"Grenz-wertig": Rückführungen - Gewissensfragen und seelische Belastungen als Herausforderungen der evangelischen Polizeiseelsorge
Von Barbara Görich-Reinel und Pia Winkler
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Über dieses E-Book
Barbara Görich-Reinel
Barabara Görich Reinel ist leitende Landespolizeipfarrerin der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Ähnlich wie "Grenz-wertig"
Titel in dieser Serie (2)
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Buchvorschau
"Grenz-wertig" - Barbara Görich-Reinel
1 Einführung: „Lagebild" der Polizeiseelsorge vor Ort
Bei Übernahme eines Amtes innerhalb der Polizeiseelsorge im engeren Sinne oder im weiteren Verlauf des Dienstes im Bereich der Berufsethik ist es zunächst einmal hilfreich, die im eigenen Zuständigkeitsgebiet agierenden Beamtinnen und Beamten durch Begleitungen und Gespräche in ihrem spezifischen Handeln zu sehen und in aller Komplexität wahrzunehmen, bevor eine ethische Bewertung abgegeben („mit Herz und Verstand"), ein moralisches Urteil gefällt oder ggf. gar Optionen von Handlungsalternativen auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen in den Blick genommen werden.
Im Grunde wäre bei diesem Thema eine eigene „Landkarte" zu erstellen, da sich mit Übernahme des kirchlichen Amtes zumindest eine sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt. Zu fragen wäre also: Welche Orte und Bediensteten der Polizei sind im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmen – ob nun in originärer Zuständigkeit für Rückführungen oder bei ihrer Mitwirkung im Rahmen von Vollzugshilfe. Womöglich liegt im eigenen Zuständigkeitsgebiet sogar eine Abschiebehaftanstalt, in der mitunter auch Kräfte der Polizei zur Unterstützung eingesetzt werden, mindestens eingesetzt wurden (s. u.), oder im Rahmen des Wach- und Wechseldienstes tätig sind und eingesetzt werden, wenn Menschen dorthin zu transportieren bzw. von dort abzuholen sind.
Diese „Landkarte zu erstellen ist mit allem, was sich daran anknüpft, alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Über die Komplexität der Materie und bei aller grundsätzlichen Legitimität eines Staates auf Schutz und Sicherheit seiner Grenzen hinaus scheint es, als würde man mitunter wie in eine Art „Darknet
eintauchen, mit allen möglichen (In-)Fragestellungen rechtlicher wie ethisch-moralischer Natur, die sich nicht nur für die eingesetzten Bediensteten der Polizei ergeben können, sondern ebenso auch für die sie im kirchlichen Auftrag begleitenden Menschen.
Der Titel „Grenz-wertig" bezieht sich insofern auch auf die Frage an die eigene innere Belastungsgrenze und die durch solche Begleitungen entstehenden Zumutungen moralischer Zweideutigkeit.
1.1 Allgemeine Lage
Die Wahrnehmungen der Verfasserinnen beziehen sich auf einen Zeitraum von 2015 bis 2021. Hintergründe sind neben den rechtlichen Veränderungen zur Asylgesetzgebung seit 1993, dem sog. Dublin-Abkommen mit der Drittstaatenregelung¹² und dem Migrationspaket 2019, eine stetig veränderte Gesetzeslage mit unterschiedlichen Regelungen in einzelnen Staaten und Bundesländern.
Der gesellschaftliche Diskurs in der Spannung zwischen dem allgemein zivilreligiös, christlich und/oder humanitär geforderten Schutz für Bedürftige im Sinne einer Haltung einladender Gastfreundschaft und dem legitimen Recht auf Wahrung der eigenen Landesgrenzen für eine Migrationsgesellschaft ist längst nicht beendet. Multikulturalität wird nicht durchgehend als Gewinn, sondern durch den zunehmenden Rassismus und allen weiteren Formen „Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit mit der rigiden Forderung nach geschlossen Grenzen in Teilen der Gesellschaft als Bedrohung von Sicherheit und Ordnung wahrgenommen. Auch wenn die Lage derzeit eher nicht eskaliert, ist sie doch „teuer erkauft
bzw. z. B. aktuell mit der Türkei immer wieder auszuhandeln. Ob ein solcher „Deal" hält und unter welchen Bedingungen, ist alles andere als sicher, zumal die Klimaveränderungen neben den wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen bewirken, dass Wanderungsbewegungen eher zu- als abnehmen – mit allen Folgen für alle Beteiligten.
