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Machtübergabe - Verfassung: Band 3/21 Deutsche Version
Machtübergabe - Verfassung: Band 3/21 Deutsche Version
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eBook422 Seiten2 StundenMachtübergabe - Deutsche Version

Machtübergabe - Verfassung: Band 3/21 Deutsche Version

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Über dieses E-Book

Verfassung neu gedacht

Haben Sie auch manchmal Sorge, dass Sie nicht verstehen wie der Staat funktioniert, in dem Sie leben? Und wünschen auch Sie sich eine Achtung Ihrer bürgerlichen Rechte überall auf dieser Welt? Welche Verfassung sollte unsere moderne Gesellschaft haben?

Dieses Buch verrät uns:

... wie eine Verfassung aussehen kann, die auf die Vereinigung mit anderen Verfassungen zugeschnitten ist, damit sich weltweit die Grundrechte vereinheitlichen.
... wie eine staatliche Ordnung aufgebaut werden kann, in der Bürger ihre Regierungen - je nach bestmöglicher Eignung - flexibel zwischen Ressorts und Regionen auswechseln.
... welche Wege Ministerien gemeinsam oder mit den Bürgern beschreiten können, um den Volkswillen bestmöglich umzusetzen.

Nach 20 Jahren Arbeit an dieser Buchreihe wagt Andreas Seidl damit einen Schritt in Richtung Parteigründung. Er unterhält dabei seine Leser sowohl intellektuell als auch visionär. Wenn dieses Werk Ihnen Hoffnung schenken, Sie inspirieren oder zum Handeln bewegen kann, hat es seinen Sinn erfüllt.

Verfügbar auf Deutsch und Englisch
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum9. Sept. 2022
ISBN9783756893263
Machtübergabe - Verfassung: Band 3/21 Deutsche Version
Autor

Andreas Seidl

About the author The author was born in Frankfurt am Main in 1984 and is a qualified political scientist and social pedagogue. He gained his professional experience in Brussels at the European Union, in Frankfurt at the stock exchange and in day care centres in the Rhine-Main area. He has been keeping a diary of ideas for over 20 years and in this book publishes all his previous political proposals for solutions in an overall concept. As a passionate social researcher, he is interested in the concerns, lifestyles and ideas for the future of his fellow human beings. As a convinced democrat, he likes to go to demonstrations and activists to ask about their motivation and the causes. As an author, he endeavours to use restrained criticism, constructive solutions and understandable language.

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    Buchvorschau

    Machtübergabe - Verfassung - Andreas Seidl

    1. Titel: Persönliche Rechte

    1. Kapitel: Grundrechte

    §1

    ⁴ Menschenwürde⁵

    Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

    §2

    ⁶ Rechtsgleichheit⁷

    1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln, wesentlich Ungleiches ungleich.

    2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

    3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

    4 Das Gesetz sieht Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

    5 Das Kommunalgesetz kann diskriminierende Ausnahmen in Kulturschutzgebieten vorsehen.

    §3⁸ Schutz vor staatlicher Willkür

    1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach bestem Wissen und Gewissen behandelt zu werden.

    2 Beim Verdacht auf staatliche Willkür hat jede Person das Recht dies bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Überwachungsfernsehen anzuzeigen. Die genannten Stellen sind dazu verpflichtet den Vorfall zu prüfen und jegliche Willkürherrschaft zu beenden und rechtlich zu ahnden.

    3 Näheres bestimmt das Justizministerium im Gesetz.

    §4¹⁰ Recht auf Leben

    ¹¹

    1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, aber nicht die Pflicht. Die Todesstrafe ist verboten. Selbstmord ist erlaubt. Lebenslänglich verurteilte Strafgefangene dürfen frühestens nach 20 Jahren Haft Selbstmord begehen.

    2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

    3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausnahmen sind derartige Behandlungen zum Vergnügen im vertraglich erklärten gegenseitigen Einverständnis.

    §5¹² Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

    ¹³

    1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

    2 Jede Person darf tun und lassen, was sie will, solange sie weder Mensch noch Umwelt damit schadet.

    3 Ob einem Menschen Schaden zugefügt wird, entscheidet dieser Mensch im Einzelfall, indem er vor einer möglicherweise schädlichen Tat um Erlaubnis gefragt wird, ob die Handlung mit ihm durchgeführt werden darf.

