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Jagdrecht in Niedersachsen
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eBook872 Seiten9 Stunden

Jagdrecht in Niedersachsen

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Über dieses E-Book

Die überarbeitete 34. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung in Niedersachsen und im Bund. Abgedruckt sind alle Bestimmungen, deren Kenntnis für den Jagdbetrieb und für die Verwaltungspraxis erforderlich ist. Ausführlich kommentiert werden vor allem das Bundesjagdgesetz und das Niedersächsische Jagdgesetz. Die Erläuterungen und Hinweise sollen nicht nur denjenigen zum besseren Verständnis dienen, die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten müssen, sondern auch beruflich mit Jagd und Jagdrecht befassten Personen sowie Jägern und Grundeigentümern eine möglichst verlässliche und dennoch handliche Arbeitsgrundlage bieten.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum3. Apr. 2019
ISBN9783555020464
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    Buchvorschau

    Jagdrecht in Niedersachsen - Heinz Rose

    image1

    Kommunale Schriften

    für Niedersachsen

    Herausgegeben vom

    Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

    Jagdrecht in Niedersachsen

    Kommentar

    Dr. jur. Heinz Rose

    Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a. D.

    34., überarbeitete Auflage

    Deutscher Gemeindeverlag

    34. Auflage 2019

    Alle Rechte vorbehalten

    © Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

    Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Print:

    ISBN 978-3-555-02044-0

    E-Book-Formate:

    pdf: ISBN 978-3-555-02045-7

    epub: ISBN 978-3-555-02046-4

    mobi: ISBN 978-3-555-02047-1

    Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

    Die 33. Auflage folgt der Rechtsentwicklung bis zum 1. Juni 2015. Ausführliche Erläuterungen zeigen das Jagdrecht zusammen mit den im Anhang abgedruckten Vorschriften als eine mit vielen anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Tierschutz- und dem Naturschutzrecht, aber auch dem bürgerlichen Recht, dem Waffen-, dem Wald- und Landschafts- sowie dem Seuchen- und Fleischhygienerecht, eng verwobene komplexe Materie, die zunehmend von europäischen Rechtsvorgaben beeinflusst wird. Ein Schwerpunkt der Kommentierung liegt auf dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29. Mai 2013 (Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen).

    Dr. Heinz Rose, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.D.

    Vorwort zur 34. Auflage

    Die Neuauflage bringt das „Jagdrecht in Niedersachen", 1963 von Ministerialrat Günter Tesmer als Vorschriftensammlung begründet, auf den Stand der Gesetzgebung vom 31. Dezember 2018. Der Band enthält alle Vorschriften, die für das Jagdwesen von Bedeutung sind. Ausführliche Erläuterungen des Bundes- und Niedersächsischen Jagdgesetzes sowie von auf die Jagd bezogenen Bestimmungen anderer Gesetze, auch europäischer Verordnungen und Richtlinien, sollen Leserinnen und Lesern, die sich – in welcher Eigenschaft auch immer – mit Jagdrechtsfragen befassen, zuverlässige, praxisrelevante Informationen bieten und angehenden Jägerinnen und Jägern eine gründliche Vorbereitung auf die Jägerprüfung ermöglichen. Damit der Kommentar trotz seines nicht immer einfachen Gegenstandes hoffentlich auch für juristisch nicht vorgebildete Personen verständlich und relativ leicht lesbar ist, aber auch um das Format eines noch handlichen Taschenbuchs beibehalten zu können, wurde auf Literaturhinweise und eingehende Auseinandersetzungen mit abweichenden Meinungen verzichtet. Aus demselben Grund sind nur richtungsweisende Entscheidungen höchster Gerichte (mit Fundstellen in den vom Deutschen Jagdschutzverband e. V. herausgegebenen Jagdrechtlichen Entscheidungen) angegeben.

    Außer den jagdrechtlichen Bestimmungen sowie der Bundeswildschutzverordnung und der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung sind die wichtigen Vorschriften des Waffen-, Naturschutz-, Tierschutz- und des Wald- und Landschaftsrechts, des Strafgesetzbuchs, der Tollwut- und der Schweinepest-Verordnung und die Unfallverhütungsvorschrift Jagd 2000 abgedruckt. Die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsrechts (Unfall- und Haftpflichtversicherung), des Tiergesundheitsrechts sowie insbesondere die des Lebensmittel- und des Fleischhygienerechts und des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte werden den Bedürfnissen der Praxis entsprechend dargestellt und erläutert.

    Für Kritik und Anregungen bin ich dankbar.

    Hannover, im Januar 2019

    Heinz Rose

    Zum guten Jäger gehört eine Unruhe im Gewissen angesichts des Todes, den er dem bezaubernden Tier bringt.

    José Ortega y Gasset

    Meditationen über die Jagd

    Für Leonardo

    Inhalt

    Abkürzungsverzeichnis

    AEinführung

    B IBundesjagdgesetz (Inhaltsübersicht)

    B IINiedersächsisches Jagdgesetz (Inhaltsübersicht)

    CErläuterungen des Bundesjagdgesetzes, des Niedersächsischen Jagdgesetzes sowie die dazu gehörenden Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse

    § 1 BJagdG

    Tierschutzgesetz (Übersicht)

    § 1 NJagdG

    § 2 NJagdG

    § 3 NJagdG

    AB zu § 3 NJagdG

    § 4 NJagdG

    AB zu § 4 NJagdG

    § 2 BJagdG

    § 5 NJagdG

    § 3 BJagdG

    § 4 BJagdG

    § 6 NJagdG

    § 5 BJagdG

    § 7 NJagdG

    AB zu § 7 NJagdG

    § 6 BJagdG

    § 6a BJagdG

    § 8 NJagdG

    § 9 NJagdG

    § 7 BJagdG

    § 10 NJagdG

    § 11 NJagdG

    § 8 BJagdG

    § 12 NJagdG

    § 13 NJagdG

    § 14 NJagdG

    § 15 NJagdG

    § 9 BJagdG

    § 16 NJagdG

    AB zu § 16 NJagdG

    Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

    § 16a NJagdG

    § 10 BJagdG

    § 10a BJagdG

    § 17 NJagdG

    § 11 BJagdG

    § 18 NJagdG

    § 19 NJagdG

    § 12 BJagdG

    § 20 NJagdG

    § 13 BJagdG

    § 21 NJagdG

    § 13a BJagdG

    § 14 BJagdG

    § 15 BJagdG

    Waffengesetz (Übersicht)

