Fotorecht: Ein praktisches Nachschlagewerk
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Buchvorschau
Fotorecht - Christian Solmecke
LIZENZ:
Dieses Buch wird unter der Creative Commons Namensnennungslizenz verbreitet.
Fotorecht, Christian Solmecke, CC-Lizenz (BY 3.0)
http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M., Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln, www.wbs-law.de
Die nachfolgenden Bedingungen stellen die wesentlichen Elemente der CC-BY-3.0 Lizenz heraus.
Der volle Lizenztext ist hier zu finden: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/
Creative Commons License
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Fotorecht, Christian Solmecke, CC-Lizenz (BY 3.0)
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Quelle(n): „Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M., Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln, www.wbs-law.de
Weitere Informationen zur Creative Commons-Lizenz finden Sie hier: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/
Layout und Illustrationen: Marisa J. Schulze - www.illustres-gestalten.de
Published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de
ISBN: 978-3-8442-4535-6
Das Thema Fotorecht ist aktueller denn je: Im Internet gibt es unendlich viele Bilder von Personen und Sachen und noch nie war es so einfach diese zu kopieren und auf die eigene Homepage etc. zu stellen. Doch im gleichen Zuge stellt sich die Frage, darf ich das Foto einer Freundin auf meine Facebook-Seite einstellen? Darf ich ein Foto von dem Notebook, das ich auf einer anderen Website gefunden habe, für meine eBay-Auktion verwenden?
Die Vielzahl der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Fotorecht stellen, sollen im Folgenden beantwortet werden.
Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Bildern und Fotos muss der Fotograf sicherstellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Dabei kann schon die bloße Herstellung eines Fotos eine Rechtsverletzung darstellen. In diesem Zusammenhang ist danach zu differenzieren, was abgebildet wird.
2.1. Erstellung von Personenaufnahmen
Die Erstellung von Fotos, auf denen Personen abgebildet werden, ist immer dann relativ unproblematisch, wenn die Personen mit der Abbildung einverstanden sind.
Was ist aber, wenn die Person mit der Abbildung nicht einverstanden ist oder von der Herstellung des Bildes nichts mitbekommen hat? Die Herstellung von Personenbildern ohne Einverständnis des Abgebildeten kann grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.
So hat das KG Berlin in einem Urteil vom 02.03.2007 (Az. 9 U 212/06) entschieden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich ein Prominenter, der sich erst kürzlich von seiner Ehefrau getrennt hatte, gegen eine Bildberichterstattung gewendet, die den Prominenten an einem Sonntagvormittag zeigt, wie er seine Tochter zu einem Ponyhof begleitet. Der Prominente wurde handgreiflich, als er die Fertigung der Bildaufnahmen von ihm und seiner Tochter mitbekam. Auch diese Handgreiflichkeit wurde von den Reportern bildlich festgehalten. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall bereits die Herstellung der Bildaufnahmen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Prominenten darstellt und führte hierzu aus:
„(...) Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen des Kl. in der oben geschilderten privaten Alltagssituation stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl.dar. Die Journalisten haben durch diesen rechtswidrigen Eingriff die Tätlichkeit des Kl. maßgeblich mitverursacht und erst provoziert. Weder war das Verhalten des Kl. als Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff noch waren die Folgen der Tätlichkeit des Kl. besonderes schwerwiegend. (...)"
Zur Begründung führte das KG Berlin u.a. an, dass schon das Wissen um die Fertigung von unerwünschten Bildnissen bei dem Betroffenen eine Unsicherheit verursache, die regelmäßig die Unbefangenheit in privaten Situationen des Alltags erheblich beeinträchtige.
„(...) Auch die bloße Fertigung von Bildnissen kann zu einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen. So bewirkt bereits die Anfertigung von Fotoaufnahmen eine bestimmte Herrschaft über persönliche Belange und kann durch die Verabsolutierung eines aus einem Handlungsverlauf herausgerissenen Momentes eine Überzeichnung oder Verzeichnung zur Folge haben, was gerade durch den vorliegenden Fall bestätigt wird. Schon das Wissen um die Fertigung von unerwünschten Bildnissen, schafft beim Betroffenen eine Unsicherheit, die regelmäßig die Unbefangenheit in privaten Situationen des Alltags erheblich beeinträchtigt, abgesehen davon, dass es zudem belastend ist, nicht zu wissen, was mit den gefertigten Bildnissen geschieht. Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen von Bildnissen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt, kann allerdings – wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts – wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.(...)"
Grundsätzlich könnte man meinen, dass die Herstellung eines Personenbildes stets zulässig ist und erst die tatsächliche Veröffentlichung des Bildes unter bestimmten Umständen zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen kann. Man könnte weiter argumentieren, dass ein Bild der abgebildeten Person keinen Schaden zufügen kann, wenn es nicht veröffentlicht wird.
Doch dem ist nicht so. Schließlich können Bilder, die nicht veröffentlicht werden, gestohlen oder manipuliert werden. Das heißt, dass die unzulässige Herstellung eines Bildes bereits die Grundlage für eine - wenn auch nur hypothetische - Persönlichkeitsverletzung bildet. Denn durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits in einem Urteil vom 15.12.1999 (Az. 1 BvR 653/96) in diesem Zusammenhang von einer „datenmäßigen Fixierung" gesprochen.
„(...) Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr - ähnlich wie beim Recht am eigenen Wort, in dessen Gefolge das Recht am eigenen Bild Eingang in die Verfassungsrechtsprechung gefunden hat - vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung, jüngst sogar aus Satellitendistanz, und unter schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen. (...)"
Allerdings genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen absoluten Vorrang vor der Pressefreiheit. Vielmehr ist jeder Einzelfall erneut zu prüfen und eine Abwägung der sich widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Auf diese Abwägung wird im Folgenden näher bei der rechtlichen Betrachtung der Veröffentlichung von Personenbildern eingegangen.
2.2. Veröffentlichung von Personenfotos
Auch bei der Veröffentlichung von Personenfotos ist Vorsicht geboten. Selbst wenn ein Personenbild erstellt werden durfte, kann dessen Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen. So ist es denkbar, dass die Person in einem anderen Kontext dargestellt wird, und diese Art der Darstellung erst eine Rechtsverletzung herbeiführt.
Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist insbesondere § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zu beachten. Demnach ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung nur zulässig, wenn die abgebildete Person hierzu eingewilligt hat. Der Gesetzeswortlaut des § 22 KunstUrhG lautet wie folgt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel