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Grundriss einer verantwortlichen Interpretationstheorie des Rechts: Von der juristischen Methodik zum juristischen Postmodernismus
Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau: Staatliche Strukturen in der britischen Zone 1945–1949
Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit: Studien zu einer Grundbedingung der Rechtsfindung
eBook-Reihen30 Titel

Beiträge zu Grundfragen des Rechts

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Über diese Serie

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden wurde den freiberuflich Tätigen traditionell eine altruistische Berufseinstellung in ihrer eigenpersönlich und auf Grund der besonders qualifizierten Ausbildung fachlich unabhängigen Berufsausübung zugeschrieben. Diese idealistische Komponente ist heute zunehmend einer marktorientierten Strukturanpassung gewichen. Der Gesetzgeber hat – neben der Entwicklung des vormals »schmutzigen Gewerbes« hin zu einer Dienstleistungswirtschaft – mit der von ihm geschaffenen Heterogenität der freien Berufe im Berufskatalog des §18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dazu beigetragen, dass beide Erwerbsbereiche kaum noch unterscheidbar sind. Freie Berufe weisen daher keine Wesensmerkmale (mehr) auf, die geeignet sein könnten, ihre bestehende Sonderstellung in der Rechtsordnung zu rechtfertigen.





In contrast to traders, liberal professionals were traditionally regarded as altruistic and independent in pursuing their work due to their high professional qualification. This idealistic component has been replaced by an increasing market-oriented structural adjustment. Apart from the development of the former »dirty trade« to a service-oriented business, the government has contributed to the fact that both sectors are hardly distinguishable by creating a heterogeneity of liberal professions in the job catalogue of section 18 (1) sentence 1 of the German Income Tax law. As a result, liberal professions hardly have any characteristics which are suitable for justifying their existing special role in jurisdiction.
SpracheDeutsch
HerausgeberV&R Unipress
Erscheinungsdatum15. Apr. 2024
Grundriss einer verantwortlichen Interpretationstheorie des Rechts: Von der juristischen Methodik zum juristischen Postmodernismus
Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau: Staatliche Strukturen in der britischen Zone 1945–1949
Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit: Studien zu einer Grundbedingung der Rechtsfindung

Titel in dieser Serie (35)

  • Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit: Studien zu einer Grundbedingung der Rechtsfindung

    Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit: Studien zu einer Grundbedingung der Rechtsfindung
    Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit: Studien zu einer Grundbedingung der Rechtsfindung

    A precondition for every judical decision is an awareness for the correct relationship and differentiation between the law and justice. The art in this process of resolving an arising conflict of interests lies, after due thought, in the resolute conclusion that a just solution is not simply to be found in a preordained idea of justice but must be sought for each case. The lawyers experience of the solutions in similar situations gives him the necessary direction in which he must seek a just decision. This book sets out to develop this thesis in three steps by surveying the thoughts of Otto von Gierke and Wilhelm Henke on law and the thoughts of Gerhard Ebeling about the theological fundamentals of law.

  • Grundriss einer verantwortlichen Interpretationstheorie des Rechts: Von der juristischen Methodik zum juristischen Postmodernismus

    Grundriss einer verantwortlichen Interpretationstheorie des Rechts: Von der juristischen Methodik zum juristischen Postmodernismus
    Grundriss einer verantwortlichen Interpretationstheorie des Rechts: Von der juristischen Methodik zum juristischen Postmodernismus

    Der Rechtstext muss beständig fortgelesen werden, um bestimmte interpretative Positionen nicht auszuschließen. Damit sich der Interpret aus dem Kontinuum immer gleicher Lesungen lösen kann, muss der Text für den Einzug des Anderen offengehalten werden. Die juristische Entscheidung gerät so zu einer verantwortlichen Interpretation des Rechts: Der Freiheit des Interpreten, den Text und seinen pluralen Sinn immer weiter auszuschöpfen, geht die Verantwortung voraus, eben dies zu tun. Dieser Imperativ ruft den juristischen Entscheidungsträger in die Pflicht, den Rechtstext nicht als durch die juristisch dogmatischen Sedimente verschlossen zu betrachten, sondern eine Entscheidung jenseits des juristischen Schematismus zu treffen. Das Buch entwirft eine so verstandene verantwortliche Interpretationstheorie des Rechts. Legal texts must constantly be read and re-read so as not to rule out certain interpretative points of view. In order for interpreters to be able to disengage from the continuum of invariable interpretation, texts must remain open to permit otherness. Judicial decisions thus constitute the responsible interpretation of the law: the freedom of the interpreter to continuously draw from the texts and their plural meanings is preceded by the responsibility to do just that. This imperative calls upon legal decision-makers to not regard legal texts as shut and sealed by layers of legal dogmatic sediment, but to make their decisions beyond legal schematism. This volume draws up the concept for an interpretative theory of law understood in this way.

  • Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau: Staatliche Strukturen in der britischen Zone 1945–1949

    Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau: Staatliche Strukturen in der britischen Zone 1945–1949
    Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau: Staatliche Strukturen in der britischen Zone 1945–1949

    After its unconditional surrendering in 1945, Germany lost all its own rights to govern and administrate. The inception of the East-West conflict put an end to the victorious powers' intention of uniting Germany in a new statehood. The British military government initiated their own constitutional development in their zone by allowing democratic parties, ordering democratic local elections and building autonomous federal states that were later integrated into the federal structure of the western zones or into Germany as a whole. This book describes the path from the reconstruction of state structures to the foundation of the Federal Republic of Germany.

