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Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt: Ein forensisch-klinischer Praxisleitfaden
Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt: Ein forensisch-klinischer Praxisleitfaden
Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt: Ein forensisch-klinischer Praxisleitfaden
eBook634 Seiten4 Stunden

Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt: Ein forensisch-klinischer Praxisleitfaden

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Über dieses E-Book

Bei der Akutversorgung von Personen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben, gilt es für erstversorgende Ärzte, einiges zu beachten und zu bedenken. Dieses Buch informiert darüber, welche Untersuchungen unabdingbar sind, wie Verletzungen gerichtsverwertbar dokumentiert und wie Spuren korrekt gesichert werden. Weiterhin finden sich Informationen zu möglichen Infektionsrisiken, zu K.O.-Mitteln, zur anschließenden Betreuung sowie zu rechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang.

SpracheDeutsch
HerausgeberSpringer
Erscheinungsdatum18. Feb. 2019
ISBN9783662561744
Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt: Ein forensisch-klinischer Praxisleitfaden

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    Buchvorschau

    Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt - Corinna A. Schön

    © Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2019

    Corinna A. Schön und Katja Wolf (Hrsg.)Medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewalthttps://doi.org/10.1007/978-3-662-56174-4_1

    1. Allgemeines

    C. A. Schön¹  , C. Brezinka²   und K. Wolf³  

    (1)

    Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern, Bühlstrasse 20, 3012 Bern, Switzerland

    (2)

    Universitätsklinik für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, Medizinische Universität Innsbruck, Anichstraße 35, 6020 Innsbruck, Austria

    (3)

    Centralstrasse 8a, 6210 Sursee, Switzerland

    C. A. Schön (Korrespondenzautor)

    Email: corinna.schoen@irm.unibe.ch

    C. Brezinka

    Email: christoph.brezinka@i-med.ac.at

    K. Wolf

    Email: katjawolf@gmx.ch

    1.1 Definition sexualisierter Gewalt

    1.2 Epidemiologie

    1.3 Rechtliches

    1.3.1 Strafbarkeit sexueller Handlungen

    1.3.2 Rechte und Pflichten der Untersucher: Aufklärung, Schweigepflicht, Melderecht/Meldepflicht

    1.3.3 Genitalbeschneidung und Schwangerschaftsabbruch

    1.3.4 Urteilsunfähige Personen und Untersuchung von Minderjährigen

    1.4 Finanzielles

    1.4.1 Kosten der forensisch-klinischen Untersuchung

    1.4.2 Kosten der sich anschließenden Behandlungen

    1.4.3 Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

    1.5 Berner Modell : Beispiel der Betreuung von betroffenen Frauen

    1.1 Definition sexualisierter Gewalt

    Der Begriff sexuelle Gewalt bezieht sich auf geschlechtsbezogene Handlungen, bei denen gegen den Willen der betroffenen Person gehandelt wird oder diese aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben. Um der Tatsache Ausdruck zu verleihen, dass es in erster Linie um einen Gewaltakt im Sinne eines sexuellen Ausdrucks von Aggression oder das Ausüben von Macht und nicht um ein Ausleben sexueller Bedürfnisse geht, wird heutzutage vermehrt der Begriff sexualisierte Gewalt verwendet.

    Sexualisierte Gewalt umfasst einerseits körperliche Handlungen, die von ungewollten Berührungen bis zum Erzwingen von Geschlechtsverkehr oder anderer sexueller Handlungen reichen. Bereits der Versuch, solche Handlungen zu begehen, gehört in den Formenkreis sexualisierter Gewalt. Andererseits beinhaltet der Begriff auch solche Situationen (Nicht-Kontakthandlungen), in denen eine Person beispielsweise mit Worten sexuell belästigt wird, zum Anschauen von oder Mitwirken in pornographischen Handlungen (Fotographie, Film, Internetchat) gezwungen wird oder wenn Sexting -Inhalte¹ missbräuchlich verwendet werden. Auch Zwangsheiraten oder die weibliche Genitalbescheidung können in unserem Kulturkreis als sexualisierte Gewalt eingestuft werden.

    Ein Teil dieser geschilderten Formen von sexualisierter Gewalt geht nicht mit physischer Gewalt und somit dem Auftreten körperlicher und/oder genitaler Verletzungen einher und kann folglich nicht mittels einer forensisch-klinischen Untersuchung dokumentiert werden. Dennoch sollte sich der Untersucher darüber im Klaren sein, dass neben physischen Folgen eines solchen Ereignisses kurz- oder langfristig psychologische Effekte eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der betroffenen Person spielen können (Abschn.​ 7.​1).

