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Zwingenberger Erblehensstreit: historisches Deutschland
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Zwingenberger Erblehensstreit: historisches Deutschland
eBook278 Seiten3 Stunden

Zwingenberger Erblehensstreit: historisches Deutschland

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Über dieses E-Book

Ein Anliegen ist es mir, auf diese Weise die Vergangenheit eines Landes mit wechselvoller Geschichte am Leben zu erhalten. Ich habe während des Abtippens dieser Schrift viel über Zwingenberg gelernt. Gleichzeitig konnte ich aber auch über unsere Sprache nachdenken, da einige Worte heute gar nicht mehr, oder nur in anderer Bedeutung und Zusammenhang benutzt werden. Begleiten Sie mich in die Vergangenheit Zwingenbergs.
Der Verlag Saphir im Stahl hat eine kleine Reihe gestartet unter dem Titel historisches Deutschland. Hier sollen alte Dokumente zu einem bestimmten Ort, die Geschichte verdeutlichen und zwar nicht aus der Sicht von heute, sondern anhand der alten Unterlagen.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum26. Mai 2017
ISBN9783943948806
Zwingenberger Erblehensstreit: historisches Deutschland

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    Buchvorschau

    Zwingenberger Erblehensstreit - Verlag Saphir im Stahl

    Ein e-book aus

    dem Verlag

    Saphir im Stahl

    e-book 036 Zwingenberger Erblehensstreit

    Erscheinungstermin: 01.05.2017

    © Saphir im Stahl

    Verlag Erik Schreiber

    An der Laut 14

    64404 Bickenbach

    www.saphir-im-stahl.de

    Titelbild: Foto

    Lektorat: Saphir im Stahl

    Vertrieb: bookwire

    eISBN: 978-3-943-948-80-6

    Zwingenberger

    Erblehensstreit

    Eine Zusammenstellung

    zum

    Erblehensstreit

    in chronologischer Folge

    Inhalt

    Vorwort

    Weitere E-Books von Saphir im Stahl

    Vorwort

    Liebe Leser,

    durch einen Zufall fiel mir das vorliegende Manuskript in einer Kopie in die Hände. Für Bickenbach an der Bergstrasse und im November 2016 zum 1250jährigen Bestehens Schwetzingens erschienen bereits erste Bücher zur Historie Deutschlands. So war es für mich als Herausgeber eine Ehre, auch diese Vorlage von der Frakturschrift in lesbare Garamond-Normal zu überführen und so dem interessierten Leser und Heimatkundler erneut zugänglich zu machen.

    Ein Anliegen ist es mir, auf diese Weise die Vergangenheit eines Landes mit wechselvoller Geschichte am Leben zu erhalten. Ich habe während des Abtippens dieser Schrift viel über Zwingenberg gelernt. Gleichzeitig konnte ich aber auch über unsere Sprache nachdenken, da einige Worte heute gar nicht mehr, oder nur in anderer Bedeutung und Zusammenhang benutzt werden.

    Begleiten Sie mich in die Vergangenheit Zwingenbergs.

    Erik Schreiber

    04.02.2017

    An

    Die Röm. Käyserliche = auch

    zu Hispanien, Hungarn und

    Böheimb Königl. Mayest.

    Allerunterthänigst = gehorsamste Folglei=

    stung ad Rescriptum Caesareum d. 27.

    Oct. An.

    Prät. Samt der allergnädigst, respective aufgegebenen Anzeige, von dene, was vor= bey= und nach der= am 2. Dec. Endlich, wiewohl nicht ohne vieler andern= de facto beybehaltenen würcklichen und zumahlen militarischen Insistenz, in sehr umschränckter Maaß, erfolgten Huldigung zu Zwingenberg vorgegangen = auch an der = noch allzu unvollkommentlich = nur angefangenen Restitution ruckständig ist, juncto petito humillimo, pro Clementissimè & Celerrimè Instrumento Pacis Westphalicae, Reique judicatae & subsecutis tot Rescriptis Caesareis conformiter exequendo, ad Serenissimum Dominum Electorem de abducendo omni Milite in terminis feriis ulterius rescribendo, Commissionemq; Caesaream extendendo, ad, Authoritate Caesarea, Restructionem, secundum tabulas Pacis, sumtibus Partis Impetratae in mora restituendi etiamnum perseverantis, plenariè peragendam, omnemque cusam vel amicabiliter componendam, vel liquidationem, editis huncce in finem rationibus, aliisque inservientibus documentis, debite instruendam.

