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Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde: mit einem Nachwort
Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde: mit einem Nachwort
Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde: mit einem Nachwort
eBook90 Seiten44 Minuten

Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde: mit einem Nachwort

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Über dieses E-Book

Die existenzbedrohenden Risiken der Bauern durch Brände spiegeln sich in einer der ältesten Versicherungsbedingung der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde. In einem Nachwort wird versucht, den Bezug zur Geographie sowie zur Entwicklungsgeschichte der Region darzustellen.

Diese Feuerversicherung ist eine der ältesten Sachversicherungen Deutschlands, die Gründung geht auf das Jahr 1788 zurück. Die nachfolgende Karte zeigt das Gründungsgebiet mit Hinterlegung einiger Dörfer, die bei der Gründung dabei waren. Das Ursprungsgebiet erstreckt sich vn der Geltinger Bucht im Norden bis zur Schlei im Süden, im Osten begrenzt durch die Ostsee.

Die Sympathien für diese alten Versicherungsbedingungen stellen sich spätestens ein, wenn man erfährt, dass bei ungeraden Jahreszahlen am ersten Montag nach Johannis ein Gildetag im Wirtshaus zu Gelting stattfindet.

Die Vorschriften erinnern in vielen Teilen an die heutigen Bedingungen, neben dem vorbeugenden Brandschutz, z.B. im Zusammenhang mit Schornsteinen, wird die Hilfe für den "Schadenleidenden", teilweise in Naturalien wie Unterkunft, Verköstigungen und Brandwachen, genau beschrieben.

Auch Details wie Restwerte, Verhalten bei Zank und Beleidigungen, Schiedsgerichtsverfahren etc. werden beschrieben. Für die Halbinsel Maasholm werden harte Bedachungen gefordert, Strohdächer wollte man dort nicht mehr versichern.

Den einzelnen Mitgliedern wurde aufgegeben, was vorzuhalten war wie etwa Leitern, Haken und Ledereimer; den Gemeinden wurden die Nutzung der angeschafften Feuerspritzen vorgeschrieben.

Die zuerst eintreffende Feuerspritze wurde mit einer Prämie belohnt.

Auch die Mobilien waren versicherbar; mit der Anlage wird ein Verzeichnis für den damals wahrscheinlich üblichen Hausstand vorgelegt: Gold und Silber, Möbel, Bett- und Leinenzeug, Küchen- und Meiereigerät, Bau- und Ackergerät, Handwerkgerät, Back- und Mahlgerät, Bücher und Kleidungsstücke.
SpracheDeutsch
Herausgeberneobooks
Erscheinungsdatum26. Nov. 2014
ISBN9783738004236
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    Buchvorschau

    Gesetze der Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde - Norbert Reimann

    Schriftenreihe BSS Band 1

    Gesetze der

    Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde.

    mit einem Nachwort von

    Norbert Reimann

    Schriftenreihe Berliner SchadenSeminar

    Band 1

    Gesetze der

    Ostangelschen Haus- und Mobilien-Brandgilde.

    Flensburg.

    Druck von G. A. F. Ponton (Kastrup`s Nachf.)

    1858.

    Artikel oder Grundgesetze der

    Ostangelschen adelichen Brandgilde

    für

    Gebäude, Dach, Korn, Futter und Vieh.

    Inhalt (ausführlich, wie Original)

        I. Einleitung. (Entstehung und Entwickelung der Gilde.)

    II. Eintheilung.

    § 1.

    III. Verwaltung.

    § 2.Vorsteher der Gilde.

    § 3. Gildebücher.

    § 4. Versammlungen, Gildetage.

    § 5.Verhandlungen und Beschlüsse.

    IV. Gegenstände der Versicherung und deren Werthbestimmung.

    § 6.

    § 7.

    § 8.

    V. Von den Taxationen und Taxatoren.

    § 9.

    § 10.

    § 11.

    VI. Allgemeine Verpflichtungen der Gildemitglieder.

    § 12.

    § 13.

    § 14.

    § 15

    VII. Leistungen an die Schadenleidenden.

    § 16. Geldbeiträge.

    § 17. Naturallieferungen.

    § 18. Dienstleistungen während und nach einer Feuersbrunst.

