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Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550: Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft
Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550: Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft
Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550: Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft
eBook2.939 Seiten36 Stunden

Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550: Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft

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Über dieses E-Book

Die mittelalterliche Stadtgeschichte des Historikers Eberhard Isenmann erschien erstmals Ende der 1980er-Jahre. Das Buch ist als 'Der Isenmann' in Lehre und Forschung eingegangen und zu einem Standardwerk avanciert. 2012 hat der Autor eine um viele neue Themen erweiterte und aktualisierte Neubearbeitung seines Handbuchs vorgelegt. "Der neue Isenmann" erscheint jetzt bereits in zweiter durchgesehener Auflage.
SpracheDeutsch
HerausgeberBöhlau Köln
Erscheinungsdatum3. Sept. 2012
ISBN9783412217563
Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550: Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft

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    Buchvorschau

    Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550 - Eberhard Isenmann

    my_cover_image

    [<<2||3>>] Eberhard Isenmann

    DIE DEUTSCHE STADT

    IM MITTELALTER

    1150–1550

    Stadtgestalt, Recht, Verfassung,

    Stadtregiment,

    Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft

    2., durchgesehene Auflage

    BÖHLAU VERLAG KÖLN WEIMAR WIEN · 2014

    [<<3||4>>] Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

    Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der

    Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind

    im Internet über http://portal.dnb.de abrufbar.

    Umschlagabbildungen:

    Ansichten der Städte Lübeck und Nürnberg. Holzschnitte. Aus:

    Hartmann Schedel, Liber chronicarum (Weltchronik), Nürnberg (Anton Koberger) 1493.

    Ansicht der Stadt Köln. Holzschnitt. Anton Woensam 1531.

    Bildnachweise: Lübeck: ©akg-images; Köln und Nürnberg: Archiv des

    Verlages.

    1. Auflage 2012

    2. Auflage 2014

    ©2014 by Böhlau Verlag GmbH & Cie, Wien Köln Weimar

    Ursulaplatz 1, D-50668 Köln, www.boehlau-verlag.com

    Alle Rechte vorbehalten. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.

    Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes

    ist unzulässig.

    ISBN 978-3-412-22358-8 (Print)

    Datenkonvertierung: Datamatics Global Services, Griesheim

    ISBN: 978-3-412-21756-3 (eBook) [<<4||5>>]

    Inhaltsübersicht

    Vorwort

    Vorwort zur 2. Auflage

    Einleitung

    1 Die Stadt und ihre Bewohner

    2 Stadtbürger, Stadtrecht und Stadtverfassung

    3 Bischofsstädte, Freie Städte, Reichsstädte – Landstädte (Territorialstädte) – grundherrschaftliche Städte – Städtebünde

    4 Das Stadtregiment und städtische Einrichtungen

    Rat und Gemeinde – Organisation der Ratsregierung – Gefahrenabwehr und gute Ordnung – Gerichtsbarkeit – Finanzen – Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen

    5 Stadt und Kirche

    6 Die Stadt und ihr Umland – Städtelandschaften und Städtenetze

    7 Sozialstruktur

    8 Sozialformen und Sozialgruppen

    Familie, Verwandtschaft und Haus – Gilden, Gesellschaften und Zünfte

    9 Wirtschaftsformen und Wirtschaftsleben

    10Quellen und Literatur

    Register [<<5||6>>]

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort

    Vorwort zur 2. Auflage

    Einleitung

    1 Die Stadt und ihre Bewohner

    1.1 Das Erscheinungsbild der mittelalterlichen Stadt

    1.2 Was ist eine Stadt? Kriterien einer Stadtdefinition – Idealtypus und Modell der Stadt

    1.2.1 Probleme einer Stadtdefinition: Mauer und Markt

    1.2.2 Verschiedene Stadtbegriffe

    1.2.2.1 Wirtschaftlicher Stadtbegriff

    1.2.2.2 Modale Definitionen: Differenzierung, Steigerung und qualitativer Wandel

    1.2.2.3 Sozialer Stadtbegriff

    1.2.2.4 Max Webers Idealtypus der Stadt und Städtetypologie: Wirtschaftlicher, politisch-administrativer und sozialer Stadtbegriff – Stadtgemeinde

    1.2.2.5 Definitionen und »Kriterienbündel«

    1.2.2.6 Spätmittelalterliche Definitionen und Wesensbestimmungen der Stadt

    1.3 Periodisierung des Städtewesens und Typen der Städtebildung

    1.3.1 Epochen des europäischen Städtewesens

    1.3.2 Typenschichten der Städtebildung

    1.3.3 Wirtschaftlich-soziale Städtetypen

    1.4 Die Stadtbevölkerung

    1.4.1 Größenordnungen der Stadt und ihrer Bevölkerung

    1.4.2 Demografie der Stadt

    1.4.2.1 Natürliche Bedingungen: Geburtlichkeit und Sterbeziffern

    1.4.2.2 Hygiene und Medizin

    1.4.2.2.1 Lebensbedingungen und hygienische Verhältnisse

    1.4.2.2.2 Heilkunst und Krankheiten

    1.4.2.3 Krieg, Hunger und Pest

    1.4.2.4 Die Große Pest von 1348/50 und die periodischen Pestzüge

    1.4.2.4.1 Ausbreitung der Pest und demografische Verluste

    1.4.2.4.2 Ätiologie, Krankheitsbild und Krankheitsverlauf

    1.4.2.4.3 Maßnahmen gegen die Pest und zeitgenössische Erklärungen der Seuche

    1.4.2.4.4 Reaktionen der Menschen

    1.4.2.4.5 Demografisch-wirtschaftliche Folgen der Pest

    1.4.2.5 Wanderungsbewegungen (Migration)

    1.5 Stadtgestalt (Grundriss, Aufriss, Umriss) und Topografie

    1.5.1 Das Modell der Stadt

    [<<6||7>>] 1.5.1.1 Siedlungskerne

    1.5.1.2 Gründungsstädte

    1.5.1.3 Siedlungsareal und Befestigung

    1.5.1.4 Vorstadt

    1.5.1.5 Gemarkung

    1.5.1.6 Altstadt und Neustadt – Topografie

    1.5.2 Grundriss und Aufbau

    1.5.3 Kommunales Bauwesen

    1.5.4 Stadtmauer, Häuser und einzelne Bauwerke

    1.5.4.1 Die Stadtbefestigung

    1.5.4.1.1 Mauern, Tore und Graben

    1.5.4.1.2 Die Landwehr

    1.5.4.2 Die Behausungen des Städters

    1.5.4.2.1 Typisierung des Hauses und Raumgefüge

    1.5.4.2.2 Holz- und Fachwerkbauten

    1.5.4.2.3 Steinbauten

    1.5.4.2.4 Stockwerkseigen, Mietshäuser und Buden

    1.5.4.3 Das Rathaus

    1.5.4.4 Kaufhaus und Marktbauten

    1.5.4.5 Das Spital

    1.5.4.6 Weitere Bauten von Kommune, Korporationen und Privatpersonen

    1.5.4.6.1 Mühlen, Krane und Siedehäuser

    1.5.4.6.2 Brücken

    1.5.4.6.3 Gilde- und Zunfthäuser

    1.5.4.6.4 Badestuben

    1.5.4.6.5 Bäche, Brunnen und Abwasser

    1.5.4.6.6 Gassen und Straßen

    1.5.4.7 Kirchenbauten

    1.5.4.7.1 Kathedral-, Stifts- und Pfarrkirchen

    1.5.4.7.2 Bettelordenskirchen

    1.5.4.7.3 Kirch- und Friedhof

    1.5.4.7.4 Die profane Nutzung von Kirche und Kirchhof

    1.5.5 Die Topografie der Stadt

    1.5.5.1 Wirtschaftstopografie

    1.5.5.1.1 Gewerbliche Standorte – Gewerberechts- und Umweltprozesse

    1.5.5.1.2 Der Markt

    1.5.5.1.3 Hafenanlagen

    1.5.5.2 Sozialtopografie

    2 Stadtbürger, Stadtrecht und Stadtverfassung

    2.1 Stadtbürger und Stadtbewohner

    2.1.1 Bürgerbegriff und Bürgerrecht

    2.1.1.1 Der Begriff des Bürgers

    2.1.1.2 Die ursprüngliche Bedeutung des Haus- und Grundbesitzes

    2.1.1.3 Voraussetzungen und Bedingungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht

    2.1.1.4 Formen eines geminderten Bürgerrechts und bürgerrechtliche Sondervereinbarungen

    [<<7||8>>] 2.1.1.5 Bürgerrechtspolitik

    2.1.1.6 Die Aufgabe des Bürgerrechts

    2.1.2 Pflichten des Bürgers – Rechte des Bürgers und Leistungen der Stadt

    2.1.2.1 Bürgereid und Bürgerpflichten

    2.1.2.2 Rechte des Bürgers

    2.1.2.3 Leistungen der Stadt

    2.1.3 Einwohner und Beisassen

    2.1.4 Sondergruppen im Bürgerrecht

    2.1.4.1 Pfahlbürger und Ausbürger

    2.1.4.2 Geistliche Korporationen und Kleriker

    2.1.4.3 Die Juden

    2.1.5 Gäste und Fremde

    2.2 Der städtische Friede

    2.3 Städtische Freiheit und Gleichheit

    2.3.1 Unfreiheit und Zensualität

    2.3.2 Personen- und güterrechtliche Freiheit – Privatrecht

    2.3.3 »Stadtluft macht frei«

    2.3.4 Rechtliche Gleichheit

    2.4 Das Stadtrecht

    2.4.1 Stadtherrliche Privilegien

    2.4.1.1 Städtepolitik und Privilegienerteilung

    2.4.1.2 Große Privilegien Friedrichs II

    2.4.1.3 Einzelne Privilegieninhalte

    2.4.1.4 Typen der Privilegienmotivation

    2.4.1.5 Verschiedene Privilegiengeber

    2.4.1.6 Die Geltungsdauer und Sicherung städtischer Privilegien

    2.4.2 Kommunale Rechtsetzung: Willkür- und Satzungsrecht

    2.4.3 Stadtrechtsfamilien und Oberhöfe

    2.4.4 Justizgewährungs- und Burgrechtsverträge

    2.4.5 Stadtrechtsaufzeichnungen

    2.4.6 Stadtrechtsreformationen

    2.4.7 Rechtsdenken und einzelne Rechtsmaterien

    2.5 Die Stadtverfassung

    2.5.1 Stadtgemeinde und Stadtverfassung

    2.5.1.1 Entstehungstheorien der Gemeindebildung

    2.5.1.2 Der Bürgerverband als Schwur- und Eidgenossenschaft (coniuratio)

    2.5.1.3 Die Stadt als Körperschaft (universitas)

    2.5.1.4 Spätmittelalterliche Gemeindekonzeptionen

    2.5.2 Die Ausbreitung der Ratsverfassung (Konsulat) und des Bürgermeisteramtes

    2.5.2.1 Stadtherrschaft und Ratsentstehung: consiliarii und consules

    2.5.2.2 Stadt und Ministerialität

    2.5.2.3 Die Entstehung bürgerschaftlicher Räte und ihrer Befugnisse

    2.5.2.4 Ausbreitung der Ratsverfassung und stadtherrliche Widerstände

    2.5.2.5 Die Durchsetzung und Etablierung des bürgerschaftlichen Rats

    2.5.2.6 Das Bürgermeisteramt

    2.5.3 Spätmittelalterliche Verfassungsordnungen

    [<<8||9>>] 2.5.3.1 Übergeordnete Wertvorstellungen und die politische Ordnung der Stadt

    2.5.3.2 Ungeschriebene Verfassungen

    2.5.3.3 Städtische Verfassungsurkunden

    2.5.3.4 Die Verteilung und Bündelung der Gewalten

    2.5.3.5 Auf dem Wege zur Konstitution: Der Kölner Verbundbrief von 1396 und der Transfixbrief von

    2.5.3.5.1 Der Verbundbrief von 1396

    2.5.3.5.2 Die Kölner Bürgerfreiheiten

    2.5.3.5.3 Die Verfassung mit Bürgerfreiheiten: Der Transfixbrief von

    2.5.3.6 Die Bestandsdauer städtischer Verfassungen

    2.5.4 Herrschafts- und Regierungsformen: Aristokratie und Oligarchie – Politie und Demokratie – gemischte Verfassung

    2.6 Verfassungs- und Zunftkämpfe, Bürgeropposition und Unruhen

    2.6.1 »Zunftkämpfe« oder »Bürgerkämpfe«?

