist das Bewußtsein eines historisch geprägten Volkes. Das Nationalstaatsprinzip war die Rechtsgrundlage Deutschlands für den Anspruch auf Wiedervereinigung, weil die Deutschen eine Nation sind.¹³

    2. Einheit und Selbstbestimmung

    Die Einführung eines nationalen Gedenktages in Westdeutschland nach dem Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 und das jahrzehntelange Bekenntnis zum Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes (BVerfGE 5, 85; 11, 150; 36,1; 77, 137) belegen das Bewußtsein eines historisch geprägten Volkes. Die Deutsche Einigung im Jahre 1990 wurde „im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte" (Präambel des Einigungsvertrages) als Vollendung der Einheit Deutschlands vollzogen.

    Die Staatsorgane der Bundesrepublik, so das Bundesverfassungsgericht, haben „die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten bzw. „die Einheit des Deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren.¹⁴

    In der Lissabon-Entscheidung¹⁵ hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker das Recht des Bürgers auf Erhaltung der Eigenstaatlichkeit festgeschrieben.

    III. Kriegsfolgen

    Die staatsrechtliche Stabilisierung der Bundesrepublik durch das Grundgesetz vom 23. Mai 1949, das eine freiheitliche demokratische Republik (Art. 20 Abs. 1 GG) normiert, ist eine herausragende Leistung. Eine Umwandlung in eine andere Regierungsform ist dem Verfassungsgeber verboten (Art. 79 Abs. 3 GG). Sie hat ihren Beitrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 GG) geleistet u.a. mit dem Ziel, dem Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 EUV). Die staatsrechtlichen Aspekte geben jedoch nicht vollständig und umfassend Auskunft über die Nachkriegssituation. So führen trotz der Friedensbotschaft siebenundsiebzig Jahre nach Ende des zweiten Weltkrieges die in der NATO mit den USA vereinten Mitglieder der Europäischen Union einen verdeckten Krieg in der Ukraine gegen russischsprachige Ukrainer und gegen Russland als Nothelfer im Separationskrieg.

    Völkerrechtliche Aspekte zur Lage in Nachkriegsdeutschland harren auf eine Antwort.

    10 BVerfG, Urt. vom 31.07.1973 – 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36,1; vgl. auch BVerfGE 2,266 [277]; 3,228 [319 f.]; 5,85 [126]; 6,309 [336, 363]; 77,137 [150f., 160]; siehe ferner Klaus Stern, Deutsches Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, München 2000, S. 1108.

    11 Vgl. auch Ulrich Vosgerau, Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft, Tübingen 2016, S. 93 m.w.N.

    12 Carlo Schmid; Erinnerungen, Bern u.a. 1979, S. 339.

    13 Karl Albrecht Schachtschneider, Die nationale Option, 1. Aufl., Rottenburg 2017, Teil 4, Kap. 3, I, S. 156.

    14 BVerfGE 77, 137 [150 f.] - Teso.

    15 BVerfGE 123, 267 [331f., 343f., 347f., 349ff., 364, 366]

    B. Krieg und Frieden

    Mit dem fortbestehenden, aber handlungsunfähigen Deutschen Reich und/oder mit der mit diesem (teil-) identischen Bundesrepublik Deutschland ist bisher kein Friedensvertrag abgeschlossen. Es besteht ein Waffenstillstand. Das ist die Lage. Die Nachkriegssituation ist unbestimmt.

    So stellt sich für den Betrachter die erstaunliche Frage: „Haben wir Krieg oder Frieden? oder „Haben wir noch Krieg oder doch Frieden? Eine „verwirrte Zwischensituation"!¹⁶

    Arnold Gehlen gibt mit philosophischer Leichtigkeit die erstaunliche Antwort, dass manche Situationen unter verschiedenen Blickwinkeln Meinungen mit „sowohl als auch erfassen und zu dem Urteil führen, dass scheinbar widersprüchliche Aussagen gleichermaßen gelten. Gehlen bezeichnet den Übergang, in dem wir leben als „objektive Unbestimmtheit. Er meint, dass gerade repräsentative Erscheinungen oszillieren können, sie quer durch gewachsene, geschichtlich gewordene und legitimierte, tief im Herzen verwurzelte Gebilde ragen. Das Resultat sei dann ein gegenstandsundeutliches Gebilde von objektiver Unbestimmtheit.

