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Gewalt im Rettungsdienst: Eigensicherung, Deeskalation, Selbstverteidigung
Gewalt im Rettungsdienst: Eigensicherung, Deeskalation, Selbstverteidigung
Gewalt im Rettungsdienst: Eigensicherung, Deeskalation, Selbstverteidigung
eBook251 Seiten1 Stunde

Gewalt im Rettungsdienst: Eigensicherung, Deeskalation, Selbstverteidigung

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Über dieses E-Book

Mitarbeiter von Rettungsdienstorganisationen sind heute zunehmend Gewalt und Aggressionen ausgesetzt. Wie es gelingt, gefährliche Einsatzsituationen zu entschärfen oder sogar ganz zu verhindern, zeigt das vorliegende Werk. Dargestellt werden einfache, verbale Deeskalationsstrategien sowie leicht erlernbare Techniken der Eigensicherung und Selbstverteidigung. Zahlreiche Abbildungen verdeutlichen das optimale Vorgehen. Das Buch wendet sich an alle Rettungsdienstmitarbeiter, die sich für brenzlige Situation wappnen möchten, aber auch Feuerwehrleuten, Mitarbeitern von Ordnungsdiensten und Security Diensten bietet das Werk wertvolle Tipps für schwierige Situationen.


SpracheDeutsch
HerausgeberSpringer
Erscheinungsdatum22. Nov. 2019
ISBN9783662591529
Gewalt im Rettungsdienst: Eigensicherung, Deeskalation, Selbstverteidigung

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    Buchvorschau

    Gewalt im Rettungsdienst - Alexander Habitz

    © Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2019

    A. HabitzGewalt im Rettungsdiensthttps://doi.org/10.1007/978-3-662-59152-9_1

    1. Gesetzesgrundlagen

    Alexander Habitz¹  

    (1)

    Rettprotect, Much, Deutschland

    Alexander Habitz

    Email: habaragon@aol.com

    1.1 Notwehr: § 32 (StGB)

    1.2 Spezialfall: „Erkennbar schuldloser Angreifer"

    1.3 Unterlassene Hilfeleistung: § 323c (StGB)

    1.4 Garantenstellung

    1.5 Polizeigesetz: § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW

    1.6 Transportverweigerung: § 105 Abs. 2 (BGB)

    1.7 Zwangseinweisung

    1.8 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen: §§ 113, 114 und 115 (StGB)

    1.9 Das Adhäsionsverfahren

    1.1 Notwehr: § 32 (StGB)

    1.

    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    2.

    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Anmerkung zu diesem Gesetz:

    Das Recht zur Notwehr gilt für jeden uneingeschränkt, unabhängig vom Geschlecht, Alter, Religion oder Beruf. Trotzdem ist es nicht ohne Gefahr, sich auf dieses Recht zu stützen, wie uns einige Richtersprüche zeigen. Niemand kann Ihnen versichern dass Sie den Kampf zweimal gewinnen, auf der Straße und vor Gericht. Wie heißt es so schön; „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand,". Es gibt einige Tipps von Selbstverteidigungsexperten, Polizei und Richtern, wie man sich in einer Notwehrsituation verhalten sollte.

    Schaffen Sie Aufmerksamkeit. Rufen sie um Hilfe und schreien Sie den Kontrahenten an. „Lassen Sie mich in Ruhe! oder „Ich möchte keinen Ärger mit Ihnen! sind ein guter Ansatz. Wenn Sie die angedrohte oder vollzogene Tat benennen, erhöht dies Ihre Glaubwürdigkeit vor Gericht

    Folgende Beispiele wären hierfür:

    Diebstahlversuch: „Hilfe, lassen Sie mich in Ruhe!, „Lassen Sie meine Tasche los!, „Hilfe! Feuer!"

    Sexuelle Belästigung: „Hilfe, lassen Sie mich in Ruhe!, „Fassen Sie mich nicht an!, „Hilfe! Feuer!"

    Hilfeleistung für eine andere Person: Alarmieren Sie die Polizei, ohne dass die Täter es bemerken, Sprechen Sie den Täter aus mindestens fünf Metern Entfernung an, wenn der Täter Sie dann angreift gilt § 32 (StGB). Schubsen oder Schlagen Sie ohne Vorwarnung den Täter bei seiner Tat, kann es knifflig werden vor Gericht. Das Opfer anzusprechen, um zu erfahren ob Hilfe benötigt wird, ist eine weitere Möglichkeit den Täter von seinem Opfer abzulenken und ihn im besten Fall zu vertreiben.

    Rettungskräfte sind insofern im Nachteil, als sie die Situation nicht (immer) direkt verlassen können. In Kap. 3 unter Deeskalationsstrategien werden vorgefertigte Modellsätze angeboten, die der Rettungsdienst zur Deeskalation verwenden kann und sollte.

    Es gilt Verhältnismäßigkeit der Mittel. Dies bedeutet, Sie dürfen als Abwehr nicht mehr Gewalt anwenden, als Ihr Kontrahent für den Angriff braucht. Sie merken schon, das ist in der Zeit, die Ihnen bleibt, nicht einfach zu entscheiden. Einen hundertprozentig sicheren Ausweg aus diesem Dilemma gibt es leider nicht.

    Ich möchte Sie jetzt nicht ohne einige Lösungsansätze weiterlesen lassen, dafür haben Sie doch schließlich dieses Buch gekauft.

    Flüchten Sie, wenn möglich.

    Die erste Verteidigung sollte so effektiv sein, dass kein weiterer Angriff möglich ist.

    Benutzen Sie keine verbotene Waffe, z. B. Messer oder Reizgas, denn es könnte Ihnen vor Gericht zur Last gelegt werden, dass Sie wissentlich den Angriff provoziert haben, weil Sie bewaffnet in die Situation gegangen sind. Zweitens könnte die Waffe gegen Sie gerichtet werden, wenn der Angreifer Ihnen die Waffe entwenden kann.

    Benutzen Sie bei bewaffneten Gegnern Alltagsgegenstände, wie Handtasche, Rucksack, Kugelschreiber, Autoschlüssel, Regenschirm oder kaufen Sie einen Schrillalarm (siehe Anhang).

    Wenn der Angriff abgewehrt ist, rufen Sie immer die Polizei an, falls nötig, leisten Sie Erste Hilfe.

    Zeigen Sie den Angreifer an.

    Gemäß § 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung „können vom Verletzten im Wege der Privatklage bestimmte Straftaten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf". Hier eine Aufzählung der betreffenden Straftaten:

    Hausfriedensbruch (§ 123 (StGB));

    Beleidigung (§§ 185, 186, 187, 188, 189 (StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 (StGB)) genannten politischen Körperschaften gerichtet ist;

    Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 (StGB));

    Körperverletzung (§§ 223 und 229 (StGB));

    Nachstellung (§ 238 Abs. 1 (StGB));

    Bedrohung (§ 241 (StGB));

    Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 (StGB));

    Sachbeschädigung (§ 303 (StGB));

    Straftat (§ 323a (StGB)), wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist;

    Straftat nach den §§ 16, 17, 18, 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;

    Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, §§ 143 Abs. 1, 143a Abs. 1 und 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, nach den §§ 106, 107, 108 sowie 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der

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