    VIII. Besondere Sicherungsmaaßregeln und Verpflichtungen.

    § 19. Besichtigung der Schornsteine, Feueranstalten und Brandgeräthe.

    § 20. Verhalten bei Veräußerungen von versicherten Gütern.

    § 21. Versicherung von Gütern in anderen Versicherungsanstalten.

    IX. Rechte der Schadenleidenden.

    § 22.

    § 23.

    § 24. Erläuternder Zusatz.

    § 25. Werthschätzung und Zurückgabe der geretteten Baureste.

    § 26. Entschädigung in Kriegszeiten.

    X. Pflichten der Schadenleidenden.

    § 27.

    XI. Besondere Maaßregeln für die Halbinsel Maasholm.

    § 28.

    XII. Aufnahme in die Gilde.

    § 29.

    § 30.

    § 31.

    § 32.

    XIII. Austritt aus der Gilde

    § 33.

    § 34.

    § 35.

    XIV. Pflichten und Rechte der Directoren.

    § 36. A. Pflichten derselben.

    § 37. B. Rechte und Belohnungen derselben.

    XV. Pflichten und Rechte der Districtsmänner.

    § 38 A. Pflichten derselben.

    § 39. B. Rechte und Belohnungen derselben.

    XVI. Gebühren an andere Personen

    § 40.

    XVII. Von den Strafen.

    § 41.

    XVIII. Rechtsmittel wider das Verfahren der Vorsteher.

    § 42.

    XIX. Zusätze.

    Uebersicht der Einschreibungen und Vergütungen für eine Stelle von 48 Heitscheffel Ländereien.

    Gesetze der Ostangelschen Mobilien-, Vieh- und Futter-Gilde.

    § 1. Zweck dieser Gilde

    § 2. Verhältniß dieser Gilde zur Ostangelschen Hausgilde und Verwaltung derselben.

    § 3. Sachen, welche versichert werden können.

    § 4. Versicherter Werth der eingezeichneten Sachen.

    § 5. Erfordernisse des Eintritts in die Gilde.

    A. Von Seiten des Eintretenden.

    B. Von Seiten der Gildevorsteher. (Der Directoren und Districtsmänner.)

    § 6. Pflichten der Gildemitglieder.

    § 7. Rechte der Gildemitglieder.

    § 8. Ausscheidung aus der Gilde.

    § 9. Pflichten und Rechte der Directoren und Districtsmänner.

    A. Pflichten derselben.

    B. Rechte derselben.

    § 10. Vermischte Regeln.

    Als Anhang: Ein Schema zu den Verzeichnissen über versicherte Sachen.

    Nachwort

    Erläuterungen

    Abkürzungen

    Begriffe

    I. Einleitung. (Entstehung und Entwickelung der Gilde.)

    Die Ostangelsche Brandgilde wurde zur Sicherung gegen Feuerschäden an Gebäuden, Korn, Futter und Vieh im Jahre 1788 zu Ohrfeld von den mehrsten Parcelisten und Untergehörigen der Güter Ohrfeld, Töstorf, Ostergaarde, Norgaard und Düttebüll vereinbarlich errichtet, und es traten derselben zugleich ein Theil Geltinger Parcelisten bei, die übrigen Geltinger folgten im Mai 1789, die Oeher 1794, die Priesholzer 1796, die Buckhagener 1799 und die Rundhoffer und Röster 1800, sowie auch mittlerweile die Brunsholmer und zuletzt die Dollrotter sich angeschlossen hatten. Die Untergehörigen und Parcelisten der erwähnten Güter sind nun fast alle Mitglieder oder Interessenten der Gilde, und die wenigen noch nicht eingetretenen werden, sobald sie es wünschen, wenn sie unbescholtene und friedfertige Menschen sind, aufgenommen werden.

    Die Gilde hat bereits 70 Jahre ohne erhebliche Streitigkeiten und Widerwärtigkeiten bestanden und bis jetzt ihren Zweck erfüllt; obgleich sich von Zeit zu Zeit in den ersten Artikeln oder Gesetzen derselben einzelnes Mangelhafte und Unzulängliche gezeigt hat. Es ist daher fortwährend an der Vervollkommnung derselben gearbeitet und im Jahre 1810 eine Durchprüfung, Verbesserung und Vermehrung derselben vorgenommen. Seit diesem Jahre sind aber wieder

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