  • Geschichte und Zukunft des Urheberrechts III

    Geschichte und Zukunft des Urheberrechts III
    Geschichte und Zukunft des Urheberrechts III

    Die Beiträge dieses Bandes behandeln das breite Spektrum historischer Problemstellungen und bis heute ungelöster Fragen eines interessengerechten Urheberrechts. Sie reichen von einem Plagiatsfall des Humanisten Lorenzo Valla über die Kritik an dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes von 1870 bis zu den historischen Hintergründen des urheberrechtlichen Werkbegriffs. Darüber hinaus werden Reformpunkte des Datenschutzrechts und neue Erkenntnisse aus dem Kunstrecht (Provenienzforschung) mit urheberrechtlichen Vorzeichen gewürdigt. Der Band macht deutlich, dass der in allen Zeiten bestehende Interessenkonflikt zwischen Werkschöpfer, Verwerter und Nutzer mit vorgefertigten Schablonen nicht zu lösen ist. The contributors deal with the wide range of historical problems and unresolved questions of copyright law. They range from a case of plagiarism by the humanist Lorenzo Valla to criticism of the draft copyright law of 1870 and to the historical background of the German concept of a work under copyright law. In addition, reform points of data protection law and new findings from art law (provenance research) are acknowledged with copyright signs. The volume makes it clear that the conflict of interest between creators, users and users, which has always existed, cannot be solved with ready-made templates.

  • Die »Fehleridentität« bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens

    Die »Fehleridentität« bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens
    Die »Fehleridentität« bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens

    Die sog. Fehleridentität bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB ist die umstrittenste Fallgruppe im Anfechtungsrecht. Die Fehleridentität führt dazu, dass die Anfechtungsnorm nicht nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des (abstrakten) dinglichen Rechtsgeschäfts führt. Ihre Anwendbarkeit wird kontrovers diskutiert. Der Streit geht auf das Abstraktionsprinzip zurück, das zu den charakteristischen Merkmalen des deutschen Zivilrechts gehört und als Vollendung des Trennungsprinzips angesehen wird. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Insolvenzverfahren (manifestiert in § 47 InsO), der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) sowie weitere spezifisch insolvenzrechtliche Wertungen und Maßgaben verhindern, dass ein rechtsgrundlos Verfügender die wirtschaftlich vorteilhafte Stellung eines Aussonderungsberechtigten im Insolvenzverfahren erlangen kann. Vielmehr wird der gemäß § 119 Abs. 2 BGB Anfechtende den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO gleichgestellt. The "identity of errors" (Fehleridentität) in the avoidance of a legal transaction on the grounds of a mistake in property in accordance with section 119 (2) of the German Civil Code (BGB) is the most controversial case in the law of voidability (Anfechtungsrecht). The identity of errors provokes not only the invalidity of the obligatory transaction (Verpflichtungsgeschäft), but also the (abstract) legal transaction in rem. Its applicability has therefore been controversially discussed. The dispute has its origin in the abstraction principle (Abstraktionsprinzip), a characteristic of the German Civil Code, which is regarded as the completion of the separation principle (Trennungsprinzip).

  • Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch: Die Geschichte einer Fehlkonstruktion

    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch: Die Geschichte einer Fehlkonstruktion
    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch: Die Geschichte einer Fehlkonstruktion

    Der Bundesgerichtshof schuf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch 1959, um einen Ausgleich für geleisteten, aber nicht geschuldeten Kindesunterhalt zu ermöglichen. Janina Schaffert zeigt nicht nur die zahlreichen Kritikpunkte an dem Grundsatzurteil sowie der heutigen Ausgestaltung und seiner Durchsetzbarkeit auf, sondern bietet einen Lösungsweg auf Basis des geschriebenen Rechts, dessen Vorteile unverkennbar sind. Anhand der genetisch-historischen Analyse zeigt die Autorin, dass die dem familienrechtlichen Ausgleichanspruch zugrunde liegende Problematik bereits lange vor dem Grundsatzurteil bestand. Die von Janina Schaffert entwickelte Lösung steht daher im Einklang mit der historischen Entwicklung des Regressanspruchs und ermöglicht – im Gegensatz zum BGH – einen gerechten Ausgleich.   1959 the Federal Supreme Court established the family law compensation claim to faciliate compensation in respect of child support which has been paid but is not owed. Janina Schaffert does not only outline the numerous points of criticism of the fundamental judgment as well as the current form and its practicability, but also offers a solution based on written law, of which the advantages are undeniable. The genetic-historical analysis in particular shows that the problem underlying the family law compensation claim existed long before the leading decision. The solution developed by Janina Schaffert is in line with the historical development of the right of recourse and – in contrast to the Federal Supreme Court – enables a fair compensation.

  • Königtum in der Republik: Verfassungs- und rechtstheoretische Schriften

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    Königtum in der Republik: Verfassungs- und rechtstheoretische Schriften
    Königtum in der Republik: Verfassungs- und rechtstheoretische Schriften

    Dieser Band vereint 25 verfassungs- und rechtstheoretische Studien zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die einen schweren Mangel an Erkenntnissen der deutschen Staatsrechtslehre und Zivilistik ausweisen. Tatsächlich gibt es keine theoretische Forschung in diesen Bereichen, die sich ausschließlich auf die Vermittlung der geltenden Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung konzentrieren. Überhaupt fehlt ein Instrumentarium, um Zusammenhänge staatlicher Organisation darzustellen. Ähnliches gilt für viele Institute des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nachdem aber selbst das Bundesverfassungsgericht seit seiner Gründung die Ansicht vertreten hat, dass der Gesetzgeber im Bereich der bürgerlichen Gesellschaft eine »weite Gestaltungsfreiheit« habe, und bis heute diese Ansicht nicht revidiert, besteht wenig Hoffnung, dass die bürgerliche Freiheit mehr sein kann als das, was der Staat aus ihr macht. Der Band versucht, auf bestehende Fehler unserer Staats- und Zivilrechtsordnung aufmerksam zu machen und Grundlagen zu ihrer Lösung zu bieten.

  • Jenseits des Staates?: Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht

    Jenseits des Staates?: Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht
    Jenseits des Staates?: Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht

    Wie verhält sich das Strafrecht zu Normen und Verhaltensregeln in sozialen Netzwerken? Welche Rechtsqualität und welche Bedeutung besitzt der ›Deutsche Corporate Governance Kodex‹? Ist die Tarif- und Betriebsautonomie nur komplementär zu staatlicher Regulierung oder können Kollektivorgane gesetzliches Arbeitsrecht sogar abwählen? Vermag der Staat in Regelungsregime von Sportverbänden einzugreifen? In einer globalisierten, beschleunigten und zunehmend technologiegestützten Welt konkurriert das Recht des Nationalstaats immer häufiger mit anderen normativen Ordnungen. Dabei wirken außerstaatliche und staatliche Normenregime auf komplexe Weise zusammen, geraten bisweilen aber auch in Konflikt. Die Beiträge beleuchten aktuelle Systeme der Selbstregulierung in verschiedenen Lebensbereichen, bieten innovative Denkanstöße und eröffnen neue Perspektiven auf ein Recht ›jenseits des Staates‹. How does criminal law relate to norms and rules of conduct in social networks? What is the legal quality and significance of the 'German Corporate Governance Code'? Is collective bargaining and company autonomy only complementary to state regulation or are collective bodies even able to deselect statutory labour law? Can the state intervene in the regulatory regimes of sports associations? In a globalised, accelerated and increasingly technology-based world, the law of the nation state increasingly competes with other normative orders. In this context, extra-state and state normative regimes interact in complex ways, but sometimes also get into conflict. The contributions examine current systems of self-regulation in various spheres of life, offer innovative impulses for discussion and open up new perspectives on a law 'beyond the state'.

  • Die Ordnungen der Bürgerschaft: Moral und Recht als Regelsysteme für Frieden zwischen Menschen und zwischen Staaten

    Die Ordnungen der Bürgerschaft: Moral und Recht als Regelsysteme für Frieden zwischen Menschen und zwischen Staaten
    Die Ordnungen der Bürgerschaft: Moral und Recht als Regelsysteme für Frieden zwischen Menschen und zwischen Staaten

    Nach den Erfahrungen mit der willkürlichen Gesetzgebung im Dritten Reich bemühte sich die deutsche Rechtswissenschaft um eine Neubegründung von Recht und Gerechtigkeit, indem sie auf alte Konzepte eines »Naturrechts« zurückgriff. Diese Bemühungen scheiterten jedoch, wie bereits in der Vergangenheit die theoretische Begründung eines Naturrechts gescheitert war. Deshalb dominiert heute wieder der staatliche Rechtspositivismus, doch bleibt das Problem der Autonomie einer bürgerlichen Friedensordnung bestehen. Im vorliegenden Band untersucht der Autor das Verhältnis von Mensch und Staat aus rechtstheoretischer Sicht. Daher ergeben sich neue Ansätze für das Verständnis von Eigentum und Erbrecht, für die seit Karl Marx streitige Frage der industriellen Arbeit, für das Mietverhältnis oder für das Stiftungswesen, deren gesetzliche Regelung die Bedürfnisse der Bürger so wenig befriedigen, wie dogmatische Begründungen dieser Institute fehlen. Gleiches gilt für Ehe und Familie, deren moralische Werte der Gesetzgeber heute glaubt bestimmen zu können. Im internationalen Bereich erklärt der Autor das Wesen der staatlichen Souveränität sowie den Unterschied zwischen Föderationen und Supranationalen Gemeinschaften und fordert eine Reorganisation der Vereinten Nationen, um diese zum Zentrum einer Weltfriedensordnung zu machen.   Following the experiences of arbitrary legislation in the Third Reich, German jurisprudence sought to re-establish law and justice by resorting to old concepts that, under the concept of a "natural law", were intended to provide access to the foundations of law. However, these efforts also failed, just as the theoretical justification of a natural law had failed in the past. The author first examines the relationship between man and state from a constitutional-theoretical perspective. It thereby becomes apparent that there are new approaches to the dogmatics of the civil law, whose regulation by the legislature seems fundamentally questionable. In the international arena, the author explains the nature of state sovereignty to be an achievement of the international peace order as well as the distinction between federation and supranational community. He also analyses the present form of the United Nations and develops principles for its reorganisation to make it the centre of a world peace order.

  • Sachverhaltsarbeit als Steuerungsinstrument im Zivilprozeß: Ein entscheidungstheoretischer Versuch

    Sachverhaltsarbeit als Steuerungsinstrument im Zivilprozeß: Ein entscheidungstheoretischer Versuch
    Sachverhaltsarbeit als Steuerungsinstrument im Zivilprozeß: Ein entscheidungstheoretischer Versuch

    Das Verhältnis zwischen Fall und Norm ist eine Grundfrage der modernen Rechtswissenschaft. Oskar Hartwieg begreift Fall und Norm als veränderliche Größen, die nicht einfach zu trennen sind und bei der juristischen Entscheidungsfindung aneinander angeglichen werden müssen. Ihn interessiert vor allem, wie die Arbeit des Richters am Sachverhalt theoretisch zu erfassen ist. Dabei kritisiert er die vorherrschende »normative Sicht«, die den Willen des Gesetzgebers zum allgemeinen Maßstab erklärt. Hartwieg möchte gar nicht anzweifeln, daß sich die Tätigkeit des Juristen vornehmlich auf Rechtstexte bezieht, sei es auf das mehr oder weniger abstrakt formulierte einzelne Gesetz oder auf dessen Wechselwirkungen mit anderen Normen. Doch ist die Jurisprudenz mehr als eine lediglich textgebundene Wissenschaft. Dies zeigt schon das Wort »Sachverhalt«, welches der »Sache ihr eigenes Verhalten« zubilligt (Gadamer) und dadurch eine eigentümliche Distanz zwischen der Sprache und den Dingen zum Ausdruck bringt. Es ist eben jene Distanz, der Hartwiegs Forschungsinteresse gilt und die in aktuellen rechtstheoretischen Diskussionen wieder eine wichtige Rolle spielt.