    Wichtig ist auch zu wissen, dass – mit gewissen Ausnahmen – lediglich gegen den Willen einer beteiligten Person durchgeführte sexuelle Handlungen strafrechtlich relevant sind. Sobald sämtliche involvierten Personen mit extremen, vielleicht sogar mit Schmerzen und Verletzungen einhergehenden sexuellen Handlungen einverstanden sind (z. B. im Rahmen sadomasochistischer Praktiken), entzieht sich dies dem Formenkreis der sexualisierten Gewalt.

    1.2 Epidemiologie

    Sexualisierte Gewalt wird weltweit in allen gesellschaftlichen Schichten und in jeder Kultur ausgeübt. Sie ereignet sich beispielsweise im privaten Umfeld durch Partner, Bekannte oder seltener Fremde, im beruflichen Kontext, während Kriegen als Waffe zur Demoralisierung des Feindes, bei erzwungener Prostitution, in Institutionen wie Gefängnissen oder Heimen oder im Rahmen kultureller Initiationsriten. Auch sind Personen aus allen Altersklassen betroffen. Der Vergleich statistischer Angaben zu dieser Thematik wird dadurch erschwert, dass sich diese auf unterschiedliche Formen sexualisierter Gewalt beziehen, die Gruppen der Studienteilnehmer nicht einheitlich sind oder nur bestimmte Formen von Verletzungen berücksichtigt werden. Laut WHO (World Health Organisation) wird allerdings davon ausgegangen, dass in manchen Regionen dieser Welt jede fünfte Frau mindestens einmal in ihrem Leben einen sexuellen Übergriff erleidet. Auch spielen Definitionen in diesem Kontext eine wesentliche Rolle: Der Begriff Vergewaltigung bezieht sich in der Schweiz zum Beispiel lediglich auf die Penetration der Scheide mit dem Penis, seitens der WHO wird darunter jedoch die Penetration der Scheide oder des Anus mit dem Penis, anderen Körperteilen oder Gegenständen verstanden.

    Allgemein ist bekannt, dass mehrheitlich Frauen Opfer sexualisierter Gewalt sind, diese durchschnittlich zwischen 20 und 30 Jahre alt sind und Männer aus ihrem Bekanntenkreis als Täter fungieren. Sexualdelikte mit vaginaler Penetration sollen dabei häufiger vorkommen als solche, bei denen ein oraler oder analer Geschlechtsverkehr geltend gemacht wird.

    Betrachtet man die Gruppe der männlichen Betroffenen, so scheinen homosexuelle oder bisexuelle Männer häufiger von sexualisierter Gewalt betroffen zu sein als heterosexuelle. Auch hier soll es sich bei den Tätern mehrheitlich um Männer handeln; lediglich heterosexuelle Männer sollen vermehrt durch Frauen missbraucht werden. Erfolgt die sexualisierte Gewalt durch eine fremde Person, so ist das Motiv für solche gewaltsamen Übergriffe häufig Hass gegenüber Homosexuellen. Sexuelle Übergriffe begangen durch mehrere Personen sollen bei männlichen Opfern häufiger auftreten.

    Gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) der Schweiz, in der bei den kantonalen Polizeibehörden angezeigte Delikte aufgeführt werden, wurden im Jahr 2015 insgesamt 6756 Delikte gegen die sexuelle Integrität dokumentiert, was 1,4 % aller Verstöße gegen das Strafgesetzbuch entspricht. Es wurden 532 Vergewaltigungen und 736 Fälle von sexueller Nötigung angezeigt, wobei es sich bei 99 Opfern sexueller Nötigung um Männer handelte. 195 der angezeigten Vergewaltigungen und 201 der Fälle von sexueller Nötigung ereigneten sich im Rahmen häuslicher Gewalt.

    Der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für Deutschland, die jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegeben wird, und die auf den von den Landeskriminalämtern gelieferten Landesdaten basiert, ist zu entnehmen, dass im Jahr 2015 insgesamt 42.996 vollendete Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung polizeilich bekannt wurden. Hierbei handelte es sich in 5934 Fällen um Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigung ; 330 Vergewaltigungen wurden durch Gruppen begangen. 171 der 3588 Opfer von vollendeten Vergewaltigungen oder sexueller Nötigung über 21 Jahre waren Männer. Vergewaltigungen oder Fälle von sexueller Nötigung mit Todesfolge wurden nicht bekannt, jedoch ereigneten sich 8 Morde in Zusammenhang mit Sexualdelikten.