    §6 Moralische Verpflichtungen

    ¹⁴

    1 Menschen sind dazu da, um andere Menschen glücklich zu machen.

    2 Jeder Mensch darf leben, wie er will, solange er von niemandem verlangt auch so zu leben. Wenn man durch fremdes Verhalten geschädigt wird, muss man das kundtun und auf Recht und Gesetz begründen. Wenn fremdes Verhalten aber nur stört, weil man möchte, dass sich andere Menschen so verhalten, wie man sich selbst verhält, soll man diese Menschen so leben lassen.

    3 Alle Menschen sind gleich. Jeder Mensch ist unsere Art, die es zu schützen und zu erhalten gilt.

    4 Die wirksamste Idee gewinnt, egal von wem oder woher sie kommt.

    5 Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen.

    6 Die Erde ist unsere Heimat. Ihre Unversehrtheit, bis das Universum sie vernichtet, ist des Menschen oberstes Gebot.

    7 Unwissenheit darf nicht ausgenutzt werden und schützt nicht vor Strafe.

    §7

    ¹⁵ Persönlichkeitsrechte¹⁶

    1 Alle Personen innerhalb Deutschlands genießen den Schutz ihrer Grundrechte durch die deutschen Behörden und durch alle ihre MitbürgerInnen.

    2 Jede Person hat Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und darauf beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.

    3 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

    4 Jede Person hat das lebenslange Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Handlungen mit anderen Personen setzen das gegenseitige Einverständnis aller Beteiligten voraus. Einschränkungen für Minderjährige regelt das Familienministerium im Gesetz.

    §8¹⁷ Schutz der Kinder und Jugendlichen

    ¹⁸

    1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

    2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Sie sind an Entscheidungen über sie demokratisch zu beteiligen. Das Wahlrecht für die Ministerien Familie und Bildung steht ihnen ab dem zehnten Lebensjahr zu.

    §9¹⁹ Recht auf Hilfe in Notlagen

    ²⁰

    1 Wer in Not gerät (…), hat Anspruch auf Hilfe, bis er außer Lebensgefahr und wieder im Besitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte ist.

    2 Deutsche, die nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, haben Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

    §10²¹ Schutz der Privatsphäre

    ²²

    1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

    2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

    3 Die persönlichen Daten sind Eigentum der Person und können lediglich nach Zustimmung dieser Person verliehen werden.

    §11²³ Recht auf Ehe und Familie²⁴

    1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

    2 Beliebig viele Menschen jeden Geschlechts dürfen die Ehe schließen und eine Familie gründen.

    §12²⁵ Glaubens- und Gewissensfreiheit

    ²⁶

    1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

    2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

    3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

    4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

    §13²⁷ Meinungs- und Informationsfreiheit

    ²⁸

    1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

    2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu verbreiten.

    3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

    4 Die Vorzensur ist in keinem Fall zulässig.

    5 Deutsche haben ein Recht auf Einsicht in alle amtlichen Akten, soweit keine überwiegenden staatlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in alle staatlichen Akten, die sie betreffen, außer in strafrechtliche Ermittlungsakten laufender Verfahren.

    §14

    ²⁹ Datenschutz³⁰

    1 Derjenige, der Daten verursacht, ist Eigentümer dieser Daten. Daten sind als Leihgabe vom Verursacher für den Nutzer zu betrachten. Der Verwendungszweck muss vertraglich vereinbart werden. Nutzer dieser Daten sind verpflichtet den Datenschutz zu gewährleisten.

    2 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.

    3 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

    4 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung und informieren den Eigentümer über den Abruf seiner Daten.

    §15

    ³¹ Medienfreiheit³²

    1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der (...) fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

    2 Zensur ist verboten.

    3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

    4 Staatliche Medien sind unfrei, dem Gesetz und Volk verpflichtet, und werden betrieben von den Ministerien für Medien und Digitales.

    §16

    ³³ Sprachenfreiheit³⁴

    1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Personen dürfen die Sprache sprechen, die sie bevorzugen.

    2 Im Sprach- und Schriftverkehr mit staatlichen Einrichtungen und Mitarbeitern ist die deutsche Sprache als Amtssprache vorgesehen.

    §17³⁵ Recht auf Bildung und Forschung

    ³⁶

    1 Das Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht und dessen Bewertung durch die Unterrichteten ist für alle Deutschen lebenslänglich durch das Bildungsministerium gewährleistet.

    2 Das Recht auf Förderung von Forschung und

    Entwicklung ist für alle Deutschen lebenslänglich durch das Innovationsministerium gewährleistet.

    §18

    ³⁷ Wissenschaftsfreiheit³⁸

    1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

    2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

    §19

    ³⁹ Kunstfreiheit⁴⁰

    1 Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

    2 Kunst muss sich im Rahmen dieser Verfassung bewegen.

    3 Nähere Bestimmungen zur Definition von Kunst bestimmt das Familienministerium im Gesetz.

    §20

    ⁴¹ Versammlungsfreiheit⁴²

    1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

    2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

    3 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz (...) bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen BenutzerInnen zumutbar erscheint.