  • Die dingliche Surrogation als Rechtsprinzip: Extra legem – intra ius

    Die dingliche Surrogation als Rechtsprinzip: Extra legem – intra ius
    Die dingliche Surrogation als Rechtsprinzip: Extra legem – intra ius

    Die dingliche Surrogation, d.h. der Ersatz eines Gegenstands oder Vermögens kraft Gesetzes mit dinglicher Wirkung ohne gesonderten Übertragungsakt, ist ein Element zahlreicher europäischer Rechtsordnungen. Ihre Ursprünge liegen in dem altgriechischen und römischen Zivilrecht. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur dinglichen Surrogation werfen eine Reihe privat- und vermögensrechtlicher Fragen auf, die nach wie vor nicht vollständig geklärt sind. Die vorliegende rechtsvergleichende Untersuchung beleuchtet die begrifflichen Charakteristika der dinglichen Surrogation, ihre Entwicklung sowie ihre einzelnen Fallgestaltungen im griechischen Zivilgesetzbuch (Astikos Kodikas, AK) und im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter dogmatischen und methodologischen Gesichtspunkten. Die Anerkennung eines umfassenden Surrogationsprinzips könnte es der heutigen Jurisprudenz ermöglichen, eine Lösung für umstrittene Rechtsfragen zu entwerfen. The surrogation in rem, that is the substitution of an object or assets by act of law with effect in rem without special act of transmission, is an element of numerous European jurisdictions. It has its origin in the ancient Greek and Roman Civil law. The existing legal regulations on surrogation in rem provoke many questions on private and property law, which are still not fully answered. The present comparative law study enlightens the characteristics of the term surrogation in rem, its development as well as several cases in the Greek civil code (Astikos Kodikas, AK) and the German civil code (BGB) under a dogmatic and methodological point of view. The acceptance of a comprehensive surrogation principle might enable modern jurisprudence to formulate a solution for controversial legal questions.

  • Wer hat Angst vor der Errungenschaftsgemeinschaft?: Auf dem Weg zu einem partnerschaftlichen Güterrecht – Schlussfolgerungen aus dem 1. Gleichstellungsbericht

    Wer hat Angst vor der Errungenschaftsgemeinschaft?: Auf dem Weg zu einem partnerschaftlichen Güterrecht – Schlussfolgerungen aus dem 1. Gleichstellungsbericht
    Wer hat Angst vor der Errungenschaftsgemeinschaft?: Auf dem Weg zu einem partnerschaftlichen Güterrecht – Schlussfolgerungen aus dem 1. Gleichstellungsbericht

    Dieser Band geht auf die gleichnamige Fachtagung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom Juni 2012 in Berlin zurück, bei der rund 100 Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik, Verbänden und der juristischer Praxis über Wege hin zu einem partnerschaftlichen Ehegüterecht diskutierten.Grundlage der Tagung waren konkrete Anforderungen an eine sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft, die ein Expertenkreis erarbeitet hat. Die Errungenschaftsgemeinschaft soll sicherstellen, dass das während der Ehe erworbene Vermögen tatsächlich beiden Partnern gehört. Nach dem derzeit geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – das erworbene Vermögen während der Ehe getrennt bei den Partnern. Erst bei einer Scheidung hat der Partner, der während der Ehe einen geringeren Zugewinn hatte, einen Ausgleichsanspruch.

  • Mors voluntaria in reatu: Die Selbsttötung im klassischen römischen Recht

    Mors voluntaria in reatu: Die Selbsttötung im klassischen römischen Recht
    Mors voluntaria in reatu: Die Selbsttötung im klassischen römischen Recht

    Die Selbsttötung im klassischen römischen Recht hat in den unterschiedlichsten Zusammenhängen, abhängig auch von der jeweiligen zeitlichen Entwicklungsstufe, besondere rechtliche Folgen hervorgerufen. Diese Folgen werden in der Arbeit dargestellt. In der Zusammenschau arbeitet die Autorin die dahinter stehenden Grundlinien, Entwicklungsverläufe und Einflussfaktoren heraus und vermittelt so ein Gesamtbild der rechtlichen Behandlung des Suizids nach römischem Recht. Im Mittelpunkt steht dabei der Suizid eines mutmaßlichen Straftäters vor seiner Verurteilung. Es zeigt sich aber, dass das römische Recht auch im Zusammenhang mit dem moralisch brisanten Thema Suizid lediglich seine ureigenste Aufgabe erfüllte: Es glich Interessen aus. Eine moralisch gefärbte Haltung oder eine erzieherische Komponente hat in der wissenschaftlichen Diskussion der römischen Juristen überraschenderweise keinen Niederschlag gefunden.

  • Geschichte und Zukunft des Urheberrechts II

    Geschichte und Zukunft des Urheberrechts II
    Geschichte und Zukunft des Urheberrechts II

    Warum hat es kein römisches Urheberrecht gegeben? Hat der Humanist Konrad Lagus die Aequitas-Lehre bei seinem Kollegen Budé einfach abgekupfert? Worum ging es bei dem Kampf zwischen Richard Strauss und Luigi Denza? Wer streitet sich um die »Original-Sachertorte«, und was hat das Foto des toten Bismarcks mit der DSGVO zu tun? Die Beiträgerinnen und Beiträger aus Wissenschaft und Praxis erörtern das breite Spektrum urheberrechtlicher Sachverhalte und Entscheidungen. Inhaltlich behandeln die Beiträge die Geschichte des Urheberrechts in verschiedensten Werkarten. Dabei wird deutlich, dass der in allen Zeiten bestehende Interessenkonflikt zwischen Werkschöpfer, Verwerter und Nutzer mit vorgefertigten Schablonen nicht zu lösen ist. Mit einem Blick »zurück nach vorn« liefern sie Anstöße zum Nachdenken über ein künftiges Urheberrecht. Why didn't Roman copyright exist? Did the humanist Konrad Lagus just copy the theory of aequitas from his colleague Budé? What was the dispute between Richard Strauss and Luigi Denza about? Who is litigating against the "original Sachertorte" and what does the photo of the dead Bismarck have to do with the DSGVO? The contributors from science and practice discuss the wide range of copyright cases and decisions. In terms of content, the articles deal with the history of copyright in various types of work. The articles make it clear that the conflict of interest that exists at all times between the creator of the work, the copyright owner and the user cannot be solved with pre-made templates. With a look backwards they provide impulses for thinking about future copyright law.

