Steuern? Nein, danke!: Teuer gestorben ist man schnell
Von Marc-Anton Braun
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Marc-Anton Braun
Marc-Anton Braun wurde 1974 im Landkreis Rosenheim geboren und ist seit über 13 Jahren selbstständiger Steuerberater im Familienunternehmen tätig.
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Steuern? Nein, danke! - Marc-Anton Braun
I. Fakten und Zahlen zum Steueraufkommen
Um zu verstehen, wie wichtig die Erbschaft- und Schenkungsteuer (kurz ErbSt) für den Staat ist, muss man sich einige Punkte vor Augen führen. Zuallererst ist die ErbSt eine Landessteuer, geregelt in Artikel 106 Absatz 2 GG. Wer die Diskussion um das aktuelle Erbschaftsteuergesetz im Jahre 2016 mitverfolgt hat, könnte glauben, dass dies wohl eine sehr bedeutende Steuer ist, die entscheidend zur Haushaltsfinanzierung beiträgt. Doch was sagen die Zahlen hierzu?
Der Bundeshaushaltsplan für 2020 vom 21.12.2019 (BGBl. I, S. 2890) weist Steuereinnahmen in Höhe von 325.290.000.000 Euro aus. Dies entspricht 89,86 % der Haushaltseinnahmen. Leider konnte ich hier jedoch keine Angaben zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herausfinden. Daher greife ich auf das Zahlenmaterial für das Jahr 2018 zurück.
Abbildung 1:
Bundeshaushalt für 2018 vom 12.07.2018
Der Bundeshaushaltsplan für 2018 vom 12.07.2018 (BGBl. I, S. 1126) weist Steuereinnahmen von 329.123.495.000 Euro aus. Dies entspricht 95,79 % der Haushaltseinnahmen. Laut einer Pressemitteilung des Bundesamts für Statistik (Destatis) vom 16.08.2019 betrug die Erbschaft- und Schenkungsteuer 6.810.000.000 Euro. Das entspricht also 2,07 % der gesamten Bundessteuereinnahmen.
Da diese Steuer jedoch Ländersache ist, schauen wir uns auch anhand des Beispiels Bayern an, welche Bedeutung sie dort hat. Entsprechend dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vom 20.12.2016 (GVBl. 2016, S. 399) wurden Steuereinnahmen für das Jahr 2018 von 47.668.300.000 Euro angesetzt. Dies entspricht 79,33 % der Haushaltseinnahmen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen beliefen sich auf 1.630.000.000 Euro und betrugen somit 3,42 % der gesamten Haushaltssteuereinnahmen. Bayern trägt mit 23,94 % zum bundesdeutschen Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen bei. Neben Bayern verdient auch Hamburg mit dieser Steuer viel Geld. Die Schlusslichter bilden Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Brandenburg.
Abbildung 2:
Landeshaushalt Freistaat Bayern für 2018 vom 20.12.2016
Wie man also schön erkennen kann, handelt es sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer um eine eher zweitrangige Steuer. Darüber, ob sie sinnvoll ist oder man sie lieber streichen sollte, könnte man trefflich streiten. Da diese Steuer nun mal existiert, sollte sich jeder damit beschäftigen.
II. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze von damals bis heute
Erbschaftsteuergesetze gibt es schon über viele tausend Jahre lang. Eines das erstmals für das gesamte Deutsche Reich galt, wurde am 03.06.1906 verfasst (Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 31, S. 654 - 674). Es umfasste 62 Paragraphen und beinhaltete auch schon ein Schenkungsteuerrecht. Wer darin schmökert, wird aus heutiger Sicht auf manch kuriose Gesetzespassagen stoßen. Ich habe mir hierzu ein paar Beispiele herausgesucht.
1) Betrag der Erbschaftsteuer § 10 ErbStG 1906:
Die Erbschaftsteuer beträgt:
I. vier vom Hundert:
1. für leibliche Eltern;
2. für voll- und halbbürtige Geschwister sowie für Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern;
II. sechs vom Hundert:
1. für Großeltern und entferntere Voreltern;
2. für Schwieger- und Stiefeltern;
3. für Schwieger- und Stiefkinder;
4. für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern;
5. für uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge;
6. für an Kindes statt angenommene Personen und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindes statt erstrecken;
III. acht vom Hundert:
1. für Geschwister der Eltern;
2. für Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie;
IV. zehn vom Hundert in den übrigen Fällen, soweit es sich nicht um einen Erwerb der im § 12 bezeichneten Art handelt.
Im heutigen Erbschaftsteuerrecht werden die Personen in drei Steuerklassen eingeteilt. In diesen werden dann die Steuersätze im günstigen Fall mit 7 % und im teuersten Fall mit 50 % zugeteilt. Zu finden wäre dies heute im § 19 ErbStG.
