Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden in Baden-Württemberg, denkmalgeschützt und in kommunaler Hand: Konkurrenz zwischen Umweltschutz und Denkmalschutz?
Von Miriam Rabe
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Über dieses E-Book
Miriam Rabe
Die Autorin absolvierte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl ihren Bachelor-Abschluss "Public Management".
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Buchvorschau
Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden in Baden-Württemberg, denkmalgeschützt und in kommunaler Hand - Miriam Rabe
Geschlecht.
1 EINLEITUNG
„Das Kulturerbe und das Naturerbe sind zunehmend, durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, von einer Zerstörung bedroht."
World Heritage Convention, 1972¹
Die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden durch bauliche Maßnahmen zu steigern ist wesentlicher Bestandteil der sogenannten Energiewende. Zentrales Anliegen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist der Erhalt denkmalrelevanter Substanz sowie eine größtmögliche Beibehaltung des Erscheinungsbildes.² Bei baulichen Maßnahmen im Allgemeinen, aber insbesondere bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kommt es daher oft zu Zielkonflikten zwischen Denkmalschutz und Umweltschutz.
1.1 Zielsetzung der Arbeit
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, eine fundierte Übersicht über die derzeit stark im Wandel stehenden gesetzlichen Grundlagen einer energetischen Sanierung, im Hinblick auf denkmalgeschützte kommunale Nichtwohngebäude in Baden-Württemberg zu bekommen und juristischen sowie technischen Sachverstand zu hören.
Dabei soll die Frage erörtert werden, ob der Umweltschutz eine Konkurrenz für den Denkmalschutz darstellt oder ob er eine Ergänzung für den Erhalt historischer Baudenkmäler ist.
1.2 Vorgehensweise
Die Ausarbeitung gliedert sich in vier Teile (Rahmenbedingungen, gesetzliche Grundlagen, Maßnahmenübersicht, Konkurrenzsituation). Teil A und B stellen die Rahmenbedingungen dar, in denen der Zusammenhang zwischen einer energetischen Sanierung und der aktuellen Klimapolitik und Situation der Energiewende in Deutschland und Baden-Württemberg aufgezeigt wird. Dabei wird die Entwicklung bestehender Regelwerke zu Wärmeschutz, Energieeinsparung und erneuerbaren Energien an Bestandsgebäuden veranschaulicht.
Im zweiten Teil (Teil C und D) werden gesetzliche Grundlagen des Denkmalschutzes in Baden-Württemberg sowie klimaschutzrechtliche Aspekte dargestellt. Teil E beinhaltet eine Übersicht an typischen Maßnahmen und die prinzipielle Vorgehensweise einer energetischen Sanierung, worauf in Teil F eine mögliche Konkurrenzsituation oder eine Ergänzung zwischen Denkmalschutz und Umweltschutz, sowie unterschiedliche Rechtsurteile erörtert werden.
¹ Vgl. UNESCO unter: http://www.unesco.de/welterbe-konvention.html (zuletzt abgerufen am 08.08.14).
² Vgl. § 1 DSchG BW.
2 RAHMENBEDINGUNGEN
2.1 Politische Ausgangsbasis
Das bisherige Energiesystem in Deutschland ist weitgehend von der Verbrennung fossiler Rohstoffe und dem Einsatz von Atomenergie abhängig. Die Verbrennung fossiler Energieträger hat zu einem Anstieg des CO2-Ausstoßes geführt und eine globale Erderwärmung zur Folge.³ Nicht nur der Anstieg des CO2-Ausstoßes ist Grund für die Festlegung internationaler Klimaschutzziele, sondern auch die Endlichkeit fossiler Ressourcen und der damit zwangsläufig verbundene Anstieg der Energiekosten.
Ein einzelnes Land hat wenige Möglichkeiten die Belastung der Atmosphäre und deren Folgen entscheidend zu beeinflussen. Klimaschutzziele zu benennen ist folglich nur auf internationaler Ebene sinnvoll. Mit dem Kyoto-Protokoll⁴ setzten sich die Industriestaaten 1997 erstmals weltweit verbindliche Ziele zur Emissionsreduktion. 2010 beschloss die VN-Klimakonferenz in Cancún die globale Erderwärmung auf 2°C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen.⁵ Um das 2-Grad-Ziel zu erreichen, müssen die globalen Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber 1990 reduziert werden. Dies ist seither Richtschnur des klimapolitischen Handelns auf internationaler, nationaler sowie lokaler Ebene. Dabei stellt der „Top-Down-Ansatz" der Staatsgewalten, keine eigenständige Handlungsebene dar, eher den Vollzug naturwissenschaftlich begründeter Ziele.⁶
Die Bundesregierung beschloss 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm" (IEKP) und machte damit einen wesentlichen Schritt zur Fortentwicklung der Klimaschutzgesetzgebung.⁷ Ein Bestandteil des Maßnahmenprogrammes ist u. a. die Formulierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.⁸
Erfolgreiche Gesetzgebungsinitiativen zur Verbesserung des Klimaschutzes auf Länderebene sind immer noch die Ausnahme.⁹ Das Land Baden-Württemberg ist vorbildlich vorangegangen. Der Beitrag der rot-grünen Landesregierung in Baden-Württemberg findet seinen Niederschlag nicht nur im Koalitionsvertrag, sondern auch im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg 2013 (KSG BW).¹⁰ Darin werden die Klimaziele für Baden-Württemberg verbindlich festgelegt. So sollen gegenüber dem Niveau von 1990 die gesamten Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg:
bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 % und
bis zum Jahr 2050 um mindestens 90 % verringert werden.¹¹
Folgende Eckpunkte der sogenannten Energiewende hat sich die rotgrüne Landesregierung in Baden-Württemberg gesetzt:¹²
Die Minimierung der CO2-Emissionen,
den Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien sowie
die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich durch Errichtung energieeffizienter Neubauten, insbesondere auch durch die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden.
Dies verdeutlicht die Aktualität der energetischen Sanierung des Gebäudebestandes und die zentrale Rolle bei der Energieeinsparung und dem Klimaschutz. Eine spezielle Vorbildfunktion kommt dabei dem Gebäudebestand der öffentlichen Hand zu. Die 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG¹³ (EE-RL) verpflichtet gemäß Art. 13 Abs. 5 EE-RL alle innerstaatlichen Gebietskörperschaften, deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich betroffen ist, mit einer klimafreundlichen Wärmeversorgung und Gebäudeenergieeffizienz bei öffentlichen Gebäuden vorbildlich voranzugehen.¹⁴ Somit sind auch die Kommunen verpflichtet, mit ihren vielfältigen Handlungsmöglichkeiten einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Diese unionsrechtliche Vorgabe wurde mit §