    § 16 BJagdG

    § 22 NJagdG

    AB zu § 22 NJagdG

    Jagdabgabenverordnung

    § 23 NJagdG

    Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung

    § 17 BJagdG

    Haftpflicht- und Unfallversicherung (Übersicht)

    § 18 BJagdG

    § 18a BJagdG

    § 19 BJagdG

    § 24 NJagdG

    AB zu § 24 NJagdG

    § 19a BJagdG

    § 20 BJagdG

    § 21 BJagdG

    § 25 NJagdG

    AB zu § 25 NJagdG

    § 22 BJagdG

    § 26 NJagdG

    § 1 DVO-NJagdG: Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

    § 2 DVO-NJagdG: Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

    § 22a BJagdG

    § 27 NJagdG

    § 28 NJagdG

    AB zu § 28 NJagdG

    § 23 BJagdG

    § 29 NJagdG

    § 24 BJagdG

    § 25 BJagdG

    § 30 NJagdG

    § 26 BJagdG

    § 27 BJagdG

    § 28 BJagdG

    § 31 NJagdG

    § 28a BJagdG

    § 32 NJagdG

    AB zu § 32 NJagdG

    § 33 NJagdG

    AB zu § 33 NJagdG

    § 33a NJagdG

    § 29 BJagdG

    § 30 BJagdG

    § 31 BJagdG

    § 32 BJagdG

    § 34 NJagdG

    § 3 DVO-NJagdG: Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden

    § 33 BJagdG

    § 34 BJagdG

    § 35 BJagdG

    § 35 NJagdG

    Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

    § 36 BJagdG

    § 37 BJagdG

    § 36 NJagdG

    § 38 NJagdG

    § 39 NJagdG

    § 40 NJagdG

    AB zu § 40 NJagdG

    § 38 BJagdG

    § 38a BJagdG

    § 39 BJagdG

    § 40 BJagdG

    § 41 BJagdG

    § 41a BJagdG

    § 42 BJagdG

    § 41 NJagdG

    § 41a NJagdG

    § 44 BJagdG

    § 44a BJagdG

    Tierseuchengesetz (Übersicht)

    Lebensmittel- und Fleischhygienerecht (Übersicht)

    Tierkörperbeseitigungsrecht (Übersicht)

    § 46 BJagdG

    § 42 NJagdG

    § 43 NJagdG

    DAnhang

    1.Bundeswildschutzverordnung mit Erläuterungen

    2.Richtlinien für die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.

    3.Waffengesetz – Auszug –

    4.Allgemeine Waffengesetzverordnung – Auszug –

    5.Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung – Auszug –

    6.Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

    7a.Verordnung zum Schutze gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) – Auszug –

    7b.Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV)

    8.Tierschutzgesetz – Auszug –

    9.Tierschutz-Hundeverordnung

    10.Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) – Auszug –

    11.Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)

    12.Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz – Auszug –

    13.Strafgesetzbuch – Auszug –

    14.Unfallverhütungsvorschrift Jagd

    Stichwortverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    AEinführung

    I. Die Entwicklung des neueren deutschen Jagdrechts beginnt mit den Freiheitsbewegungen im 19. Jahrhundert. Wie schon in § 37 des (durch Bundesbeschluss vom 23. August 1852 aufgehobenen) Reichsgesetzes betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 heißt es in § 169 der Frankfurter Reichsverfassung (Paulskirchenverfassung) vom 28. März 1849:

    „(1) Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.

    (2) Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.

    (3) Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.

    (4) Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

    (5) Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden."

    Die gesellschaftspolitische Bedeutung dieser Absage an das feudale Jagdsystem muss vor dem Hintergrund der in der Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland herrschenden Verhältnisse gesehen werden. Die Jagd war ein Privileg (Regal) des jeweiligen Landesherrn. Die Bauern litten nicht nur unter drückenden Abgaben und Frondiensten. Sie hatten auch keine wirksamen Mittel, um Wildschäden auf den von ihnen bestellten Feldern abzuwenden. Die Verbindung des Jagdrechts mit dem Eigentum an Grund und Boden und die Beseitigung der landesherrlichen Jagdprivilegien sollten auch eine effektivere Abwehr von Schäden mit jagdlichen Mitteln ermöglichen. Die heute meistens im Vordergrund stehende Erschließung von Geldquellen durch Verpachtung des Jagdausübungsrechts ist eine Errungenschaft späterer Generationen.

    Hatten zuvor die Bauern und große Teile des niederen Adels unter dem in übergroßer Zahl vorhandenem schadenstiftenden Wild gelitten, führte die Freigabe der Jagd alsbald zahlreiche Wildtierarten an den Rand der Vernichtung. Um dieser Fehlentwicklung zu begegnen, wurden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Jagdgesetzen der Länder die wesentlichen das Rechtsgebiet noch heute prägenden Grundentscheidungen getroffen: die Einführung des Revierjagdsystems, von Jagd- und Schonzeiten, des Jagdscheins sowie die Ausbildung des Wildschadensrechts. Durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 wurde das Jagdrecht erneut umgestaltet. Alle die Jagd betreffenden Landesgesetze wurden aufgehoben. Das Jagdrecht wurde Reichsrecht. Das Gesetz enthielt u. a. Bestimmungen über den Abschussplan und führte eine straffe Organisation der Jagdverwaltung ein. Nach Kriegsende wurde in der amerikanischen und der französischen Besatzungszone das Reichsjagdgesetz aufgehoben. An seine Stelle traten wieder Jagdgesetze der einzelnen Länder. Dagegen blieb es im Gebiet der britischen Zone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) zunächst – mit Ausnahme der organisationsrechtlichen Teile – weiter gültig.