    Weder in der Schweiz noch in Deutschland wurden im Jahr 2015 Fälle von weiblicher Genitalbeschneidung zur Anzeige gebracht.

    Generell muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine große Dunkelziffer besteht, was bedeutet, dass eine Vielzahl solcher Delikte nicht zur Strafanzeige kommt. Sexualisierte Gewalt gilt bei vielen Menschen noch immer als Tabuthema, was bei Männern noch stärker ausgeprägt sein soll als bei Frauen. Es wird angenommen, dass betroffene Personen aus Scham (Männer: Scham der Unmännlichkeit) und Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird, trotz eines großen Leidensdrucks Hemmungen haben, über Erfahrungen zu berichten, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen und Strafanzeige zu erstatten. Insbesondere von Männern wird erwartet, dass sie stark, bestimmt und sexuell dominant sind, sodass in der Öffentlichkeit und sogar unter Fachpersonen, die sich mit sexualisierter Gewalt gegenüber Frauen auseinandersetzen, die Vorstellung bestehen kann, dass Männer gar nicht (insbesondere nicht von einer Frau) sexuell missbraucht werden können. Zudem soll die an einen Mann gerichtete Rollenerwartung die subjektive Bewertung eines erlebten Gewaltereignisses beeinflussen. Je nach Land, wo sich sexualisierte Gewalt gegen Männer ereignet, kann auch Angst, infolge eines solchen Ereignisses als Homosexueller angesehen zu werden, eine Rolle spielen, da Homosexualität mancherorts unter Strafe steht. Daneben kann allgemein die Beziehung zwischen Täter und Opfer relevant sein, sodass für eine Strafanzeige sexueller Übergriffe innerhalb einer Beziehung eine noch größere Hemmschwelle überwunden werden muss als bei einem Fremdtäter.

    All diese Aspekte führen dazu, dass Angaben zur Häufigkeit von sexualisierter Gewalt an Frauen und Männern in ihrem tatsächlichen Ausmaß nicht erhoben werden können. Man geht davon aus, dass sexualisierte Gewalt an Männern seltener stattfindet als an Frauen, dass die Dunkelziffer jedoch höher als die bei betroffenen Frauen ist. Im (rechts-)medizinischen Untersuchungsgut machen sie nur einen äußerst geringen Anteil der nach sexualisierter Gewalt untersuchten Erwachsenen aus.

    1.3 Rechtliches

    Ist man als medizinische Fachperson in die Untersuchung von Personen involviert, die angeben, sexualisierte Gewalt erlebt zu haben, so ist es hilfreich, gewisse juristische Fachbegriffe zu kennen und sich ein gewisses Grundwissen anzueignen. Hierbei geht es einerseits um die eigenen Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung allgemein, andererseits um rechtliche Aspekte bei der Begutachtung von Gewaltopfern bzw. im Hinblick auf sexualisierte Gewalt an sich.

    Jedes Land kennt eigene rechtliche Regelungen in Bezug auf die Strafbarkeit von sexualisierter Gewalt, die Führung der entsprechenden Verfahren, die Rechte der geschädigten Personen und ebenfalls in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Personen, die die Betroffenen untersuchen, behandeln oder betreuen. Teilweise unterschieden sich diese Regelungen sogar innerhalb eines Landes! Unter Berücksichtigung des Schwerpunkts und Umfangs dieses Praxisleitfadens soll der Leser in diesem Kapitel auf relevante Themenpunkte lediglich hingewiesen werden. Es wird daher dringend empfohlen, sich selbstständig über die anwendbaren Gesetze am eigenen Arbeitsort detailliert zu informieren.

