Praxishandbuch Kaffeesteuer
Von Johannes Hielscher und Uwe Mühlenhardt
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Über dieses E-Book
Johannes Hielscher
Dr. Johannes Hielscher ist seit acht Jahren als Justiziar und Geschäftsführer für den Deutschen Kaffeeverband tätig. Zuvor studierte er an den Universitäten Rostock, Jena und Stockholm Rechtswissenschaften und Germanistik. Das Studium in Stockholm schloss er mit einem LL.M. (European Law) ab. Im Jahr 2010 wurde Herr Dr. Hielscher mit einer Arbeit zur Legitimation und Legitimität von Recht von der Universität Jena (Lehrstuhl Prof. Ruffert) promoviert. Sein Rechtsreferendariat leistete Herr Dr. Hielscher im Bezirk des Kammergerichts ab. Neben Fragen rund um die Kaffeesteuer beschäftigt sich Dr. Johannes Hielscher in seiner Tätigkeit u. a. mit kennzeichnungsrechtlichen Fragestellungen sowie der rechtlichen Beurteilung von Inhaltsstoffen.
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Buchvorschau
Praxishandbuch Kaffeesteuer - Johannes Hielscher
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
A. Geschichte der Kaffeesteuer
B. Regelungen zur Kaffeesteuer
Steuergebiet
Ausschlüsse
Anschlüsse
Steuergegenstand
Steuersatz
Röstkaffee und löslicher Kaffee
Kaffeehaltige Waren
Kaffeegetränke mit einem Anteil an löslichem Kaffee
Steuerentstehung und Steuerbefreiung
Steuerentstehung
Steuerbefreiung
Steuerlager
Räumlichkeiten
Steuerliche Aufzeichnungen
Bestandsanmeldung
Herstellung von Kaffee
Kaffee herstellen, ohne ein Steuerlager zu betreiben
Kaffee herstellen in einem Steuerlager
Entnahme oder Verbrauch von Kaffee aus einem Steuerlager
Entnahme ohne weiteres Steueraussetzungsverfahren
Entnahme mit weiterem Steueraussetzungsverfahren
Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Unter Steueraussetzung
Unter Steuerentlastung
Ohne kaffeesteuerliche Begünstigung
Ausfuhr von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in ein Drittland
Unter Steueraussetzung
Unter Steuerentlastung
Ohne kaffeesteuerliche Begünstigung
Bezug von Kaffee und kaffeehaltigen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat
Gelegentlicher gewerblicher Bezug
Nicht nur gelegentlicher gewerblicher Bezug
Privater Bezug
Versandhandel
Vor dem Start des Versandhandels
Durchführung des Versandhandels
Versandhandel aus einem Drittland?
Sonderfall: Versandhandel aus Deutschland?
Einfuhr von Kaffee und kaffeehaltigen Waren aus einem Drittland
Durchfuhr von Kaffee
Innerhalb der EU
Unter Beteiligung von Drittländern
Sonderfall Umladung bei der Durchfuhr
Transporte innerhalb des Steuergebiets
Aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager
Vom Ort der Einfuhr in ein Steuerlager
Lieferungen an Begünstigte
Aus einem Steuerlager in den freien Verkehr
Aus dem freien Verkehr in ein Steuerlager
Vernichtung
Allgemeines zur Vernichtung
Vernichtung von Kaffee aus einem Steuerlager
Vernichtung von Kaffee aus dem freien Verkehr
Vernichtung kaffeehaltiger Waren
Steueraufsicht
Allgemeines
Befugnisse der Zollbehörden
Pflichten der Beteiligten
Außenprüfung
Prüfungsanordnung
Ablauf einer Prüfung
Rechte und Pflichten während einer Prüfung durch die Zollverwaltung
Prüfungsbericht
Auswertung der Prüfungsfeststellungen
Glossar
Vordrucke
Gesetzestexte
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
A. Geschichte der Kaffeesteuer
B. Regelungen zur Kaffeesteuer
Steuergebiet
Ausschlüsse
Anschlüsse
Steuergegenstand
Steuersatz
Röstkaffee und löslicher Kaffee
Kaffeehaltige Waren
Kaffeegetränke mit einem Anteil an löslichem Kaffee
Steuerentstehung und Steuerbefreiung
Steuerentstehung
Steuerbefreiung
Steuerlager
Räumlichkeiten
Steuerliche Aufzeichnungen
Bestandsanmeldung
Herstellung von Kaffee
Kaffee herstellen, ohne ein Steuerlager zu betreiben
Kaffee herstellen in einem Steuerlager
Entnahme oder Verbrauch von Kaffee aus einem Steuerlager
Entnahme ohne weiteres Steueraussetzungsverfahren
Entnahme mit weiterem Steueraussetzungsverfahren
Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Unter Steueraussetzung
Unter Steuerentlastung
Ohne kaffeesteuerliche Begünstigung
Ausfuhr von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in ein Drittland
Unter Steueraussetzung
Unter Steuerentlastung
Ohne kaffeesteuerliche Begünstigung
Bezug von Kaffee und kaffeehaltigen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat
Gelegentlicher gewerblicher Bezug
Nicht nur gelegentlicher gewerblicher Bezug
Privater Bezug
Versandhandel
Vor dem Start des Versandhandels
Durchführung des Versandhandels
Versandhandel aus einem Drittland?