    2.6.2 Zunft- und Verfassungskämpfe

    2.6.3 Der »revolutionäre« Charakter der Zunftkämpfe

    2.6.4 Politische und ideologische Positionen von Zünften und Patriziat

    2.6.4.1 Die propagierten Vorzüge des Zunftregiments und der Zunftrepublikanismus

    2.6.4.2 Der patrizisch-aristokratische Herrschaftsanspruch

    2.6.5 Die Dynamik der Ereignisse und die bewirkten Veränderungen

    2.6.6 Wirtschaftlich-soziale und politische Erklärungsmomente

    2.6.7 Stadtherrliche Intervention

    2.6.8 Unruhen in Hansestädten – Hansische Verfassungssolidarität

    2.6.9 Ungleichheiten und politische Spannungen innerhalb der Zünfte

    3 Bischofsstädte, Freie Städte, Reichsstädte – Landstädte (Territorialstädte) – grundherrschaftliche Städte – Städtebünde

    3.1 Stadtherrschaft, Stadttypus und politische Autonomie

    3.1.1 Städtetypen und ihre Bezeichnungen

    3.1.2 Autonomie und Autokephalie

    3.2 Bischofsstädte und Freie Städte

    3.2.1 Bischofsstädte

    3.2.2 Freie Städte

    3.2.2.1 Von der Bischofsstadt zur Freien Stadt

    3.2.2.2 Der Begriff der ›Freien Stadt‹

    3.3 Städte geistlicher Korporationen: Abtei- oder Klosterstädte und Stiftsstädte

    3.4 Reichsstädte – Freie- und Reichsstädte

    3.4.1 Die Reichsstädte: Königliche Stadtherrschaft und Reichsunmittelbarkeit

    3.4.1.1 Königliche Vogtei

    3.4.1.2 Königliche Stadtherrschaft, Reichszugehörigkeit und Reichsunmittelbarkeit

    3.4.2 Verpfändung

    3.4.3 Reichsstädtische Autonomie und Selbstregierung

    3.4.4 Beziehungen zwischen dem König und einzelnen Reichsstädten und Freien Städten

    3.4.5 Der Besuch von Hof- und Reichstagen

    [<<9||10>>] 3.5 Landstädte (Territorialstädte) und grundherrschaftliche Städte

    3.6 Städtebünde

    3.6.1 Gründe, Ziele und Formen städtischer Bündnisbeziehungen und Einungen

    3.6.2 Die Anfänge der städtischen Bünde und Einungen

    3.6.3 Der Rheinische Bund (1254–1256)

    3.6.4 Die Schwäbischen Städtebünde des 14. und 15. Jahrhunderts, der Rheinisch-Schwäbische Städtebund (1381–1389) und der Schwäbische Bund (1488–1534)

    4 Das Stadtregiment und städtische Einrichtungen

    Rat und Gemeinde – Organisation der Ratsregierung – Gefahrenabwehr und gute Ordnung – Gerichtsbarkeit – Finanzen – Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen

    4.1 Rat und Ratsverfassung

    4.1.1 Die herrschaftliche und obrigkeitliche Stellung des Rats

    4.1.1.1 Die Begründung und Legitimation der Ratsgewalt

    4.1.1.2 Gebundene Herrschaft im Auftrag, Gemeinwohl und obrigkeitliche Ratsgewalt

    4.1.1.3 Ratssolidarität und Sonderstellung Einzelner

    4.1.1.4 Ratsobrigkeit und ratsherrliches Gottesgnadentum

    4.1.1.5 Der Gehorsamsanspruch des Rats – Opposition und Widerstand

    4.1.1.6 Bürgerschaftlicher Konsens und obrigkeitliche Autokratie

    4.1.2 Die Struktur der Ratsgremien

    4.1.2.1 Die Zahl der Ratssitze in Kleinen Räten und Großen Räten

    4.1.2.2 Politisch-soziale Zusammensetzung und Mehrheitsverhältnisse

    4.1.2.3 Mehrschichtige Ratsgremien

    4.1.3 Ratswahlen und Amtsdauer der Ratsherren

    4.1.3.1 Voraussetzungen der Wählbarkeit und Amtsverlust

    4.1.3.2 Wahlmodi und Wahlvorgänge

    4.1.3.3 Bestätigungs- und Ergänzungswahlen

    4.1.3.4 Der politische Charakter der Wahlen

    4.1.4 Etablierung und Organisation der Ratsherrschaft

    4.1.4.1 Die Ratsgewalt

    4.1.4.2 Der Ratseid

    4.1.4.3 Das Mehrheitsprinzip

    4.1.4.4 Geheime Räte

    4.1.4.5 Informelle Ratskreise

    4.2 Rat und Gemeinde

    4.2.1 Bürgerschaftliche Partizipation: Großer Rat, Gemeinde- und- Bürgerversammlungen

    4.2.2 Bürgerschaftsausschüsse und Zunftkollegien

    4.3 Ratsverfassung und Organisation der Ratsregierung

    4.3.1 Ratsämter und Ratskommissionen

    4.3.2 Tätigkeitsbereiche und Arbeitsweise

    4.3.3 Arbeitsbelastung und Abkömmlichkeit

    4.3.4 Aufwandsentschädigungen, Honorierungen und Amtsbesoldung

    4.3.5 Ratsordnungen, Ratsliteratur und politisch-rechtliche Ikonografie

    4.3.5.1 Ratsordnungen

    4.3.5.2 Regierungslehren und Ratsspiegel

    4.3.5.3 Politisch-rechtliche Ikonografie

    [<<10||11>>] 4.3.6 Ratselite oder Ratsoligarchie? Der verfassungsrechtliche, soziale und politische Charakter von Ratsregimen

    4.3.6.1 Oppositionelle Bewegungen, Unruhen und Aufstände

    4.3.7 Zwischenstädtische Kommunikation über Verfassung, Regierungspraxis, Recht und Polizeigesetzgebung

    4.3.7.1 Einzelne Anfragen und informative Rundreisen

    4.3.7.2 Das Interesse an der Nürnberger Verfassung und Regierungspraxis

    4.4 Städtische Dienstämter

    4.4.1 Ratsschreiber (Stadtschreiber) und Kanzlei

    4.4.2 Ratsjuristen (Stadtjuristen), Syndici und Prokuratoren

    4.4.3 Weitere Dienstämter

    4.5 Schriftwesen und Geschichtsschreibung

    4.5.1 Das Schriftwesen: Kanzlei und Schriftgut

    4.5.2 Städtische Geschichtsschreibung

    4.5.2.1 Gedenkbücher und Jahrbücher

    4.5.2.2 Chroniken und Annalen

    4.6 Aufgaben und Befugnisse des Stadtregiments

    4.6.1 Regiment und Policey

    4.6.2 Friedensschutz im Innern und nach außen

    4.6.2.1 Der innere Friede

    4.6.2.2 Stadtverteidigung und Kriegswesen

    4.6.2.3 Fehde und Landfrieden

    4.6.3 Öffentliche Ordnung und Policey

    4.6.3.1 Wirtschaftsverwaltung: Überwachung von Marktordnung und Handelsverkehr

    4.6.3.2 Kommunales Baurecht

    4.6.3.3 Gefahrenabwehr und Fürsorge – Sozialregulierung und Sozialdisziplinierung

    4.6.3.3.1 Öffentliche Ordnung: Straße und Sauberkeit

    4.6.3.3.2 Lebensmittelpolizei

    4.6.3.3.3 Aufwands- und Luxusgesetzgebung

    4.6.3.3.4 Verhaltensnormen und Verbote

    4.6.3.3.5 Prostitution und Frauenhaus

    4.6.3.3.6 Gesetzespublikation und Durchsetzung des Ordnungsrechts

    4.7 Städtische Gerichtsbarkeit

    4.7.1 Die Exemtion der Bürger von fremden Gerichten

    4.7.2 Vielfalt der Instanzen – Stadtgericht und Ratsgerichtsbarkeit

    4.7.3 Rechtspflege und Rechtshilfe des Rates

    4.7.3.1 Ratsgerichtsbarkeit

    4.7.3.2 Freiwillige Gerichtsbarkeit

    4.7.3.3 Rechtshilfe des Rates

    4.7.4 Das Stadtgericht

    4.7.4.1 Gerichtsverfassung

    4.7.4.2 Urteiler, Verfahren und Rechtskultur

    4.7.4.3 Niedergerichtsbarkeit

    4.7.4.4 Hoch- und Blutgerichtsbarkeit

    [<<11||12>>] 4.7.5 Verbrechensbekämpfung und Strafprozess

    4.7.5.1 Raubzüge, landschädliche Leute und Kriminalität

    4.7.5.2 Handhafte Tat, Übersiebnungs- und Leumundsverfahren

    4.7.5.3 Akkusations- und Inquisitionsprozess

    4.7.6 Strafrecht und Strafrechtspraxis

    4.7.6.1 Kompositionen und Sühne

    4.7.6.2 Peinliches Strafrecht

    4.7.6.3 Strafrechtspraxis

    4.7.7 Materielles Strafrecht und Strafvollstreckung

    4.7.7.1 Strafen an Leib und Leben

    4.7.7.2 Schandstrafen und Freiheitsstrafe

    4.7.7.3 Stadtverweisung

    4.7.7.4 Richten nach Gnade und Gnadenbitten – Rigorosität des Strafens

    4.8 Die städtischen Finanzen

    4.8.1 Haushalts- und Rechnungswesen

    4.8.2 Einnahmen und Ausgaben

    4.8.2.1 Die Einnahmen

    4.8.2.2 Die Ausgaben

    4.8.3 Steuern und Abgaben

    4.8.3.1 Die Entstehung der kommunalen Besteuerung und Abgabenerhebung

    4.8.3.1.1 Stadtherrliche Steuerforderungen, städtische Solidarabgaben und kommunale Finanzautonomie

    4.8.3.1.2 Besteuerungsrecht, Steuertheorie und zwischenstädtische Kommunikation in Steuerfragen

    4.8.3.1.3 Indirekte und direkte Steuern

    4.8.3.2 Steuerordnungen: Steuerarten, Steuerformen und Tarife

    4.8.3.3 Sondervereinbarungen über Abgaben

    4.8.3.4 Spezielle Kriegssteuern, Steuern zur Entschuldung und für Baumaßnahmen

    4.8.4 Veranlagung und Deklaration, Steuereid und Steuerstrafrecht

    4.8.4.1 Steuerpflicht

    4.8.4.2 Veranlagung und Deklaration

    4.8.4.3 Steuerstrafrecht

    4.8.5 Das Schuldenwesen – Die öffentliche Schuld

    4.8.5.1 Kreditbedürfnis, Kreditpolitik und Verschuldung

    4.8.5.2 Kommunaler Rentenverkauf

    4.8.5.2.1 Rententypen und Kreditumfang

    4.8.5.2.2 Rentengläubiger und Rentenmarkt

    4.8.5.2.3 Umschuldung und Rentenkonversionen

    4.8.5.3 Kommunale Überschuldung

    4.8.6 Finanzwirtschaft und Haushaltspolitik

    4.8.7 Finanzverwaltung und Rechnungswesen

    4.9 Schule und Universität

    4.9.1 Das Schulwesen

    4.9.1.1 Kirchliche Schulen

    4.9.1.2 Pfarrschulen – Schulstreitigkeiten

    4.9.1.3 Schulbetrieb und Unterrichtsreformen von Lateinschulen

    [<<12||13>>] 4.9.1.4 Deutsche Schreib- und Rechenschulen

    4.9.1.5 Alphabetisierung und Literalisierung

    4.9.2 Kommunale Universitäten – Stadt und Universität

    4.9.2.1 Kommunale Universitätsgründungen

    4.9.2.2 Landesherrliche Universitäten

    4.9.3 Papst, Landesherr und Stadtrat und die Universität

    4.9.4 Motivationen und Erwartungen bei Universitätsgründungen

    4.9.5 Fakultäten, Dozenten und Studenten

    4.9.6 Stadt und Universität

    4.9.7 Schulenstreit: Via antiqua und via moderna – Humanismus

    4.10 Das Fürsorgewesen

    4.10.1 Das Spital

    4.10.1.1 Spitalgründungen und die Kommunalisierung des Spitals

    4.10.1.2 Die Belegung des Spitals und seine Ordnung: Arme und Pfründner

    4.10.1.3 Der Eintritt in das Spital und die geistliche Betreuung

    4.10.1.4 Die geordnete Lebenswelt des Leprosenspitals

    4.10.1.5 Grundbesitz und Kapitalvermögen des Spitals

    4.10.1.6 Die Pflegschaft des Rats – Verwaltung und Bewirtschaftung des Spitals

    4.10.1.7 Kritik am Spitalbetrieb

    4.10.2 Almosen und Bettel

    4.10.2.1 Caritas und Sozialfürsorge

    4.10.2.2 Städtische Bettelverbote und Bettelordnungen – Die Nürnberger Bettelordnungen von 1370 und 1478 und die Almosenordnung von 1522