Die seit 2019/2020 grassierende Corona-Pandemie führte dazu, dass Abschiebungen vorübergehend ausgesetzt wurden, was weitere innenpolitische Debatten nach sich zog. Zudem haben sich manche bereits bestehenden internationalen Konflikte weiter verschärft, wie z. B. die Ereignisse in Afghanistan seit dem Abzug der US-amerikanischen Truppen im Spätsommer 2021 und der Herrschaft der Taliban gezeigt haben. Der Umgang mit abzuschiebenden Straftätern und Gefährdern ist zudem in die parteipolitische Diskussion und ihre Wahlprogramme gerückt. Korrespondierend dazu wurde die Sicherheitslage in der Bundesrepublik vorübergehend als akut gefährdet eingestuft.
Die lange Diskussion um ein Aussetzen der Abschiebungen aus innen- und außenpolitischen Gründen zeugt von der gesellschaftlichen Uneinigkeit über diese Art staatlichen Handelns.
Mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 ist wieder eine große Anzahl an Geflüchteten, insbesondere Mütter mit ihren Kindern und ältere Menschen, auch in Deutschland angekommen. Die (il-)legitime Diskussion über kulturelle und religiöse Unterschiede ab 2015 geflüchteter Menschen im Vergleich zu aktuell Geflüchteten in der Bewertung der Aufnahmegesellschaft wurde von uns bewusst nicht aufgenommen. Dies wäre zu gegebener Zeit berufsethisch zu reflektieren und eine ganz eigene Veröffentlichung wert, sofern die Polizei (und damit die Polizeiseelsorge) in diese Prozesse in besonderer Weise involviert werden sollte.
In dieser Veröffentlichung geht es zunächst um eine Annäherung an ein Verständnis der Ereignisse der Jahre zuvor und um die Herausforderungen in der Begleitung durch die Polizeiseelsorge, um eigenes Handeln zu reflektieren oder/und Anregungen für zukünftige Herausforderungen zu entdekken.
1.2 Besondere Lage und der polizeiliche Auftrag
Um zu verstehen, was Polizeiseelsorgende bei Begleitungen von Beamtinnen und Beamten etwa des Wach- und Wechseldienstes (im Folgenden WWD), von Hundertschaften der Bereitschaftspolizei (im Folgenden BePo und nicht wie in manchem Landespolizeien BP aufgrund möglicher Verwechselung mit der Abkürzung der Bundespolizei) oder der Technischen Einsatzeinheiten (im Folgenden TEE) erleben, ggf. vereinzelt im Kontakt mit Spezialeinheiten, ist es zunächst hilfreich, sich über staatliche Zuständigkeiten und Abläufe bei Rückführungen im Allgemeinen und über spezifische Regelungen im eigenen Bundesland im Besonderen zu informieren – samt aller daraus resultierenden Folgen für die Verantwortlichkeit der dort eingesetzten Menschen.
Grundsätzlich gilt: Je nachdem, von wo aus in Deutschland und wohin jemand ausreisen soll, ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten und Arten der Ausreisemodalitäten.¹³
Es gibt Bundesländer wie etwa Nordrhein-Westfalen (im Folgenden NRW), wo nicht die Polizei, sondern die Kommune originär für Rückführungen bzw. Abschiebungen ausreisepflichtiger Menschen zuständig ist.¹⁴ Die Polizei wird hier auf Anforderung mit der Bitte um Amtshilfe (sog. Amtshilfeersuchen) im Rahmen der Vollzugshilfe¹⁵ tätig, sofern Widerstand prognostiziert wird und daher Unterstützung durch polizeiliche Kräfte samt ihrer Befugnisse zur Ausübung unmittelbaren Zwangs erforderlich scheint. Die Ausländerbehörden selbst verfügen mitunter selbst nicht immer über das dafür erforderliche Personal, insbesondere wenn es sich um eine größere Gruppe von ausreisepflichtigen Menschen handelt und die Durchsetzung der Maßnahme alternativlos erscheint. Entsprechende Anträge der Ausländerbehörden sind bei den zuständigen Kreispolizeibehörden zu stellen und die prognostizierte Gefahr ist zu konkretisieren.