Sonderfall: Versandhandel aus Deutschland?
Einfuhr von Kaffee und kaffeehaltigen Waren aus einem Drittland
Durchfuhr von Kaffee
Innerhalb der EU
Unter Beteiligung von Drittländern
Sonderfall Umladung bei der Durchfuhr
Transporte innerhalb des Steuergebiets
Aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager
Vom Ort der Einfuhr in ein Steuerlager
Lieferungen an Begünstigte
Aus einem Steuerlager in den freien Verkehr
Aus dem freien Verkehr in ein Steuerlager
Vernichtung
Allgemeines zur Vernichtung
Vernichtung von Kaffee aus einem Steuerlager
Vernichtung von Kaffee aus dem freien Verkehr
Vernichtung kaffeehaltiger Waren
Steueraufsicht
Allgemeines
Befugnisse der Zollbehörden
Pflichten der Beteiligten
Außenprüfung
Prüfungsanordnung
Ablauf einer Prüfung
Rechte und Pflichten während einer Prüfung durch die Zollverwaltung
Prüfungsbericht
Auswertung der Prüfungsfeststellungen
Glossar
Vordrucke
Gesetzestexte
§ 2 Steuertarif
§ 3 Kaffeehaltige Waren
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Einfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Versandhandel
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 20 Steuerbefreiungen
§ 21 Steuerentlastung
§ 22 Steueraufsicht
§ 23 Besondere Ermächtigungen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsvorschriften
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 12 Registrierter Versender
§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
§ 17 Ausfuhr
§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
§ 20 Steueranmeldung
§ 21 Kleinbetragsregelung
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren
§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 26 Durchfuhr
§ 27 Versandhandel, Beauftragter
§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
§ 29 Rohkaffeehändler
§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
§ 39 Schnittstellen
§ 40 Anforderungen an die Programme
§ 41 Prüfung der Programme
§ 42 Haftung
§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abgabenordnung
§ 76 Sachhaftung
§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
§ 169 Festsetzungsfrist
§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
§ 195 Zuständigkeit
§ 196 Prüfungsanordnung
§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
§ 199 Prüfungsgrundsätze
§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
§ 201 Schlussbesprechung
§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
§ 205 Form der verbindlichen Zusage
§ 206 Bindungswirkung
§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde
§ 211 Pflichten des Betroffenen
§ 212 Durchführungsvorschriften
§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
§ 214 Beauftragte
§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
§ 217 Steuerhilfspersonen
Einleitung
Gegenstand dieses Buches sind die rechtlichen Grundlagen und die praktische Anwendung der deutschen Kaffeesteuer.
Die Kaffeesteuer gehört zu den wenigen nicht in der EU harmonisierten Verbrauchsteuern und nimmt daher unter diesen einen besonderen Platz ein. Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr ergeben sich aufgrund dieser Besonderheit häufig Fragestellungen. Zudem waren es bislang überwiegend die Großröster, die die Kaffeebranche dominierten. Die steigende Zahl der mittleren und kleinen Röstereien in Deutschland und der daraus resultierende Bedarf an praktischem Fachwissen sind es ebenfalls wert, dass man sich diesem Thema intensiver widmet. Zurzeit existiert auf dem Gebiet des Kaffeesteuerrechts kein Fachbuch. Mit diesem Buch soll diese Lücke geschlossen werden. Es richtet sich an alle, die sich in der Praxis mit der Kaffeesteuer beschäftigen, z. B. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kaffeeunternehmen und der Zollverwaltung sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Weil sich das Buch an Praktiker aus der Anwendung der Kaffeesteuer wendet, ist es nach Anwendungsfeldern aufgebaut. So muss das Buch nicht vorne bis hinten durchgearbeitet werden, sondern jedes Kapitel ist inhaltlich für sich verständlich und abschließend. Jedes Kapitel enthält Tipps und anschauliche Beispiele, die den Leserinnen und Lesern die rechtlichen und praktischen Fragen anschaulich machen und den Zugang zu ihnen erleichtern. Zusätzlich finden sich im hinteren Teil des Buches Ausfüllhinweise für die Vordrucke, die im Text erwähnt werden. Im Glossar am Ende des Buches werden zentrale Begriffe aus dem Kaffeesteuergesetz kurz erläutert, die in den jeweiligen Kapiteln fett gedruckt sind. Das gibt den Leserinnen und Lesern einen direkten Zugriff, um Fragen aus der Praxis schnell und unkompliziert zu behandeln.
Wir hoffen auf eine freundliche Aufnahme des Werkes und sind für Anregungen und Kritik jederzeit dankbar.
A. Geschichte der Kaffeesteuer
Wegen des stark gestiegenen Kaffeeverbrauchs in der Bevölkerung wurde von Friedrich dem Großen 1781 in Preußen ein Kaffeemonopol eingeführt. Zweck der Einführung war es, die inländischen Malzkaffeehersteller zu schützen und das Geld im Land zu halten. In einem ersten Schritt wurde verfügt, dass Kaffee nur noch bei staatlichen Stellen gekauft werden konnte. Danach wurde das Monopol erweitert, indem man das Rösten lediglich staatlichen Stellen erlaubte. Nach merkantilistischem Vorbild war es verboten, Kaffee einzuführen. Die Einhaltung des Kaffeemonopols sollte durch rund 400 beschäftigungslose Invaliden des Siebenjährigen Krieges, sogenannte »Kaffeeschnüffler«, sichergestellt werden. Sie ermittelten in den Kommunen des preußischen Reiches durch »Schnüffeln«, wo verbotenerweise Bohnenkaffee geröstet wurde. Erfolgreich war das Kaffeemonopol nicht. Daher wurde es bereits 1787 durch einen Einfuhrzoll abgelöst.
Seit 1834 gab es den Deutschen Zollverein, einen Zusammenschluss von Staaten des Deutschen Bundes für den Bereich der Zoll- und Handelspolitik, der den Zoll auf Kaffee ebenfalls aufnahm. Zwischen 1853 und 1860 wurden die Kaffeezölle im Deutschen Zollverein deutlich gesenkt und 1871 erstmals dem Deutschen Reich zugewiesen, das aus dem Deutschen Bund hervorging. Danach kam es im Zuge der Finanzreform ab 1909 wieder zu deutlichen Erhöhungen. Nach der Währungsreform scheiterte eine Neufestsetzung der Kaffeezollsätze und am 22. Juni 1948 wurde erstmals die Kaffeesteuer als Verbrauchsteuer für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeführt, 1949 auch in Westberlin. Der Steuersatz für Rohkaffee lag seinerzeit bei 30 DM pro Kilogramm und für Röstkaffee sogar bei 54 DM.
Die Kaffeesteuer war mit diesen Steuersätzen Anfang der 1950er Jahre so hoch, dass ein lukrativer Kaffeeschmuggel begann, vor allem an der deutschen Westgrenze, der sogenannten »Aachener Kaffeefront«. Zum Vergleich: Ein Zollbeamter verdiente damals im Durchschnitt monatlich 160 DM! Die Schmuggler ließen sich immer neue Methoden einfallen, um den Kaffee über die Grenze zu bekommen, und die Zollverwaltung rüstete ebenfalls kräftig auf, um des Schmuggels Herr zu werden. Als Schießereien bald an der Tagesordnung waren und es Tote und Verletzte gab, forderte der Zoll schließlich den Einsatz von Handgranaten. An diesem Punkt lenkte die Politik ein und 1953 wurde die Kaffeesteuer gesenkt: auf 4,00 DM pro Kilogramm Rohkaffee und 3,60 DM pro Kilogramm Röstkaffee.
1993 wurden in der EU die Verbrauchsteuern harmonisiert. Neben einigen unbedeutenden Steuern wie der Salzsteuer, der Zuckersteuer, der Teesteuer und der Leuchtmittelsteuer wurde auch erwogen, im Zuge der Harmonisierung die Kaffeesteuer abzuschaffen. U. a. die Kaffeeindustrie sprach sich aber für einen Fortbestand dieser Steuer aus, damit der Kaffee nicht zu