    4.10.2.3 Die Augsburger und Straßburger Bettel- und Almosenordnungen des 15. und frühen 16. Jahrhunderts

    4.10.2.4 Die Straßburger Armen- und Almosenenquête von 1531

    4.10.2.5 Grundzüge der Armenfürsorge im ausgehenden Mittelalter

    5 Stadt und Kirche

    5.1 Sonderung, Verflechtung und Einheit

    5.1.1 Stadtregiment und Laien im kirchlichen Raum

    5.1.2 Christliche Obrigkeit, Kommunalisierung kirchlicher Zuständigkeiten und ratsherrliches Kirchenregiment

    5.1.3 Dienste von Klerikern für die Stadt

    5.1.4 Einwirkungen des Klerus auf das Stadtregiment

    5.1.5 Die Zuständigkeit der geistlichen Gerichte gegenüber Laien

    5.1.6 Die Nutzung geistlicher Gerichte durch Laien

    5.1.7 Geistliche Zwangsmittel gegen Laien: Kirchenbann und Interdikt

    5.2 Die Sonderstellung von Klerus und Kirche

    5.2.1 Privilegium immunitatis

    5.2.1.1 Geistlicher Grundbesitz und Steuerfreiheit

    5.2.1.2 Städtische Amortisationsgesetzgebung

    5.2.1.3 Einkünfte und Erwerbswirtschaft des Klerus

    5.2.2 Privilegium fori

    5.2.3 Privilegium canonis und privilegium competentiae

    5.2.4 Kirchenasyl

    [<<13||14>>] 5.3 Stadt, kirchliche Institutionen und Orden

    5.3.1 Geistliche Korporationen und Klerus

    5.3.2 Bürger und geistliche Institutionen

    5.3.3 Pfarrei (Niederkirchenwesen)

    5.3.3.1 Pfarrorganisation

    5.3.3.2 Der Pfarrklerus und seine Einkünfte

    5.3.3.3 Patronatsrechte

    5.3.3.4 Pfarrerwahl und Kirchenpflegschaft

    5.3.3.5 Prädikaturen

    5.3.3.6 Klerikervereinigungen

    5.3.4 Bettelorden (Mendikanten)

    5.3.4.1 Ansiedlung in der Stadt und Zuwendung durch Rat und Bürger

    5.3.4.2 Einkünfte und Vermögensverwaltung

    5.3.4.3 Leistungen für die Stadt

    5.3.4.4 Konkurrierende Seelsorge und Konflikte mit dem Weltklerus

    5.3.4.5 Spaltungserscheinungen: Observanten und Konventualen

    5.3.4.6 Kritik an den Orden – Spannungen zwischen Stadt und Orden

    5.3.5 Zweit- und Drittorden

    5.4 Semireligiose: Beginen und Begarden

    5.4.1 Lebensformen der Beginen

    5.4.2 Zwischen Förderung und Verfolgung

    5.5 Konflikte und Prozesse zwischen Geistlichkeit und Stadt

    5.5.1 Lübeck (1277–1317)

    5.5.2 Hamburg (Mitte 14. Jahrhundert)

    5.5.3 ›Pfaffenkriege‹ und andere Auseinandersetzungen im 15. Jahrhundert

    5.6 Kritik an Kirche und Klerus

    5.6.1 Grundzüge der Gravamina gegen Kirche und Klerus

    5.6.2 Kritik am Erscheinungsbild des Klerus

    5.6.3 Auswirkungen der Lage der Kirche: Päpstliche Universalherrschaft – Großes abendländisches Schisma (1378–1417) – Reformkonzilien (1414–1449) – Gravamina der deutschen Nation

    5.7 Manifestationen stadtbürgerlicher Frömmigkeit

    5.7.1 Seelgeräte und Stiftungen für fromme Zwecke

    5.7.2 Religiöse Bruderschaften

    5.7.3 Heilige und Reliquien – Wallfahrten

    5.7.4 Kirchliche Feste und Prozessionen

    5.7.5 Visuelle und kontemplative Frömmigkeit

    5.7.6 Zusammenfassung: Erscheinungsformen praktizierter Frömmigkeit

    5.8 Häretische und frühreformatorische Bewegungen

    5.9 Grundzüge der Reformation

    5.10 Erste Hexenverfolgungen

    6 Die Stadt und ihr Umland – Städtelandschaften und Städtenetze

    6.1 Stadt-Land-Beziehungen und Zentralität

    6.1.1 Der politisch-administrative Bereich

    6.1.2 Der wirtschaftliche Bereich

    6.1.3 Der demografisch-soziale Bereich

    [<<14||15>>] 6.1.4 Der kultisch-kirchliche und kulturelle Bereich

    6.1.5 Städtelandschaften und Städtenetze

    6.2 Bürgerliche Grundherrschaft – Städtische Landgebietspolitik und Territorialherrschaft

    6.2.1 Bürgerlicher und korporativer Grundbesitz

    6.2.2 Städtische Landgebietspolitik und Territorialherrschaft

    6.2.3 Einzelne städtische Territorien und ihre Strukturmerkmale

    7 Sozialstruktur

    7.1 Gesellschaftliche Ordnungsvorstellungen

    7.1.1 ›Reich‹ und ›Arm‹

    7.1.2 Kaufmann, Rentier und Handwerker

    7.1.3 Bürger und Ritter – Ehrbegriffe

    7.1.4 Großhandel und handwerklicher Kleinhandel

    7.1.5 Der Gesellschaftsaufbau

    7.1.5.1 Mittelalterliche Gesellschaftskonzeptionen

    7.1.5.2 Felix Fabris Soziologie der Stadt Ulm

    7.1.5.3 Die Struktur der Nürnberger Gesellschaft

    7.1.5.4 Die Stände und die Ordnung der Gesellschaft durch die Obrigkeit in Straßburg

    7.1.5.5 Fazit

    7.2 Schichten – Klassen – Stände – Sozialgruppen

    7.2.1 Soziale Schichten

    7.2.2 Sozialschichtung nach Steuervermögen

    7.2.3 Vermögen und andere Lagemerkmale – soziale Mobilität

    7.2.4 Weitere Lagemerkmale

    7.3 Unterschichten und Arme

    7.3.1 Die erwerbstätige Unterschicht

    7.3.2 Armut

    7.3.2.1 Formen und Kategorien von Armut

    7.3.2.2 Die Almosenempfänger: Bettler und Hausarme

    7.4 Uneheliche, ›Unehrliche‹ und Randgruppen

    7.4.1 Uneheliche

    7.4.2 ›Unehrliche‹ Leute und Berufe

    7.4.3 Die Sozialkategorie der Randgruppe

    7.5 Fluktuierende, unerwünschte, verdächtige und kriminelle Elemente

    7.6 Die jüdische Minderheit und Sondergemeinde – Judenfeindschaft und Pogrome

    7.6.1 Jüdische Gemeindebildung

    7.6.2 Die prekäre Existenz der Juden zwischen Diskriminierung und Schutz

    7.6.3 Die Kammerknechtschaft der Juden

    7.6.4 Verfolgungen und Pogrome

    7.6.5 Die Beschuldigungen der Brunnenvergiftung und des Ritualmords

    7.6.6 Vertreibungen und Ausweisungen der Juden im 15. Jahrhundert

    7.7 Das Patriziat – Die Ratsgeschlechter

    7.7.1 Das Nürnberger Patriziat

    7.7.1.1 Regierung und Politik

    7.7.1.2 Die Familien

    7.7.1.3 Die Lebensgrundlage: Grundbesitz, Rentenbezug und Handel

    7.7.1.4 Zwischen Bürgertum und Adel

    [<<15||16>>] 7.7.2 Was heißt Patriziat?

    7.7.3 Die Selbstvergewisserung der Geschlechter: Familienbücher

    7.7.4 Besonderheiten einiger Patriziate

    7.7.5 Der soziale Aufstieg aus dem Zunftbürgertum in das Patriziat und die Folgen

    7.7.6 Patriziat oder Führungsschicht?

    8 Sozialformen und Sozialgruppen

    Familie, Verwandtschaft und Haus – Gilden, Gesellschaften und Zünfte

    8.1 Familie, Verwandtschaft und Haus (Haushalt)

    8.1.1 Formen der Familie und Verwandtschaft

    8.1.2 Das ›ganze Haus‹

    8.1.3 Ehe und Familie

    8.1.3.1 Ehe, Eheschließung und Ehetrennung

    8.1.3.2 Eheliches Güterrecht und Erbrecht

    8.1.3.3 Hausherrliche Gewalt, Vormundschaft und rechtliche Stellung der Frau

    8.1.3.4 Hauswirtschaft und berufliche Erwerbstätigkeit der Frau

    8.1.3.5 Kinder und Kindheit

    8.1.4 Die wirtschaftliche und politische Bedeutung von Familie und Verwandtschaft

    8.1.5 Wanderung und zwischenstädtische Versippung

    8.2 Grundformen genossenschaftlicher Verbandsbildung: Eid, Einung, Bruderschaft, Gilde, Zunft

    8.3 Kaufmannsgilden, Fahrtgenossenschaften (Hansen), Geschlechter- und Trinkstubengesellschaften

    8.3.1 Kaufmannsgilden und Fahrtgenossenschaften

    8.3.2 Geschlechter- und Trinkstubengesellschaften

    8.4 Handwerker- und Kleinhändlerzünfte – Politische Zünfte

    8.4.1 Terminologie

    8.4.2 Zunftentstehungstheorien

    8.4.3 Die Herausbildung der Zunft und ihrer Organisationsform am Beispiel früher Basler Zünfte

    8.4.4 Gewerbliche Zünfte und politische Zünfte

    8.4.5 Was ist eine Zunft?

    8.4.6 Die Anzahl der gewerblichen und politischen Zünfte

    8.4.7 Die Bauform der Zunft

    8.4.7.1 Die Bruderschaft der Zunft

    8.4.7.2 Die Zunftstube

    8.4.7.3 Der Gewerbeverband und seine wirtschaftlichen Zwangsrechte

    8.4.8 Der Zugang zur Zunft

    8.4.9 Frauen in der Zunft – Frauenzünfte

    8.4.10 Verfassung und Organisation der gewerblichen und politischen Zunft

    8.4.10.1 Zunftversammlung, Zunftmeister und Zunftvorstand

    8.4.10.2 Beschränkung der Autonomie und Unterordnung der Zunft

    8.4.11 Stadt ohne Zünfte – Handwerk ohne Zunftbildung

    8.4.11.1 Nürnberg

    8.4.11.2 Die Zerschlagung der Zünfte in südwestdeutschen Städten 1548/50

    8.4.12 Zwischenstädtische Zunftverbindungen und Handwerkerbünde

    [<<16||17>>] 8.5 Handwerksgesellen und Gesellenverbände

    8.5.1 Status und Lebensweise der Handwerksgesellen

    8.5.2 Die Anzahl der Gesellen in Handwerksbetrieben und in der Stadt

    8.5.3 Mobilität und Migration von Handwerksgesellen und Handwerksmeistern

    8.5.4 Das Arbeitsverhältnis

    8.5.4.1 Verdingung und Pflichten

    8.5.4.2 Die Arbeitszeit

    8.5.4.3 Lohn und Lohnstruktur

    8.5.5 Gesellenbewegungen und Gesellenvereinigungen

    8.5.5.1 Gründe für die Entstehung von Gesellenbewegungen

    8.5.5.2 Formen von Gesellenvereinigungen

    8.5.5.2.1 ›Geschenkte Handwerke‹

    8.5.5.2.2 Organisationsformen und Leistungen von Gesellenvereinigungen

    8.5.5.3 Lohn- und Arbeitskampf

    8.5.5.3.1 Streik

    8.5.5.3.2 Boykott

    8.5.6 Disziplinierung und Reglementierung der Gesellen

    8.5.6.1 Eingriffe von Meistern und Rat in die Gesellenvereinigungen

    8.5.6.2 Knechtsordnungen

    9 Wirtschaftsformen und Wirtschaftsleben

    9.1 Das Handwerk unter den Bedingungen des Zunftwesens

    9.1.1 Die Produktionsweise

    9.1.2 Zünftige Produktionsverhältnisse

    9.1.2.1 Angleichung der Produktionsbedingungen

    9.1.2.2 Kartell- und Monopolfunktionen der Zünfte – handwerkliche Kartellbildungen

    9.1.2.3 Waren die Zünfte innovationsfeindlich?

    9.2 Großgewerbliche Produktion und neue Produktionsbereiche

    9.2.1 Technische Innovationen und wirtschaftliche Strukturveränderungen

    9.2.1.1 Maschinenkraft – Technische Erfindungen und Innovationen

    9.2.1.2 Energieversorgung

    9.2.1.3 Buchdruck mit beweglichen Lettern und Buchverlag

    9.2.1.4 Textilgewerbe: Barchent-, Leinen-, Tuch- und Seidenproduktion

    9.2.1.5 Metallgewerbe und Montanwesen

    9.2.1.6 Arbeitsteilung und Arbeitszerlegung – Dezentrale Produktion

    9.2.2 Der Verlag

    9.3 Einzelhandel- und Kleinhandel (Krämer, Höker)

    9.4 Groß- und Fernhandel

    9.4.1 Der Kaufmann und seine Ausbildung

    9.4.2 Kaufmännisches Schriftwesen und Buchführung

    9.4.3 Handelstechniken und Geschäftspraktiken

    9.4.3.1 Information und Kommunikation

    9.4.3.2 Disposition in Einkauf und Verkauf

    9.4.4 Jahrmärkte und Messen

    [<<17||18>>] 9.4.5 Hansen – Kommissionen – Gesellschaftshandel und Handelsgesellschaften