    Eine weitgehend einheitliche gesetzliche Ordnung des Jagdwesens wurde im Bundesgebiet durch das Grundgesetz möglich. Der Bund hatte nach Art. 75 Nr. 3 GG das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften u. a. über das Jagdwesen zu erlassen. Er hat davon mit dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) Gebrauch gemacht, das am 1. April 1953 in Kraft getreten ist. Im BJagdG wurden alle wesentlichen die Jagd betreffenden Vorschriften sowohl des Jagdverwaltungsrechts als auch des Jagd­zivilrechts und des Jagdstrafrechts mit Ausnahme der Bestimmungen über Jagdwilderei zusammengefasst. Die Länder konnten den vorgegebenen Rahmen durch Landesgesetze ausfüllen und waren in bestimmten Fällen ermächtigt, vom Bundesrecht abweichende Vorschriften zu erlassen.

    Nach einer Änderung des Grundgesetzes durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) bestand die Rahmenkompetenz des Bundes für das Jagdwesen zwar fort (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG). Rahmenvorschriften durften jedoch nur noch in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten (Art. 75 Abs. 2 GG). Einige Teile des BJagdG hätten nach dieser Grundgesetzänderung nicht mehr als Bundesrecht in Kraft gesetzt werden können. Vor dem 15. November 1994 erlassenes Recht gilt jedoch als Bundesrecht weiter. Durch Bundesgesetz konnte bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden konnte (Art. 125a Nr. 3 GG).

    Die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), die sog. Föderalismusreform, neu geregelt worden. Das Jagdwesen gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n. F. nunmehr zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Art. 72 GG n. F. haben in diesem Bereich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

    Ist das geschehen, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen u. a. über das Jagdwesen (ohne das Recht des Jagdscheins) und den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes). Hat ein Land von seiner Befugnis, vom BJagdG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesrecht nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet. Das gilt auch für den Fall, dass das Land mit seinem Jagdgesetz eine sog. Vollregelung verabschiedet hat (BVerwG JE VI Nr. 80). Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor (BVerfG JE II Nr. 182). Von außerordentlicher Tragweite auch für das Jagdwesen und für fast alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete (Natur, Arten- und Tierschutz, Waffenrecht, Lebensmittel- und Fleischhygiene, Tierkörperbeseitigung) ist die Rechtssetzung durch die Europäische Union. Deren Verordnungen setzen in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, das einer nationalstaatlichen Umsetzung nicht bedarf, eventuell aber durch Ausführungsbestimmungen praktikabel gemacht werden muss. Richtlinien dagegen bedürfen einer Umsetzung durch die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten. Auch die die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) haben auf die Rechtsentwicklung in den Mitgliedsstaaten erheblichen Einfluss.

    Das in den Ländern der Bundesrepublik geltende Jagdrecht hat demzufolge europarechtliche, bundesrechtliche und landesrechtlichen Wurzeln. Neben den Gesetzen gelten Verordnungen des Bundes und der Länder sowie landesrechtliche Verwaltungsbestimmungen – in Niedersachsen vor allem der RdErl. d. ML vom 11.1.2005 – Nds. MBl. S. 152 – (Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz – AB-NJagdG –).

    II. Das Jagdrecht in der DDR – zuletzt das Jagdgesetz vom 5. Juni 1984 (Ges. Bl. d. DDR S. 217) – hatte sich anders entwickelt als in der Bundesrepublik. Wild war Volkseigentum, die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigentum wurde beseitigt, das System der Revierjagd dagegen beibehalten. Die Jagd in den unabhängig von Eigentumsgrenzen festgesetzten 800–3000 ha großen „Jagdgebieten (= Jagdbezirken) oblag „Jagdgesellschaften, in die ein Jäger besonders aufgenommen werden musste. Die Aufnahme setzte u. a. die „politische Zuverlässigkeit des Bewerbers voraus. Es bestand Jagdscheinzwang. Der Jäger musste eine besondere „Jagderlaubnis (= Jagdschein) erwerben und dazu eine „Jagdprüfung" (= Jägerprüfung) abgelegt haben. Eine allgemeine Ersatzpflicht für Wildschäden war nicht vorgesehen. Der Vorsitzende des Rates des Kreises entschied im Einzelfall, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Jagdgesellschaft entstandene Wildschäden zu ersetzen hatte.

    Einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Jagdbetriebs hatte die Staatsforstverwaltung. Sie hatte Sitz und Stimme in den Organen aller Jagdgesellschaften, bestellte die „Jagdleiter für die einzelnen „Jagdgebiete, setzte die Abschusspläne fest und verwaltete die Jagdwaffen, die den Mitgliedern nur von Fall zu Fall kurzfristig überlassen wurden. Da das Wild als Volkseigentum galt, war auch das Wildbret grundsätzlich an die Staatsforstverwaltung abzuliefern.

    Nach dem Einigungsvertrag gilt das BJagdG jetzt auch in den neuen Bundesländern.

    III. Das BJagdG wurde durch Gesetze vom 16. März 1961 und vom 28. September 1976 in Einzelfragen geändert und jeweils neu bekannt gemacht. Die vorerst letzte größere Änderung erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386). Dieses Gesetz legt als Reaktion der Bundesrepublik Deutschland auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 (Beschwerdenummer 9300/07) fest, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, auf Antrag des Eigentümers aus ethischen Gründen zu einem befriedeten Bezirk erklärt werden kann.