    1.3.1 Strafbarkeit sexueller Handlungen

    Die sexuelle Selbstbestimmung stellt heutzutage in den meisten Ländern ein Rechtsgut dar. Darunter wird verstanden, dass jeder das Recht hat, frei über seine Sexualität zu bestimmen (freie Partnerwahl, sexuelle Orientierung u. Ä.), und dass bestimmte sexuelle Handlungen als Sexualdelikte der Strafverfolgung unterliegen. Geregelt wird die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen im Strafgesetzbuch (► Anhang), wobei jedes Land eine eigene Umschreibung der verbotenen Handlungen kennt. Somit sind sexuelle Handlungen, die ohne Einverständnis der betroffenen Person vorgenommen werden, in aller Regel strafbar. Aber auch einvernehmliche sexuelle Handlungen können strafbar sein, wenn die betroffene Person das gesetzlich geregelte Schutzalter² noch nicht erreicht hat; dies mit dem Ziel, die Gesamtentwicklung eines Kindes durch sexuelle Erlebnisse nicht zu stören. Im Laufe der Geschichte hat die Akzeptanz der sexuellen Selbstbestimmung immer mehr an Bedeutung gewonnen, was dazu geführt hat, dass beispielsweise sexuelle Gewalt in der Ehe heutzutage strafbar ist, wohingegen homosexuelle Handlungen nicht mehr strafbar sein können.

    1.3.2 Rechte und Pflichten der Untersucher: Aufklärung, Schweigepflicht, Melderecht/Meldepflicht

    Die Arzt-Patienten-Beziehung unterliegt dem Berufsgeheimnis (Schweigepflicht ). Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn eine Person nach erlebter sexualisierter Gewalt oder anderen rechtlich relevanten Ereignissen untersucht wird. Pro memoria wird trotzdem auf einige Aspekte ärztlicher Rechte und Pflichten eingegangen, namentlich auf das Melderecht bzw. die Meldepflicht medizinischer Fachpersonen bei schweren Gewalttaten und die Untersuchung im Auftrag der Ermittlungsbehörde.

    Aufklärung und Einwilligung zur Untersuchung

    Begibt sich eine Person nach erlebter sexualisierter Gewalt in medizinische Behandlung, so hat vor der forensisch-klinischen Untersuchung – wie bei anderen medizinischen Handlungen auch – eine Aufklärung zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung hängt davon ab, ob sich die zu untersuchende Person selbstständig in ärztliche Behandlung begeben hat oder ob sie von einer Ermittlungsbehörde der Untersuchung zugewiesen wurde. Folgende Informationen sollte eine Aufklärung beinhalten:

    Situation bezüglich der Schweigepflicht der Untersucher (in Abhängigkeit vom Auftraggeber der Untersuchung)

    Inhalt und Funktion der forensisch-klinischen Untersuchung (Befunderhebung, Dokumentation, Spurensicherung)

    Verbleib der Asservate und der zur Befunddokumentation erstellten Fotografien

    Information über das Recht der zu untersuchenden Person, die Untersuchung zu verweigern, und über die Folgen eines Unterlassens der Untersuchung

    Die korrekte und umfassende Aufklärung ist bei jeder Untersuchung wichtig. Sie stärkt das Vertrauensverhältnis zur untersuchenden Person und schafft eine Basis, um in die für die betroffene Person insbesondere nach sexualisierter Gewalt unangenehme Untersuchung einwilligen zu können. Diese Informationen müssen in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache vermittelt werden und den Verständnismöglichkeiten der zu untersuchenden Person angepasst sein. Bei fremdsprachigen Personen empfiehlt sich nach Möglichkeit der Beizug eines Dolmetschers . Voraussetzung einer rechtsgenüglichen Aufklärung ist die Urteilsfähigkeit der zu untersuchenden Person (Abschn. Urteilsunfähige Personen). Auch muss die Einwilligung zur Untersuchung aus freien Stücken durch die betroffene Person erfolgen und darf in keinster Weise erzwungen sein.

    Verzichtet eine Person auf die Aufklärung oder lehnt sie die gesamte oder einen Teil der forensisch-klinischen Untersuchung ab, muss dies in den Fallunterlagen bzw. der Krankengeschichte zur späteren Nachvollziehbarkeit fehlender Untersuchungsbefunde vermerkt werden. Wird eine Untersuchung, die im Auftrag einer Ermittlungsbehörde durchzuführen ist, abgelehnt, ist der Auftraggeber zu informieren. Auf Basis des geltenden Rechts kann es möglich sein, eine betroffene Person auch gegen ihren Willen zu untersuchen, wenn dies zur Aufklärung eines schweren Sexualdelikts unerlässlich ist. Das juristische Interesse sollte unter dem Aspekt einer möglichen Retraumatisierung durch die forensisch-klinische Untersuchung jedoch wohlüberlegt sein, auch wenn diese in der Regel nicht zu körperlichen Schäden führt.