    in

    Westphälischen=Friedens=Restitutions=Sachen/

    Derer Gölerischen Erbs=Interessenten,

    Herrn Willhelms Friedrichs Horneck von

    Hornberg / Herrn Pleickard Dieterichs von Gemmingen

    / und Herrn Eberhard Friedrichs Göhler

    von Ravenspurg / Liberorum resp. & Uxorum

    Nomine.

    contra

    Ihro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfalz,

    wie auch

    Die Herren Graffen Ferdinand Andreas und

    Franz Joseph von Wieser / Gebrüder

    Pref. Beym Reichs=Hoff=Rath

    den 17. Jan. 1729

    Allerdurchlauchtigster, Groß=

    mächtigs= und Unüberwindlich=

    ster Röm. Kayser, auch zu Hi=

    spanien, Hungarn und Bö=

    heim König,

    Allergnädigster Kayser / König und

    Herr / Herr!

    Euer Kayserl. Majest. Auf die allgemeine Reichs=Ruhe und Wohlfahrt auch zu deren ohnverrückten Auffrecht=halt und Beförderung mit ganz unermüdet Reichs=Väterlicher Sorgfalt / Wachsamkeit und Eyffer vor die gleich durchgehende Administration der = von dem Allmächtigen GOTT an= und eingesetzten Gerechtigkeit gerichtete gerade Kayserl. Justiz-Scepter ist dasjenige allgemein tröstliche Heyl=Hülfs= und Rettungs=Mittel / deme wir es / vor uns und unsere Nachkommen / jetzt und mit der spathen Nachwelt in der allerunter-thänigst= vollkommensten Devotion und Verehreung allergehorsamst hiermit zu verdancken die höchsttrittigste Ursachn haben / daß allerhöchst Dieselbe auf den von deren Ausschreibenden Herren Fürsten des Hoch=Löbl. Schäbischen Creyses Hoch Fürstl. Gnaden und Hoch Fürstl. Durchl. dorten eingeschickten allerunterthänigsten Commissions-Bericht von dato 28. May und praesentato den 14. Junii nuoeri, in der Reichs=kundbahren= auf dem Westphälischen Friedens=Schluß / Reichs=Deputations-Urthel und verschiedenen Kayserlichen allerhöchst= venerirlichen Erkanntnüssen gegründeten Zwingenbergischen Restitutions-Sache / ex Capite Amnesitae, nach der darinnen enthaltenen und aller=dabey unterloffener Umstände reiffer Erwägung / die weiter allergerechteste Verordnung an diese allerhöchst gesetzte Kayserl. Herren Executions-Commissarios und beede HochLöbl. Ober=Sächsische und Fränkische Creyß=Direktoria sowohl / als auch an Ihro Churfürstl. Durchl. zu Pfalz mit denen Reichs= Grund=Gesetzmäßigen Verordnungen / und Aufrechterhaltung Dero allerhöchsten Kayserl. Authoritaet, so fort ohne dem allergeringsten Zeit= Ja Moment=Verlust am 15. Ejusdem, oblauts deren Anlagen sub Num. 1. 