  • Das Notariat, sein Recht und seine Geschichte im ›Land Hannover‹

    Das Notariat, sein Recht und seine Geschichte im ›Land Hannover‹
    Das Notariat, sein Recht und seine Geschichte im ›Land Hannover‹

    Das Notariat in Hannover ist in seiner Gesamtheit bislang kaum erforscht. Dies gilt sowohl für seine Personal- als auch für seine Kodifikationsgeschichte. Mit seiner umfassenden Analyse der Hannover'schen Notariatsgeschichte schließt Tobias Roeder nun diese Lücke. Er untersucht nicht nur das staatsrechtliche Verständnis des Notariatsrechts sowie dessen spezialrechtliche Ausgestaltung, sondern beleuchtet immer auch deren machtpolitische Entstehungsbedingungen.

  • Carl Bulling (1822–1909): Pandektist und Vordenker der Gleichberechtigung

    Carl Bulling (1822–1909): Pandektist und Vordenker der Gleichberechtigung
    Carl Bulling (1822–1909): Pandektist und Vordenker der Gleichberechtigung

    Carl Bulling gehört zu den ersten Juristen, die die Abschaffung jeglicher Eheherrschaft des Mannes über die Frau postuliert haben. Warum fehlt aber bislang in der rechtshistorischen Literatur eine umfassende Darstellung von Leben und Werk des langjährigen Richters und Rechtsgelehrten? Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen wurde den Arbeiten der ersten Welle der Frauenbewegung lange Zeit kaum Beachtung geschenkt. Zum anderen sind Bullings Arbeiten im Schnittfeld von Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Familienrecht und Rechtspolitik zu verorten. Neben juristischen Quellen wertet Alexander Ihlefeldt daher eine große Bandbreite sowohl philosophischer als auch soziologischer Literatur aus, um die Persönlichkeit Carl Bulling und dessen bedeutendes Werk zu würdigen. Carl Bulling is one of the first lawyers who have postulated the abolition of any husband's reign over the wife. Nevertheless, so far the legal historical literature lacks a comprehensive treatise of the life and work of the long-time judge and lawyer. There are multiple reasons for this. On the one hand, the work of the first wave of the women's movement has for a long time received little attention. On the other hand, Bulling's works are to be located in the intersection of legal history, legal doctrine, family law and legal policy. In addition to legal sources, the author evaluates a wide range of both philosophical and sociological literature in order to honor the personality of Carl Bulling and his significant work.

  • Der lange Kampf um die Einführung von Witwen- und Witwerrenten: Analyse der sozialpolitischen Diskussionen von 1890 bis 1911

    Der lange Kampf um die Einführung von Witwen- und Witwerrenten: Analyse der sozialpolitischen Diskussionen von 1890 bis 1911
    Der lange Kampf um die Einführung von Witwen- und Witwerrenten: Analyse der sozialpolitischen Diskussionen von 1890 bis 1911

    Since the decision of the Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) from February 18, 1998, it is questionable, whether Widows' Pensions are property-protected under Art. 14 Abs. 1 GG or whether, as the court ruled, they are simply a public welfare issue. This question will be dealt with in a historical-legal manner through the work titled "The Long Struggle for Widows' Pensions", during which the historical development of previous rulings relating to §§ 46, 48 SGB VI will be analyzed. It is important to note, that the many problems we encounter today, where already being discussed by previous generations.

  • Der rechtliche Schutz des Wertes archäologischer Kulturgüter

    Der rechtliche Schutz des Wertes archäologischer Kulturgüter
    Der rechtliche Schutz des Wertes archäologischer Kulturgüter

    Archäologische Kulturgüter üben eine große Faszination aus. Gleichzeitig sind sie vielfältigen Bedrohungen ausgesetzt, etwa durch Raubgrabungen oder bewaffnete Konflikte. Im Recht hat sich ein komplexes System kulturgüterschützender Normen entwickelt. Untersucht wird hier, welche Ratio der Kulturgüterschutz verfolgt, insbesondere im Hinblick auf archäologische Kulturgüter. Dazu wird ermittelt, welche Werte archäologischen Kulturgütern zugeschrieben werden und welche Konsequenzen sich daraus für das Recht ergeben. Archäologische Kulturgüter sind Informationsträger aus der Vergangenheit. Der Großteil der Information ist im Fundzusammenhang enthalten. Berücksichtigt das Recht diese Besonderheit bisher ausreichend? Welche Konsequenzen ergeben sich für Gesetzesvorhaben wie das neue Kulturgutschutzgesetz?

  • Kindeswohl im Recht: Begründung, Ausgestaltung und Verlust der elterlichen Sorge

    Kindeswohl im Recht: Begründung, Ausgestaltung und Verlust der elterlichen Sorge
    Kindeswohl im Recht: Begründung, Ausgestaltung und Verlust der elterlichen Sorge

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls dient nicht nur als Eingriffslegitimation des Staates bei Gefährdungslagen, sondern wird auch zum Entscheidungsmaßstab. Immer wieder aufs Neue muss er mittels richterlicher Entscheidungen konkretisiert werden – sei es zur Begründung und Ausgestaltung des Sorgerechts oder zur Erfüllung des staatlichen Kinderschutzauftrages. In all diesen Phasen treffen unterschiedliche Interessen und Funktionen aufeinander, um das Beste für das Kind zu erreichen. Der Autor analysiert die daraus resultierenden Besonderheiten für das Kindeswohl. Sein Fazit: Um das gesetzliche Kindeswohlprinzip optimal erfüllen zu können, müssen strukturelle Änderungen in kindschaftsrechtlichen Verfahren sowie beim beruflichen Zugang zu diesen in Kraft treten. The undefined German legal term "Kindeswohl" ("the best interest and welfare of the child") not only serves as a legitimization of the state to intervene when a child is in a dangerous situation but also serves as a measuring scale for decisions. Often, the term has to be concretised with the help of legal decisions – both for the support and fulfilment of custody and for guaranteeing the child's well-being by the state. In all these steps different interests and functions collide in order to find the best solution for the child. The author analyses the resulting peculiarities for the best interest and welfare of the child. His conclusion is as follows: In order to fulfil the legal principle for the best interest and welfare of the child, structural changes in processes concerning the law of parent and child as well as the professional access to these must come into force.