    9.4.5.1 Handelsformen und Handelspraktiken der Hanse – Hansischer Gesellschaftshandel

    9.4.5.2 Oberdeutsche Handelsgesellschaften

    9.4.5.2.1 Kapital und Arbeit, Niederlassungen

    9.4.5.2.2 Vertragsdauer, Personen, Kapital

    9.4.5.2.3 Inhaltliche Regelungen von Gesellschaftsverträgen

    9.4.5.2.4 Die Große Ravensburger Handelsgesellschaft

    9.4.5.2.5 Die Familiengesellschaft der Fugger

    9.4.5.2.6 Kapitalstärken und Gewinnraten von Handelsgesellschaften

    9.4.6 Der Aktionsradius des Fernhandels

    9.4.6.1 Kölner Handelsbeziehungen

    9.4.6.2 Handelsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten oberdeutscher Kaufleute, Gesellschaften und Firmen

    9.5 Die Hanse

    9.5.1 Der Begriff ›Hanse‹ und die Entstehung der hansischen Handelsgemeinschaften

    9.5.2 Handelsrichtungen und Warensortimente

    9.5.3 Die Handelskontore

    9.5.4 Hansische Niederlassungs- und Handelsprivilegien

    9.5.5 Kaufmanns- und Städtehanse

    9.5.6 Rechtsnatur und Organisationsformen der Hanse: Hansetage und Hansedrittel

    9.5.7 Angehörige der Hanse

    9.5.8 Die Hanse als politische und militärische Macht

    9.5.9 Konkurrenten der Hanse

    9.6 Kredit, Zahlungsverkehr und Rentengeschäft

    9.6.1 Kreditnachfrage, Kreditformen und Zahlungsverkehr

    9.6.1.1 Die Kreditbedürftigkeit der Wirtschaft

    9.6.1.2 Kreditformen und Zahlungsverkehr

    9.6.1.2.1 Borgkauf und Lieferungsgeschäft

    9.6.1.2.2 Schuldschein, Wechselbrief und Kontokorrent

    9.6.1.2.3 Kredite von Juden, Lombarden und Carwenzen

    9.6.1.2.4 Beziehungen zu italienischen Bank- und Handelshäusern

    9.6.2 Formen und Bedeutung des Rentengeschäfts

    9.6.2.1 Die Rente und ihre Begründung

    9.6.2.2 Rententypen

    9.6.2.3 Rentenfuß

    9.6.2.4 Rentenablösung

    9.6.2.5 Formen, Bedeutung und Funktionen des Rentengeschäfts

    9.6.2.6 Der Rentenmarkt

    9.6.3 Gläubigerschutz und Vollstreckungsmittel

    9.7 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsethik

    9.7.1 Kauf und Verkauf – Gerechter Preis

    [<<18||19>>] 9.7.1.1 Vorkauf und Aufkauf

    9.7.1.2 Unredlicher Kauf

    9.7.1.3 Der gerechte Preis

    9.7.2 Wucher und Zinsverbot

    9.7.2.1 Der Wucher und seine Sanktionierung

    9.7.2.2 Die Begründung des Zinsverbots

    9.7.2.3 Kirchliche Zinsverbote

    9.7.2.4 Umgehung des Zinsverbots und Zinstitel

    9.7.2.5 Kommunale Wucher- und Zinsverbote

    9.7.3 Wirtschaftsethische Kritik an Geschäftstypen und Geschäftspraktiken

    9.7.4 Monopolgesetzgebung des Reichs und städtische Handelsgesellschaften 1512–1548

    9.8 Kommunale Wirtschaftsordnung und obrigkeitliche Wirtschaftspolitik

    9.8.1 Versorgungspolitik

    9.8.1.1 Bevorratungsverordnungen, kommunale Speicher und Maßnahmen der Marktsteuerung

    9.8.1.2 Kommunale Kornkäufe auf fremden Märkten

    9.8.2 Preis- und Lohntaxen

    9.8.2.1 Preis- und Qualitätstaxierung

    9.8.2.2 Lohntaxen

    9.8.3 Stadtwirtschaft, Nahrungsprinzip und Gemeinwohl

    9.8.3.1 Angebots- und Marktregulierung

    9.8.3.2 Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsförderung

    9.9 Wirtschaftliche Strukturen, Trends und Konjunkturen

    10 Quellen und Literatur

    Auswahlbibliografie und Hilfsmittel

    1 Die Stadt und ihre Bewohner

    2 Stadtbürger, Stadtrecht und Stadtverfassung

    3 Bischofsstädte, Freie Städte, Reichsstädte – Landstädte (Territorialstädte) – grundherrschaftliche Städte – Städtebünde

    4 Das Stadtregiment und städtische Einrichtungen

    5 Stadt und Kirche

    6 Die Stadt und ihr Umland – Städtelandschaften und Städtenetze

    7 Sozialstruktur

    8 Sozialformen und Sozialgruppen

    9 Wirtschaftsformen und Wirtschaftsleben

    Register

    1 Sachregister

    2 Ortsregister [<<19||20>>]

    Vorwort

    Die hier vorgelegte »Deutsche Stadt im Mittelalter« beruht auf der vor 24 Jahren erschienenen »Deutschen Stadt im Spätmittelalter« des Verfassers, die jedoch völlig überarbeitet, hinsichtlich des zeitlichen Rahmens neu konzipiert, inhaltlich neu gegliedert, in einzelnen Kapiteln teilweise ganz erheblich erweitert und durch eine Reihe neuer Kapitel ergänzt wurde. Der Umfang ist durch die zeitliche und sachliche Erweiterung ganz erheblich angewachsen. Entstanden ist daher ein neues Buch mit einem neuen Titel.

    Der zeitliche Ansatzpunkt wurde noch stärker in das Hochmittelalter hinein auf die Zeit um 1150 vorverlagert, um – gegenüber der Struktur und Funktionsweise – der Entwicklungsgeschichte stärker Rechnung zu tragen. Ferner wurde die Perspektive deutlich bis zur Mitte des 16. Jahrhundert, in einzelnen Gesichtspunkten noch darüber hinaus, erweitert, wenn sich daraus weitere wichtige Entwicklungsmomente und zugleich Gesichtspunkte für eine bessere Erklärung von Vorausgegangenem ergaben. Neu hinzugekommen sind kleinere und größere Abschnitte, so etwa zur Stadtverfassung und städtischen Geschichtsschreibung, zu Stadt und Universität, zur Rolle der Ratsjuristen, zu Ratswahlen, Ratsliteratur, Ratsordnungen und politischer Ikonografie oder zu neueren städtelandschaftlichen Raumkonzepten. Schließlich werden die Selbstdeutungen und die analytischen Einsichten der mittelalterlichen Zeitgenossen hinsichtlich dessen, was Definition und Wesensbestimmung der Stadt, deren Attraktivität, die Gesellschaftsstruktur, die Ratsherrschaft oder wirtschaftliche Sachverhalte und Vorgänge anlangt, stärker herausgestellt. Nach wie vor gilt, dass es kaum ein interdisziplinäres Forschungsgebiet gibt, das wie die Stadtgeschichte so produktiv bearbeitet wird, aber auch kaum noch zu übersehen ist. Defizite und Lücken sind daher unvermeidbar.

    Für Hinweise danke ich Bernd Fuhrmann, der kenntnisreich das Manuskript durchgesehen hat, für anregende Diskussionen Peter Hesse, Mechthild Isenmann, Michael Rothmann und Petra Schulte, für Korrekturarbeiten Barbara Rosik, Johanna Franzmann, Christoph Heckl und Tobias Termaat sowie für die Realisierung der Register Julia Nieß. Frau Dorothee Rheker-Wunsch vom Böhlau-Verlag hat die Drucklegung verständnisvoll und engagiert gefördert, Frau Susanne Kummer wertvolle technische Hilfen geleistet.

    Das Buch sei Mechthild, Ann-Sophie und Leonard gewidmet.

    Vorwort zur 2. Auflage

    Die nach kurzer Zeit erforderliche Neuauflage des Buches wurde zum Anlass genommen, offensichtliche Versehen und kleinere sprachliche und sachliche Unebenheiten zu korrigieren.

    Einleitung

    Der Begriff »Stadt«, einzelne städtische Erscheinungen, normative Vorstellungen und Einrichtungen sowie entwicklungsgeschichtliche Perioden der Stadt lassen sich kaum anders als durch das Mittel des Idealtypus fassbar machen und veranschaulichen. Gewonnen wird der Idealtypus, wie Max Weber dargetan hat, »durch einseitige Steigerung eines oder einiger Gesichtspunkte und durch Zusammenschluss einer Fülle von diffus und diskret, hier mehr, dort weniger, stellenweise gar nicht, vorhandenen Einzelerscheinungen, die sich jenen einseitig herausgehobenen Gesichtspunkten fügen, zu einem in sich einheitlichen Gedankenbilde«. Dem Idealtypus eignet der Charakter einer »Utopie«, da er »bestimmte Beziehungen und Vorgänge des historischen Lebens zu einem in sich widerspruchslosen Kosmos gedachter Zusammenhänge« vereinigt.¹ Die Konstruktion von Idealtypen wie etwa »Markt«, »Handwerk«, »Stadtwirtschaft« oder »Stadtgesellschaft« ist ein unentbehrliches Instrument der Forschung und Mittel der Darstellung. Auch der realitätsgesättigte Idealtypus, an dem der Historiker interessiert ist, fällt nicht vollständig mit der empirischhistorischen Wirklichkeit zusammen. Die vorfindliche historische Wirklichkeit kann, »zur Verdeutlichung bestimmter bedeutsamer Bestandteile ihres empirischen Gehaltes«, auf den Idealtypus nur bezogen und mit ihm verglichen werden. Stadtansichten des Spätmittelalters bieten bereits ikonographische Idealtypisierungen, indem sie die Zahl der Gebäude – insbesondere auf Bauwerke mit evidenter Funktion für das städtische Leben – stark beschränken, die horizontale Ebene verkürzen, die Senkrechte mit Türmen und Toren überbetonen oder die Bebauung innerhalb des Mauerringes topografisch überhöhen.

    Diese knappen methodologischen Vorbemerkungen zielen vordergründig auf die unmittelbare praktische Bedeutung – vorsichtig gesprochen – idealtypisierender Verfahren für eine Darstellung der Geschichte der deutschen Stadt im Spätmittelalter, die ja nicht auf dem Durchschnitt der beobachteten Städte beruhen kann; sie lassen die umstrittenen erkenntnistheoretischen Implikationen und die Probleme des Idealtypus in dem von Max Weber festgelegten, vielfach nur angedeuteten Sinne außer Betracht. Um den verschieden ausgeprägten Erscheinungen in einer Vielzahl von Städten einigermaßen Herr zu werden, bedarf es der begrifflichen Abstraktion und der Generalisierung durch Typisierung, d. h. durch die Kombination konstanter oder wenigstens wiederholt anzutreffender Merkmale.² In vielen Fällen kommt angesichts einer sehr ungleichmäßigen Überlieferung disparater und isolierter Anhaltspunkte statt eines prägnanten Typenbegriffs nur eine Summierung von Merkmalen zustande, die immerhin einen Überblick über ermittelte, aber nicht überall und nicht gleichzeitig vorfindliche Tatbestände und Erscheinungen gewährt. Die in einer Stadt zutage tretende Lösung für eine Problemlage verweist immerhin auf die Möglichkeiten für andere Städte, und bemerkenswert ist der Informationsaustausch zwischen einer Vielzahl von Städten, doch finden Städte auch völlig andere Antworten.

    Obwohl sich die Stadtgeschichtsforschung seit längerem intensiv mit der Zeit des ausgehenden Mittelalters beschäftigt, lag eine monographische Darstellung der deutschen Stadt [<<21||22>>] im Spätmittelalter bis zur Darstellung des Verfassers von 1988 nicht vor. Die vornehmlich verfassungs- und rechtsgeschichtlich sowie rechtstopografisch ausgerichtete Darstellung der deutschen Stadt im Mittelalter von Hans Planitz schließt das Spätmittelalter weitgehend aus. Hingegen bietet Edith Ennen in ihrer Geschichte der europäischen Stadt des Mittelalters ein eigenes Kapitel über die Stadt im ausgehenden Mittelalter. Gleichfalls in europäischem Rahmen und mit Schwerpunkt vom 14. bis zum frühen 16. Jahrhundert konzentriert sich der glänzende essayistische Abriss von Fritz Rörig auf die wirtschaftlich und kulturell progressive Rolle auch deutscher Städte und ihres Bürgertums, d. h. in erster Linie auf das wagende und von Rörig gewissermaßen heroisierte Handelsbürgertum, das in Dimensionen einer mittelalterlichen Weltwirtschaft vorstößt, als möglicher Träger eines nationalpolitischen deutschen Einheitsgedankens gegenüber den partikularistischen fürstlichen Gewalten jedoch versagt.³ Inzwischen gibt es unter Einschluss des Spätmittelalters eine monographische Darstellung der mittelalterlichen deutschen Stadt von Evamaria Engel, eine knappere und kompakte, speziell für Studierende und Interessierte von Felicitas Schmieder, eine gleichfalls knappe, aber mit reichem Bildmaterial ausgestattete Überblicksdarstellung von Bernd Fuhrmann und einen thematisch und inhaltlich äußerst reduzierten Abriss von Frank G. Hirschmann.

