Über allgemeine Landesbewaffnung insbesondere in Beziehung auf Württemberg
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Buchvorschau
Über allgemeine Landesbewaffnung insbesondere in Beziehung auf Württemberg - Moritz von Prittwitz
Project Gutenberg's Über allgemeine Landesbewaffnung, by Moritz von Prittwitz
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Title: Über allgemeine Landesbewaffnung
insbesondere in Beziehung auf Württemberg
Author: Moritz von Prittwitz
Release Date: February 21, 2010 [EBook #31337]
Language: German
*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK ÜBER ALLGEMEINE LANDESBEWAFFNUNG ***
Produced by Markus Brenner and the Online Distributed
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Über
allgemeine
Landesbewaffnung,
insbesondere in
Beziehung auf Württemberg,
von
Moritz v. Prittwitz,
Oberstlieutenant im K. preußischen Ingenieur-Corps und K. württembergischer Baudirektor der Bundesfestung Ulm.
Ulm. 1848.
Geislingen, gedruckt in der M. Ils’schen Buchdruckerei.
In Commission in der Stettin’schen Sortiments-Buchhandlung in Ulm.
Dieser Aufsatz wurde bereits vor mehreren Jahren geschrieben. Die Cottasche Vierteljahrschrift wollte ihn nur mit mehreren Veränderungen aufnehmen. So blieb er bis zum Herbste 1847 liegen, wo er in der vorliegenden Form mehreren hochstehenden Personen vorgelegt wurde. Ein unveränderter Abdruck desselben in jetziger Zeit dürfte vielleicht durch die neuesten Ereignisse und die dadurch herbeigeführten Debatten über denselben Gegenstand gerechtfertigt sein.
Ulm im August 1848.
Bei der jetzt in mehreren deutschen Staaten zur Sprache gekommenen Frage, in wie weit das Preußische Militairsystem angemessen in denselben Anwendung finden könne, wird es vielleicht zeitgemäß seyn, mit einigen Worten auf das Wesentliche dieses Systems aufmerksam zu machen, indem darüber noch mancherlei irrige Meinungen herrschen, auch oft unwesentliche Theile desselben für wesentliche angesehen werden.
Man muß darin nemlich zwei ganz von einander verschiedene und ganz unabhängige Grundzüge sondern:
a) die allgemeine und persönliche Militairpflicht für alle Klassen der Unterthanen des preußischen Staats (mit alleiniger Ausnahme der Standesherrn und Mennoniten) der zu Folge Niemand sich durch einen Remplaçant oder Einsteher ersetzen lassen kann, und
b) das Landwehrsystem, nach welchem die Mannschaften, welche bei der Linie ausgedient haben, noch eine Zeitlang zum Landwehr-Dienst in eigenen Landwehrregimentern verpflichtet sind.
Von diesen beiden Einrichtungen ist die erste eine wesentliche, während das Landwehrsystem mehr auf einer bloßen Form beruht, ein Umstand, der sehr häufig verkannt wird.
Es muß hier als bekannt vorausgesetzt werden, und bedarf keiner weiteren Geschichtserzählung, wie in Preußen, in Folge des Tilsiter-Friedens, unter dem Namen, „Krümper", eine Menge Leute ausexerzirt, in ihre Heimath zurückgeschickt, durch neue ersetzt, und somit ohne Vermehrung des stehenden Heeres, die Bildung der aus diesen Krümpern im Jahre 1813 neu errichteten Reserveregimenter vorbereitet, und als deren Zahl sich noch als unzureichend zeigte, eine