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Hygienebeauftragte im Rettungs- und Sozialdienst: Lehr- und Praxisbuch
Hygienebeauftragte im Rettungs- und Sozialdienst: Lehr- und Praxisbuch
Hygienebeauftragte im Rettungs- und Sozialdienst: Lehr- und Praxisbuch
eBook317 Seiten2 Stunden

Hygienebeauftragte im Rettungs- und Sozialdienst: Lehr- und Praxisbuch

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Über dieses E-Book

Im Rettungsdienst wie in der ambulanten Pflege spielt die Hygiene eine eher ambivalente Rolle. Zum einen wird sie - auch situationsgegeben - nachlässig behandelt ("Not kennt kein Gebot" oder "zu Hause gibt es keine Infektionen"); zum anderen wird sie panisch betrachtet und ein Angstszenario geschürt. Formale Vorgaben der einzelnen Rechtsvorschriften werden eher locker gehandhabt, obwohl sie genau so gelten wie in Arztpraxen oder stationären Bereichen. Dieser Problematik widmet sich das vorliegende Buch.
Es ist aus der Notwendigkeit entstanden, den Interessierten und den Teilnehmern der einschlägigen Fort- und/oder Weiterbildung ein praxisnahes Werk zu bieten, das die tägliche Arbeit erleichtert. Bewusst widmet es sich nicht exotischen Situationen, sondern Fragen, die jeden Tag gestellt werden. Ein Kapitel für Kindereinrichtungen ergänzt das Buch.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum15. Mai 2008
ISBN9783170279124
Hygienebeauftragte im Rettungs- und Sozialdienst: Lehr- und Praxisbuch

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    Buchvorschau

    Hygienebeauftragte im Rettungs- und Sozialdienst - Andreas Schwarzkopf

    Fallbeispiel

    Vorwort: Im Fernsehen ist es einfach

    Professor Birkmann aus der Weißwaldklinik ist ein Genie. Er ist Chirurg, aber er behandelt alles, einschließlich Psychosen. Als ihm ein Kind mit einer lebensbedrohlichen Virusinfektion vorgestellt wird, entnimmt er unnachahmlich elegant mit der Impföse Material aus einer Pustel und streicht es professionell auf einem Nährboden aus. Darauf hält er diesen gegen das Licht und spricht das Antibiogramm. So erzählt es uns die Fernsehserie und der nicht fachkundige Bürger wundert sich, dass wir das nicht können.

    Mitarbeiter von Rettungs- und Sozialdiensten hingegen werden mit einem zunächst unbekannten Patienten konfrontiert. Und dies in einem Umfeld, das man nicht ohne Weiteres beeinflussen kann. Immer werden dabei richtige Entscheidungen erwartet. Wenn die erforderliche hellseherische Fähigkeit dazu fehlt, gilt man als inkompetent. (Merke: Destruktive Kritik ist einfacher als konstruktive, und hinterher ist man sowieso immer klüger.) Wenn ein Mitarbeiter (natürlich sind auch Mitarbeiterinnen gemeint) sich mit den Fragen der Hygiene und Infektionsprävention befasst, kommt er oft in Konflikt mit seinem Vorgesetzten, nicht zuletzt deswegen, weil nicht eingesehen wird, dass richtig verstandene Hygiene eher Kosten spart als verursacht. „Wo steht das?" – diese Frage wird ihm gestellt und der interessierte Mitarbeiter kommt in Erklärungsnot.

    Formale Vorschriften, die die Fragen der Hygiene bis ins Detail regeln, sind – gerade im Rettungs- und ambulanten Dienst – eher selten; auch im Krankenhaus-, Heim- und Praxisbereich gibt es eher Leitlinien als streng formulierte Vorgaben. Diesem Problem wollen wir uns mit dem vorliegenden Buch stellen.

    Beides in einem Buch? Diese Frage haben wir uns natürlich auch gestellt. Aber die dem modernen Hygienemanagement zugrunde liegenden Risikobewertungen sind im Grunde überall sehr ähnlich. Auf konkrete Unterschiede wird eingegangen werden. Dazu kommt, dass viele Träger heute unterschiedliche Einrichtungen gemeinsam betreiben und betreuen.

    Die einzelnen Kapitel sind in Berufsfachschulen für Pflegeberufe, medizinische Berufe, Rettungsassistenten, in Zivildienstschulen für soziale Dienste sowie in der Fortbildung der Hygienebeauftragten und natürlich bei Hygieneaudits entstanden. Sie sollen dem zukünftigen Hygienebeauftragten, aber auch seinem interessierten Mitarbeiter das erforderliche Wissen liefern, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, und das unter Berücksichtigung der infektiologischen Erfordernis, der ökonomischen Notwendigkeit und des ökologischen Bewusstseins.