2. &3. In Rechten erkennen und emaniren zu lassen / allermildest geruhen wollen; Wovon das Reseriptum Excitatorium sambt denen in Originali & Copia beyverwahrten Anschlüssen denen Hoch=Fürstlichen Commissions-Höfen allsofort instruiret – auch von denselben das Reichs= Väterliche wohlgemeynte Kayserl. Ab= und Anmahnungsschreiben an Chur=Pfalz / zur allergnädigst demandirten gebührenden Insinuation, befördert = und diese / besage Relationis Nuntii, am 19. August. Nuperi würcklich vollzogen = zugleich auch uns / Impetranten, per Decretum sub dato d. 3. Ejusd. Inhalts Num. 4. Intimirt worden / daß / von Kayserlicher Commissions-wegen / des Herrn Impetraten Chur=Fürstl. Durchl. annoch ein 2. Monatlicher Terminus ad parendum anberaumet = und beschlossen seye / auf nicht erfolgenden Paritions-Fall / die Execution vollführen = und zu dem Ende die Kayserliche Subdelegation in loco Zwingenberg / auf den 4. Nov. Einrucken zulassen; An welcher Reichs= Grund=Gesetzmäßigen Vollstreckung dann auch der Impetrantische Theil so weniger zu zweiffeln Ursach gehabt / je weiter der Chur=Pfälzische Hof von der = von Ewr. Kayserl. Mayst. Allergerechtest erforderten völligen Parition sich gleich damit sehr entfernet bezeiget / daß / anstatt solcher / unter hoher Chur-Fürstl. Nahmens=Unterzeichnung und Secrets Auffschlagung / unterm 23. Sept. dieses zu Ende eylenden 1728sten Jahrs / eine Signatur des hochbedencklichen Inhalts sub Num. 5. An Uns / unglückliche Impetranten, ergangen / „daß Ihro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfalz / wegen der zwischen denen Grafen von Wieser / sodann dem von Göhler zu Ravenspurg / fortübrigen Interessenten, der = von deroselben Lehenrühriger Herrschafft Zwingenberg halber /obschwebender Stritt=Sache / zwischen diesen beederseitigen Interessenten einen glücklichen Verglich best= thunlichst versuchen zu lassen / und solchen Ends dero Chur=Pfälzischen respective Geheimen= und Regierungs=Räthen / Cämmerern und Ober= Mundschenk / Freyherrn von Huber und Pfefferkorn / gnädigste Commission zu urtheilen = auch mich / den von Göhler und Zustand / geziemend einzuladen gut gefunden hät- ten / daß wir auf den 30. Lauffenden Monaths Sept. entweder selbst / oder durch einen hierzu genugsam Bevollmächtigten / bey ermeldeter Commission zu Mannheim mit denen sämtlichen = zu Stiftung einer gütlichen Vereinigung erforderlichen Brieffschaften / mithin denenjenigen Nachrichten / woraußen der Status der Herrschafft Zwingenberg / zu der Zeit / als die von Göler daraus gesetzt worden / mit Bestand zu eruiren, erscheinen = und anhören möchten / was uns / von gnädigster Commissions wegen / vorgetragen werden würde;