2) Befreiungen § 11 ErbStG 1906: Von der Entrichtung der Erbschaftsteuer befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin.
Ich glaube, dass heutige Politiker auch davon träumen würden, eine solche Steuerbefreiung zu haben. Jedoch wäre diese wohl eindeutig nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar.
3) Pauschversteuerung § 44 ErbStG 1906:
Die oberste Landesbehörde ist ermächtigt, auf Antrag des Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung der Masse und der Vorlegung eines Verzeichnisses (§ 37) ganz oder zum Teil abzusehen und einen Pauschbetrag für die Erbschaftsteuer anzunehmen, auch die Pauschversteuerung solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben müsste, zu gestatten.
Eine solche Pauschalierung ist heute nicht mehr möglich.
4) Erbschaftsteuerbescheid § 46 ErbStG 1906:
Die Beschwerde gegen den Steuerbescheid ist binnen einer Frist von zwei Monaten bei dem Erbschaftsteueramt anzubringen. Es genügt auch die Einlegung bei der Oberbehörde (§ 34) …
Heute beträgt die Einspruchsfrist einen Monat und ist in § 355 der Abgabenordnung geregelt.
5) Verjährung der Erbschaftsteuer § 54 ErbStG 1906:
Der Anspruch der Staatskasse auf die Erbschaftsteuer verjährt in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch auf die Steuer entstanden ist, im Falle einer Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt.
Heut beträgt die Regelverjährung vier Jahre und ist in § 169 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung zu finden.
6) Zuschläge zu der Steuer § 58 ErbStG 1906:
Den Bundesstaaten bleibt es überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu der nach den Vorschriften dieses Gesetzes verlangten Steuer zu erheben.
Glücklicherweise gibt es eine solche Regelung heute auch nicht mehr.
Das Erbschaftsteuergesetz von 1906 unterlag zahlreichen Änderungen und wurde in der Fassung vom 17.04.1974 grundlegend geändert. Das heute gültige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz stammt vom 27.02.1997, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.06.1995 (2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, S. 671) den kompletten § 12 ErbStG für verfassungswidrig erklärte. Heute umfasst es nur noch 39 Paragraphen und wurde am 26.11.2019 zum 25. Male geändert. Darunter musste es auch dreimal wegen verfassungswidriger Passagen geändert werden (BVerfG Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl. II 2007, S. 192; Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, BVerfGE 2011, S. 400; Beschluss vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, S. 50, 90).
III. Mythen und Irrglauben
Bevor ich mit meinen Ausführungen zu den steuerlichen und erbrechtlichen Aspekten beginne und am Schluss noch Gestaltungsmöglichkeiten aufzeige, habe ich einen kurzen Wissenscheck vorbereitet. In den folgenden zwölf Fragen können auch Sie Ihr Wissen testen:
I. Sie lassen sich scheiden und müssen dem Ehepartner einen Zugewinnausgleich bezahlen. Ist das eine Schenkung?
a) Ja
b) Nein
c) Nur wenn ein Schenkungsvertrag geschlossen wird
II. Welche Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer?
a) Geldgeschenke zur Hochzeit
b) Ein Ehemann schenkt seiner Ehefrau einen Diamantring im Wert von 40.000 Euro zu Weihnachten
c) Ein Onkel schenkt seinem Neffen ein Auto im Wert von 80.000 Euro zum Geburtstag.
d) Ein Vater schenkt seinem Sohn spontan 150.000 Euro
e) Alle genannten Beispiele
f) Die Beispiele Diamantring, Auto und Bargeld
g) Die Beispiele Auto und Bargeld
h) Keines der genannten Beispiele
III. Wann verjähren Schenkungen, die dem Finanzamt nicht bekanntgegeben wurden?
a) Nach 4 Jahren
b) Nach 10 Jahren
c) Mit dem Tod des Schenkers
d) 4 Jahre nach dem Tod des Schenkers
IV. Sie schenken heute Ihrer Tochter 400.000 Euro. Können Sie in zwei Jahren weitere 200.000 Euro steuerfrei verschenken?