    4 Nähere Bestimmungen zu zumutbaren Beeinträchtigungen bestimmt das Sicherheitsministerium im Gesetz.

    §21

    ⁴³ Vereinigungsfreiheit⁴⁴

    1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

    2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

    3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

    §22 Freizügigkeit

    ⁴⁵

    1 Jede Person darf sich in Deutschland frei bewegen, ohne um ihre körperliche, geistige und finanzielle Unversehrtheit fürchten zu müssen.

    2 In Kulturschutzgebieten muss der erste Verstoß gegen die dortige Ausnahmeregel mit einer Verwarnung geahndet werden. Der zweite Verstoß wird mit einem Platzverweis geahndet, der sich auf das gesamte Kulturschutzgebiet erstreckt.

    3 Nähere Bestimmungen über Kulturschutzgebiete bestimmt das Integrationsministerium im Gesetz.

    §23

    ⁴⁶ Niederlassungsfreiheit⁴⁷

    1 Deutsche haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

    2 Der Ort kann durch das Gesetz in einem Kulturschutzgebiet eingeschränkt werden.

    3 Deutsche haben das Recht, Deutschland zu verlassen oder nach Deutschland einzureisen.

    4 Nähere Bestimmungen für Ausländer bestimmt das Integrationsministerium im Gesetz.

    §24⁴⁸ Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Abschiebung

    ⁴⁹

    1 Deutsche dürfen nicht aus Deutschland ausgewiesen werden. 2 Sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis oder durch Anordnung eines deutschen Gerichts nach dessen letztinstanzlichem Urteil an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

    3 AusländerInnen dürfen nicht in einen Staat abgeschoben oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden, oder in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

    4 AusländerInnen verlieren dieses Recht, wenn sie durch Straftaten in Deutschland diese Verfassung brechen. Die StraftäterInnen müssen dazu von deutschen Gerichten zu einer Haftstrafe oder 3 milderen Strafen verurteilt worden sein. Die Ausreise muss direkt nach Verbüßung der Haftstrafe erfolgen.

    5 Nähere Bestimmungen über AusländerInnen bestimmt das Integrationsministerium im Gesetz.

    §25

    ⁵⁰ Eigentumsgarantie⁵¹

    1 Das Eigentum ist gewährleistet.

    2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

    3 Eigentum muss fachgerecht entsorgt werden, ohne Mensch und Natur zu schaden. Die Aneignung von entsorgtem Eigentum ist für jedermann zulässig, bis das vom entsorgenden Eigentümer beauftragte Entsorgungsunternehmen das Eigentum in seinen Besitz nehmen kann. Sofern andere Menschen das entsorgte Eigentum weiter nutzen möchten, geht es in ihren Besitz über.

    4 Kommunen schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung durch Deutsche.

    §26

    ⁵² Wirtschaftsfreiheit⁵³

    1 Die volle Wirtschaftsfreiheit ist in der freien Marktwirtschaft gewährleistet und wird nur durch die Verfassung und die Ministerien für Arbeit und freie Marktwirtschaft beschränkt. Die Wirtschaftsfreiheit wird in der Tauschwirtschaft, sozialen Marktwirtschaft und Planwirtschaft vom zuständigen Wirtschaftsministerium eingeschränkt.

    2 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind für Deutsche und GastarbeiterInnen gewährleistet.

    3 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl für Kapital und Arbeit zwischen den vier Wirtschaftsformen, des Berufes, sowie den freien Zugang zu einer wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie und sichere Ausübung.

    4 Die vier Wirtschaftsformen bieten unterschiedliche Bedingungen für Freiheit und Sicherheit in Armut oder Reichtum an Risiko und Geld.

    a. Frei und arm sind Angehörige der Tauschwirtschaft.

    b. Sicher und arm sind Angehörige der Planwirtschaft.

    c. Sicher und reich sind Angehörige der sozialen Marktwirtschaft.

    d. Frei und reich sind Angehörige der freien Marktwirtschaft. 5 Die Wirtschaftsministerien erlassen Bestimmungen über die Vertragsfreiheit.

    6 Nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der vier Wirtschaftsformen erlassen die Ministerien für Arbeit, Tauschwirtschaft, Planwirtschaft, soziale Marktwirtschaft und freie Marktwirtschaft im Gesetz.

    §27 Gemeinwohl

    ⁵⁴

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