    Gleich wie wir nun / zu Wegraumung alles anstößigen Mißverstands / und Bevestigung des veri Controvetsiae Status, hieben nicht gantz unberührt vorbeygehen lassen können / daß gegenwärtige Friedens= und Reich= Urthelmäßige Executions-Sach nicht die von dem Durchlauchtigsten Chur= Hauß Pfalz zu einem rechten Erblehen relevirend= und von der= Anno 1632. Ratione des Manns= Stamms / erloschenen Hirschhornischen Familie vor sich und alle und jede à primo Acquirente, Hannßen von Hirschhorn / descendirende Söhne und Töchter / auch deren Erblehens=Erben / titulo oneroso Anno 1504. Acquirirte Herrschaft Zwingenberg an sich / sondern / eigentlich von der Sache zu reden / nur allein das = als eine Würckung des Westphälischen Friedens=Schlußes / in Restitutione, ex Capite Amnestiae, primordialiter in Art. III. § 1. & 2. Fundirte Possessorium recuperande (wobey / biß zu deren vollständigen Evacuation, alle Reichs=Ständishce=propria, patrimonialis, ordinaria – und noch vielmehr feudalis Jurisdictio salpendiret worden ist) und darüber am 11. Febr. Anno 1651. Denen exhibirten glaubwürdigen Uhrkundten und allem Vorbringen nach / erkannte Reichs= Urthel= und dessen Reichs=Grund gesetzmäßige Execution concernire und einig und allein pro objecto habe; Gestlten dann auch nicht (wie ex adverso, zu vermeintlicher fundirung des Fori feudalis, intendiret wird) diese Stritt=Sach zwischen den Graff=Wieser = und Gölerischen Theil aleinig obschwebet / welchen fallß / si Lis inter Convasallos, super re feudali, obversaretur, das Principium Palatinum, toties quoties à Caesarea Majestate amjam rejectum, noch einigen in etwas speciosen Schein übrig hätte / sondern es giebet der dürre Buchstabe der vor=allegirt- und zu geschwinder Einsicht / nochmals sub Num. 6. Hiebey gebogenen Reichs=Deputations Urthel mit ohnwidersprechlicher Deutlichkeit klar zu vernehmen / daß principaliter & originarie das hohe Churhaus Pfaltz den Beklagten Theil constituire, und in so lang alleinig constituiret habe / biß Anno 1696. Auch der seel. Herr Hoff=Cantzler Wieser / modo dessen Erben / an solcher Licilpendentia, durch anmaßliche Investitur-Auswürckung / Antheil genommen / und / utpote causam à Serenissima Domo Palatina habentes, sich zum Mitbeklagten Theil / proprio hocfacto, gemacht haben / folglichen ad Consortium Reorum ganz unzweiffentlich mitgehörig sind; Also erbricht sich nun aus diesem allem noch mehr / um welcher höchst trifftiger Motiven willen / sonderlich da von dem Chur=Pfältzl. Ministerio auf solchem Abweg / durch die = zu etabliren gesuchte Lehenherrliche Jurisdiction, das Kayserliche allerhöchste Reichs=Ritterliche= und alleinig competirendes Freidens=Executorial-Ambt in dieser Sache nothwendig zernichtiget = und Effect-loß gemacht worden wäre / man diesseits / die Chur=Fürstl. Übrigens gnädigste Intention in tieffst=geziemender Unterthänigkeit / anch der Anlag sub Num. 7. zu depreciren, sich ganz ohnvermeidlich gemüßiget gesehen; Es ist auch dieses = zu unverschmerzlich = mercklichster obfuscirung des = in unversehrter Beybehaltung des Obristen Reichs=Richter= und ExecutorialAmbts notorie mit beruhenden aller penetrant – und herrlichsten Strahls der Kaserl. Mayst. Gereichende Lehen= Richterliche Vorhaben in dem = an die Hoch= Fürstliche Commissions-Höfe / unterm 11. Oct. Nuperi, durch den = darzu eigens ablegirten Chur= Pfältzischen Herrn Geheimen Rath / von Huber / am 19. Ejusdem zu Ludwigsburg infinuirten – und Abschriftl. Sub Num. 8. befindlichen Chur= Pfältzischen Antwort= Schreiben / noch mehr offenbahr = und darinnen weiter entdecket worden / daß Serenissimus Elector, als NB. Lehen=Herr (vom Landts=Herrn und übrigen Reservationibus jurium in possessorio wird unten das nöthige anzuführen sich hiemit allerunterthänigst ausgebetten) und folglich vigore praetensae jurisdictionis feudalis. Die Impetranten, durch Chur=Pfältzische Beamte / einsetzen lassen wolle; Auff welche = von der Hoch=Fürstl. Württembergischen Geheimbden Rath=Deputation, mir / dem von