    IV. Eine grundlegende Änderung der niedersächsischen Forst- und Jagdverwaltung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Sie ist Teil der Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen, die u. a. zur Auflösung der Bezirksregierungen und zur Aufhebung der Regierungsbezirke und damit zur Abschaffung des dreistufigen Behördenaufbaus auch in der Jagd- und Forstverwaltung geführt hat (Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)). Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd ist aus dem Niedersächsischen Forstplanungsamt, dem Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum sowie den Niedersächsischen Forstämtern die rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts „Niedersächsische Landes­forsten" mit Sitz in Braunschweig errichtet worden. Das Land Niedersachsen hat der Anstalt unentgeltlich das Eigentum an seinem von der Landesforstverwaltung verwalteten Staatswaldvermögen übertragen. Die Anstalt hat die Aufgabe, den Landeswald zum Wohl der Allgemeinheit und unter Berücksichtigung der besonderen Sozialpflichtigkeit des öffentlichen Eigentums zu bewirtschaften. Sie nimmt diese Aufgabe im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages nach dem NWaldLG und dem NJagdG wahr. Die bisher in § 37 NJagdG vorgesehene Sonderstellung der Forstbehörden des Landes und der Klosterkammer Hannover ist weggefallen. Über die Festsetzung der Abschusspläne entscheidet jetzt stets die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, dem auch eine von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten vorgeschlagene Person angehört.

    V. Die Erläuterungen folgen dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des BJagdG und des NJagdG sowie der zuge­hörigen Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse. Um dem Leser den Aufbau des BJagdG und des NJagdG erkennbar zu machen, sind die Inhaltsübersichten beider Gesetze dem Text- und Erläuterungsteil vorangestellt.

    Bei den zitierten oder erwähnten Vorschriften sind Datum und Fundstelle der jeweiligen letzten Änderung angegeben, um dem Leser die Zurückverfolgung der Rechtsentwicklung zu ermöglichen.

    B IBundesjagdgesetz (BJagdG)

    Vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. 1976, S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850)

    Inhaltsübersicht

    I. Abschnitt:Das Jagdrecht

    § 1 Inhalt des Jagdrechts

    § 2Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts

    II. Abschnitt:Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

    1.Allgemeines

    § 4Jagdbezirke

    § 5 Gestaltung der Jagdbezirke

    § 6Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

    § 6aBefriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

    2.Eigenjagdbezirke

    § 7Eigenjagdbezirke

    3.Gemeinschaftliche Jagdbezirke

    § 8Zusammensetzung

    § 9Jagdgenossenschaft

    § 10Jagdnutzung

    4.Hegegemeinschaften

    § 10aBildung von Hegegemeinschaften

    III. Abschnitt:Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

    § 11Jagdpacht

    § 12Anzeige von Jagdpachtverträgen

    § 13Erlöschen des Jagdpachtvertrages

    § 13aRechtsstellung der Mitpächter

    § 14Wechsel des Grundeigentümers

    IV. Abschnitt:Jagdschein

    § 15Allgemeines

    § 16Jugendjagdschein

    § 17Versagung des Jagdscheins

    § 18Einziehung des Jagdscheins

    § 18aMitteilungspflichten

    V. Abschnitt:Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild

    § 19Sachliche Verbote

    § 19aBeunruhigen von Wild

    § 20Örtliche Verbote

    § 21Abschussregelung

    § 22Jagd- und Schonzeiten

    § 22aVerhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

    VI. Abschnitt:Jagdschutz

    § 23Inhalt des Jagdschutzes

    § 24Wildseuchen

    § 25Jagdschutzberechtigte

    VII. Abschnitt:Wild- und Jagdschaden

    1.Wildschadensverhütung

    § 26Fernhalten des Wildes

    § 27Verhinderung übermäßigen Wildschadens

    § 28Sonstige Beschränkungen der Hege

    § 28aInvasive Arten

    2.Wildschadensersatz

    § 29Schadensersatzpflicht

    § 30Wildschaden durch Wild aus Gehege

    § 31Umfang der Ersatzpflicht

    § 32Schutzvorrichtungen

    3.Jagdschaden

    § 33Schadensersatzpflicht

    4.Gemeinsame Vorschriften

    § 34Geltendmachung des Schadens

    § 35Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

    VIII. Abschnitt:Inverkehrbringen und Schutz von Wild

    § 36Ermächtigungen

    IX. Abschnitt:Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

    § 37Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

    X. Abschnitt:Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 38Strafvorschriften

    § 38aStrafvorschriften

    § 39Ordnungswidrigkeiten

    § 40Einziehung

    § 41Anordnung der Entziehung des Jagdscheins

    § 41aVerbot der Jagdausübung

    § 42Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen

    XI. Abschnitt:Schlussvorschriften

    § 43(weggefallen)

    § 44Sonderregelungen

    § 44aUnberührtheitsklausel

    § 45(weggefallen)

    § 46Inkrafttreten des Gesetzes

    B IINiedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

    Vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220)

    Inhaltsübersicht

    I. Abschnitt:Das Jagdrecht

    § 1Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

    § 2Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg

    § 3Hege und Ökologie

    § 4Jagdhunde

    § 5Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

    II. Abschnitt:Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

    1. UnterabschnittAllgemeines

    § 6Wattenjagdbezirke

    § 7Abrundung von Jagdbezirken

    § 8Aneignung von Wild auf Verkehrswegen

    § 9Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete

    2. UnterabschnittEigenjagdbezirke

    § 10Benannte Jagdausübungsberechtigte, Ruhenlassen der Jagd

    § 11Verzicht auf Selbstständigkeit von Eigenjagdbezirken

    3. UnterabschnittGemeinschaftliche Jagdbezirke

    § 12Größe eines Jagdbezirks

    § 13Teilung eines Jagdbezirks

    § 14Jagdbezirke bei Gemeindezusammenschlüssen

    § 15Verfügung über Angliederung oder Teilung

    § 16Rechtscharakter und Satzung einer Jagdgenossenschaft

    § 16aAuszüge aus dem Liegenschaftskataster

    4. UnterabschnittHegegemeinschaften

    § 17Hegegemeinschaft

    III. Abschnitt:Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

    § 18Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

    § 19Erlaubnisnachweis für Jagdgäste

    § 20Anzeige eines Jagdpachtvertrages

    § 21Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages

    IV. Abschnitt:Jagdschein

    § 22Jagdschein, Jagdabgabe

    § 23Jägerprüfung, Falknerprüfung

    V. Abschnitt:Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung

    § 24Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

    § 25Abschussplan

    § 26Änderung von Schonzeiten

    § 27Wildfolge, Tierschutz

    § 28Schweißhundführung

    VI. Abschnitt:Jagdschutz

    § 29Jagdschutz

    § 30Zuständigkeiten für den Jagdschutz

    VII. Abschnitt:Wild- und Jagdschaden

    1. UnterabschnittWildschadensverhütung

    § 31Aussetzen von Wild

    § 32Füttern

    § 33Kirren

    § 33aFuttermittel

    2. UnterabschnittWild- und Jagdschadensersatz

    § 34Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

    § 35Feststellungsverfahren

    VIII. Abschnitt:Jagdbehörden, Jagdorganisation

    § 36Jagdbehörden

    § 37(weggefallen)