  • Rudolf von Jhering. Anonym publizierte Frühschriften und unveröffentlichte Handschriften aus seinem Nachlaß: Mit Textsynopsen, Erläuterungen und werkgeschichtlicher Einordnung

    Rudolf von Jhering. Anonym publizierte Frühschriften und unveröffentlichte Handschriften aus seinem Nachlaß: Mit Textsynopsen, Erläuterungen und werkgeschichtlicher Einordnung
    Rudolf von Jhering. Anonym publizierte Frühschriften und unveröffentlichte Handschriften aus seinem Nachlaß: Mit Textsynopsen, Erläuterungen und werkgeschichtlicher Einordnung

    Rudolf von Jhering (1818–1892) ist neben Friedrich Carl von Savigny der wohl bekannteste Vertreter der Pandektenwissenschaft im 19. Jahrhundert. Wir wissen bis heute aber wenig darüber, wie Jhering sich in den ersten zehn Jahren seines Schaffens (1842–1852) in der zeitgenössischen Diskussion über die Grundfragen von Recht und Rechtswissenschaft positioniert hat. Neue Einblicke in das Denken des jungen Jhering bieten zwei 1843 sowie 1845/46 in der »Literarischen Zeitung« anonym erschienene Artikelfolgen, für die im ersten Teil des vorliegenden Bandes durch eine textsynoptische Sprach- und Inhaltsanalyse der annähernd sichere Nachweis der Verfasserschaft Jherings erbracht wird. Der zweite Teil des Bandes enthält die Transkription von zwei ebenfalls aus der Frühzeit stammenden Handschriften aus Jherings wissenschaftlichem Nachlass. Dabei handelt es sich um einen vornehmlich dem römischen ius gentium geltenden Abschnitt aus der Urfassung von Jherings späterem Hauptwerk »Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung« (1852–1865) sowie um den Entwurf für einen Vortrag über den »Gegensatz der Rechtsbildung des Alterthums und der modernen Zeit«, der bisher als nicht auffindbar galt.

  • Cash und Care – Kindesunterhaltsrecht und Geschlechter(un)gleichheit

    Cash und Care – Kindesunterhaltsrecht und Geschlechter(un)gleichheit
    Cash und Care – Kindesunterhaltsrecht und Geschlechter(un)gleichheit

    Das Kindesunterhaltsrecht ist rechts- und sozialpolitisch hoch aktuell. Die Verschiedenheit der Kindesunterhaltsbeiträge – ›cash und care‹, Barunterhalt einerseits, Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes andererseits – und ihre Geschlechteraspekte wurden bisher in der Diskussion vernachlässigt. Die Autorinnen dieses Bandes analysieren das asymmetrische Modell der Verteilung der Kindesunterhaltsbeiträge bei Getrenntleben der Eltern (›einer zahlt und eine betreut‹ als Regelfall) und untersuchen rechtsdogmatische Probleme der Verteilung verschiedener Unterhaltsbeiträge (Wechselmodell, Kindergartengebühren, Rollenwechsel des Barunterhaltspflichtigen in einer neuen Familie u. a.). Darüber hinaus wird rechtspolitisch und rechtsvergleichend diskutiert, wie die Verschiedenheit der Kindesunterhaltsbeiträge in ›cash und care‹ unter Berücksichtigung gleichstellungspolitischer Ziele einbezogen werden kann.

  • Der Grenzbereich zwischen öffentlichem Strafanspruch und intimer Lebensgestaltung: Verschiebungen in der historischen Entwicklung – aufgezeigt am Beispiel der Strafbarkeit des Inzests (§ 173 StGB)

    Der Grenzbereich zwischen öffentlichem Strafanspruch und intimer Lebensgestaltung: Verschiebungen in der historischen Entwicklung – aufgezeigt am Beispiel der Strafbarkeit des Inzests (§ 173 StGB)
    Der Grenzbereich zwischen öffentlichem Strafanspruch und intimer Lebensgestaltung: Verschiebungen in der historischen Entwicklung – aufgezeigt am Beispiel der Strafbarkeit des Inzests (§ 173 StGB)

    Seit der Entstehung des Strafgesetzbuchs (StGB) wurde die Frage, inwieweit eine gesellschaftlich konsentierte Vorstellung von Moral und Sittlichkeit zum Maßstab öffentlicher Strafe werden darf, immer wieder kontrovers diskutiert. Am Beispiel des Inzestverbots zeichnet der Autor den Einfluss historisch bedingter Moralvorstellungen und Sittlichkeitsüberlegungen auf die Entwicklung des StGB nach. Von den philosophischen Grundlagen der Legitimation von Strafnormen aus der Zeit der Aufklärung über die Sozialutopien des späten 19. Jahrhunderts zeigt Simon Kanwischer die Entstehung und Rezeption des preußischen StGBs auf und erläutert die Reformansätze im Sexual- und Sittlichkeitsstrafrecht bis 1933. Besondere Beachtung findet auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Inzestverbots. Der Autor plädiert für eine Neufassung des § 173 StGB.