Göler / und dies- seitgem Sach=Walter gantz unvermuthet beschehene Eröffnung / die abgeforderte Declaration zwar vorläuffig also / wie das darüber geführte Protocollum sub Num. 9. ausweisset / declinatorie ertheilet: Daruff hin aber / in gesamt=Impetrantischem Rahmen / an die hohe Commissions=Höfe die = in contrarium gehende Beweg=Ursachen / Inhalts der=unterm 25. Octobr. dahin erlassenen unterthänigsten Repraesentation sub Num. 10. noch ausführlicher vorgestellet = und verhoffet worden / es würde dabey sein endliches verbleiben haben; Da aber mittler Zeit / und zwar sub Dato den 23. Dito, die Zweyte Chur=Pfältzische Signatur, besage Adj. Sub. Num. 11. An uns emaniret- und darinnen eines Theils zwar / nach Maaßgebung der = von denen Reichs=Deputations-Subdelegatis ertheilten Signatur, die würckliche Einsetzung in die Erblehenbare Herrschafft Zwingenberg / auf den 3. Nov. verfügen lassen zu wollen / gnädigst erkläret = dabenebenst aber auch andern Theils / diesem Offerto schnurstracks entgegen / ex- & implicite, vel relative wieder- hohlet worden ist / was man / puncto, in Hoc casu amnestiae, incompetentis jurisdictonis feudalis, oben schon an= und einzuführen vor nöthig erachtet hat; So ist zwar ohnschwer zu ermessen gewesen / daß / diese wiederholte Chur= Fürstliche gnädigste Invitation nochmals pure zu depreciren, dem Impetrantischen Theil so leichthin würde von übel wollenden mißdeutet werden kölnnen / als hingegen / vice versa, bey Ewr. Kayserl. Mayst. Und der Posteritaet, zu noch weit schwererer Verantwortung ohnumgänglich gereichen müssen / woferne man sich darauff so fort / ohne Kayserlichen Befehl und Commissarische Anweisung / praefixo Termino, zu Zwingenberg eingefunden = und so ipso die allerhöchste Reichs=Justiz abandonniret – hingegen das Forum feudale & subjectonis agnoscirt zu haben / die Praesumtion gleichsam selbst veranlasser hätte; Diese utrinque gleich hart anstößige Scopulos nun / samt allem aus der Nicht=Erscheinung leicht vermuthlich gewesenen ungütlichen Vorwurff zu evitiren, ist zwar / media via einherzugehen / am vorträglichsten erachtet=und davor gehalten worden / daß / gleichwie der Kayserlich=allerhöchsten Authoritaet und Dispositioni Instrumenti Pacis zu derogiren, nicht in unsern Mächten stünde / als gegen über auch uns nicht würde verarget werden können / wann wir auf die Sicherstellung unsers = in dem Oßnabrückischen Friedens=Schluß totg Judicatis Imperialibus ohnumstößlich radicirt – und mit grossen Kosten so mühsamst erstrittenen Restitutions-Rechten sorgfältigst mit beflissen wären; In welcher gantz innocnent – und vor das hohe Chur=Haus Pfaltz warhafft devotesten Absicht und Meinung wir die disseitige unterthänigste Erklärung unterm 28. Octobr. laut Adj. sub. Num. 12. durch einen=nach Mannheim eigens abgeschickten Expressen, aber mit einem unvermuthet so wiedrigen Erfolg haben insurieren lassen / wie die darüber erstattet = und nöthigen falls endlich zu bestärcken seyende Relation sub Num. 13. mit denen eigentlichen Formalien zuerkennen giebt; Ziehet man nun den Inhalt diesseitig= vorbesagter Erklärung / wovon auch an die Hoch= Fürstliche Commissions-Höfe am 29. Octobr. Ausweiß Adjuncti sub Num. 14. unterthänigste Communication geschehen / in behörige Erwägung; So kommt derselbe / zu diesseitig unverdencklich höchst nöthiger Sicherstellung / mit deme gantz genau überein / was die hoch=Fürstliche Commissions-Höffe / aus kundbarlichem Antrieb und Fürst=rühmlichst patriotischen Vorsorge vor die Kayserl. Allerhöchste Authoritaet, auch Lobwürdigste Handhabung der Gott=geheiligten Gerechtigkeit / ex officio, dem vorerwehnten= an beede Hoch=Fürstliche Commissions-Höffe ablegirten Chru=Pfältzischen Herrn Geheimden Rath vor Unterschiedliche = Ihnen respective beederseits über die=von Chru=Pfaltz offerirte Selbst=Immission beygegangene Anständte und Bedencklichkeiten eröffnet / und dessen Erklärung der Hoch=Fürstl. Costantzl. Commissions-Hof in specie darüber / teste Protocollo sub Num. 