    „Haben wir Krieg oder Frieden? Haben wir ein Vaterland oder nicht? Leben wir in einem Zeitalter des Sozialismus oder Kommunismus? Diese Fragen kann man nach Belieben beantworten, nicht weil die Antwort „Ansichtssache wäre, sondern weil sachlich jede gleich richtig ist.¹⁷

    Zur Frage, was ist „Krieg, was ist „Frieden, hat sich auch Thomas Hobbes aufschlussreich geäußert:

    ‚‚... Denn Krieg besteht nicht nur in Schlachten und Kampfhandlungen, sondern in einem Zeitraum, in dem der Wille zum Kampf hinreichend bekannt ist; und deshalb ist der Begriff der Zeit als zum Wesen des Krieges gehörend zu betrachten, wie es zum Wesen des Wetters gehört. Denn wie das Wesen schlechten Wetters nicht nur in einen paar Regenschauern liegt, sondern in einer Neigung dazu über viele Tage, so besteht das Wesen des Krieges nicht in tatsächliche Kampfhandlungen, sondern in der bekannten Bereitschaft dazu während der ganzen Zeit, in der es keine Garantie für das Gegenteil gibt. Alle übrige Zeit ist Frieden."¹⁸

    I. Völkerrecht und Völkerunrecht

    Die obersten Staatsorgane haben keinen übergeordneten Normgaranten für die Einhaltung der Verfassung über sich. In seiner Saktionsschwäche ist die Normativität ähnlich problematisch wie die des Völkerrechts, gegen dessen Rechtscharakter sich schon mit Hobbes, Spinoza und Hegel eine Phalanx von Zweiflern erhebt.¹⁹ Das führt zur Frage, ob im Verhältnis zwischen den Völkern ein Niemandsland zwischen Recht und Nicht-Recht bzw. Unrecht besteht. Die Staatengemeinschaft besteht aber darauf, dass Völkerrecht echtes Recht ist. Die Völkerrechtslehre räumt aber ein, dass dessen Rechtsqualität Besonderheiten aufweist, nämlich „politischen Charakter" hat.²⁰ In der Realität herrscht die Politik über das Recht.

    Krieg und Frieden ist bei Hobbes Thema des Völkerrechts. Das, was vor der Etablierung von Staaten das Naturrecht zwischen Mensch und Mensch ist, sei zwischen Herrscher und Herrscher das Völkerrecht. Das heißt: zwischen Staaten herrscht Kriegszustand, bellum omnium contra omnes. Denn alle, ob Mensch oder Staaten, die weder einen gemeinsamen Herrscher haben oder einer dem anderen untertan sind, seien Feinde. Da keine überstaatliche Macht in dieser Welt existiere, dürfe man billigerweise keinen Frieden erwarten.²¹

    Hobbes weiter: „(…) Denn unter den verschiedenen Staaten besteht der Natur-, d.h. der Kriegszustand: und wenn sie einmal keinen Krieg führen, so ist doch kein Friede, sondern nur ein Atemschöpfen, wobei die Feinde gegenseitig ihre Bewegung und Mienen beobachten und ihre Sicherheit nicht nach den Verträgen, sondern nach den Kräften und Plänen des Gegners beurteilen. Dies folgt aus dem Naturrecht…, da die Verträge in dem Naturzustande ihre Kraft verlieren, wenn die berechtigte Furcht dazwischentritt. …"²²

    „Es gibt weder einen Souverän noch einen Prätor über den Staaten "²³

    Das Völkerrecht ist eine Vertrags-, keine Herrschaftsordnung. Wohlmeinende Friedensfreunde mögen es anders sehen:

    „Alle Theorien von ,der' einheitlichen Völkerrechtsordnung, alle Konstruktionen eines ,Völkerrechtssystems' sind willkürliche Spekulationen. Es gibt kein solches System und kann es nicht geben; (…)"²⁴