    Die hier gewählten Eckdaten 1150 und 1550 umfassen schwerpunktmäßig einen großen Teil des Hochmittelalters und das ganze Spätmittelalter und erlauben ein deutliches Überschreiten der konventionellen Epochengrenze um 1500. Da diese Grenze für die Periodisierung der Stadtgeschichte keinen gebündelten signifikanten Einschnitt bedeutet, sollte sie folgerichtig auch immer wieder überwunden werden. Die ungefähren Daten orientieren sich an der allmählichen Herausbildung einer Stadtgemeinde und der Kommunalisierung der zunächst stadtherrlich geprägten Stadt, andererseits an den wachsenden Autonomieverlusten der Territorialstädte seit der Wende zum 16. Jahrhundert sowie an den abrupten Verfassungs- und Regimentsänderungen einer Vielzahl südwestdeutscher Reichsstädte durch Kaiser Karl V. um 1550. Einzelne entwicklungsgeschichtliche Fragestellungen überschreiten den Rahmen nach beiden Seiten. Der vielschichtige Komplex »Stadt und Reformation«, der im Rahmen einer übergreifenden Stadtgeschichte nicht als Gesamtphänomen abgehandelt werden kann, wird im Kapitel über die Kirche in der Stadt gedrängt skizziert, ansonsten in wichtigen Teilaspekten thematisiert und an verschiedenen Stellen immer wieder knapp erörtert, um spätmittelalterliche Kontinuitäten und Entwicklungstendenzen sowie deren Verstärkung durch die Reformation, aber auch tiefergehende Umbrüche für die protestantischen Städte zumindest punktuell aufzuzeigen.

    Der mengenmäßige und qualitative Zuwachs an Quellen und daraus folgend an Erkenntnismöglichkeiten ergibt für die mittelalterliche Stadt ein natürliches Ungleichgewicht zugunsten des Spätmittelalters. Das Spätmittelalter ist stadtgeschichtlich keine klar definierte, abgeschlossene Epoche und kein ganzheitliches, konsistentes Periodisierungs- und Deutungsschema.⁴ So begründet etwa der Einbruch der Pest 1348/50 einen markanten demografisch-wirtschaftsgeschichtlichen [<<22||23>>] Einschnitt, der zu Überlegungen geführt hat, hier wirtschaftsgeschichtlich die Neuzeit mit zukünftig instabileren Konjunkturlagen beginnen zu lassen. Einzelne Bereiche des städtischen Lebens weisen eigene Entwicklungszäsuren auf, die innerhalb größerer konventioneller Gesamtepochen einzelne Binnenperioden abstecken.

    Man kann jedoch sagen, dass im Spätmittelalter die Strukturen und Funktionen der mittelalterlichen Stadt vollständig ausgebildet wurden. Diese hatten in verschiedenen wesentlichen Zügen die gesamte vorindustriell-alteuropäische Zeit hindurch Bestand, sodass der Typus der mittelalterlichspätmittelalterlichen Stadt in der frühen Neuzeit trotz unverkennbarer Modifikationen, Ergänzungen durch weitere Species von Städten wie zentralen neuen Residenz-, Festungs- und Exulantenstädten, ferner trotz Stagnations-, Niedergangs- oder aber Übergangserscheinungen, Autonomieverlusten oder Verflechtungen in die Territorialwirtschaft nicht von einem klar umrissenen neuen Stadttypus abgelöst wurde.⁵ Das Spätmittelalter war freilich die Zeit der größten politischen und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Stadtbürgertums, insbesondere der großen Hansestädte, der Freien Städte und der Reichsstädte.

    Der Raum ist mit dem ausgangs des 15. Jahrhunderts so genannten Heiligen römischen Reich deutscher Nation mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet der deutschen Nation ungefähr angegeben. Dabei finden der Südosten und Böhmen geringere Berücksichtigung, bleiben aber nicht ausgespart; zum Vergleich werden einige Städte und frühere Reichsstädte der Schweizer Eidgenossenschaft herangezogen. Der Nordwesten mit dem hochgradig urbanisierten flandrisch-brabanter Raum, der allerdings in Wirtschaftsbeziehungen immer wieder auftaucht, ferner Holland und Friesland sowie die lothringische Städtelandschaft können nicht eigenständig erfasst werden, denn dazu wäre ein weiterer Darstellungsband erforderlich. Eine Geschichte der deutschen »Städte« ist trotz beachtlicher Ergebnisse einer vergleichenden Städtegeschichtsforschung nur bedingt möglich. Wenn für Beispiele häufiger in weiter räumlicher Streuung große und größere Städte wie Lübeck, Hamburg, Braunschweig, Köln, Straßburg, Basel, Frankfurt am Main, Nürnberg, Augsburg oder Ulm herangezogen werden, so geschieht dies deshalb, weil diese Städte aufgrund ihrer differenzierten inneren Verhältnisse, ihres hohen Maßes an Autonomie, ferner wegen der Quellenlage und der Forschungssituation für eine Vielzahl von Strukturfragen und kommunalen Handlungsfeldern verschiedenartige Auskünfte bereitstellen, die zudem Vergleiche ermöglichen. Daraus ergibt sich dann doch durch Einbeziehung auch kleinerer Städte so etwas wie eine vergleichende Städtegeschichte. Außerdem wird mit dem wiederholten Rückgriff auf ausgewählte Städte die Absicht verfolgt, wenigstens für einige Städte integrativ und vertiefend weitere Strukturzusammenhänge zu verdeutlichen. Dass auch eine kleine Mittelstadt mit lediglich lokalem Absatzmarkt eine umfassende wie differenzierte Strukturanalyse – wenn auch für eine eher spätere Zeit – erlauben kann, zeigt etwa das Beispiel der Stadt Höxter an der Weser.⁶ Wenn möglich, wird auf Kleinstädte, die allerdings weniger gut erforscht sind, Bezug genommen.

    Die Darstellung gliedert den Stoff systematisch durch; sie lässt sich daher als Nachschlagewerk und Handbuch benutzen, hinsichtlich der tiefgestaffelten inhaltlichen Gliederung auch als Lexikon zur mittelalterlichen Stadtgeschichte. Zielsetzung ist eine Verbindung von Typologie (unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten), Erklärung und, damit ein konkretes Bild entsteht und Funktionsweisen erkennbar werden, nachvollziehbarer Veranschaulichung durch Beispiele und durch das charakteristische Detail. Erst die Genauigkeit im Detail offenbart die vielfältige Nähe zwischen städtischer [<<23||24>>] Vergangenheit und Gegenwart. Außerdem sind Prinzipien und normative Ordnungen, die im Mittelalter häufig nur Ordnungsversuche darstellen, mit relativierenden oder irritierenden konkreten Befunden des Alltagslebens zu konfrontieren.

    Es sollen Kenntnisse über Stadtgestalt, Stadtherrschaft und kommunales Stadtregiment, Verfassung und Recht, Kirche, Gesellschaft und Wirtschaft, Einsichten in Probleme städtischer Daseinsbewältigung, ferner Positionen stadtgeschichtlicher Forschung vermittelt werden.

    Stadtgeschichte ist ein interdisziplinäres Unternehmen, da die größere mittelalterliche Stadt einen nahezu vollständigen Lebenskosmos darstellt. Deshalb wird versucht, in Verwendung wissenschaftlicher Terminologie und durch eingehendere Sachverhaltsdarstellung den Einstieg in die Forschungsliteratur von Nachbardisziplinen der Geschichtswissenschaft wie auch generell in die Spezialliteratur vorzubereiten. Außerdem werden wichtige Quellenbegriffe vorgestellt; einzelne Wendungen aus den Quellen sollen einen Eindruck von der Sprache und Ausdrucksweise der Zeit jenseits unserer transponierenden und abstrakten, der Bildlichkeit und Zielrichtung der Quellensprache entfremdeten Formulierungen vermitteln.

    Wegen ihres interdisziplinären Charakters liegt der Gedanke nahe, Stadtgeschichte sektoral auf mehrere sachverständige Autoren aufzuteilen. Hier wurde hingegen der Versuch unternommen, Stadtgeschichte in zeitlicher Beschränkung, obschon sachlich gegliedert, doch von einem einzigen personellen Zentrum her integrativ zu durchdenken und darzustellen.

    Eher am Rande bleiben die Kunst- und Literaturgeschichte, doch ist der städtischen Geschichtsschreibung ein ganzer Abschnitt gewidmet. Alltagsleben, Sachkultur und mentalitätsgeschichtliche Aspekte, die ein eigenes Buch rechtfertigten, sind als heterogene, wenig generalisierbare Einzelerscheinungen nicht in einem eigenen Kapitel vereinigt, sondern finden ihren Niederschlag in der phänomenologischen Einführung zum Erscheinungsbild der Stadt (1.1) sowie immer wieder in einzelnen Kapiteln und Abschnitten, wo sie sachlich ihre unmittelbare Grundlage und Erklärung haben.

    Im Hinblick auf das breite Themenspektrum ist mit überdurchschnittlichem Umfang die Wirtschaftsgeschichte berücksichtigt. Ökonomisches als Fundament des Sozialen und Bestandteil des Alltags findet sich auch in den Kapiteln zu Sozialstruktur und Sozialformen. Wenn der Verfassungs- und Rechtsgeschichte ihren gebührenden Anteil eingeräumt wird, so mag dies einer älteren europäischen und teilweise noch fortdauernden deutschen historiographischen Tradition entsprechen; in erster Linie ergibt sich dies jedoch aus dem zwingenden Sachverhalt, dass komplexe Gesellschaften, damals wie heute, nicht herrschaftsfrei und trotz einer sicherlich wichtigen Kommunikation durch Zeichen, Symbole und rituelle Einübung nicht ohne grundlegende Rechtsgewohnheiten und positivierte rechtliche Regelungen des öffentlichen und privaten Bereichs existieren können.

    Das umfangreiche und zentrale Kapitel über das Stadtregiment ist der Ratsverfassung und dem Spannungsverhältnis zwischen dem sich zunehmend als abgehobene Obrigkeit verstehenden Rat und der Stadtgemeinde durchaus auch unter politologischen Gesichtspunkten gewidmet. Es zeigt die Organisation und Funktionsweise der Ratsregierung, die Herausforderungen, denen das Ratsregime ausgesetzt ist, und die vielfältigen Handlungsfelder, Aufgaben und Problemlösungen. Da Finanzen und Steuern zur Bewältigung der Gemeinschaftsaufgaben damals wie heute eine fundamentale Rolle spielen, können sie eine angemessene Darstellung beanspruchen. Wirtschaft und Finanzen, Verfassung, Recht und Ordnungspolitik sind Bereiche, in denen die mittelalterliche Stadt mit ihrer dadurch geformten frühen Zivilgesellschaft eine bestimmte Modernität ausbildet, sodass manche Verhältnisse der spätmittelalterlichen Stadt uns nahe stehen, sogar vertraut erscheinen können und in nicht Wenigem die Genese unserer urban geprägten Gegenwart er [<<24||25>>] klären helfen.⁷ Nicht zuletzt daraus, aber auch aus der gleichzeitigen Andersartigkeit und Befremdlichkeit, bezieht die Beschäftigung mit der mittelalterlichen Stadt ihre besondere Aktualität und Attraktivität.

    Da Bilder, Grafiken und Pläne den Band gesprengt hätten, wird als Ergänzung auf ausgezeichnete Bildmaterialien zur mittelalterlichen Stadt in anderen Publikationen, insbesondere auch auf Bilddateien im Internet hingewiesen. Bibliografische Hinweise und Anmerkungen könnten unschwer einen weiteren Band füllen. Es musste deshalb eine oft willkürliche Literaturauswahl getroffen werden. Vielfach wurden neuere Titel bevorzugt, über die sich leicht weitere Literatur erschließen lässt. Berücksichtigt wurden jedoch die forschungsgeschichtlich wegweisenden älteren Werke. Geschlossene Darstellungen zur Geschichte einzelner Städte oder deren Urkundenbücher wurden nur ausnahmsweise aufgenommen. Aus Raumgründen erfolgt der Nachweis der benutzten Literatur in erster Linie pauschal durch die Titel im kapitelweise angeordneten oder mehrere Kapitel zusammenfassende Quellen- und Literaturverzeichnis und nur in bestimmten notwendigen Fällen und eher zurückhaltend durch Anmerkungen. [<<25||26>>]

    ___________

    1 M. WEBER, Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher Erkenntnis in: DERS., Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 6. A., hg. von J. WINCKELMANN, Tübingen 1968, S. 190, 191, 194.

    2 Vgl. auch W. KÜTTLER (Hg.), Marxistische Typisierung und idealtypische Methode in der Geschichtswissenschaft, Berlin (Ost) 1986.

    3 Vgl. generell K. SCHREINER, Die Stadt des Mittelalters als Faktor bürgerlicher Identitätsbildung (1.1); P. JOHANEK, Mittelalterliche Stadt und bürgerliches Geschichtsbild im 19. Jahrhundert (1.1).