    Bei nicht urteilsfähigen Personen ist fallbezogen über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Bei Untersuchungen nach eingereichter Strafanzeige oder im Auftrag einer Ermittlungsbehörde ist mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten . Wichtig ist hier zu berücksichtigen, dass zum Beispiel betagte Menschen, die aufgrund einer demenziellen Entwicklung weder einen möglicherweise erlebten sexuellen Übergriff, noch die Untersuchung an sich verstehen, durch die Untersuchung selbst einen Schaden davontragen können. Über weitere Schritte sollte hier nur wohlüberlegt entschieden werden.

    Formularvorschläge für die Aufklärung und Einwilligung in die forensisch-klinische Untersuchung sind in Abschn.​ 11.​3 aufgeführt.

    Auch bei einer forensisch-klinischen Untersuchung sind die Aufklärung und das Einholen einer schriftlichen Einwilligung in die Untersuchung notwendig. Bei Urteilsunfähigkeit ist eine vertretungsberechtigte Person beizuziehen oder nach dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person vorzugehen.

    Schweigepflicht

    Schweigepflicht bedeutet, dass jegliche im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses mitgeteilten Informationen sowie Details zur Krankengeschichte (Angaben zu Anamnese, Untersuchungsergebnissen, Diagnosen usw.) nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden dürfen. Bereits die Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten-Verhältnis besteht, unterliegt der Schweigepflicht. Abgesehen vom Schutz der Privatsphäre der Person ist davon auszugehen, dass gegenüber Gesundheitsfachpersonen manche Informationen nur im Wissen um die Schweigepflicht mitgeteilt werden.

    Die Schweigepflicht ist gesetzlich geregelt (► Anhang); ein Bruch der Schweigepflicht kann daher mit einer Strafe geahndet werden, sofern die geschädigte Person eine Strafanzeige einreicht. An die Schweigepflicht ist nicht nur die Ärzteschaft selbst gebunden. Die Schweigepflicht bezieht sich vielmehr allgemein auf die Berufsgruppe der Heilberufe (z. B. Pflegefachpersonen, Mitarbeiter des Rettungsdienstes oder Auszubildende, die mit der behandelnden Ärzteschaft zusammenarbeiten). Insbesondere Medizinstudenten oder anderen Praktikanten, die bei der Untersuchung anwesend sind und somit Kenntnis über ein solches Ereignis erlangen, sind darauf hinzuweisen, dass Informationen zum Fall nicht Unbefugten, wie zum Beispiel dem Freundeskreis abends beim Bier, erzählt werden dürfen. Wird dennoch über einen Fall berichtet, so darf aufgrund geäußerter Einzelheiten kein Rückschluss auf die betroffene Person möglich sein. Die Schweigepflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patient und gilt über den Tod hinaus.

    Die Schweigepflicht bezüglich Informationen in Zusammenhang mit der forensisch-klinischen Untersuchung betrifft nicht nur den in die Untersuchung involvierten Arzt, sondern alle bei der Untersuchung beteiligten medizinischen Fachpersonen!

    Eine besondere Stellung nimmt die forensisch-klinische Untersuchung im Auftrag einer Ermittlungsbehörde ein: Hier kommt die ärztliche Schweigepflicht nicht zum Tragen, da die beauftragten Ärzte in diesem Fall als Gutachter fungieren.

    Befunde und Informationen, die sich aus einer konsiliarischen Untersuchung ergeben, dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen einer von der untersuchten Person unterschriebenen Entbindungserklärung (Formularvorschlag Abschn.​ 11.​3) an Dritte, weitergegeben werden. Liegt diese nicht vor, unterliegen alle bei der Untersuchung beteiligten medizinischen Fachpersonen der Schweigepflicht. Bei Einreichung einer späteren Strafanzeige darf die Herausgabe der Informationen über die forensisch-klinische Untersuchung an die Ermittlungsbehörde also nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

    Neben der Entbindung von der Schweigepflicht durch die betroffene Person selbst kann eine Datenweitergabe gesetzlich geregelt sein (► Anhang). In diesem Zusammenhang ist auch der sogenannte rechtfertigende oder entschuldigende Notstand zu nennen, der besagt, dass die Schweigepflicht durchbrochen werden darf, wenn Gefahr für ein hohes Rechtsgut, wie zum Beispiel Leib oder Leben, besteht. In der Schweiz kann die Ärzteschaft zudem durch die vorgesetzte Behörde (Kantonsarztamt) von der Schweigepflicht befreit werden; in Österreich und Deutschland gibt es keine Stelle mit vergleichbaren Kompetenzen.