15. defideriret hat / daß man (I.) vor allen Dingen / quad specialia, zu wissen nöthig habe / auf das Arth und Weiß / und mit was vor NB. Sicherheit solche Immission bewerckstelliger werden wolle / damit Euer Kayserl. Mayst. ergangenen Erkäntnüssen / nach Maaßgab des Westphälischen Friedens= Schlusses / circa restituenda es capite amnestiae, in allem ein durchgehendes Genügen geschehen möge; Ingleichem (2.) weilen über das=nicht allein in Gütern und Unterthanen / sondern auch Juribus bestehende Objectum Restitutionis leichtlich (wie auch in der That geschehen) einige Controversien inter Restituentes & Restituendos sich ergeben könten / wie deren abhelffliche Maaß zu verschaffen? So dann (3.) weilen diese Immission allein vor eine Würckung des Westphälischen Friedens= Schlusses / dessen Euer Kayserl. Mayst. Supremus Executor zu achten / daß von aller Landts= und Lehenherrlichkeit zu abstrabiren – (immassen auch zur Abstrahirung von der Landes=Herrlichkeit der Chur=Pfältzische Herr Abgesandte / gegen mich / den von Göler / bey dem Hoch=Fürstlichen Württembergischen= Commissions-Hof vorhero schon sich selbst gantz willfährig anerkläret gehabt) Hingegen (4.) wegen der = von Euer Kayserl. Mayst. defiderirten vollkommenen Parition vor allen Dingen die Churpfältzische Miliz aus Zwingenberg zurück zu ziehen seye; Da nun Euer Kayserl. Mayst. in Deroselbsen anderweit ad Commisionem erlassenen allergnädigsten Rescript vom 27. Oct. Vermög Beylage sub Num. 16. gleichfalls denen = in obigem Impetrantischen Schreiben enthaltenenen Petitis gantz conformiter allergerechtest verordnet haben / daß die zu Heilbronn versammlete Subdelegation ehender nicht / als bis zu der Impetrantischer Seits über die = à Parte impetrata umgesaumt bewürckte vollständige Einsetz= und Anweisung mein / des von Göler und Consorten, in Zwingenberg / erfolgten Anzeige / abgeruffen= und somit biß dahin daselbst subsistirend gelassen werden solte; So ist ohnschwer abzunehmen / mit welcher formidine oppositi wir / so lang umgetrieben = und gäntzlich erschöpffte Impetranten, die = in Ihro Chur= Fürstl. Durchl. Höchstem Nahmen beschehene = uns aber gantz unbekante gehorsamste Paritions-Erklärung haben ansehen müssen /Krafft welcher gegen Euer Kaserl. Mayst. Declarirte auch / laut Rescripti Clementissimi de eodem dato an Chur=Pfaltz / ausweiß Adj. Sub Num. 17. von allerhöchst Deroselben allergnädigst auff= und angenommen worden ist / „daß wir / Impetranten, nach dem klaren Buchstaben der Signaturae Imperii, durch Chur=Pfältzische Beamte bey Zwingenberg ungesaumt in denjenigen Stand cum Appertinentiis, wie selbige vor Chur=Bayerischer Destitution immer gewesen seyn können / schlechterdings / ohne einig andere würckliche Insistenz eingesetzt und angewiesen werden sollten; Es hat auch die Erfahrung mit der leydigen That (immassen unten mehrers dargethan werden wird) bestärcket / wie wir / zu verhüt= und Vorkommung aller mißbräuchlichen Deutung und Folgereyen nicht unrecht gemuthmasset / daß eine allermildeste Interpretatio authentica viel besorglich = und in der That auch ex adverso inzwischen sich schon guten Theils geäusserte Dubia resolvirt = und aus dem Weeg geraumet haben würde / wann von uns darum allergehorsamst angeruffen worden wäre; Wovon uns aber / nebst schuldiger Betrachtung derer = von dem Chur=Pfältzischen Herrn Gesanden am Hoch= Fürstlich=Würtembergischen Commissions-Hof / laut ob allegirten Protocolli sub Num. 9. von Salvirung der Hohen Chur=Fürstl. Reputation, auch / nach Ausweiß derer = in Sachen ergangenen Kayserlichen Mandaten / zu bewürcken resolvirter Parition, mit eingezogenen besonders expressiven Formalien / hauptsächlich auch dieses zurückgehalten hat / daß die = denen Cuvibus im- & meditatis Imperii Romano-Germanici angebohrne Reichs= Pflicht jedermann im Gewissen dahin verbinde / so viel an ihm ist / aus eigener Schuld / nicht noch mehrers erschweren = sondern solche vielmehr / pro virili, bey aller

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