    4 F. SEIBT, Zu einem neuen Begriff von der »Krise des Spätmittelalters«, in: F. SEIBT / W. EBERHARD (Hg.), Europa 1400: Die Krise des Spätmittelalters, Stuttgart 1984, S. 7–23; F. GRAUS, Epochenbewußtsein im Spätmittelalter und Probleme der Periodisierung, in: R. HERZOG / R. KOSELLECK (Hg.), Epochenschwelle und Epochenbewußtsein, München 1987, S. 153–166; E. MEUTHEN, Gab es ein spätes Mittelalter?, in: J. KUNISCH (Hg.), Spätzeit. Studien zu den Problemen eines historischen Epochenbegriffs, Berlin 1990, S. 91–135; P. SCHUSTER, Die Krise des Spätmittelalters (9.9). Grundsätzlich und methodologisch zu den Epochenabgrenzungen: E. ISENMANN, Kann das Mittelalter modern sein? Vormoderne und Moderne Alterität und Modernität (1.1).

    5 Vgl. K. GERTEIS, Die deutschen Städte in der Frühen Neuzeit, S. 3.

    6 H. RÜTHING, Höxter um 1500. Analyse einer Stadtgesellschaft, Paderborn 1986.

    7 Die mittelalterliche und die frühneuzeitliche Stadt werden zunehmend nicht mehr unter dem Begriff der »vorindustriellen« Stadt zusammengefasst, sondern firmieren als die »vormoderne« Stadt. Während mit »vorindustriell« und »industriell« noch unmittelbar konkrete und einschneidende wirtschaftliche, demografische und soziale Sachverhalte verbunden werden können, ist der pauschale und bequeme Ausdruck »vormodern« eher inhaltsleer oder aber wertend; oder er evoziert zum Schaden einer Wissensgesellschaft suggestiv alte Mittelaltervorstellungen. Bei der Erörterung einzelner Erscheinungen kann er sinnvoll sein, wenn hinsichtlich der Formulierung von Ergebnissen wirklich epochenübergreifend und vergleichend die mit der Sache wechselnden Bezugspunkte zu einer postulierten, aber jeweils zu verortenden Moderne aufgezeigt und die Differenzen zwischen vormodern und modern genau benannt werden. Wenn der Ausdruck »modern« fortschreitende größere Differenzierung und Komplexität bedeuten soll, ist zu beachten, dass die »moderne« Stadt gegenüber der mittelalterlichen oder »vormodernen« etwa in Hinblick auf die politische Selbstbestimmung, die politischen und gewissermaßen öffentlich-rechtlichen Funktionen des Handwerks im Rahmen des Zunftwesen anstelle der modernen Handwerkskammern, die umfassende Herrschafts- und Regierungsgewalt des Rats und die entsprechende Beanspruchung der Ratsherren, die wenigstens in der Verfassung vorgesehenen bürgerschaftlichen Partizipationsmöglichkeiten, vielleicht auch teilweise auf die wirtschaftlich-soziale Bedeutung der Frau für Familie und Haushalt (bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts), eine Schwundstufe darstellt. Siehe dazu E. ISENMANN, Die Modernität der mittelalterlichen Stadt; DERS., Zur Modernität der kommunalen Welt des Mittelalters; DERS., Kann das Mittelalter modern sein? (1.1)

    1 Die Stadt und ihre Bewohner

    1.1 Das Erscheinungsbild der mittelalterlichen Stadt

    ›Was für einen Anblick bietet diese Stadt! Welcher Glanz, welch liebliche Lage, welche Schönheiten, welche Kultur, welch vortreffliches Regiment! Was könnte man an ihr vermissen, was sie zu einer in jeder Beziehung vollkommenen Bürgergemeinde macht? Wenn man aus Unterfranken kommt und von Ferne die Stadt sieht, welche Großartigkeit, welche Schönheit bietet sich da schon dem Blick von außen! Und im Innern dann, welche Sauberkeit der Straßen, welche Eleganz der Häuser! Was gibt es Herrlicheres als die Kirche des hl. Sebaldus, was Prächtigeres als die Kirche des hl. Laurentius, was Stolzeres und Festeres als die Königsburg, was Bewunderungswerteres als den Graben und die Stadtmauern! Wie viele Bürgerhäuser kann man dort finden, die für Könige geeignet wären!‹

    Mit diesen schmeichelhaften Worten und in der literarischen Tradition des Städtelobs rühmt Aeneas Silvius de Piccolominibus, italienischer Humanist und damaliger Kardinal von Siena, in seiner »Germania« (1457/58) die Reichsstadt Nürnberg. Ähnlich äußert er sich im Überblick über deutsche Städte zu Köln, das nach Agrippina, der Gemahlin des Claudius und der Mutter Neros, benannt und durch die Gebeine der drei Magier berühmt sei. In ganz Europa könne man nichts Großartigeres und Herrlicheres finden. Er staunt über die durch Kirchen, vornehme Häuser, eine große Bevölkerung, herrliche Kunstwerke, Dächer aus Bleiplatten und Paläste geschmückte und mit Türmen befestigte Stadt.⁸ Doch schon Bischof Otto von Freising, der Onkel Friedrich Barbarossas, preist in seiner Weltchronik von 1146/1157 Köln als die Stadt, die dafür bekannt sei, dass sie an Reichtum, Gebäuden, Größe und Schönheit alle Städte Galliens und Germaniens übertreffe.⁹

    Michael Wohlgemut, der Lehrer Dürers, (oder Wilhelm Pleydenwurff) bildet – mit schematisch enger Bebauung, aber unverwechselbare Bauten und die ohnehin ansteigende Topografie im Sinne einer Bedeutungsperspektive noch weiter überhöhend – die Stadt Nürnberg für den Holzschnitt in Hartmann Schedels Weltchronik (»Liber cronicarum«/»Das Buch der Chroniken«, 1493) ab. In dasselbe Werk ist neben anderen Städten eine hingegen unzuverlässige Ansicht Kölns aufgenommen. Früher schon findet sich eine schlichte, in ihren Elementen stark reduzierte Vedute Kölns in Werner Rolevincks »Fasciculus temporum« (1474) und später – zusammen mit Teilansichten im historischen Geschehen – in der Koehlhoffschen Chronik (»Cronica van der hilligen Stat van Coellen«, 1499), bis in dem großen breitformatigen, prächtigen Panoramaholzschnitt des Anton Woensam (1531) der Prospekt Kölns mit Stadt, Hafenbetrieb, den im Rhein verankerten schwimmenden Mühlen und einer lebhaften Schifffahrt mit den verschiedenen Schiffstypen der ›Oberländer‹ und ›Niederländer‹ nunmehr äußerst detailgenau durchgebildet ist. Doch der erreichte Realismus wird dadurch machtvoll transzendiert, dass in einer eigenen Sphäre über der Stadt figürlich der legendäre antike Gründer Marcus Agrippa und als Restauratorin und Namensgeberin die Kaiserin Agrippina sowie über den Hauptkirchen die bewaffneten Kirchenpatrone mit Bannern schützend und Heilsgewissheit vermittelnd in den Wolken schweben. Arnold [<<26||27>>] Mercator schuf dann 1570/71 mit seiner Ansicht Kölns aus der Vogelschau im Auftrag des Rats den ersten, außerordentlich präzise gestalteten Stadtplan.¹⁰

    Eine andere Perspektive auf die Stadt und ihre Behausungen geht auf den Tafelbildern und Miniaturmalereien des 15. Jahrhunderts von biblischen Geschichten, dem Leben und der Passion Christi, vor allem vom Marienleben, von den Heiligenviten und Martyrien der Heiligen aus. Das Heilsgeschehen und das Personal werden vor oder in die dem Betrachter vertraute typisierte oder individualisierte reale Stadt verlegt und partiell mit architektonischen Versatzstücken und solchen aus der landschaftlichen Umgebung arrangiert. Auf Abbildungen Kölns sticht etwa als Merkmal damals gegenwärtiger, aber dann jahrhundertelang fortdauernder Realität bis 1868 der durch Treträder angetriebene Baukran aus dem 14. Jahrhundert auf dem unvollendeten südlichen Domturm heraus.

    Das uns überkommene und für die konkrete Anschauung teilweise noch erhaltene Bild der mittelalterlichen Stadt ist das der spätmittelalterlichen Stadt. Sie tritt uns entgegen als eine mit turmbesetzten Mauern befestigte, von Kirch-, Tor-, Mauer- und Burgtürmen überragte, in dichten Reihen kompakt mit spitzgiebeligen Häusern bebaute und von einem Gewirr enger, verwinkelter Gassen durchzogene Siedlung. Mauerring, Türme und turmbesetzte Tore, die der Stadt jene noch aus den späteren Stadtansichten Georg Braun-Franz Hogenbergs und der Topografie Matthäus Merians ersichtliche kompakte, vorherrschend gotische – in Köln indessen baugeschichtlich verspätet stark romanische – Silhouette verleihen, zeugen von der Wehrfähigkeit und dem politischen Selbstbehauptungswillen ihrer Bewohner, bieten aber auch der flüchtenden Landbevölkerung Schutz. Die Mauer grenzt zudem die Stadt als einen eigenen, räumlich definierten Rechtsbereich von dem umgebenden Land und seinem Recht als einen Sonderrechtsbereich ab. Für den Kompilator der Windsheimer Stadtrechtsreformation von 1521 gehören mit Rückgriff auf das römische Recht die Mauern und Tore der Stadt wie auch Märkte und Kirchen zur unverfügbaren, dem Wirtschaftsverkehr mit Kauf und Verpfändung entzogenen hailigen hab, den heiligen Sachen (res sacrae), und als solche zum öffentlichen Recht.¹¹

    In der vorherrschenden theologischen Ausdeutung verwiesen die Mauern und Tore der Stadt auf die Mauern und zwölf – viermal drei – Tore des neuen oder himmlischen Jerusalem der Offenbarung des Johannes (21,11–15), der wohlbefestigten Stadt der Freude und der Auserwählten, die den Fluchtpunkt aller idealisierenden und symbolhaften Vorstellungen von einer vollkommenen christlichen Stadt, einer vollkommenen Gemeinde und Ordnung darstellte. Mit seinen zwölf Torburgen der Stadtmauer konnte Köln tatsächlich als bauliches Abbild des himmlischen Jerusalem gelten.

    Die mittelalterliche Stadt ist eine Insel stadtbürgerlicher Freiheit und Gleichheit inmitten einer herrschaftlich geordneten, auf Bindung und Ungleichheit ausgerichteten agrarischfeudalen Umwelt, die weithin unbefriedet bleibt und die Stadt zum Schutz gegen kriegerische Übergriffe, zur Sicherung des friedlichen bürgerlichen Erwerbslebens durch Mauerbau und ständigen Wachtdienst nötigt. Stets verwundbar bleiben jedoch die Handelswege als die Lebensadern der Stadt, die in die Stadt hineinführen und von ihr ausgehen; nur streckenweise und unvollkommen vermögen ein vorgelagerter städtischer Landwehr- oder Territorialbereich, städtischer Burgenbesitz oder städtische Geleitmannschaften diese zu sichern.

    Wer vom Lande herkommend durch das Stadttor das Innere der Stadt betritt, gelangt in einen Bereich erhöhten Friedens und erhöhter Sicherheit, stadtbürgerlicher Freiheit, Freizügigkeit und Gleichheit im Sinne von Rechtsgleichheit [<<27||28>>] vor Gericht. So soll es sein und ist es grundsätzlich, doch herrschen wie in jeder Gesellschaft auch tägliche Gewalt, soziale Bedrückung, obrigkeitliche Bevormundung und Repression sowie Willkür in der Rechtsprechung. Die privilegierte Körperschaft Stadt ist im Innern in eine Vielzahl von Korporationen und sozialen Gemeinschaften mit besonderen Rechten gegliedert, in Kaufmannsgilden, Handwerkerzünfte, Gesellengilden, Schützengilden und zahlreiche laikal-religiöse Bruderschaften. Nachbarschaften, Gassen, Quartiere und Pfarrsprengel organisieren die Stadt in sozialem und administrativem Sinne. Altstadt, Neustadt und Vorstädte führen häufig noch ein wirtschaftliches und soziales Eigenleben, gelegentlich sind sie noch rechtlich unterschiedene Bezirke. Klöster und Stifte, in gewisser Hinsicht zunächst auch die kirchenrechtlich geordneten Spitäler, bilden geistliche Immunitäten. Die Stadt als Korporation verfügt über ein eigenes Vermögen an nutzbaren Liegenschaften und Einkünften, das gemeine Gut oder die res publica.

    Die Stadt ist ferner ein Bereich eines gesteigerten Erwerbsstrebens, von Leistungsstreben und Leistungserfolg, beruflicher und sozialer Differenzierung und Mobilität, einer bestimmten Form nichtfeudaler Vergesellschaftung, überwiegend berufsständischer Schichtung. Es gibt Reichtum in der Stadt, vor allem auch solchen, der für die Zeitgenossen in irritierend und verdächtig kurzer Zeit im Handel durch Einsatz von Kapital erworben wurde.