    Melderecht/Meldepflicht

    Das Berufsgeheimnis und die damit verbundene Schweigepflicht von medizinischen Fachpersonen sind gesetzlich geregelt. Ebenfalls gesetzlich geregelt sind Melderechte bzw. Meldepflichten, d. h. dass medizinische Fachpersonen gesetzlich zur Meldung an eine ebenfalls gesetzlich bestimmte Stelle verpflichtet sind (Meldepflicht) bzw. die Möglichkeit einer Meldung besteht (Melderecht). In diesen Fällen stellt die Weitergabe von Informationen keine Verletzung des Berufsgeheimnisses dar. Es ist daher immer ratsam, sich als medizinische Fachperson bezüglich dieser Rechte und Pflichten an geeigneter Stelle zu informieren. Diese beziehen sich nicht nur auf die nachfolgend dargestellten Situationen in Bezug auf Sexualdelikte, sondern zum Beispiel auch auf bestimmte bei der forensisch-klinischen Untersuchung eventuell festgestellte sexuell übertragbare Erkrankungen (Kap.​ 6, Anhang).

    Schweiz

    In der Schweiz darf das Gesundheitspersonal Fälle von Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität mehrheitlich melden (Melderecht); gewisse kantonale Gesetzgebungen kennen sogar eine Meldepflicht. Bei den Adressaten dieser Meldungen handelt es sich zumeist um die Ermittlungsbehörde. Diese Regelungen sind in den kantonalen Gesundheitsgesetzen festgehalten oder können zum Beispiel beim zuständigen Kantonsarzt erfragt werden.

    Mit dem Melderecht und der Meldepflicht nicht zu verwechseln ist der Begriff des Offizialdelikts . In diesen Fällen ist die Ermittlungsbehörde bei Kenntnis einer solchen Straftat von Amts wegen zur Verfolgung verpflichtet. Sogenannte Antragsdelikte werden hingegen nur auf Antrag der durch die Straftat geschädigten Person verfolgt.

    Besteht ein gesetzlich geregeltes Melderecht bei Straftaten, zum Beispiel gegen die sexuelle Integrität, so sollte dieses nur nach Rücksprache mit der betroffenen Person und sorgfältiger Abwägung sämtlicher damit verbundener Folgen für die betroffene Person wahrgenommen werden. Es erscheint wesentlich sinnvoller, die Anzeigeerstattung und damit die Meldung der betroffenen Person zu überlassen. Erfolgt eine Meldung durch eine medizinische Fachperson, so sollte die betroffene Person bereits im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt werden. Ist die betroffene Person minderjährig , so besteht in der Schweiz die Möglichkeit einer Meldung an die zuständige Kinderschutzbehörde durch eine Person, die ansonsten dem Berufsgeheimnis untersteht (z. B. Arzt).

    Österreich

    In Österreich ist in dem für das ganze Bundesgebiet geltenden Ärztegesetz geregelt, in welchen Situationen ein Arzt einer Meldepflicht unterliegt. Dieser hat Anzeige zu erstatten, wenn der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs bei einer volljährigen Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, oder eine/s Minderjährigen (unter 18 Jahren) besteht. Richtet sich dieser Missbrauchsverdacht gegen einen nahen Angehörigen des/der Jugendlichen, so sollte die Anzeige nicht bei den Ermittlungsbehörden, sondern bei dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger und unter Einbeziehung der Kinderschutzeinrichtung erfolgen. Wurde eine volljährige Person, die ihre Interessen selbst wahrnehmen kann, Opfer eines sexuellen Übergriffs und lässt sich danach ärztlich behandeln, so kann der Arzt nicht von sich aus Anzeige bei der Ermittlungsbehörde erstatten – wenn die Person dies nicht will, so hat er dies zu respektieren.

    Deutschland

    Im Deutschen Strafgesetzbuch (► Anhang) ist geregelt, für welche Straftaten generell eine Meldepflicht besteht; hierzu zählen überlebte Sexualdelikte nicht. Allerdings hat ein Arzt unter Berücksichtigung des rechtfertigenden Notstands (► Anhang) die Befugnis, die Schweigepflicht zu brechen, wenn diese Offenbarung dem Schutz eines höher zu bewertenden, rechtlich geschützten Interesses dient. Hier muss der Arzt eine Güterabwägung zwischen dem Schutz von Leib und Leben auf der einen Seite und dem Patientengeheimnis auf der anderen Seite vornehmen.