    Es ist eine der wichtigsten Erscheinungen im rechtlichen und geistigen Leben der Menschheit überhaupt, dass derjenige, der die wahre Macht hat, auch von sich aus Begriffe und Worte zu bestimmen und (internationale) Verträge und Bestimmungen zu seinen Gunsten auszulegen vermag. Es ist augenscheinlich, dass immer noch der Stärkere den Ton und die Richtung angibt. Solange es politische Assoziationen, autarke Gemeinwesen, souveräne Staaten gibt, haben sich die anthropologischen Verhältnisse nicht geändert.²⁵

    Der Imperialismus schafft sich eine eigene politische Welt. Ein ökonomisch fundierter Imperialismus²⁶ verfügt zudem noch „über technische Mittel gewaltsamer physischer Tötung, über technisch vollkommene moderne Waffen, die mit einem Aufgebot von Kapital und Intelligenz so unerhört brauchbar gemacht worden sind, damit sie nötigenfalls auch gebraucht werden. Für die Anwendung solcher Mittel bildet sich ein neues, essentiell pazifistisches Vokabularium heraus, das den Krieg nicht mehr kennt. Sondern nur noch Exekutionen, Sanktionen, Strafexpeditionen, Pazifizierungen, Schutz der Verträge, internationale Polizei, Maßnahmen zur Sicherung des Friedens. Der Gegner heißt nicht mehr Feind; dafür wird er als Friedensbrecher und Friedensstörer, hors-la-loi und hors l'humanité gesetzt, und zur Wahrung und Erweiterung ökonomischer Machtpositionen geführter Kriege muss mit einem Aufgebot an Propaganda zum „Kreuzzug und zum „letzten Krieg der Menschheit gemacht werden. So verlangt es die Polarität von Ethik und Ökonomie."²⁷

    Der nach dem 2. Weltkrieg im Medium der UNO-Satzung unternommene Versuch, eine neue Weltordnung zu schaffen, ist gescheitert. Der sich ausbreitende Weltbürgerkrieg²⁸ und ähnliche Monstrasitäten zieht alle Strömungen in seinen Sog, führt zum weltweiten Kampf um politische Einflußsphären²⁹ und zum Kampf um die Erdressourcen. Die UNO tendiert im Hinblick auf die ordnungs- und sicherheitspolitische Dimension des erdumspannenden Konfliktes eher zum Verfall als zu innerer Festigung.³⁰ Die Vereinigten Staaten von Amerika befinden sich im permanenten Kriegszustand.³¹

    *

    Die Vereinten Nationen sind weit entfernt, Frieden zu stiften, so z.B. und insbesondere die Feindstaatenklauseln der UN-Charta (Art. 53 und Art. 107) stellen Feindstaaten hors-la-loi. Sie stellen nur noch Deutschland außerhalb wesentlicher Regelungen der UN-Charta, schaffen einen rechtsfreien Raum, in dem die Sieger des 2. Weltkrieges, hier die USA, eigenmächtig nach eigenem Gutdünken weiter Krieg, bewaffnete Eingriffe oder Interventionen gegen Deutschland führen dürfen, ohne jegliche Kontrollinstanzen.

    Die Bundesrepublik Deutschland steht unter der Botmäßigkeit der USA,³² die das Land mit einem ganzen Überwachungsnetz und Kontrollsystem überzogen hat.³³

    Das Völkerrecht schafft völkerrechtswidrig einen rechtsfreien Raum, in dem Deutschland gefangen ist. Präsident Barack Obama bei seinem ersten Auslandsbesuch auf dem US-Militärstützpunkt Ramstein (!) am 5.6.2009 vor US-Soldaten wörtlich: „Germany is an occupied country and it will stay that way". (Deutschland ist ein besetztes Land und wird es auch bleiben, www.cdu-politik.de| 27.April 2012)³⁴

    Demgegenüber heißt es mit Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-VierVertrages vom 12.9.1990, dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland", in Kraft getreten am 15. März 1991 (BGBl. II S. 1318):

    „Das vereinigte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten." Die Erklärung Obamas vom 5. Juni 2009 zum „besetzten Land" ist später als die Erklärung mit Art. 7 Abs.2 des Zwei-plus-VierVertrages vom 12. September 1990 zur „vollen Souveränität" Deutschlands erfolgt.