    Trotz der Bindung an Familie und Geschlecht kann sich der Stadtbürger mehr als der Landbewohner als Individuum begreifen. In den alten Bischofsstädten nördlich der Alpen muss die personenrechtliche Freiheit der Stadtbewohner in einem oft zeitlich langgestreckten Prozess vom Stadtherrn erlangt, politische Freiheit mit oder ohne kommunale Aufstandsbewegung diesem abgenötigt und in Form des Privilegs verbrieft werden, während Neugründungen vielfach vom Stadtherrn sofort mit derartigen Freiheiten als Art privilegialer Ansiedlungsprämie ausgestattet werden. Eine gemilderte Form der Unfreiheit im Rahmen grundherrschaftlicher Verhältnisse in der Stadt und des hofrechtlichen Verbands (familia) des Stadtherrn, eine wichtige Zwischenform auf dem Weg zur Freiheit, ist das Zensualenrecht. Jedenfalls sind die zur Gemeindebildung fortschreitenden Bürger darum bemüht, für alle Stadtbewohner durch königliche Privilegien und Beweisvergünstigungen im Sinne des Satzes »Stadtluft macht frei« die Freiheit von Herrenrechten an der Person und damit die Abgabenfreiheit für Besitz und Erbe zu erlangen, nicht zuletzt auch, um die Vermögen ungeschmälert der städtischen Wirtschaft zu erhalten. Diese individuelle Freiheit zur Disposition über Aufenthalt, Arbeitskraft und Güter, die durch ein einheitliches freies Bodenrecht zumindest in der Form des freien Erbzinsrechts im ganzen städtischen Areal ergänzt wird, ist rechtliche Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufschwung der Städte in Handel und Gewerbe.

    Der von herrschaftlichen Bindungen freie Grund und Boden wird in erhöhtem Maße verkehrsfähig und belastungsfähig, sodass städtischen Grundstücke eifrig zur Kreditschöpfung genutzt werden und neue Rechtsinstitute wie das Grundstückspfand und der Rentenkauf, ferner die Eigentumswohnung als Stockwerkseigen entstehen. Neben dem eigenständigen Haus erscheint zunehmend die Mietwohnung als Sitz der Haushaltsgemeinschaft. Der gegenüber dem Land rege Grundstücksverkehr und die Belastungsfähigkeit der Liegenschaften führen zur Verschriftlichung des Verkehrs, und die Notwendigkeit der »Verklarung« der nunmehr sehr komplizierten Besitzverhältnisse lässt die Kölner Schreinsbücher und im mittel- und niederdeutschen Bereich andere Formen des Grundbuchs entstehen, das in wenigen Fällen bereits das moderne Realfoliensystem kennt. Die Kölner Schreinsbücher können als das älteste Grundbuch gelten.

    Die städtische Wirtschaft beruht soziologisch betrachtet überwiegend auf den kaufmännischen und gewerblichen Hauswirtschaften der durch einfache Konsensehe begründeten Kleinfamilien, nicht auf den Boden bewirt [<<28||29>>] schaftenden patrilinearen Großfamilien. In der Stadt wird die Kleinfamilie vermögensrechtliche Verwaltungs- und Erwerbsgemeinschaft, während die Sippenbindungen zurücktreten und ältere so genannte Beispruchs-, Erlaubnis und Anwartschaftsrechte der erbberechtigten Blutsverwandtschaft bei der Veräußerung von Immobilien allmählich zurückgedrängt und zugunsten einer größeren Testierfreiheit des Erblassers abgeschafft werden. Die Frau ist nun am Erwerbsvermögen beteiligt und tritt in den Kreis der Erben ein, wie sie im Übrigen vor allem in der Gestalt der Kauffrau aus ökonomischen Gründen volle Geschäfts- und Haftungsfähigkeit erlangt. Auch in anderen Bereichen drängt die städtische Gemeinschaft den Blutsverband der Verwandtschaft zugunsten einer Individualisierung der Gesellschaft zurück. Indem die Stadt den Übergang von der formalen hin zur materiellen Rechtswahrheit vollzieht, wird der Sippengenosse als Eideshelfer im Zusammenhang mit der Entwicklung eines rationaleren Beweisrechts und der Individualisierung der Verantwortung für den Prozessverlauf unerwünscht, wie aus politischen Gründen des Gemeinwohls in der Amtsgenossenschaft des städtischen Rates eine zu große Präsenz einer Familie untersagt wird. Auch außerhalb des Prozessrechts wird in der Stadt der rituelle Formalismus zugunsten zunehmender Formfreiheit und von Beweiserleichterungen zurückgedrängt.

    Die Stadt ist Ort gesteigerter Lebensqualität, einer Laienkultur, einer eigenen Geschichtsschreibung und der Schriftlichkeit in Wirtschaftsleben und Verwaltung. In der Stadt verschiebt sich das traditionelle Wertverhältnis von Grundbesitz und meist geringwertiger Fahrhabe zugunsten des Mobiliarbesitzes an Bargeld und Geschäftsverbindlichkeiten. Geldbesitz übernimmt die ökonomisch führende Rolle, die auf dem Lande dem Grundbesitz zukommt. Der Bürger akkumuliert privates Kapital, die Stadt konzentriert privates und fiskalisch nutzbares Kapital in ihren Mauern; beide organisieren und erweitern die Geld- und Kreditwirtschaft. Daneben gibt es große Bevölkerungsteile, darunter viele alleinstehende Frauen und Tagelöhner, die in harter Abhängigkeit stehend gering entlohnt, teilweise nur saisonal beschäftigt oder wegen körperlicher Gebrechen arbeitsunfähig in prekärer Armut und Bedürftigkeit, nach Almosen gehend in einem ständigen Überlebenskampf ihr Dasein fristen, ohne dass wir auch nur ungefähr wissen, wie das Überleben überhaupt gelingen konnte. Sie wohnen in einer typischen Topografie der Armut in Randbereichen mit berüchtigten Gassen und Rotlichtmilieu, in überschwemmungsgefährdeten Flussniederungen und im vorstädtischen Bereich in primitiven Behausungen, im Stadtinneren zur Miete in feuchten Kellern und in Verschlägen oder in Behelfshütten in Hinterhöfen der Reichen. Wohl gibt es Straßenzüge mit gehäufter Vermögenslosigkeit, doch die räumliche Enge der Städte lässt kaum eine geplante geschlossene Segregation der Armen in Straßen und Quartieren zu. Arme und kleine Handwerker leben vielfach räumlich-topografisch in Nachbarschaft von Reichen, doch nimmt im Spätmittelalter die Segregation von Menschen, die außerhalb der anerkannten Gesellschaft stehen, deutlich zu.

    Auf engem Raum wird in der Stadt eine größtmögliche Komplexität der Lebensvollzüge verwirklicht. Zugleich ist die Stadt ein Bereich gesteigerter Öffentlichkeit, ein öffentlicher, von obrigkeitlicher Repräsentation, Sozialgruppen, Korporationen und Klerus besetzter Raum mit zentralen Plätzen und Gebäuden. Es finden in diesem Raum offene Märkte, Feste, Tänze, Umzüge mit allegorischen Darstellungen, Fronleichnams-, Bitt- und politische Versöhnungsprozessionen, Gemeinschaft stiftende rituelle Bekundungen statt. Umstrittene oder teilweise verbotene Fastnachtsbräuche werden hier ausgelebt. Dem Publikum werden Passionsdarstellungen und Theaterdarbietungen, Turniere unter Teilnahme auswärtiger Adliger, Schaustellungen vagierender Spielleute, Gaukler und Scharlatane geboten. Hin und wieder ereignen sich spektakuläre Büßpredigten fremder Prediger von Bettelorden mit anschließendem Autodafé inkriminierter Luxusgegenstände. Vereinzelte öffentliche Entehrungen [<<29||30>>] prominenter Delinquenten erregen die Aufmerksamkeit der Menge, während die gewöhnlichen Übeltäter am Pranger stehen. Hohe Gäste wie Könige und Kaiser, Fürsten oder der zur Entgegennahme der Huldigung einreitende Stadtherr werden noch vor der Stadt mit repräsentativem Aufwand empfangen, mit oder ohne Baldachin in die Stadt geleitet, dort beherbergt und zu offiziellen Tanzveranstaltungen geladen.

    Von der Rathaustreppe herab werden aktuelle Gesetze des Rats sowie alljährlich oder halbjährlich ein Kernbestand wichtiger Satzungen verlesen. Schwörtage, auf denen sich die Bürgerschaftjährlich aufs Neue verbindet und dem Rat Gehorsam schwört, politische Versammlungen von Gemeinde und Bürgerschaft werden auf Plätzen abgehalten. Der Rat präsentiert sich demonstrativ mit entsprechenden, auch religiösen Attributen in der herausragenden Aura von Herrschaft, Obrigkeit und gutem Regiment. Die in soziale Gruppen und Korporationen gegliederte Bürger- und Einwohnerschaft zeigt bei rituell geprägten und festlichen Veranstaltungen ihr Einvernehmen mit dem Rat, wird in Situationen der kollektiven Emotionalität als die vielfach beschworene in Liebe und Brüderlichkeit verbundene Gemeinschaft fassbar und bekennt sich in der Umgebung schöner und repräsentativer Gebäude, Kirchen und öffentlicher Brunnen, welche zur Ehre der Stadt gehören, vielleicht stolz zu ihrer Stadt.¹² Dann aber gehen alle wieder auseinander, und der nüchterne arbeitsreiche, sorgenvolle oder konfliktbeladene Alltag beginnt und dauert bis zum nächsten bemerkenswerten Festtag. Die befriedende und Gemeinschaft stiftende Wirkung demonstrativer öffentlicher Veranstaltungen ist keineswegs garantiert. In Inszenierung und Choreographie von Veranstaltungen und Prozessionen manifestieren sich auch soziale Distanzen und Hierarchien, wie dann gelegentlich die agonale und bisweilen gehässige und gewalttätige Konkurrenz zwischen Sozialgruppen und Familien aufbricht. Tiefgehende Feindseligkeiten entladen sich ferner gelegentlich, in Einzelfällen mit grundstürzenden verfassungspolitischen Auswirkungen wie in Straßburg 1332, bei gesellschaftlichen Festgelagen und Tanzveranstaltungen.

    [<<30||31>>] Die Stadt ist ferner ein Raum, der von vielfältigen akustischen Signalen, den Glockenschlägen kirchlicher und obrigkeitlichbürgerlicher Zeitmessung, Rufen der Gewerbetreibenden und Markthelfer (Rufer) erfüllt ist. Der Rat unterhält Stadtpfeifer und eventuell auch repräsentative Trompeter und Posaunisten. Es ertönen aber auch von den Kirch- und Stadttürmen Meldungen von Kriegs- und Feuergefahr oder von innerem Aufruhr sowie Aufforderungen zur gelegentlich satzungsmäßig genau geregelten Verbrecherverfolgung durch Zetergeschrei von Tatzeugen und das Läuten der Sturmglocke durch dazu befugte Amtsträger. Neben den schönen Brunnen werden seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts mechanische Räderuhren mit ihrer exakten sichtbaren Zeitmessung zu Prestigeobjekten von Städten.

    Die Stadt ist ein früher Bereich von Staatlichkeit¹³ mit intensiver Gesetzgebung und administrativer Reglementierung, interner Gefahrenabwehr, Kontrolle von Verhalten und Bevormundung hinsichtlich der Lebensführung des Einzelnen, Mobilisierung von finanziellen Ressourcen durch Steuererhebung, Selbstbehauptung und militärischer Verteidigung nach außen. Sie entwickelt insbesondere eine vom Rat obrigkeitlich gesteuerte, an den Interessen der Handwerkerzünfte oder des Handels orientierte Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik. Es finden sich in den Städten neben aristokratischen und oligarchischen Formen der Herrschaft und Regierung durchaus Ansätze und Formen einer auf korporativer Grundlage beruhenden demokratisierenden Verbandsbildung. Die Normierung eines waffenlosen Gemeinschaftsfriedens, der keine eigenmächtige Gewaltanwendung außer in Notwehr oder in Form begrenzter aktueller Selbsthilfe erlaubt, in Verbindung mit einer präventiven Gesetzgebung, einer Vielzahl von Instanzen der Streitentscheidung und Konfliktregelung sowie mit Möglichkeiten einer erweiterten politischen Partizipation legen die Fundamente für eine erste Zivilgesellschaft, die zugleich das Ideal des zur Verteidigung der Stadt bewaffneten Bürgers kennt. Die mittelalterliche Stadt propagiert erstmals für den politischen Verband und die bürgerliche Gesellschaft das Ideal der Trias von ›Freiheit‹, ›Gleichheit‹ und ›Brüderlichkeit‹.

