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Der (Straf- )Prozess: Einschlägige Aktenbeweise für ein Fehlurteil
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Über dieses E-Book

Nach etlichen Vorfällen in den letzten Jahrzehnten erbringt der Autor Urkundsbeweis für massive Auffälligkeiten und rechtswidrige Vorgehensweisen seitens Dritter in Strafverfahren, sowie daraus resultierender Untersuchungshaft. Zu "dringendem Tatverdacht" nach elf Monaten nicht mehr zulässige Haftbefehle, blockierter Zahlungsverkehr, rechtswidrig verhinderte Einkäufe mit resultierendem Nikotinentzug, und ebenfalls acht Wochen ohne korrekte ärztliche Untersuchung als nachgewiesener Herzpatient...
Zudem nicht quittierte, eingegangene Einschreiben, nicht quittierte Zahlungsvorgänge der Hauptkasse bei ausgehenden Einschreiben, fehlerhafte Kassenbelege, sowie verweigerte Sozialarbeit sind als Standard in diesem, prekären juristischen Spezialfall zu bezeichnen.
Mit kriminalistischem Konstrukt (komplexer als bei Gustav M.), ist der Autor - ebenfalls unter mindestens räumlicher Zuständigkeit des LKA Bayern - entsprechend analogem Schicksal jedoch entgangen.
Mit dem letzten Verfahren den Superlativ der Anomalien erlebt, sucht der schwer Traumatisierte nach Freilassung (!) entsprechend Kontakte zu Medien, seriösen Ermittlern und anderen Ansprechpartnern zur Aufklärung der Sachverhalte.
In anderen Büchern kriminalistisch relevante Vorgänge beschrieben, ist hier Klärung ebenso nötig, wie entsprechende Maßnahmen zur Absicherung gegen solche Vorfälle.
Weitere Nachweise in Buchform beweisen ohnehin, dass entsprechende Anomalien im Rechts- und Geschäftsverkehr vorliegen, wozu die Behörden entsprechende Stellungnahmen jedoch unterlassen.
Auch aus anderem Hintergrund an korrekter Arbeitsweise entsprechender Behörden der Exekutiven berechtigte Zweifel zu haben, liegt in Vorfällen ab Mitte der 1990er, wofür es immer noch etliche Zeugen gibt...
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum11. Jan. 2023
ISBN9783347827110
Der (Straf- )Prozess: Einschlägige Aktenbeweise für ein Fehlurteil

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    Buchvorschau

    Der (Straf- )Prozess - Andreas Weiss

    VORWORT

    Jahre lange, ersichtliche Fehlleistungen der Polizei und Justiz zeigen im Fall des Autors derart massive Anomalien, dass tatsächlich berechtigte Nachfragen nötig, und Proteste unter direkter Vorlage der Dokumente absolut zulässig sind.

    Zudem mit entsprechenden Anomalien ab den 1990ern, insbesondere ab 1997, sind später dann – nach Eingeständnissen der Justizbehörden – gehäuft wohl polizeiliche Falschangaben, unvollständige Akten der Justiz, sowie widersprüchliche Angaben in den Akten, oder Verfahren, festzustellen. Wiederholte, unsachliche Psychiatrie-Debatten mit resultierendem Psycho-Trauma nach ICD-10 F43.1 führten dazu, dass der Autor (zusammen mit anderen Publikationen), insgesamt genug hat, und wiederholt (bedauerlicherweise erst im Nachhinein!) den Nachweis klaren Verstandes, sowie wiederholte Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verzerrung von Tatsachen zur Erreichung psychiatrischer Unterbringungen beweisen kann.

    Ab erfolgter Rückkehr nach Deutschland 2021, und unzulässigem Haftbefehl, folgten weitere, beschriebene Anomalien, wie die Anwendung falscher Paragrafen in Strafverfahren (Verwechslung zwischen §315b und §315c StGB), Absichten eines lediglichen Amtsgerichtes, unzulässig den §63 StGB auszusprechen, damit folgend eine einstweilige Unterbringung nach § 126a stopp vorzunehmen, sowie vorher und folgend in Untersuchungshaft und im ISK Wasserburg dann ausgefallene Einkäufe, ausgebliebene Renten, verweigerte und nachweisbar blockierte Sozialarbeit, widersprüchliche Antragsschriften der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zulassung rechtlich unzulässiger Antragsschrift, sowie ebenso nachweisbare Fehlleistungen in Sachen Posteingangs des Autors, des Zahlungsverkehrs allgemein. Zudem erscheinen weitere Nachfragen zur Protokollierung des Eigentums in der JVA Traunstein, sowie verweigerter Faxe durch Sozialarbeiter auch dort , frecher Schreiben des Amtsgerichts Laufen an den Autor, sowie unterbliebene Gesundheitsfürsorge ebenso berechtigt und angebracht.

    Absolut bewiesenen Sachverhalten im Bereich rechtswidriger Handlungen gegen den Gefangenen Weiss, welche die Aufhebung eines Haftbefehls wegen Unzumutbarkeit erzwungen hätten, folgten stattdessen – unter Umgehung verschiedener Rechtsnormen, gar des Gerichtsverfassungsgesetzes – entsprechende Beschlüsse, welche als eklatant rechtsfehlerhaft, und damit als ein massiv fehlerhaftes Verfahren beweisend, zu bezeichnen sind.