    II. Verwirrte Zwischenlage?

    Führt dies wieder auf die alte Frage zurück: Haben wir noch Krieg oder Frieden? Haben wir Krieg und Frieden? Besteht eine Pendenz zwischen Krieg und Frieden?

    Ist nach Obamas Äußerung im Amt als US-Präsident Deutschland noch „besetzt", herrscht kein Frieden. Die Alliierten haben bis heute keinen Friedensvertrag geschlossen. Wo offiziell noch kein Frieden vereinbart wurde, der Krieg noch nicht offiziell beendet wurde, besteht der Kriegszustand weiter? Oder besteht weder Krieg noch Frieden?

    Ist Deutschland nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag „voll souverän" geworden, müsste dies den Besatzungszustand ausschließen. Oder besteht eine Pendenz zwischen Souveränität und Besatzung? Die Verbindung von faktisch und rechtlich höchster Macht ist das Grundproblem des Souveränitätsbegriffs. Macht ist ein Wesensmerkmal der Souveränität.

    „Mit Souveränität bezeichnen wir die Eigenschaft der absoluten Unabhängigkeit einer Willenseinheit von einer anderen wirksamen Entscheidungseinheit; positiv drücken wir damit aus, dass die betreffende Willenseinheit höchste universale Entscheidungseinheit in dieser (d.h. einer) bestimmten Herrschaftsordnung ist.³⁵ Danach ist Deutschland in Belagerungszustand nicht souverän. Denn die Macht hat der Besatzer. Danach wäre Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages ein „Papiertiger. Es ist nicht Unübliches, dass Verträge der Macht des Stärkeren weichen. Und die USA sind die Weltmacht mit Siegermentalität.

    Eine andere Frage taucht auf, ob mit dem klassischen Begriffen der Zustand im Nachkriegsdeutschland erfasst werden, begriffen werden kann; was nicht begriffen werden kann, ist nicht. Da nicht Nichts herrscht,³⁶ müsste es eine Ordnung sin generis geben, die sich vom Chaos abgrenzt.

    „Krieg und „Frieden sind in erster Linie soziologische „Seins"begriffe, die auf unterschiedliche Weise beurteilt werden können. Bei einer angenommenen Pendenz gibt es für die Beschreibung des Zustandes kein besseres Mittel, als einen allgemeinen Ausdruck zu finden, der unterschiedliche Meinungen befriedigt und sie doch bei ihrem Willen lässt, wobei die Differenz nach wie vor besteht oder wenn wirklich eine Seite nachgeben muss, durch jenen allgemeinen Ausdruck wenigstens das Geständnis des Nachgebens ist.³⁷

    Bei den klassischen Begriffen „Staat, „Souveränität,³⁸ „Staatssouveränität gibt es kein Entweder-Oder. Hegels Begriff des „Staates und der „Souveränität", so wie er auch von Heller herausgearbeitet wurde, ist wirklichkeits-, geschichts- und rechtsgesättigt. Entweder ist ein Sozialgebilde ein Staat oder er ist es nicht. Entweder besitzt ein Rechtssubjekt Souveränität oder es besitzt sie nicht. Bei Wahrung der Ausschließlichkeit gibt es juristisch weder eine geteilte Souveränität noch eine geteilte Staatlichkeit.

    Man kann dies akzeptieren oder nicht. Eine Widerrede kann diesem Ergebnis „gleichgültig" sein.

    So kann doch ein Ergebnis gewonnen werden. Ist ein Staat tatsächlich oder kraft eines Besatzungsstatus „besetzt", ist er jedenfalls nicht souverän. Souveränität und Besatzung schließen sich aus.

    16 Hierzu Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen (1932), 7. Aufl., Berlin 2002, Vorwort, S.12; ders., Über das Verhältnis der Begriffe Krieg und Frieden (1938), Corollarium 2, in ders., Der Begriff des Politischen (1932), 7. Aufl., 2002, S. 102 ff., 106 ff.

    17 Arnold Gehlen, Die Seele im technischen Zeitalter. Sozialpsychologische Probleme

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