    In der Stadt konzentriert sich ein von Rat und Zünften organisiertes, teilweise hochgradig spezialisiertes und differenziertes Handwerk. Hier haben sich – ursprünglich unter Königsschutz reisende – Groß- und Fernkaufleute mit weiträumigen Geschäftsverbindungen niedergelassen. Mittelpunkt des Wirtschaftsverkehrs ist der rechtlich geordnete und durch eine Vielzahl von städtischen Beamten und Gewerbetreibenden mit öffentlichen Funktionen regulierte und kontrollierte Markt, der einen besonders geschützten Friedensbereich darstellt. Hier setzt das örtliche Handwerk gewerbliche Erzeugnisse ab, bietet die einströmende Landbevölkerung ihre Agrarüberschüsse und in geringerem Umfang auch gewerbliche Produkte zum Verkauf und versorgt sich mit örtlichen Gewerbeerzeugnissen und fremden Handelswaren. Auf dem städtischen Markt und vor allem in der Messestadt tauschen sich verschiedenartige Produktionsgebiete aus und erscheinen die teuren Fernhandels- und exotischen Luxuswaren. Hier decken adlige und fürstliche Haushalte ihren gehobenen Bedarf. Die Ernährungsgrundlage wird nicht nur durch die Produktion des unmittelbaren Umlands gesichert. Getreide und Wein, Schlachtvieh und Salz, das konsumiert wird, der Konservierung von Lebensmitteln dient und das in größeren Mengen auch Gerber, Kürschner und Färber benötigen, werden aus entfernteren Regionen bezogen. Gleiches gilt für die Rohstoffe und Ausgangsprodukte für das städtische Gewerbe wie Holz, Eisen, Kupfer, Stahl, Leder oder Wolle, die vielfach vornehmlich von fremden Kaufleuten eingeführt werden, während heimische Kaufleute vor allem für den Import von Tuchen, Leinwand und Spezereien sorgen und den Austausch [<<31||32>>] mit anderen Städten betreiben. Das örtliche Gewerbe dient in erster Linie der Deckung des Bedarfs der Stadt an Gebrauchs- und Investitionsgütern sowie der Versorgung der umliegenden agrarwirtschaftlichen Umgebung. Einzelne Gewerbezweige wie die Textil- oder Metallwarenproduktion arbeiten auch für den Export nach weiter entfernten städtischen Absatzmärkten.

    Der Subsistenzerwerb der Bevölkerung gründet, von Grundrenten und Kapitalverwertung in der Oberschicht abgesehen, auf Arbeit, die in der Stadt keiner außerökonomischen herrschaftlichen Abschöpfung unterliegt. Direkte Abgaben an die Kommune werden als genossenschaftlicher Beitrag im Rahmen einer Solidargemeinschaft entsprechend individuellem Leistungsvermögen und nicht aufgrund von herrschaftlichen Traditionstiteln geleistet. Das Arbeitsverhältnis ist personenrechtlich frei und vertraglich begründet, durch Rat und Zunft jedoch eingehend normiert. Im Unterschied zum Land ist die Arbeit in der Stadt, abgesehen von ihrem agrarischen Einschlag und den agrarischen Berufen, weniger vom Naturstandort, der Arbeitsrhythmus weniger von jahreszeitlichen Bedingungen, jedoch von der sich jahreszeitlich verändernden Tageshelle abhängig. Die Existenzform der Landbevölkerung erscheint gegenüber dem beschleunigten politischen und wirtschaftlichen Lebensrhythmus in der Stadt, gegenüber der städtischen Mobilität und Vielseitigkeit stationär und einfach; die Erwerbsmöglichkeiten auf dem Lande sind dagegen vergleichsweise undifferenziert.¹⁴

    Zwar hat die Stadt einen weltlichen oder geistlichen Stadtherrn, der sie privilegiert und der in der Stadt Herrschaftsrechte ausübt, aber die voll ausgebildete Stadt formt ihren eigenen Verband, strebt nach Selbstverantwortung, Selbstregierung und Unabhängigkeit. Sie drängt stadtherrliche Eingriffsrechte zurück und erwirbt stadtherrliche Ämter, Gerechtsame und Befugnisse durch Pfandnahme oder Kauf aufgrund ihrer überlegenen Finanzkraft. Sie erreicht die Pauschalierung des Arealzinses der Bürger und entrichtet ihn an deren Stelle, wie sie auch hinsichtlich der Steuerleistungen an den Stadtherrn anstelle einer individuellen Besteuerung der Bürger die pauschalierte Gesamtbesteuerung und eigenverantwortliche Umlage durchsetzt. Als Verband setzt die Stadt ihre eigenen politisch-administrativen Leitungsgremien ein und setzt weitgehend autonom Recht. Sie übernimmt das stadtherrliche Gericht, und der Rat übt eine eigene Ratsgerichtsbarkeit mit verschiedenen gerichtlichen Deputationen aus. Politische Berechtigung im Sinne eines aktiven und passiven Wahlrechts besitzen generell nur die Bürger, die durch den Erwerb des Bürgerrechts, das mit Pflichten und Rechten geregelt und nach ordnungspolitischen und konjunkturellen Maßgaben erteilt wird, gegenüber den bloßen Einwohnern insoweit einen privilegierten Stand bilden. Der mittelalterliche Stadtbürger ist im Mittelalter grundsätzlich sowohl Homo oeconomicus als auch – wie der antike Polisbürger – Homo politicus.

    Der Rat sichert den städtischen Frieden, organisiert das Militärwesen, ordnet das Wirtschaftsleben und das Bildungswesen, und er verwaltet die kirchlichen und weltlichen Sozialstiftungen. Er bemüht sich um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern zu möglichst billigen Preisen, um den Schutz von Konsumenten und Produzenten und um die Verteilung sowie die Sicherung von beruflichen Erwerbschancen. Ferner sorgt er für die Gefahrenabwehr im öffentlichen Verkehr, kümmert sich um den Lebenswandel und um das Seelenheil der Bürger und lässt es nicht tatenlos zu, dass sich diese durch unnötigen Aufwand wirtschaftlich ruinieren und der Stadt zur Last fallen. Die für das Regieren und Verwalten auf den verschiedenen Feldern erforderlichen Sachkenntnisse schöpfen Stadt und Rat aus sich selbst heraus, die spezifisch kanzleitechnischen und juristischen stellen zusätzlich die besoldeten Dienstämter des Stadtschreibers und eventuell des Ratsjuristen bereit. Es ist Politik im Nebenberuf von Honoratioren, doch zeichnet sich in [<<32||33>>] größeren Städten durch die Belastung langjähriger oder lebenslanger Ratszugehörigkeit und spezieller Amtstätigkeit auch ein Leben für die Politik ab. Eidliche Bindungen, disziplinierende Ratsordnungen, rechtliche und ethische Maximen der überpersönlichen, unparteiischen, affektfreien und gerechten Amtsführung, die in der gelehrten Ratsliteratur, in Ratsordnungen und in der politischer Ikonografie der Rathäuser propagiert werden, verpflichten das kollektive Herrschafts- und Regierungsgremium des Rats und ergeben auf dem Hintergrund universaler Problemstellungen ein breites Spektrum einer zeitgenössischen und zugleich überzeitlichen politischen Kultur.

    An Nutzungszuweisungen für Gebäude und spezifischen Baulichkeiten wie Rathaus, Gerichtslaube, Marktstände und -hallen, Hafen, Kaufhaus, Waage, Zollhaus, Münze, Schule, Stadtapotheke, Zeughaus, Pranger (am Markt), Galgen und Richtblock (vor der Stadt), Getreidespeicher, Wasserkanäle und Brunnen werden kommunale Funktionen augenfällig. Hinzu kommen Herbergen und Wirtshäuser (Tavernen), Badestuben, Frauenhaus (Bordell), Spital, Waisen- und Findelhaus, Pestlazarett, Blatternhaus für Syphilitiker und das ältere Leprosenhaus vor der Stadt. Die Stadt zeichnet sich durch eine Infrastruktur aus, die nirgendwo sonst so reichhaltig und vielgestaltig anzutreffen ist.

    Politisch ist die Stadt von den herrenständischen Gewalten der unteren Ebene unabhängig und erlangt vielfach wie die adligen Inhaber der Grundherrschaften und die geistlichen Prälaten Landsässigkeit und sogenannte Landstandschaft, d.h. Städte gehören zu den Landständen und werden zu den Landtagen berufen. Freie Städte und Reichsstädte werden vom König zu Hoftagen und zu den späteren Reichstagen geladen, erlangen dadurch die sogenannte Reichsstandschaft und bilden den ›dritten Stand‹ des Reichs. Auf Städtetagen versuchen die Frei- und Reichsstädte ihre Interessen und ihre Politik zu koordinieren und Belastungen durch das Reich gemeinsam abzuwehren oder zu mindern. Politische und militärische Bündnisse der Städte untereinander dienen dem friedlichen Streitaustrag, aber auch der wechselseitigen Stabilisierung der Ratsherrschaften, der allgemeinen Rechts- und Friedenswahrung, der Selbstbehauptung und der Wahrung politischer Unabhängigkeit gegen fürstliche Mediatisierungsversuche. Bündnisse zwischen Städten, Adel und Fürsten sollen größere Regionen befrieden.

    Politik und Wirtschaft sind für ihre rationale Gestaltung von einer Vielzahl von Informationen abhängig. Die Stadt wird daher zum Nachrichtenzentrum. Der Rat großer Städte unterhält Korrespondentennetze und organisiert sie nach aktuellen Bedürfnissen, tauscht mit ansässigen Kaufleuten, von denen nicht wenige dem Rat selbst angehören, und mit anderen, meist befreundeten oder verbündeten Städten Informationen und Nachrichten sowie mit Städten Gesetzestexte aus. Er kontrolliert Nachrichten und betreibt eine Nachrichtenpolitik zur Beeinflussung der Meinung im Innern und hinsichtlich politischer Mächte außerhalb der Stadt. Städtische Gesandte berichten laufend vom Ort ihrer Missionen, und am Königshof unterhaltene ständige Prokuratoren für die Prozessführung versorgen Städte mit Neuigkeiten von dort. Der kostspielige Gesandten- und Botenverkehr wird in den Rechnungsbüchern genau festgehalten. Der Humanist Konrad Celtis (Pickel, Proticus) schreibt im siebten Kapitel seiner »Norimberga« von 1500, die Stadt sei begierig nach Informationen, schweige über nichts und wisse alles, was in Europa vorgehe; die Stadt ihrerseits sei darauf aus, dass man ihrer Bevölkerung, ihrem Reichtum, ihren Fähigkeiten, ihren Magistraten und Ämtern am Ort und bei Fremden höchste Beachtung schenke.

    Städte und Bürger nehmen zudem über die Beschäftigung internationaler Künstler und Baumeister und Auslandsaufenthalte heimischer Künstler, ferner durch die Berufung ausländischer Professoren an die kommunalen Universitäten, durch das Studium von Scholaren vor allem an italienischen und französischen Universitäten, bleibende Verbindungen zwischen Lehrern und Schülern, Korrespondenzen von Gelehrten untereinander sowie hinsichtlich der Produktion und Nachfrage über [<<33||34>>] den Handschriften-, Bücher- und Kunstmarkt am europäischen Kulturtransfer teil.

    Für das Land besitzt die Stadt eine attraktive, raumbeherrschende Zentralität. Wie das Land Agrarüberschüsse, aber auch Bevölkerung an die Stadt abgibt, so besitzt die Stadt als wirtschaftliches, politisch-administratives, religiöses und kulturelles Zentrum einen sogenannten Bedeutungsüberschuss, d. h. sie kann nach Abzug der von der Stadtbevölkerung benötigten Güter und Dienste ihre zentralen Einrichtungen der Landbevölkerung zur Verfügung stellen. Auch vagierende Bettler und fahrendes Volk strömen als Fremde in die Stadt ein. Der umliegende Adel, der teilweise Haus und Hof in der Stadt unterhält, schätzt den Komfort und die Konsummöglichkeiten, die städtische Einrichtungen und Lebensverhältnisse bieten. Ihre Raumfunktion steigert die Stadt vielfach zur Herrschaft über das Land, die bis zur wirtschaftlichen Ausbeutung reichen kann. Schließlich erwerben die Bürger der Oberschicht und die Stadt auf dem Lande Grundrenten, Grundherrschaften, Dörfer und größere adelige Herrschaften und werden dadurch zu feudalen Gewalten. In verschiedenen Fällen bringen Stadt und Bürger ein beachtliches, in Einzelfällen ein großräumiges Territorium zusammen.

    Für den Theologen Thomas von Aquin (1224/25–1274) ist die über die Familiengemeinschaft eines Hauses und eine bloße Ansammlung von Häusern hinausreichende civitas, wie nachfolgend für Marsilius von Padua († 1342) und andere stadtsässige Gelehrte, im Anschluss an die »Politik« des Aristoteles (384–322 v. Chr.) eine rechtlich geordnete, ›vollkommene Gemeinschaft (perfecta communitas), die es dem Einzelnen ermöglicht, die Gemeinschaftsbezogenheit seiner Natur als ›geselliges‹ oder verbandsbildendes ›politisches‹ oder ›soziales‹ Wesen – zoon politikon; animal civile, a. sociale, a. politicum – zu verwirklichen. Das politische und soziale Gebilde civitas (Polis), bringt nicht nur die für ein menschliches Leben notwendigen Bedarfsgüter hervor, sondern

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