    Damit – da wiederholte Versuche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Unterbringungen zu erwirken, als Grund der Veröffentlichung, sowie folgenden Antrags auf Asyl gegen die BRD bezeichnet werden - sind weitere, massive Verstöße gegen strafprozessuale Normen zu beweisen:

    Unterbliebene Bearbeitung der entsprechenden Zeugen- und Beweisanträge, gestellt vom Autor, Monate lang ausgefallene Rentenzahlung, massivste Abweichungen im Postein- und Postausgang (versandte Einschreiben oftmals nicht zugestellt!), sowie die mehr als zweifelhafte „Diagnostik" gemäß ebenso fehlerhafter Urteilsbegründung (teilweise wird der Name des Angeklagten nicht korrekt wiedergegeben), sodass – inclusive Antragsschrift unter fehlerhaften Diagnoseschlüsseln nach ICD-10, sowie Widersprüchen in den erhobenen Vorwürfen das Begehren des Autors bezüglich nötigen Unterbindens entsprechender Handlungen auf dem Weg eines Asylverfahrens zweifelsohne zusteht.

    Etliche Geschäftsideen formuliert, welche im Bereich „Millionenwerte anzusiedeln sind, beweist die Denkweise, sowie die Formulierungsweise des Autors, dass bereits in der Urteilsbegründung gemäß „Gutachten eines „Sachverständigen" die erhobenen Vorwürfe oftmals nachweislich falsch sind.

    Denkweise, Strukturierung des Denkens, Formulierungen, sowie ausgeprägtes Sicherheitsdenken, neben serviceorientiertem Verhalten, als auch Kenntnisse und Wissen in Umsetzung von Datenbank-Lösungen, Kundenservice, sowie diverse Optimierungen, zeigt – neben absolut friedlicher Arbeits- und Verhaltensweise – dass diverse, polizeiliche Willkür nicht nur schwere Traumatisierung auslöste, sondern etliche Verletzungen der Pflichten der Polizei ebenso zu beweisen sind.

    Jahre lang oftmals in Freilassing unterwegs, ohne Unterkunft und ohne Gelder, stets Mülleimer nach Nahrung und Leergut durchsucht, wurde der Lebensunterhalt auf offener Straße von Pfandflaschen und -Dosen bestritten. Als derart Geschädigter nachweislich (!) weder mit Diebstählen noch mit Betrug aufgefallen, weigerte sich die Polizeiinspektion in Nähe zur Grenze in Österreich, den Obdachlosen an einen Sozialdienst zu vermitteln. Teilweise in öffentlichen Toiletten oder Pfarrtoiletten übernachtet, wurden benannte Zeugen weder vorgeladen, noch gehört.

    Für allgemeine Unterstützung, Körperhygiene, aber auch zwecks Errichtung einer Postadresse – insbesondere zur Zustellung der Vorladungen bei wiederholten Vorwürfen nötig, wurde auch die Hilfestellung durch Vermittlung kompetenter Sozialarbeiter, insbesondere zwecks Zustellung der Vorladungen der PI Freilassing, pflichtwidrig durch betroffene Polizeidienststelle nachweislich unterlassen. In anderem Fall vor einem Amtsgericht mit bitterbösen Worten seitens des Gerichts abgestraft, wurde im Fall des Autors noch Jammern des erschienenen Polizeibeamten, und dessen offenbare Falschdarstellungen angeblich im Gewahrsam verbrannter Matratze geduldet. In anderem Kontext relevant, und nicht bezüglich des Gewahrsams in Freilassing, stellte sich (da Zusammenhang zu anderen Vorfällen mit Folge einer Rauchvergiftung beim Autor) die Frage, ob nicht Kenntnis durch vormaligen Versuch eines Gespräches über vormalige Vorfälle oder Unfälle erfolgte. Ohne Rechnung für die angebliche Beschädigung im Gewahrsam, und ohne Anzeige (und dies insbesondere aus Freilassing!) fragte ich bereits vor dem Landtag mit Kopie in Richtung LKA Bayern, ob nicht im Kontext die Inkompetenz des jungen Beamten zu prüfen wäre, der dann gemäß eigener Aussage unfähig sei, korrekte Durchsuchungen bei Fällen von Gewahrsam vorzunehmen. Andererseits die Frage nach unterbliebener Anzeige und Rechnung angeblich beschädigter Matratze erst nach der Verhandlung durch den Autor berechtigt gestellt, wurde ohne Kenntnis darüber Bezug auf vorigen Fall von Gewahrsam mit selbem Polizeibeamten genommen. Weitere Gespräche mit diesem dann wegen dessen Verhaltens unterlassen, da dessen Tendenz zu falschen Darstellungen ersichtlich war, ist ebenso die von diesem in der Verhandlung getätigte Behauptung des ihm angeblich durch den Autor unterstellten Versuches, mich die Treppe herunter zu stürzen, durch Kontrolle der offenbaren Aufzeichnungen der BodyCams wohl nach mehreren Jahren nicht mehr möglich.

    Nach durch die Staatsanwaltschaft Traunstein gemäß derer Unterlagen wiederholt eingestellten, und erneut aufgenommenen Ermittlungen dann – nach Weigerung der Deutschen Auslandsvertretung im April 2021 in Kairo, nach einem Buchungsfehler bei Erwerb eines (später erstatteten) Flugtickets dann den Rückflug auf Basis eines Darlehens zu bezahlen, erfolgte dann der haltlose Vorwurf, der in Kairo auf offener Straße übernachtende, deutsche Staatsangehörige hielte sich verborgen, oder sei auf

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