    Wir heben uns bewusst von Publikationen ab, die Infektiologie grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung sehen und damit ein Horrorszenario darstellen wollen. Dem daran Interessierten empfehlen wir die entsprechenden Kinofilme. Dort ist der wohlige Schauer des Genres besser erfahrbar.

    Wir wollen uns hier auch nur am Rand mit den Raritäten der seltenen importierten Infektionen befassen. Hier ist der Spezialist aus der tropenmedizinischen Klinik gefragt, der ja in der Regel ohnehin hinzugezogen wird. Wir wenden uns eher an den Mitarbeiter, der – mit einer undiagnostizierten Infektion konfrontiert – eine sachgerechte Entscheidung zu treffen hat.

    Für konstruktive Kritik sind wir dankbar.

    Lauf/Bad Bocklet, im Herbst 2007

    Die Autoren

    1 Wo steht das?

    Allgemeines

    Sie sind die oder der Hygienebeauftragte. Sie stehen vor Ihrem Geschäftsführer und wollen ihn überzeugen, dass es falsch ist, Dienstkleidung mit nach Hause zum Waschen zu geben. Oder der Betriebsratsvorsitzende will von Ihnen eine Betriebsvereinbarung zur (im Übrigen völlig überflüssigen) täglichen Desinfektion der Einsatzstiefel. Oder Sie sollen mit der seit fünf Tagen offenen physiologischen Kochsalzlösung eine Wunde spülen. Ihre Argumentation steht auf schwachen Füßen, wenn Sie nicht in der Lage sind, formale Vorgaben zu nennen.

    Wo steht das? Mit dieser Frage werden Sie beinahe täglich konfrontiert, und die Beantwortung ist gar nicht so einfach. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Rettungsdienstgesetze der Länder (z. B. BayRDG), Sozialgesetzbücher oder Hygieneverordnungen schweigen sich dazu meist aus. Wo sind die Fundstellen?

    Gesetze oder Verordnungen finden sich meist unter www.juris.de, einer ständig aktualisierten Seite der Bundesregierung. Für unsere konkrete Frage stehen Ihnen aber ganz andere Quellen zur Verfügung.

    1.1 Empfehlungen zur Infektionsverhütung

    Die Richtlinien und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention stehen unter www.rki.de oder sind als Loseblattsammlung im Buchhandel erhältlich. Sie haben aufgrund der Formulierung des Infektionsschutzgesetzes (§ 4 IfSG) durchaus einen Rechtscharakter, der über den einer reinen Richtlinie deutlich hinausgeht. Aber erwarten Sie nicht zu viel! Hände- und Hauthygiene werden beschrieben; auch der Aufbereitung von Medizinprodukten ist ein ausführliches Kapitel gewidmet. Die ambulante Pflege wird jedoch auf die Empfehlung für die stationäre Versorgung verwiesen und soll von dort Hinweise entnehmen, eigene Vorgaben werden nicht gemacht. Das Kapitel zum Rettungsdienst ist derzeit „Zur Überarbeitung vorgesehen. Für ambulante Dienste gibt es Hinweise in der Empfehlung „Infektionsprävention in Heimen.

    1.2 Arbeitsschutz

    TRBA 250

    Wer konkretere Vorgaben zum Arbeitsschutz sucht, sollte die Seite www.baua.de aufsuchen. Sie wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsicherheit redigiert. Ehrlich gesagt, darunter sucht zunächst kein Mensch Hygienevorschriften. Sie rufen unter der Suchfunktion die Daten „TRBA 250 auf. Diese Abkürzung bedeutet „Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe und verleitet vielleicht ebenfalls nicht dazu, dort konkrete Hinweise zur Hygiene zu suchen. Aber genau dort findet sich eine besonders aussagekräftige Quelle, in der sogar die ambulante Pflege und der Rettungsdienst expressis verbis erwähnt sind. Neben vielen Ausführungshinweisen zu hygienerelevanten Themen, die uns zu interessieren haben, finden sich dort auch praktische Hinweise, wie ein Hygieneplan aufzubauen ist und zu was er Aussagen treffen muss.

    Denn das, was Ihnen der Vertreter der Firma Hirnheiner und Notnickel GmbH & Co KG unter der Bezeichnung „Hygieneplan, alles auf einer Seite, können Sie in den Besenschrank hängen" da lässt, ist meist bestenfalls ein Desinfektionsmittelplan und soll eher dem Umsatz der Firma als Ihnen behilflich sein. Was Sie in so einen Plan schreiben, hat den Charakter einer Dienstanweisung, muss also in jeder einzelnen Aussage stimmen und ständig aktualisiert werden. Das geht nicht bei einem Plan vom Außendienst, sondern nur bei dem, den Sie selbst erstellen.