Über die Art und Weise der Zusammenarbeit gibt es in den einzelnen Bundesländern jedoch nicht nur verschiedene Vorstellungen und gegenseitige Erwartungen, sondern auch eine sehr unterschiedliche Praxis.
Während in NRW eher „zurückhaltend" beim polizeilichen Einsatz von Personal agiert wird und auf das erforderliche Maß hingewiesen wird mit Hinweis auf originäre Zuständigkeit der Ausländerbehörden, agiert Hessen mit sehr viel mehr polizeilichem Einsatz. In NRW wird die Bereitschaftspolizei in diesen Lagen selten eingesetzt und nur bei größeren Menschenmengen und erwartetem Widerstand – etwa bei Abschiebungen aus Unterbringungseinrichtungen oder zur vorübergehenden personellen Verstärkung in der Vergangenheit in einer der größten Abschiebehaftanstalten Europas in Büren in NRW.¹⁶
Die Zentralen Ausländerbehörden (im Folgenden ZAB) sind zunächst zuständig für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen (im Folgenden EAE) des Landes. Die dort registrierten Personen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens einer Kommune zugeordnet.
Nur für Asylsuchende, die einer Stadt zugewiesen werden, ist die Kommunale Ausländerbehörde zuständig. Neben den Flüchtlingen werden hier auch alle anderen Ausländerinnen und Ausländer betreut. In den EAEs werden sie medizinisch auf schwere Erkrankungen hin untersucht. Zudem werden grundlegende Daten zur Person für die Zentralen Ausländerbehörden erfasst. Weiterhin stellen die Geflüchteten aus der EAE heraus ihren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Nach einigen Tagen, mitunter aber auch Monaten, in der EAE ziehen die Menschen vorübergehend in eine der Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes um. In einem Regierungsbezirk gibt es meist mehrere Zentrale Unterbringungseinrichtungen. Dort wohnen asylsuchende Menschen für einige Monate, bevor sie in meist kleineren Unterbringungseinrichtungen aufgenommen werden. Diese Unterkünfte werden nicht von der Bezirksregierung sondern von der betreffenden Stadt, der Gemeinde oder dem Landkreis betrieben.
Mitunter werden bei Straftäterinnen und Straftäter pensionierte Polizeibedienstete des höheren Dienstes als Angestellte von Landesoberbehörden als Verbindungsstellenleiterinnen und -leiter der Polizei zu den Bezirksregierungen in Flüchtlingsangelegenheiten eingesetzt (mit Büros in den Bez. Reg.). Sie sollen in diesen (bis 2019: Modell-)Projekten bei straffällig gewordenen Flüchtlingen dazu beitragen, ‚Regionale Rückkehrkoordinationen‘ (im Folgenden RRK) mit polizeilicher Expertise und polizeilichen Daten zu unterstützen. Die Arbeit in den Koordinationsstellen geschieht z. B. im Rahmen von Fallkonferenzen, wenn Menschen reihenweise Straftaten begangen haben. In ihnen sitzen verschiedene Beteiligte zusammen – die örtliche Ausländerbehörde, die Zentrale Ausländerbehörde, die Bezirksregierung und die Polizei. Gemeinsam wird nach Möglichkeiten gesucht, vielleicht doch eine Rückkehr zu initiieren, entweder auf freiwilliger Basis oder mit Rückkehrtitel, auch wenn es mitunter schwierig ist, sei es aufgrund fehlender Passpapiere oder sei es aufgrund der Probleme, von manchen Ländern Passersatzpapiere zu erhalten. In einige Staaten werden Straftäter mitunter gar nicht abgeschoben bzw. es herrscht politisch Uneinigkeit über die Legitimität in Länder wie etwa Syrien und Afghanistan abzuschieben.