a) Ja, weil es zwei Schenkungen sind
b) Ja, weil der Freibetrag jährlich 400.000 Euro beträgt
c) Nein, weil der Freibetrag im Zehnjahreszeitraum überschritten ist
d) Nein, weil man den Freibetrag nur einmal im Leben bekommt
V. Welches Testament ist rechtsfähig?
a) Eigenhändig geschriebenes Testament
b) Notarielles Testament
c) Digitales Testament oder Videobotschaft
d) Alle genannten Testamente
e) Eigenhändig geschriebenes und notarielles Testament
VI. Sie haben mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Testament (Berliner Testament) verfasst. Wann können Sie dies ohne Zustimmung des anderen ändern?
a) Jederzeit
b) Nie
c) Nach Ehescheidung
d) Nach dem Tod des anderen
e) Wenn das Testament eine Änderungsklausel enthält
VII. Können Sie Ihrem Haustier etwas vererben?
a) Ja
b) Nein
c) Nur wenn es sich dabei um einen Hund handelt
VIII. Können Sie mit einem Testament den Ehepartner und/oder die Kinder vollständig enterben?
a) Ja
b) Nein
c) Nur wenn der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch bereits notariell ausgeschlossen sind
IX. Sie wurden als Minderjähriger adoptiert. Bei wem sind Sie erbberechtigt?
a) Nur bei den leiblichen Eltern
b) Nur bei den Adoptiveltern
c) Bei beiden
d) Weder noch
X. Bei einem kinderlosen Ehepaar verstirbt der Ehemann. Wer erbt?
a) Nur die Ehefrau
b) Nur die Eltern des Ehemanns
c) Ehefrau und Eltern des Ehemanns
d) Keine der genannten Personen
XI. Sie schenken heute Ihrem Sohn den maximal möglichen steuerfreien Betrag von 400.000 Euro. Kann er in drei Jahren bei Ihrem Tod weitere 30.000 Euro steuerfrei erben?
a) Ja
b) Nein
c) Nur wenn der Sohn maximal 15 Jahre alt ist
XII. Sie werden als Volljähriger adoptiert. Bei wem sind Sie erbberechtigt?
a) Nur bei den leiblichen Eltern
b) Nur bei den Adoptiveltern
c) Bei beiden
d) Weder noch
Nehmen Sie sich ruhig Zeit und versuchen Sie, alle zwölf Fragen zu beantworten. Glauben Sie mir, das hilft. Sie sind auch nicht die Ersten, denen ich diesen Wissenscheck vorlege.
Um mir ein Bild zu machen, welche Meinungen denn in der breiten Masse zum Thema Erben und Schenken vorherrschen, habe ich diesen Wissenscheck öffentlich durchgeführt. In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse der Teilnehmer zusammengestellt, die freundlicherweise daran teilgenommen haben.
Die richtigen Antworten habe ich grün hinterlegt und die Fundstellen, die dies bearbeiten eingetragen. Dabei bedeutet z.B. IV 4 dass man dies in Kapitel IV Abschnitt 4 nachlesen kann.
IV. Steuerliche Aspekte bei der Vermögensübertragung
Nachdem Sie gerade schon etwas mit Zahlen und Fakten zum Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland und dann auch noch über die Geschichte zur Erbschaft- und Schenkungsteuer lesen konnten, komme ich jetzt zum steuerlichen Teil meines Buches. Hierin werde ich wichtige Aspekte bezogen auf die Steuergesetze, falls möglich auch mit Beispielen, darstellen. Hierdurch sollte jeder in die Lage versetzt werden, zumindest abschätzen zu können, was sein Vermögen wert ist, wie stark es durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet wird und ob er das möchte. Sobald dieses Wissen vorhanden ist, könnten weitere Schritte eingeleitet werden. Wer dann bei der Gestaltung helfen kann und welche erbrechtlichen Aspekte bedacht werden sollten, wird in den Kapiteln V und VI ausführlich dargestellt.
1. Welche Gesetze braucht man hier?
Für Vermögensübergänge im Rahmen von Schenkungen und Erbschaften sind mehrere Gesetze notwendig. Im weiteren Verlauf werde ich immer wieder auf die folgenden Gesetze eingehen und auf die entsprechenden Fundstellen im Gesetz verweisen:
• Abgabenordnung (AO)
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hier explizit das Erbrecht, zu finden in den §§ 1922 bis 2385
• Bewertungsgesetz (BewG)
• Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
• Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Neben den Gesetzen gibt es noch eine Durchführungsverordnung, die hilfreich sein kann:
• Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV)
Und schließlich gibt es noch Urteile von Gerichten, welche über die Auslegung der Gesetze entscheiden. Meines Erachtens genügt es, hier auf die Bundesgerichte zu schauen, weil jene weittragende Entscheidungen, über den Einzelfall hinaus, fällen.