    § 38Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

    § 39Jagdbeirat

    § 40Landesjägerschaft

    IX. Abschnitt:Schlussvorschriften

    § 41Ordnungswidrigkeiten

    § 41aBeachtung von Europarecht

    § 42Übergangsregelungen

    § 43In-Kraft-Treten

    CErläuterungen des Bundesjagdgesetzes, des Niedersächsischen Jagdgesetzes ­sowie die dazu gehörenden Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Erlasse

    § 1 BJagdG:Inhalt des Jagdrechts

    (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

    (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

    (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

    (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

    (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

    (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

    Erläuterungen

    1. Das Wort „Jagdrecht hat unterschiedliche Bedeutungen. Es bezeichnet (z. B. in § 15 Abs. 5 BJagdG) ein bestimmtes Rechtsgebiet und verweist damit auf alle Vorschriften, die sich auf das Jagdwesen beziehen.Sodann (in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 BJagdG) benennt der Begriff „Jagdrecht die Befugnisse der natürlichen Person, die auf einem bestimmten Gebiet persönlich im Rahmen der geltenden Bestimmungen, ansonsten jedoch uneingeschränkt ihr Jagdrecht ausüben, also tatsächlich jagen darf. Das Jagdrecht in dieser Bedeutung wird in § 1 Abs. 1 NJagdG zutreffend als Jagdausübungsrecht bezeichnet und als das Recht definiert, das Jagdrecht auszuüben, insbesondere das Wild zu hegen, das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen uns sich das Wild anzueignen.In § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dagegen steht Jagdrecht für alle Rechte des Grundeigentümers im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzbarkeit seines Bodens zu Jagdzwecken. Welchen Inhalt diese Rechte im Einzelnen haben, hängt von unterschiedlichen Gegebenheiten ab. Das Jagdrecht in diesem umfassenden Sinn ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und kann – anders als Grunddienstbarkeiten, Hypotheken oder Grundschulden – nicht als selbständiges dingliches Recht begründet, übertragen oder gepfändet werden. Es gilt als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Ob der Grundeigentümer die Jagd persönlich ausüben, also von den in § 1 Abs. 1 BJagdG beschriebenen Befugnissen selbst Gebrauch machen kann, ist unerheblich. Schließlich dienen Wendungen wie „Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen oder „Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BJagdG, § 5 NJagdG) der Abgrenzung von Wild als jagdbaren Tieren gegenüber anderen Tierarten.

    2. Lebende Tiere sind keine Sachen (§ 90aSatz 1 BGB). Sie sind zwar auch keine Rechtssubjekte (Träger oder Inhaber subjektiver Rechte und Pflichten), großenteils jedoch Gegenstand besonderer Schutzvorschriften, die jeder, also auch der Eigentümer eines Tieres, zu beachten hat (§ 903 Satz 2 BGB). Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Im Rechtsverkehr werden Tiere jedoch wie Sachen behandelt (§ 90aSatz 3 BGB). Wilde (wildlebende) Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 BGB). Die normalerweise bestehende Möglichkeit, an herrenlosen Sachen dadurch Eigentum zu erwerben, dass sie in Eigenbesitz genommen werden (§ 958 Abs. 1 BGB), ist für einen Teil der wildlebenden Tiere durch naturschutzrechtliche (§ 39 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder jagdrechtliche (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG) Vorschriften ausgeschlossen oder zugunsten bestimmter Aneignungsberechtigter eingeschränkt. Soweit wildlebende Tiere dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 Abs. 1 BJagdG, § 5 NJagdG) – nur diese Tiere werden als „Wild" bezeichnet –, richtet sich die Aneignungsberechtigung ausschließlich nach den Bestimmungen des BJagdG und des Jagdgesetzes des jeweiligen Bundeslandes, in Niedersachsen also des NJagdG. Ein Eigentumserwerb durch Wilderer ist ausgeschlossen (§ 958 Abs. 2 BGB).

    3. a). Das Jagdrecht (§ 1 Abs. 1 BJagdG) umfasst die ausschließliche Befugnis

    –  zur Hege des Wildes,

    –  zur eigentlichen Jagdausübung (Aufsuchen, Nachstellung, Erlegen und Fangen des Wildes) und

    –  zur Aneignung der Jagdbeute, sowie von Fallwild, krankem und verendetem Wild, von Abwurfstangen und von Eiern des Federwildes.

    Die Befugnis zur Aneignung von Fallwild, verendetem Wild, Eiern des Federwildes und Abwurfstangen betrifft nicht die eigentliche Jagdausübung, sondern die Aneignung von Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Deshalb gelten insoweit die Schonzeitbestimmungen nicht. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist jedoch grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG).

    Als weitere Berechtigungen beinhaltet das Jagdrecht (§ 1 Abs. 1 BJagdG) Befugnisse zum Betreten fremder Grundstücke und zur Errichtung von Jagdanlagen und bestimmte Jagdschutzbefugnisse (§§ 25, 26 BJagdG, § 29 NJagdG).

    b). Verletzungen des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts sind nach § 292 StGB als Jagdwilderei strafbar. Eine Ausnahme gilt für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a BJagdG für befriedet erklärten Grundflächen. Immer stehen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Inhaber des Jagdrechts gegen Beeinträchtigungen ihrer Rechte die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Abwehrrechte und Schadensersatzansprüche (§ 1004, §§ 823 ff. BGB) zu.

    4. Die nähere Ausgestaltung des Jagdrechts im Sinne von § 1 Abs. 1 BJagdG ergibt sich aus dem BJagdG und den in den einzelnen Bundesländern geltenden Landesjagdgesetzen sowie ergänzenden Verordnungen. Daraus sind die in § 1 Abs. 6 BJagdG genannten Beschränkungen zu entnehmen. Geregelt wird u. a., wer die Jagd ausüben darf, wo gejagt werden kann, welche Tierarten für die Jagd in Frage kommen, die Jagd- und Schonzeiten sowie welche Bestimmungen bei der Jagdausübung zu beachten sind. Da mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), muss die Jagd so ausgeübt werden, dass die in § 1 Abs. 2 BJagdG formulierten Hegeziele möglichst verwirklicht werden.

    Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform (1. September 2006) entspricht § 1 Abs. 6 BJagdG nicht mehr dem geltenden Verfassungsrecht. Das Jagdwesen ist nunmehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder sind nicht mehr an rahmenrechtliche Vorgaben gebunden, stoßen allerdings an die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit, wenn sie Jagdbeschränkungen einführen wollen, die nicht mit Erfordernissen des allgemeinen Wohls, etwa des Tier- und Artenschutzes oder der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt werden können. Die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), der auch das Jagdrecht unterliegt, ermöglicht vielfältige Einschränkungen, könnte aber die vollständige Abschaffung des Jagdrechts oder die Übertragung einzelner daraus folgender Befugnisse auf Dritte nicht rechtfertigen.

    5. Die Jagdausübung muss unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit geschehen. Das ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs. 3 BJagdG, sondern auch aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG)¹, das durch die Vorschriften des Jagdrechts nicht berührt wird (§ 44aBJagdG), also stets vorrangig zu befolgen ist, und das die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, darunter dem, dass die Tötung „im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd" erfolgt (§ 4 Abs. 1 Satz 2), bei der die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln nach § 24 Abs. 1 NJagdG verboten ist. Verstöße können, wenn nicht sogar eine Straftat nach § 17 TierSchG vorliegt, mit Geldbußen bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TierSchG). Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer weidgerechten Jagdausübung hat folglich rechtliche Bedeutung. Jeder Jäger muss deswegen wissen, zu welchem Verhalten er verpflichtet ist.

    Die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) werden weder im BJagdG noch im NJagdG näher dargestellt. Die Gesetze enthalten aber zahlreiche Bestimmungen, die das Wild vor der Anwendung rücksichtsloser Jagdmethoden bewahren, die Wildarten in ihrem Bestand sichern und das einzelne Tier vor Schmerzen und Leiden möglichst schützen sollen. Die in § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 18 BJagdG und § 24 Abs. 1 NJagdG enthaltenen sachlichen Verbote können daher als gesetzlich formulierte Ausprägungen des Verbots einer nicht weidgerechten Jagdausübung verstanden werden. Weitere Beispiele einer nicht weidgerechten Jagd sind die Verwendung von Feuer, Gas oder Wasser bei der Baujagd sowie die Jagd auf Wild, das durch besondere äußere Umstände (Überschwemmungen, Brände) gehindert ist, seinem natürlichen Fluchttrieb zu folgen.

    Nicht mit den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit zu vereinbaren sind auch Bewegungsjagden, bei denen durch den Einsatz zahlreicher oder hochläufiger Hunde, die sich der Einwirkung ihrer Führer entziehen können, das Wild nicht nur angerührt, sondern zu panischer Flucht veranlasst wird. Derartige Jagden stellen Hetzjagden dar, die nach § 3 Nr. 7 TierSchG verboten sind. Jagdleiter, die solche Jagden anordnen oder zulassen, begehen in der Regel bedingt vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 OWiG.

    Der (bisweilen polemisch abgewertete) unbestimmte Rechtsbegriff „Weidgerechtigkeit" ist sonach die Bezeichnung einer von Verantwortung und Mitgefühl gegenüber dem Wild bestimmten Jagdpraxis. Die Frage, was als weidgerechte Ausübung der Jagd anzusehen ist, muss unter Berücksichtigung wildbiologischer Erkenntnisse und unter Beachtung der in der Gesellschaft herrschenden Auffassungen sowie der Entwicklung der Waffen- und Fanggerätetechnik stets neu beantwortet werden. So ist die über Jahrhunderte geübte Parforcejagd seit 1936 in Deutschland nicht mehr erlaubt, und heute, obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, dürfte eine Jagd auf Schwarzwild mit blanken Waffen, auch wenn dabei keine Hetze stattfindet, nicht mehr als weidgerecht zu bezeichnen sein.

    Beim Fangen von Wild in Lebendfallen sollte sich der Jäger bewusst sein, dass das gefangene Tier einem lebensbedrohenden, bisweilen tödlichen Stress ausgesetzt ist. Das plötzliche Gefangenwerden bedeutet die Gewissheit des Gefressenwerdens und damit des unmittelbar bevorstehenden Todes. Die mit der ausweglosen Situation verbundene Angst führt in nicht seltenen Fällen, wenn nicht zum sofortigen Tod, so doch zu einer irreversiblen Herzschädigung (Fangmyopathie). Es ist daher fraglich, ob es richtig ist, schwerwiegende psychische und psychosomatische Auswirkungen bestimmter Fallenjagdmethoden auszublenden und lediglich auf die Vermeidung äußerer Verletzungen abzustellen, ob also immer davon ausgegangen werden kann, dass es Fanggeräte gibt, die „unversehrt fangen" (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG). Lebendfallen sollten deswegen nur in sachlich begründeten Fällen verwendet werden.

    Im TierSchG wird das Tier als Mitgeschöpf des Menschen bezeichnet, für das er Verantwortung trägt und dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Das gilt auch für die Tötung von Wild im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd; denn nach § 4 Satz 2 TierSchG wird die Tötung eines Wirbeltieres im Rahmen weidgerechter Jagdausübung nicht ohne weiteres als zulässig angesehen. Vielmehr darf ein Tier (ohne Betäubung) nur getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Das ist anzunehmen, wenn die Jagd im Rahmen der in § 1 Abs. 2 BJagdG formulierten Hegeziele ausgeübt wird. Die Tötung von Wild aus sportlichem Ehrgeiz ist dagegen nicht durch einen vernünftigen Grund gedeckt. Tiere dürfen nicht zu Mitteln der Befriedigung sportlicher oder egoistischer, möglicherweise sogar sadistischer Bedürfnisse herabgewürdigt und missbraucht werden. Dem Prinzip einer nachhaltigen Nutzung einer natürlichen Ressource widerspricht auch eine vorwiegend an der Gewinnung von starken Trophäen ausgerichtete Jagd- und Hegepraxis, die die Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in einer Schalenwildpopulation vernachlässigt.

    Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 TierSchG). Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (u. a. Tierquälerei) lässt darauf schließen, dass es dem Verurteilten an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, so dass ihm der Jagdschein versagt werden kann (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 d BJagdG).

    Die Befolgung der Grundsätze weidgerechter Jagdausübung ist somit nicht nur ein Gebot jagdlicher Ethik, die es gebietet, den Wildtieren (aber auch Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln) als Mitgeschöpfen des Menschen mit Achtung zu begegnen, sondern die unverzichtbare rechtliche Voraussetzung für eine erlaubte Jagdausübung. Weidgerechtigkeit ist ein Zentralbegriff nicht nur des Jagd- sondern auch des Tierschutzrechts, über dessen Bedeutung sich jeder Jäger im Klaren sein muss. Angesichts des Standes der Waffentechnik ist es normalerweise möglich, das zu erlegende Tier schnell und sicher zu töten. Um den Geboten einer weidgerechten Jagdausübung zu genügen, muss aber auch ein geübter Schütze auf unsichere Schüsse verzichten, also auf Schüsse auf nicht richtig angesprochenes oder ungünstig stehendes Wild, auf zu große Entfernungen, bei schlechtem Licht, behinderter Sicht oder bei Vorliegen sonstiger Umstände, die eine sichere Schusswirkung verhindern könnten (Alkohol- und Drogeneinfluss). Den Schuss auf flüchtiges oder fliegendes Wild dürfen sich nur sichere und geübte Schützen zutrauen. Das gilt besonders für jeden an Drück- oder anderen Bewegungsjagden teilnehmenden Jäger. Ein unbedingtes Gebot der Weidgerechtigkeit ist es, krankgeschossenes Wild gründlich unter Verwendung eines dafür brauchbaren Jagdhundes nachzusuchen, sowie bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd und bei jeder Jagd auf Federwild einen hierfür brauchbaren Jagdhund mitzuführen (§ 4 Abs. 2 NJagdG). Nach Möglichkeit ist auch durch einen Verkehrsunfall oder auf andere Weise schwer verletztes Wild ordnungsgemäß nachzusuchen. Wird das Tier noch lebend gefunden, ist entsprechend § 22a BJagdG zu verfahren.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass jede Jagdausübung unter dem unbedingten Gebot stehen muss, das zu erlegende Tier sicher und möglichst unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden zu töten. Soll ein Tier nur gefangen werden, muss auch das unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden versucht werden.

    Das im Zusammenhang mit dem Begriff der Weidgerechtigkeit ebenfalls genannte Gebot, sich ritterlich und anständig gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjägern zu verhalten, ist sicherlich beherzigenswert, rechtlich in der Regel aber bedeutungslos. Das Gesetz verlangt die Beachtung der anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit nur bei der Jagdausübung, also beim Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Wenn unvorsichtiges oder sogar rücksichtsloses Verhalten zu einer Verletzung oder Schädigung von Dritten führt, bedarf es nicht eines Rückgriffs auf die Gebote der Weidgerechtigkeit. Es handelt sich dann um kriminelles Unrecht.

    6. a). Ein Spannungsverhältnis besteht auch zwischen den Belangen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes bestimmter Tierarten, und dem Bedürfnis nach deren jagdlicher Nutzung. In dem Maße, in dem auf nationaler und internationaler, insbesondere auf europäischer Ebene bestimmte Arten unter besonderen Schutz gestellt werden, verringern sich die Möglichkeiten einer jagdlichen Nutzung. Das gilt sowohl für die Anzahl der für eine jagdliche Nutzung in Betracht kommenden Arten als auch für die Modalitäten der Jagdausübung.

    Angesichts des dramatischen Artensterbens wegen der weitgehend ungebremsten Zerstörung der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten durch den Einsatz von Pestiziden und Herbiziden, durch Flächenverbrauch, Flurbereinigungen, Energiegewinnung, Abbau von Bodenschätzen, Brandrodungen, Monokulturen, Klimaveränderungen, Boden-, Wasser- und Luftverschmutzungen. Vermüllung der Weltmeere, Erprobung und Einsatz von Waffen und Massentourismus, sowie der zunehmenden Ausbeutung wildlebender Tier- und Pflanzenarten für industrielle, vor allem pharmazeutische Zwecke kommt den internationalen Artenschutzbestrebungen eine überragende Bedeutung zu.

    b). Auch in Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen für den Artenschutz deswegen weitgehend vorgeprägt durch internationale Abkommen wie das kurz als „Washingtoner Artenschutzübereinkommen" bezeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (The Washington Convention on the International Trade of Endangered Species of Flora and Fauna – CITES –) vom 3. März 1973 und durch Verordnungen und Richtlinien der EU. Größere Beachtung verdient auch das 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro beschlossene als Biodiversitätskonvention bezeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD –), das 1993 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist (Gesetz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 30. August 1993 (BGBl. II S. 1741)).

    Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, zu weitgehenden Handelsbeschränkungen in Bezug auf die dort aufgeführten Arten verpflichtet. Sie sind dabei, wie es in dem Vorspruch heißt, von der Erkenntnis ausgegangen, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutige und künftige Generationen zu schützen gilt. In dem Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, sind sie zu der Überzeugung gekommen, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist. Bei den vereinbarten Beschränkungen geht es nicht nur um den Handel mit lebenden Tieren und Pflanzen, sondern auch mit toten Tieren und Pflanzen, Teilen davon sowie daraus gewonnenen Produkten und Erzeugnissen.

    Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit den näheren Bestimmungen des Übereinkommens.

    In Anhang I sind die von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können, aufgeführt. Um das Überleben dieser Arten nicht noch weiter zu gefährden, wird der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen. Er darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

    Der Anhang II enthält Arten, die von der Ausrottung bedroht sein können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten, der einer strengen Regelung unterworfen wird, unter wirksamen Kontrolle gebracht werden kann.

    In Anhang III sind diejenigen Arten aufgeführt, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

    c). Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde und wird in den Mitgliedstaaten der EU nach gemeinsamen Regeln umgesetzt und durchgeführt, entweder durch Verordnungen oder durch Richtlinien, die von den zuständigen Organen der EU erlassen werden.

    Während Verordnungen in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht setzen, müssen Richtlinien (RL) von den einzelstaatlichen Gesetzgebungsorganen in nationales Recht transformiert werden, um allgemeine Verbindlichkeit zu erlangen. Richtlinien richten sich daher zunächst an die einzelstaatlichen Gesetzgeber, denen in der Regel ein gewisser Spielraum für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht eingeräumt wird. Dieser Spielraum betrifft insbesondere Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Auch steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, als sie in den Richtlinien vorgesehen sind. Kommt der Gesetzgeber eines Mitgliedsstaates seiner Pflicht zur Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach, kann er durch ein Vertragsverletzungsverfahren dazu gezwungen werden, das Erforderliche zu veranlassen.

    d). Als einschlägige (wiederholt geänderte) Verordnungen sind besonders hervorzuheben die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), die sog. Europäische Artenschutzverordnung, mit den durch Verordnung Nr. 407/2009 neu gefassten Anhängen A, B, C und D (ABl. EG Nr. L 123 S. 3) und die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. EG Nr. L 250 S. 1). Die Anhänge A und B sind im Wesentlichen identisch mit den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Teilweise sind in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 jedoch Arten aufgenommen worden, die in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführt sind. Das gilt z. B. für die heimischen Greifvogelarten.

    e). Unter den Richtlinien sind als für den Artenschutzrecht und damit auch das Jagdrecht von großer Bedeutung insbesondere zu nennen:

    –  die (an die Stelle der Richtlinie 79/409/EWG getretene) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010 S. 7), die Vogel-Richtlinie oder Vogelschutz-Richtlinie, und die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008 S. 28), die u. a. durch die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)¹ in nationales Recht umgesetzt worden sind.

    –  die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in konsolidierter Fassung vom 1.1.2007, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).

    Die Vogel-Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welche der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume (Art. 1). Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird (Art. 2).

    Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Art. 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

    Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere die Einrichtung von Schutzgebieten, die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten, die Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten und die Neuschaffung von Lebensräumen (Art. 3).

    Art. 4 schreibt die Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen für die in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich ihrer Lebensräume vor, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

    a)  vom Aussterben bedrohte Arten;

    b)  gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

    c)  Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

    d)  andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

    Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

    Art. 5 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

    –  des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

    –  der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

    –  des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

    –  ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielrichtung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

    –  des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen.

    Art. 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung bestimmter Handelsbeschränkungen.

    In Art. 7 wird geregelt, welche Vogelarten aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden dürfen, wobei die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

    Die nach der Vogel-Richtlinie für eine Bejagung in Niedersachsen in Betracht kommenden Arten ergeben sich aus den Anhängen II Teil A und II Teil B. Es sind: Saatgans, Graugans, Kanadagans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäkente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Rebhuhn, Fasan, Blässhuhn, Bekassine, Waldschnepfe, Ringeltaube, Höckerschwan, Blässgans, Ringelgans, Bergente, Trauerente, Samtente, Birkhähne, Auerhähne, Wildtruthuhn, Lachmöwe, Sturmmöwe, Heringsmöwe, Silbermöwe, Mantelmöwe, Türkentaube, Eichelhäher, Elster und Raben- oder Aaskrähe.

    In § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG werden auch einige Arten genannt, die nach europäischem Recht für eine jagdliche Nutzung nicht in Betracht kommen. Der sich aus der Vogel-Richtlinie ergebenden Schutzverpflichtung wird jedoch dadurch genügt, dass in Niedersachsen Jagdzeiten nur für folgende Arten gelten: Rebhühner, Fasanen, Ringel- und Türkentauben, Höckerschwäne, Grau-, Kanada- und Nilgänse, Stock-, Pfeif- und Krickenten, Waldschnepfen, Elstern und Silbermöwen. Ausnahmen gelten in bestimmten Vogelschutzgebieten für Pfeif- und Krickenten sowie Silbermöwen. Keine Jagdzeiten gelten in Niedersachsen für Bläss-. Saat- und Ringelgänse, Spieß-, Berg-. Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten, Blässhühner sowie Lach-, Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen. Bekassine und Eichelhäher unterliegen nicht dem Jagdrecht.

    Nach Art. 7 Abs. 4 haben sich die Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass bei der Jagdausübung unter Einschluss der Falknerei, wie sie bei der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und ein ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Art. 2 vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit und dass Zugvögel nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzuges zu den Nistplätzen bejagt werden. Entsprechend diesen Verpflichtungen sind die bundesrechtlichen und die landesrechtlichen Jagdzeiten erheblich verkürzt worden.

    Nach Art. 8 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in bezug auf die Jagd, den Fang oder die Tötung von wildlebenden Vögeln sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden zu untersagen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende

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