Auf andere Weise geschieht dies in Hessen. Hier arbeiten Polizei und Regierungspräsidium als Exekutive organisatorisch eng zusammen. Aus der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Intensivtäter (GAI), durch die die schnelle Abschiebung von Intensivtätern in deren Herkunftsländer gesichert werden sollte, ist seit Februar 2018 an den drei Standorten der Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt eine eigene Organisationseinheit mit Personalmix aus Verwaltung und Polizei entstanden.¹⁷ Das Dezernat II 22.2 ‚Rückführungen‘ befasst sich unter polizeilicher Expertise mit Rückkehrberatung und Aufenthaltsbeendigung.
Seit August 2018 ist in Hessen die Rückführung zentralisiert. Die Ausländerbehörde, in den Regierungspräsidien angesiedelt, erbittet dann Vollzugshilfe nach § 44 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).¹⁸ Die Aufgabe der Polizeibehörde besteht dann darin, die Vollziehung der Ausreisepflicht durchzusetzen. Dazu dient eine eigens im Dezember 2018 eingerichtete polizeiliche Koordinierungsstelle, die sie organisiert.
Hinweise und Empfehlungen
Vermutlich ist es zu Beginn sehr verwirrend, die vielen Orte, Aufgaben und Menschen wahrzunehmen, ja überhaupt zu begreifen, was im Auftrag aller Bürgerinnen und Bürger in diesem Bereich konkret geschieht – im Guten wie im Fragwürdigen. Aber der Nebel lichtet sich langsam, je mehr man sich in die Materie vertieft. Dieses Begreifen ist aber auch abhängig davon, wozu man selbst – mitunter situationsbedingt – in der Lage ist. Insofern sind Selbstwahrnehmung und Selbstsorge eine wichtige Voraussetzung für die Arbeit in diesem Bereich. Es gilt deshalb im Vorab zu klären:
Kann ich eintauchen in diese Welt?
Bin ich in der Lage, mich auf den Weg zu machen?
Bin ich fähig und willens, Orte auf einer zunächst äußeren Landkarte im eigenen Zuständigkeitsgebiet zu markieren und den an Rückführungen beteiligten Menschen im Umfeld ihrer Aufgaben und Innenwelten zu begegnen?
¹² Vgl. Glossar „Drittstaatenregelung".
¹³ Vgl. Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen, RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.2008 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO.
¹⁴ §§ 47 ff. PolG NRW (Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen), Fassung vom 25.07.2003 unter: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167231,51 (letzter Aufruf am 27.11.2021).
¹⁵ MIK, Erlass „Vollzugshilfe der Polizei im Zusammenhang mit Abschiebungen durch die Ausländerbehörden" vom 11. Januar 2016, Az. 121.39.06.01-5-11-113
¹⁶ IM NRW, Erlass „Einsatz der Bereitschaftspolizei zur personellen Unterstützung der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichte (UfA) in Büren" – Az. 413-60.05.01 VS-NfD, Fassung vom 11. Mai 2017. Die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren im Kreis Paderborn ist eine spezielle Anstalt für Abschiebehaft, geführt durch die Bezirksregierung Detmold und seit 2017 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Aufgabe ist die Verwahrung und Betreuung von Ausländern zur Sicherung der Abschiebung. Die Haftbedingungen sind weniger streng als im Strafvollzug. So gibt es tägliche Besuchszeiten von 9 bis 19 Uhr. Die Insassen sind während der Nachtstunden von 22 bis 14 Uhr in ihren Zellen eingeschlossen (Stand: 2018).
¹⁷ Regierungspräsidien in Hessen; GAI – Gemeinsame Arbeitsgruppe Intensivtäter unter: https://rp-darmstadt.hessen.de/soziales/migration/aufenthaltsrecht/gai-gemeinsame-arbeitsgruppe-intensivt%C3%A4ter (letzter Aufruf am 27.11.2021)
¹⁸ § 44 HSOG unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlrSOGHEpP44 Fassung vom 14.01.2005, Fundstelle: GVBl. I 2005, 14 (letzter Aufruf am