    1.3 Berufsgenossenschaftliches Regelwerk

    Versicherungsrechtliche Fragen

    Oft werden die früher so genannten UVVs, die Unfallverhütungsvorschriften, als Rechtsquelle genannt. Weil die Bezeichnung „Unfallverhütungsvorschrift irreführend ist, spricht man heute vom „berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. Dieses Regelwerk hat zunächst versicherungsrechtlichen Charakter. Wenn es eine Maßnahme, z. B. eine Schutzausrüstung, vorschreibt und der Beschäftigte verwendet diese nicht, so ist das zunächst einmal ohne Konsequenz. Nur im Erkrankungsfall geht der Versicherungsschutz verloren. Wird jedoch die Schutzausrüstung deswegen nicht verwendet, weil sie der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellt oder die Beschäftigten nicht über die Benutzung aufklärt und schult, so genießen diese im Erkrankungsfall Versicherungsschutz, der Versicherer allerdings wird sich die Kosten vom Arbeitgeber wieder holen. Arbeitgeber in diesem Sinne ist auch die Trägerorganisation, die ehren- oder nebenamtliche Personen oder Zivildienstleistende beschäftigt. Ob sich die betreffende Organisation die Kosten wieder holt und von wem, ist den Arbeitsverträgen der Vorgesetzten, der Dienstordnung, der Stellenbeschreibungen oder ähnlichen Vorgaben zu entnehmen.

    Ergänzende Vorschriften

    Um diesem Mangel zu begegnen, werden manche Vorschriften gleichzeitig in den TRBA, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, genannt. Damit haben sie einen höheren Rechtscharakter und bedürfen zur Anwendung auch keiner Betriebsvereinbarung. Was Sie darüber hinaus oder ergänzend als Vorschrift etablieren wollen, muss in einer Dienst- oder Organisationsvorschrift geregelt sein. Es bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung mit dem Personal- oder Betriebsrat oder der Mitarbeitervertretung, je nachdem, welche Form der betrieblichen Mitbestimmung bei Ihnen gilt. Damit diese Regelung auch für Ehrenamtliche und Zivildienstleistende gilt, muss sie vom Vorstand in Kraft gesetzt und allen Betreffenden bekannt gemacht werden. Also – aufpassen: Es gibt reichlich Fußangeln! Aber nicht ins Bockshorn jagen lassen, denn ...

    1.4 Wissen ist Macht!

    Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über das aktuelle Hygienerecht, sortiert nach Gesetzen, Verordnungen, Texten mit Gesetzescharakter und Normen, Richtlinien sowie Empfehlungen. Selbstverständlich sind die entsprechenden Fundstellen bei den einzelnen Themen in allen Buchkapiteln angegeben.

    1.4.1 Hygienerelevante Gesetze

    Gesetze müssen natürlich befolgt werden. Wer allerdings in den Texten direkte Hinweise für den Hygieneplan sucht, sucht vergeblich. Dennoch gibt Tabelle 1 eine Übersicht über die einschlägigen Gesetze, da sich aus einigen von ihnen die Notwendigkeit für ein Hygienekonzept und das dazugehörige Qualitätsmanagement klar ableiten lässt.

    Tab. 1: Hygienerelevante Gesetze

    1.4.2 Hygienerelevante Verordnungen

    Eine Verordnung hat immer ein Gesetz im Hintergrund, hat aber selbst auch Gesetzescharakter und ist daher genau wie ein Gesetz zu befolgen. Oft sind Verordnungen etwas praktischer formuliert und eignen sich daher gut als verständliche Rechtsgrundlagen für die einzelnen Dokumente des Hygieneplans.

    Tab. 2: Hygienerelevante Verordnungen

    1.4.3 Technische Regeln

    Technische Regeln sind Durchführungsbestimmungen zur Gefahr- und Biostoffverordnung. Auch sie haben Gesetzescharakter.

    Tab. 3: Technische Regeln zur Gefahr- und Biostoffverordnung

    1.4.4 Berufsgenossenschaftliche Veröffentlichungen

    Als Träger der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (ambulante Dienste) bzw. der Gemeindeunfallversicherungsverband GUVV (öffentlich-rechtliche Rettungsdienste) ein Regelwerk heraus, in dem Anweisungen zum Schutz vor Schäden durch Mikroorganismen, Viren, aber auch Desinfektionsmitteln gegeben werden. Diese wirken in zwei Richtungen: Der Arbeitgeber muss Schutzmittel zur Verfügung stellen und Arbeitsanweisungen formulieren, die Arbeitnehmer müssen sie nutzen und befolgen. Eine Nichtbefolgung kann einen verminderten Leistungsanspruch bei Betroffenen auslösen oder Regressforderungen an den Arbeitgeber.

    Tab. 4: Berufsgenossenschaftliche Verordnungen und Regeln

    1.4.5 Normen

    Entgegen der immer wieder vor allem von Industrievertretern gern aufgestellten Behauptung haben Normen

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