• Bundesfinanzhof (BFH)
• Bundesgerichtshof (BGH)
• Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
• Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
1.1 Für wen gilt was?
Allein zu wissen, wo man nachschauen muss reicht nicht, da man im deutschen Steuerrecht schier mit Gesetzen, Richtlinien und Hinweisen überhäuft wird. Daneben existieren auch Gerichtsurteile von Finanzgerichten und Bundesgerichten. Die alles entscheidende Frage bei diesem Wust an Vorschriften und Rechtsprechung ist immer: Gilt das alles auch für mich als Erblasser bzw. Schenker?
Wie würden Sie diese Frage beantworten?
Lassen Sie uns alle Vorschriften und Rechtsprechungen einmal näher betrachten. Am Ende werde ich dann nochmals kurz zusammenfassen.
1.1.1 Gesetze und Durchführungsverordnungen
Die Gesetze, welche über Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, gelten für alle, die davon berührt werden. Wer oder was davon betroffen ist, kann in der Regel im jeweiligen § 1 herausgelesen werden.
Der § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 ErbStG besagt: Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1) der Erwerb von Todes wegen;
2) die Schenkungen unter Lebenden;
3) …
Damit legt das Erbschaftsteuergesetz eindeutig fest, was diesem Gesetz unterliegt.
Zu den großen Steuergesetzen gibt es in der Regel auch eine Durchführungsverordnung (DV), so z. B. die Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung. Die DV steht im Rang unter den Gesetzen, ist aber eine ebenso allgemeinverbindliche Rechtsnorm. Wie diese entstehen können, regelt Artikel 80 GG.
1.1.2 Richtlinien und Hinweise
Richtlinien gibt es auch zu nahezu allen Gesetzen. Sie werden, wie z. B. die Erbschaftsteuerrichtlinie, von der Bundesregierung erlassen. Die Ermächtigung hierzu steht im Artikel 108 Absatz 7 GG. Dort heißt es:
Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Auch Ministerien können Richtlinien erlassen. Da es sich hierbei lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, ist keine gesetzliche Ermächtigung notwendig. Die Richtlinien dienen dem Zweck der einheitlichen Besteuerung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Erbfall in Hamburg genauso wie der Erbfall in Stuttgart behandelt wird. Da die Richtlinien aber nur Verwaltungsvorschriften darstellen, sind sie zwar für die betroffenen Behörden bindend, jedoch für den einzelnen Bürger begründen sie grundsätzlich weder Rechte noch Pflichten (Creifelds Rechtswörterbuch, 20. Auflage Jahrgang 2011).
Ebenso verhält es sich auch mit amtlichen Hinweisen. Die Erlasse des Bundesfinanzministeriums, des Bayerischen Landesamtes für Steuern oder anderer Finanzministerien, die zu einzelnen Tatbeständen ergehen, z. B. der Erbschaftsteuerhaftungserlass, stellen lediglich Verwaltungsvorschriften dar. Wie schon gesagt, sind auch diese keine Rechtsnormen, also kein Gesetz.
All die hier genannten Verwaltungsvorschriften sind für den Bürger nicht verbindlich. Sie begründen für ihn weder Rechte noch Pflichten und können demnach keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt, wie z. B. einen Erbschaftsteuerbescheid, bilden. Ein Verwaltungsakt ist also nicht deshalb rechtmäßig, weil er einer Verwaltungsvorschrift entspricht. Umgekehrt ist er aber auch nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er einer Verwaltungsvorschrift widerspricht (Creifelds Rechtswörterbuch, 20. Auflage Jahrgang 2011).
Jeder Finanzbeamte ist jedoch hieran gebunden. Wenn Sie also wissen wollen, wie die Finanzämter mit den einzelnen Paragraphen der Gesetze umgehen, lesen Sie die Richtlinien. Sollten Sie dann der Meinung sein, dass die Richtlinie das Gesetz nicht richtig interpretiert, und das ist gut möglich, dann sollten Sie etwas unternehmen und Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid einlegen.
Abbildung 3:
Quelle:
