1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020: Rettungsdienste und Krankentransporte
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Rezensionen für 1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020
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Buchvorschau
1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020 - opta data Institut für Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen e.V.
11Glossar
1
Einleitung
Das vergangene Jahr hat erkennbare Veränderungen des Gesundheitswesens hervorgebracht. Mit dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) und dem „Digitale-Versorgung-Gesetz
(DVG) wurden zwei umfassende Artikelgesetze¹ durch das Bundesgesundheitsministerium vorgelegt, die zum Teil völlig neue Wege der Gesundheitsversorgung in das dicht regulierte Feld des Deutschen Sozialgesetzbuchs einflechten. Es werden Terminservicestellen für die Patienten eingerichtet, die helfen sollen die Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten zu verringern. Es sollen digitale Gesundheitsanwendungen (Apps) auf Rezept in der Regelversorgung gesetzlich Versicherter verordnet werden können. Das Fernbehandlungsverbot wird, durch die Einführung von Telesprechstunden bzw. Telekonsilien, aufgebrochen. Doch die sichtbarsten Veränderungen werden sich absehbar aus der Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) im Sinne einer sicheren Datenautobahn für das Gesundheitswesen ergeben, über die medizinische Informationen des Patienten² sowie versorgungsadministrative Daten transportiert und an Schnittstellen der Versorgungsprozesse verfügbar gemacht werden sollen. Auch die Gesundheitsfachberufe sind von diesen Veränderungen betroffen. In diesem Kontext legt das opta data Institut für Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen e. V. das Statistische Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland in aktualisierter Fassung vor.
Ein zentrales Element des Gesamtkonzeptes der Telematikinfrastruktur sollte die elektronische Patientenakte sein, in der zunächst einige vordefinierte Dokumente der medizinischen Versorgung gespeichert werden können. In der ersten Fassung des DVG sollten zum 01. Januar 2021 die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, den Versicherten elektronische Patientenakten zur Verfügung zu stellen. Dieser Ansatz überlebte allerdings aus unterschiedlichen Gründen nicht bis zur Kabinettsvorlage bzw. das eigentliche Gesetzgebungsverfahren und wurde bis auf weiteres noch einmal aus der Norm genommen.³ Zur elektronischen Patientenakte hat der Gesetzgeber aber in naher Zukunft eine eigenständige Normvorlage versprochen, um die Anforderungen, die sich diesbezüglich aus der vorherigen Gesetzgebung (TSVG) ergeben, zu erfüllen.
In den Erwägungsgründen des DVG hieß es auch, dass der Einsatz des elektronischen Arztbriefes weiter gefördert werden soll und die Voraussetzungen für die elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln in den Regelwerken der Selbstverwaltung geschaffen werden sollen.⁴
Die gesundheitsfachberuflichen Berufsgruppen wurden unmittelbar und mittelbar durch die Gesetzesinitiativen des Bundesgesundheitsministeriums adressiert. Das TSVG führte zum 01. Juli 2019 zu einer Angleichung der Preise für therapeutische Leistungen auf das höchste bundesweite Niveau. Darüber hinaus wurde die Honorarentwicklung von der Grundlohnsumme abgekoppelt und ermöglicht so, laut dem Bundesgesundheitsministerium, künftig stärkere Honorarsteigerungen für Heilmittelerbringer als bisher.⁵ Außerdem soll es bundesweit einheitliche Verträge geben, die „...die Zugangsbedingungen der Therapeuten zur Versorgung …"⁶ verbessern und es den Therapeuten ermöglichen, künftig unabhängiger über die Behandlung der Patienten entscheiden zu können (Stichwort: Blankoverordnung).⁷ Das TSVG verlangt, dass entsprechende Verträge zum 15. November 2020 geschlossen werden.
Aus Sicht des Sanitätsfachhandels war besonders das mit dem TSVG gesetzte Ausschreibungsverbot für Hilfsmittel, wie Inkontinenz- und Gehhilfen, von Interesse. Erwartungsgemäß sollte sich dieser Ansatz bereits im kommenden Jahr für die in diesen Feldern aktiven Sanitätsfachhäuser auch finanziell bemerkbar machen. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das Verbot der Ausschreibungen eine konkrete Maßnahme, um die Qualität der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln sicher zu stellen. Aber auch der Bereich der häuslichen Pflege wurde mit dem TSVG adressiert, indem „reine Betreuungsdienste für die Leistungserbringung von Sachleistungen zugelassen wurden. Das Gesetz beabsichtigt dadurch die häusliche Pflege in Deutschland deutlich zu verbessern, als dass durch die Öffnung der abrechnungsfähigen Leistungen perspektivisch wesentlich mehr Berufsgruppen zur Verfügung stehen werden. Mit einer weiteren Gesetzesinitiative zur Reform der Notfallversorgung hat das Bundesgesundheitsministerium auch diesen Bereich der Gesundheitsversorgung in den Blick genommen. Mit dem Ansatz soll vor allem die Notfallversorgung in Deutschland verbessert werden. Im „Big Picture
ergeben sich natürlich auch Querverbindungen. So ist im Rahmen der Telematikinfrastruktur auch die Einführung eines sogenannten „Notfalldatensatzes" geplant, in dem die Patienten wichtige medizinische Informationen und einen Ansprechpartner für Notfälle hinterlegen können, die wiederum in einem medizinischen Notfall als einzige Telematikanwendung auch ohne Pin-Eingabe durch den Patienten z. B. in einem Rettungswagen (RTW) ausgelesen werden können. Dadurch wird im Rettungsfall unter Umständen ein kritischer Zeitvorteil gewonnen, indem noch aus dem Rettungswagen heraus wichtige medizinische Informationen des Patienten an das Zielkrankenhaus übermittelt werden können.
So erscheint die aktuelle Ausgabe des Statistischen Jahrbuchs zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2020 in einer – für das deutsche Gesundheitssystem – bewegten Zeit.