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Elektronische Zutrittskontrolle: Ein Praxishandbuch für alle, die sich mit Zutrittskontrolle beschäftigen wollen oder müssen!
Elektronische Zutrittskontrolle: Ein Praxishandbuch für alle, die sich mit Zutrittskontrolle beschäftigen wollen oder müssen!
Elektronische Zutrittskontrolle: Ein Praxishandbuch für alle, die sich mit Zutrittskontrolle beschäftigen wollen oder müssen!
eBook384 Seiten2 Stunden

Elektronische Zutrittskontrolle: Ein Praxishandbuch für alle, die sich mit Zutrittskontrolle beschäftigen wollen oder müssen!

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Über dieses E-Book

Wer sich heute mit elektronischer Zutrittskontrolle beschäftigt, wird beinahe erschlagen von der Vielfalt am Markt. Von der Auswahl des Identträgers über das Produkt, die Software und den Lieferant bis hin zum Wartungskonzept ist ein Praxishandbuch wie dieses sicherlich der ideale Begleiter im Projekt und darüber hinaus. Profitieren Sie von der Erfahrung des Autors und machen Sie Ihr Projekt Zutrittskontrolle zu Ihrem Erfolg!
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum18. Juni 2019
ISBN9783746994383
Elektronische Zutrittskontrolle: Ein Praxishandbuch für alle, die sich mit Zutrittskontrolle beschäftigen wollen oder müssen!

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    Buchvorschau

    Elektronische Zutrittskontrolle - Marcus Lanz

    2 Die rechtlichen Anforderungen

    Frage:

    Darf ich als Firmeninhaber einfach entscheiden Zutrittskontrolle einzuführen?

    Hier gibt es eine Antwort ganz klar und kurz: JA.

    Hier steht das Interesse des Firmeninhabers im Vordergrund, sein Hab und Gut zu schützen und es nur seinem gewollten Umfeld verfügbar zu machen. Ein Betriebs-/Personalrat hat hier kein Mitspracherecht.

    Hinsichtlich der Auswertung des Daten die ggf. durch die technische Einrichtung Zutrittskontrolle, auch maschinell erfaßt oder angesammelt werden, kann ein Betriebs-/Personalrat aber Einspruch erheben.

    2.1 Der Betriebsrat/Personalrat und das Mitspracherecht.

    Nicht nur der Betriebs- oder Personalrat hat Mitspracherecht (nur bezüglich der Auswertungen, Protokollierungen), sondern weitere Gesetzte und Verordnungen begrenzen die Zutrittskontrolle. Allen voran ist das Bundesdatenschutzgesetz zu nennen, angegliedert an dieses die Landesdatenschutzgesetze, das Grundgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz. Ab Mai 2018 auch die Europäische Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO. Diese trifft alle Unternehmen mit mehr als 1 Mitarbeiter, also auch Sie!

    2.1.1. Auszüge aus der EU-DSGVO

    (Datenschutzgrundverordnung)

    (nur einige wenige hier beispielhaft aufgeführt, kein Anspruch auf Vollständigkeit!)

    Art. 1 DSGVO Gegenstand und Ziele

    1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

    2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

    3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

    Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich

    1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

    Art. 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich

    1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen odereines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

    2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

    a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

    b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

    3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

    Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Ver. Personenbez. Daten

    1) Personenbezogene Daten müssen

    a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");

    b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung");

    c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung");

    Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

    1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

    b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

    c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

    d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

    e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

    f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

    Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

    Art. 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung

    1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

    2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

    3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

    Art. 9 DSGVO Verarb. Bes. Kategorien personenbez. Daten

    1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

    17 DSGVO Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

    1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

    a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

    b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

    c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2

    Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

    d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

    → und noch viele viele mehr! Bitte nehmen Sie die Ausführungen der DSGVO ernst, die Strafen könnten drastisch für Sie und Ihr Unternehmen ausfallen.

    2.2 Auszüge aus dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz):

    § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

    Die Erhebung. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

    Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren

    ………………

    § 4 Zulässigkeit der Datenerh., -verarbeitung und -nutzung

    ….

    (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einqewilliqt hat.

    ….

    § 4a Einwilligung

    (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

    ….

    § 4f Beauftragter für den Datenschutz

    (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.…

    § 5 Datengeheimnis

    Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

    ….

    2.3 Speziell bei Kombination mit Video ist auch noch wichtig:

    § 6b Beobachtung öfftl. zug. Räume mit optisch-elektr. Einr.

    (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen

    (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

    1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

    2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

    3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

    erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

    (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbarzu machen.

    # # # Anmerkung vom Autor

    Als eine geeignete Maßnahme hat sich ein mindestens DIN-A4 großes Schild/Aufkleber herauskristallisiert, das vor dem Überwachungsbereich unentgeltlich, in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache die Informationen bereitstellt. Diese Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden.

    Abbildung 2: Vorlage für ein Hinweisschild zur Videoüberwachung

    ###

    (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

    (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

    (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

    ….

    § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen

    Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.

    ….

    § 19 Auskunft an den Betroffenen

    (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

    1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

    2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und

    3. den Zweck der Speicherung. ….

    Im BDSG (BundesDatenSchutzGesetz) wird nochmals unterschieden zwischen Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. Auch wenn es ein Gesetz ist, so liest es sich sehr verständlich und klar, daher möchte ich die Lektüre empfehlen.

    2.3.1. Auszug aus dem Grundgesetz, hier speziell:

    Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 31 Bundesrecht bricht Landesrecht.

    2.3.2. Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz, hier speziell:

    § 83 Einsicht in die Personalakten

    (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

    (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

    ….

    § 87 Mitbestimmungsrechte

    (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

    1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

    2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

    3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

    4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

    5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

    6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

    7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

    8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

    9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

    10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

    11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

    12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

    13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

    (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

    ….

    2.4 Was bedeutet das für Ihr Projekt:

    Einführung der Zutrittskontrolle

    Man macht nichts falsch, wenn man sich frühzeitig mit dem Betriebs-/ Personalrat zusammensetzt und ihn über die geplante Maßnahme informiert. Evtl. über die Anonymisierung der Daten im Erfassungssystem spricht und klärt wo und wann die Bewegungsdaten gespeichert werden, da ein berechtigtes Interesse besteht im Fall eines Vorkommnisses die Möglichkeit zu haben zur Einsichtnahme. Ob diese Einsichtnahme dann nur im 4 Augenprinzip geht und ggf. auf schriftliche Einladung zu erfolgen hat ist Ausschmückungssache.

    Mit der Ausgabe des Ausweis-Mediums sollte jeder die Entgegennahme

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