  • Kolonialrecht und Provenienzforschung: Untersuchung einer kamerunischen Federkrone

    Kolonialrecht und Provenienzforschung: Untersuchung einer kamerunischen Federkrone
    Kolonialrecht und Provenienzforschung: Untersuchung einer kamerunischen Federkrone

    Für die juristische Untersuchung der kolonialrechtlichen Erwerbsprozesse sind die dem deutschen Zivilrecht immanenten Gerechtigkeitsideale und Billigkeitsgrundsätze maßgeblich. Robin Leon Gogol gibt durch eine rechtshistorische Quellenauswertung einen Überblick über das Kolonialrecht und stellt mittels der Untersuchung des rechtlichen Rahmens der deutschen Kolonialisierungsgeschichte die Auswirkungen des Rechts auf die Provenienzforschung fest, um dann abschließend Kategorien rechtlicher Legitimität für den konkreten Einzelfall einer historischen Provenienzprüfung zu erarbeiten. Dabei behandelt er neben abstrakten juristischen Fragestellungen auch die spannende Herkunftsgeschichte der »Federkrone aus Kamerun«, die mutmaßlich vom Besitz des Manga Ndumbe Bell in die Hände des deutschen Missionars Theodor Christaller gelangt ist. The legal investigation of colonial acquisitions is governed by the ideals of justice and equity immanent in German civil law. Robin Leon Gogol provides an overview of colonial law by evaluating legal-historical sources. Besides, he analyses the legal framework of the German colonisation history and its impact on laws on provenance research in order to elaborate categories of legal legitimacy for an individual case of a historical provenance analysis. In doing so, he addresses abstract legal issues as well as the interesting provenance story of the "Feather Crown of Cameroon", which presumably passed from the possession of Manga Ndumbe Bell, into the hands of the German missionary Theodor Christaller.

  • Juristische Hermeneutik im 20. Jahrhundert: Eine Anthologie von Grundlagentexten der deutschen Rechtswissenschaft

    Juristische Hermeneutik im 20. Jahrhundert: Eine Anthologie von Grundlagentexten der deutschen Rechtswissenschaft
    Juristische Hermeneutik im 20. Jahrhundert: Eine Anthologie von Grundlagentexten der deutschen Rechtswissenschaft

    Die Juristische Hermeneutik tritt mit dem 20. Jahrhundert in eine entscheidende Phase: Es handelt sich einerseits um den Abschluss einer langen Tradition der juristischen Interpretation, die den Akzent vornehmlich auf den schöpferischen Charakter der Rechtsanwendung gelegt hat. Andererseits ist das 20. Jahrhundert aber auch ein paradigmatischer Neuanfang. Denn gegen die in jener Zeit zunehmend an Einfluss gewinnende analytische Rechtstheorie formiert sich ein »hermeneutischer Widerstand« durch Gustav Radbruch, Arthur Kaufmann und Winfried Hassemer. Der vorliegende, in Italien bereits erschienene Quellenband versammelt hierzu die wichtigsten Texte mit kurzen Einführungen. The beginning of the 20th century marks a crucial point in legal hermeneutics: On the one hand, it concerns the ending of a long tradition of legal interpretation which had mainly focused on the creative character of legal application. On the other hand, the 20th century is a paradigmatic new beginning, since Gustav Radbruch, Arthur Kaufmann and Winfried Hassemer form a "hermeneutical opposition" against the increasingly influential analytic theory of law. The present volume, previously published in Italy assembles the most important writings with short introductions.

  • Abhängige Autoren: Rechtsdiskurse um angestellte und arbeitnehmerähnliche Urheber in der Weimarer Republik – ein Blick zurück nach vorn

    Abhängige Autoren: Rechtsdiskurse um angestellte und arbeitnehmerähnliche Urheber in der Weimarer Republik – ein Blick zurück nach vorn
    Abhängige Autoren: Rechtsdiskurse um angestellte und arbeitnehmerähnliche Urheber in der Weimarer Republik – ein Blick zurück nach vorn

    Angestellte Urheber befinden sich in einem rechtlichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht das urheberrechtliche Postulat des autonomen Schöpfers. Auf der anderen Seite bewertet das Arbeitsrecht den Urheber als einen Kreativen, der seine Arbeitsleistung gegen Geld eintauscht. Wem soll vor diesem Hintergrund das Urheberrecht am Arbeitsergebnis gebühren? Der Gesetzgeber hat den konfliktträchtigen Sachverhalt mit § 43 UrhG nur gestreift. Obwohl das Thema erneut auf Interesse in der Forschung stößt, bildet die rechtshistorische Dimension nach wie vor eine terra incognita. Diese Studie zur Weimarer Republik ist der Versuch, die in der heutigen Rechtsdogmatik kursierenden Vorverständnisse über ›abhängige Autoren‹ durch historische Aufklärung transparent zu machen. In einem Wechselspiel zwischen Anschluss und Distanzierung werden sowohl Angebote für die gegenwärtige Rechtsanwendung unterbreitet als auch kritische Selbstbeobachtungen für die Jurisprudenz im Urheber- und im Arbeitsrecht geliefert. Employed authors are in a legal area of conflict: On the one hand there is the copyright postulate of the autonomous creator. On the other hand, labor law rates the author as a creative person who exchanges his work for money. To whom should the copyright belong? The legislature only touched on this conflict-prone issue with section 43 UrhG. Although the topic is again of interest in research, the historical dimension continues to be a terra incognita. The present study on the Weimar Republic is an attempt to make the previous understandings of 'dependent authors' in today's legal dogmatics transparent through historical elucidation. In an interplay between connection and distancing, offers are made for the current application of law as well as critical self-observation for the jurisprudence in copyright and labor law.

  • Der Staat als Garant der Menschenwürde: Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes

    Der Staat als Garant der Menschenwürde: Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes
    Der Staat als Garant der Menschenwürde: Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes

    Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde i. S. des Artikel 1 Abs. 1 GG verpflichtet. Daneben hat die Auslegung des Artikel 79 Abs. 3 GG seine besondere Geschichtlichkeit in Rechnung zu stellen, die sich aus dem Charakter dieser Vorschrift als Ausdruck der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes ergibt. Die so bestimmte Verfassungsidentität des Grundgesetzes wird aber, wie in einem besonderen Anhang gezeigt wird, durch die heutige Verfassungswirklichkeit nachhaltig in Frage gestellt. Deshalb schließt Albert Janssen seine Überlegungen mit einigen Reformvorschlägen für das Grundgesetz. According to the so-called eternity clause of the German Constitution (article 79(3)) the protection of the human dignity and the fundamental state structural principles of article 20 of the German Constitution shall not be abolished by any parliamentarian majority. The correct definition of the content of this protected identity of the Constitution can only be realised if the mentioned state structural principles are understood as a clarification of the guarantor's position of the state which is committed to respect and to protect the human's dignity in accordance with article 1 (1) of the German Constitution. In addition, the interpretation of article 79(3) of the German Constitution has to consider the particular historicity which results from the character of this regulation as an expression of the constitutional power of the German people. However, the defined constitutional identity of the Constitution is permanently challenged as demonstrated in the appendix. For this reason, Albert Janssen concludes his thoughts with several reform proposals for the Constitution.

  • Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering

    Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering
    Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering

    Rudolf von Jhering (1818–1892) gehört zu den großen deutschen Rechtsgelehrten mit internationalem Rang. Es gibt auch keinen zweiten Rechtsgelehrten, der in der Mitte seines wissenschaftlichen Lebens die Zäsur seiner rechtsmethodologischen Auffassungen öffentlich so effektvoll zelebriert hätte wie Jhering. Bis heute ist offen, ob und inwieweit er damit der berufene Interpret seiner eigenen früheren Auffassungen war. Die vorliegende Untersuchung nimmt das zum Anlass, um auf Grundlage veröffentlichter und unveröffentlichter Schriften, Briefe und Nachlassdokumente Jherings der Frage nach Kontinuität und Wandel seiner Auffassungen zum Begriff des Rechts und zur Methode der Rechtswissenschaften im zeitgenössischen Kontext von Pandektistik und wissenschaftstheoretischer Diskussion nachzugehen. Rudolf von Jhering (1818–1892) is one of the most popular German legal scholars of international renown. There has been no other legal scholar who tremendously and publicly celebrated the breach of his legal conceptions in the middle of his scientific career. Until today, it is unclear how and how far he has been the called interpreter of his own early conceptions. For this reason, the present work analyses published and unpublished writings, letters and posthumous documents in order to examine continuity and change of his conceptions on the notion of law and juristic methods in the contemporary context of pandectism and theoretical discussions.

  • Geschichte und Zukunft des Urheberrechts

    Geschichte und Zukunft des Urheberrechts
    Geschichte und Zukunft des Urheberrechts

    Die Beiträge dieses Bandes behandeln das breite Spektrum historischer Problemstellungen und bis heute ungelöster Fragen eines interessengerechten Urheberrechts. Sie reichen von Leibniz' Perspektive auf das Urheberrecht über rechtsvergleichende Aspekte bei der Kunstfälschung bis zur aktuellen Frage nach der Bedeutung eines ontologischen Werkbegriffs. Insgesamt wird deutlich, dass der zu allen Epochen und Zeiten bestehende Interessenkonflikt zwischen Autor, Verlag und Rezipienten mit vorgefertigten Schablonen nicht zu lösen ist. The contributions in this volume deal with a wide spectrum of historical issues and questions of a copyright in the interest of the parties which have not been resolved until today. They range from Leibniz's perspective on copyright, to comparative law aspects concerning art forgery and recent debates concerning the meaning of an ontological work notion. The contributions show that the long-time existing conflict of interests between author, publishing house and recipients cannot be solved with preassembled patterns.

  • Die gefährdete Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland: Beiträge zur Bewahrung ihrer verfassungsrechtlichen Organisationsstruktur

    Die gefährdete Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland: Beiträge zur Bewahrung ihrer verfassungsrechtlichen Organisationsstruktur
    Die gefährdete Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland: Beiträge zur Bewahrung ihrer verfassungsrechtlichen Organisationsstruktur

    Veränderungen in der Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland sind auf allen demokratischen Entscheidungsebenen unseres Staates – den Kommunen, den Ländern und beim Bund – festzustellen. Wegen des damit verbundenen Abschieds von der verfassungsrechtlich gebotenen bürokratischen Amtsherrschaft muss die BRD heute als Staat ohne wirkliche Exekutive verstanden werden. Hinzu kommt, dass durch die Monopolisierung der staatlichen Willensbildung bei den politischen Parteien und durch die fragwürdige demokratische Legitimation der Europäischen Union auch die zentrale Forderung des Grundgesetzes unterlaufen wird, dass (allein) vom deutschen Volk alle Staatsgewalt ausgeht. Die Darstellung dieser Entwicklung und der daraus folgenden Notwendigkeit verfassungsrechtlicher Korrekturen steht im Mittelpunkt der hier versammelten Studien.

  • Der Versicherungsgedanke und seine historischen Grundlagen

    Der Versicherungsgedanke und seine historischen Grundlagen
    Der Versicherungsgedanke und seine historischen Grundlagen

    Albert Schug zeigt die Entwicklung des Versicherungsgedankens seit dem Altertum. Grundlage der Arbeit ist die Beschreibung der Versicherung nach soziologischen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Merkmalen. Die soziologische Beschreibung dient der Feststellung, ob Institute sich über die natürliche Gefahrengemeinschaft der gegenseitigen Unterstützung in Familie, Sippe und Stamm zu einer rein individuellen Unterstützung für die Erhaltung bzw. den Aufbau geschaffener Werte entwickelt haben. Institute, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind Versicherungen, wenn sie die vier Merkmale Risiko, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit und das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Leistung bzw. die Funktion des Erreichens eines Vermögensgestaltungsziels erfüllen. Die Existenz von Werten und deren Sicherung in den einzelnen Epochen ergibt sich aus der Darstellung der gesellschaftlichen Strukturen und wirtschaftlichen Schwerpunkten, die die entsprechenden Einrichtungen geschaffen hatten. Des weiteren werden die in der Geschichte geschaffenen Kodifikationen mit den europäischen Standards verglichen, und die Bedeutung der Versicherung für die jeweiligen Volkswirtschaften beschrieben. Die Prüfung zeigt die Existenz von Versicherungen seit dem Altertum.

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