    Der Arzt als Gutachter

    Wird ein klinisch tätiger Arzt im Auftrag einer Ermittlungsbehörde als Sachverständiger (Gutachter) tätig, so hat er dabei die entsprechenden gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten zu beachten. Wenn eine solche Tätigkeit nicht zur alltäglichen beruflichen Routine gehört, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    Bin ich als Gutachter für diesen Auftrag geeignet? (Approbation, fachliche Qualifikation usw.)

    Bestehen andere Gründe, den Gutachtensauftrag abzulehnen? (Verwandtschaftsverhältnis zu beteiligten Personen oder sonstige Parteilichkeit, Involvierung in das zur begutachtende Ereignis, Frist zur Gutachtenserstellung usw.)

    Darf der Auftrag delegiert werden? (Gutachtensauftrag ad personam vs. Delegationsbefugnis)

    Worin besteht der Auftrag? (Einfache Beschreibung der Verletzungen mit Befundbericht vs. Beantwortung gutachterlicher Fragen)

    Ein Gutachtensauftrag sollte nur angenommen werden, wenn man über die fachliche Kompetenz verfügt. Bestehen Zweifel oder ist dies eindeutig nicht der Fall, so sollte dies mit dem Auftraggeber der Untersuchung diskutiert und nach einer Lösung gesucht werden.

    Wurde der Auftrag angenommen, so unterliegt sowohl die forensisch-klinische Untersuchung als auch die spätere Abfassung des Befundberichts bzw. des Gutachtens gewissen Regeln, die es einzuhalten gilt. Auf diese wird in den nachfolgenden Kapiteln situativ konkret eingegangen. Zwar dürfen diese Tätigkeiten entsprechend den länderspezifisch geltenden Regelungen zur Vergütung verrechnet werden, jedoch sollte man sich auch darüber bewusst sein, dass zum Beispiel das Verstreichenlassen einer Frist mit Kosten für den Gutachter verbunden sein kann.

    1.3.3 Genitalbeschneidung und Schwangerschaftsabbruch

    Genitalbeschneidung

    In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die weibliche Genitalbeschneidung heutzutage gesetzlich verboten. In der Schweiz beispielsweise wurde 2012 eine gesetzliche Bestimmung eingeführt, welche die Verstümmelung der weiblichen Genitalien als Folge der Genitalbeschneidung unter die gleiche Strafandrohung stellt wie die schwere Körperverletzung (► Anhang). In Österreich besteht ein solches Verbot bereits seit dem Jahr 2001. Je nach gesetzlicher Regelung werden Beteiligte auch bestraft, wenn die Tat im Ausland begangen wurde oder wenn sie in die Planung der Beschneidung involviert waren (z. B. Eltern bestimmen eine Person im Ausland dazu, diesen Eingriff vorzunehmen). Ferner hat eine Einwilligung in den Eingriff keine strafbefreiende Wirkung, weder durch eine volljährige Frau selbst noch durch Eltern für ihre Kinder. Seit dem 01.03.2006 steht in Österreich eine Meldedatenbank des nationalen Gesundheitsministeriums zur Verfügung.

    Während die Genitalbeschneidung bei Mädchen und Frauen bereits vielerorts einem gesetzlichen Verbot unterliegt, ist die Beschneidung bei Jungen und Männern ohne medizinische Indikation aktuell mehrheitlich nicht gesetzlich geregelt.

    Schwangerschaftsabbruch

    Kommt es infolge eines sexuellen Übergriffs zu einer Schwangerschaft, so ist es naheliegend, das Thema Schwangerschaftsabbruch mit der Frau zu diskutieren. Die Möglichkeit zu einem straffreien Abbruch hängt von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab (► Anhang). Dabei ist eine Strafanzeige keine Voraussetzung dafür, um einen Schwangerschaftsabbruch mit „kriminologischer Indikation" durchführen zu dürfen. Die Form des Schwangerschaftsabbruchs (medikamentös oder operativ) spielt rechtlich keine Rolle. Auf das vor einen Schwangerschaftsabbruch in der Regel durchzuführende Beratungsgespräch und die medizinisch gängigen Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs wird in Abschn.​ 3.​5.​1. eingegangen.

    Schweiz

    In der Schweiz ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche nach Beginn der letzten Menstruation auf schriftliches Verlangen der Betroffenen straffrei möglich. Die Entscheidung hierzu liegt bei der Frau, jedoch muss zuvor ein Beratungsgespräch mit einem Arzt geführt werden. Nach der zwölften Schwangerschaftswoche kann ein Abbruch nur dann legal durchgeführt werden, wenn die körperliche oder psychische Gesundheit der Frau gefährdet ist; die Beurteilung muss durch einen Arzt erfolgen. Jugendliche unter 16 Jahren müssen sich vor einem Abbruch an eine spezialisierte Beratungsstelle wenden. Die Urteilsfähigkeit der Frau muss gegeben sein; andernfalls muss die Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Besondere gesetzliche Regelungen für Schwangerschaften, die durch einen sexuellen Übergriff entstanden sind, bestehen nicht. Allerdings muss der Schwangerschaftsabbruch durch den für den Schwangerschaftsabbruch verantwortlichen Arzt der zuständigen Gesundheitsbehörde anonym gemeldet werden; eine Unterlassung dieser Meldung ist für den Arzt strafbar.

    Österreich

    Der Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich während der ersten 3 Monate nach Beginn der Schwangerschaft straffrei, was derzeit mit 15 Wochen interpretiert wird. Schwangerschaftsabbrüche aus mütterlicher Indikation, um Gesundheit und Leben der Schwangeren zu schützen, unterliegen nicht der Fristenregelung, können also auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Gleiches gilt, wenn von einer schweren geistigen oder körperlichen Schädigung des Kindes auszugehen ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig, also jünger als 15 Jahre alt war. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Regel nur nach erfolgter Einwilligung durch die Schwangere durch einen Arzt durchzuführen. Beratung und Schwangerschaftsabbruch dürfen hier durch denselben Arzt durchgeführt werden.

    Deutschland

    In Deutschland beginnt eine Schwangerschaft aus juristischer Sicht mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. Ein Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis straffrei möglich. Dies gilt auch für Schwangerschaften, die nach ärztlicher Erkenntnis auf einer rechtswidrigen Tat beruhen. Ausnahmen können bis zum Ende der 22. Woche bestehen. Die betroffene Frau muss hierfür mittels Bescheinigung nachweisen, dass sie sich in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen, wobei die Beratung mindestens 3 Tage vor dem Abbruch stattgefunden haben muss. Beratender Arzt und den Schwangerschaftsabbruch durchführender Arzt dürfen nicht identisch sein.

    Methoden zur Verhinderung einer Befruchtung der Eizelle oder der Nidation gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch.

    1.3.4 Urteilsunfähige Personen und Untersuchung von Minderjährigen

    Urteilsunfähige Personen

    Das Gesetz definiert, über welche Eigenschaften eine Person verfügen muss, um in eine medizinische Handlung einwilligen zu können. Je nach geltender Rechtsordnung wird in diesem Zusammenhang der Begriff der Urteilsfähigkeit (Schweiz) bzw. der Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Deutschland, Österreich) genutzt. Hierbei geht es darum, ob eine Person in einer konkreten Situation über die Fähigkeit verfügt, vernunftgemäß zu handeln. Bei vorliegender Urteilsfähigkeit ist die Person also dazu in der Lage, Grund, Bedeutung und Tragweite – im vorliegenden Zusammenhang – einer forensisch-klinischen Untersuchung zu verstehen; dieses Verständnis wiederum dient als Grundlage, nach eigenem Willen in die Untersuchung einwilligen oder diese ablehnen zu können. Eine Einschränkung des Urteilsvermögens kann vorübergehend vorliegen (z. B. alkohol- oder drogeninduziert, durch eine akute psychische Störung), altersbedingt (Kindheit oder Altersdemenz) oder durch geistige Behinderung bedingt sein. Bezüglich des Kindesalters gibt es weder in der Schweiz noch in Deutschland oder Österreich eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze. Die Entscheidung, ob eine zu behandelnde Person urteilsfähig ist, muss sich also immer auf die Umstände des Einzelfalls beziehen. Die Verantwortung liegt beim behandelnden Arzt. Ist eine Beurteilung nicht möglich, so ist ein geeigneter Facharzt (Psychiatrie) beizuziehen.

    Wird also eine erwachsene Person der forensisch-klinischen Untersuchung zugeführt, die zum Beispiel aufgrund des Einflusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, aufgrund eines Schädelhirntraumas, bei geistiger

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