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Nachweis für Minderung bei fehlender Bandbreite

Verbraucher können seit Dezember bei einer Unterschreitung der vertraglich zugesicherten Bandbreiten bei ihrem InternetAnbieter eine Minderung der monatlichen Zahlungen beanspruchen. Die Bundesnetzagentur hat nun definiert, wie Kunden das durch Bandbreitenmessungen belegen müssen. Die daraus resultierende Allgemeinverfügung ist seit Dezember in Kraft.

Die Regelungen sehen laut der Mitteilung der Bundesnetzagentur vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen vornehmen. Dabei muss ein Mindestabstand von einem Kalendertag zwischen den Messtagen liegen. Auch eine Verteilung der Messungen über den Messtag legen die Regeln fest.

Für die für eine Minderung der Zahlungen relevante Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit genügt es, wenn diese an zwei von den drei nötigen Messtagen unterschritten wird, berichtet die Bundesnetzagentur. Die maximale gemessene Geschwindigkeit darf dafür an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht erreichen. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liege eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht werde, heißt es in der Definition weiter.

Der Verbraucher hat es also nach wie vor schwer, einen Nachweis zu führen. Die Bundesnetzagentur will eine überarbeitete Version ihres Mess-Tools (Breitbandmessung-Desktop-App) als Überwachungsmechanismus unter zur Verfügung stellen. Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt, sodass Betroffene die Messungen lediglich nach den Anweisungen der App vornehmen müssen. Zudem ermögliche es die App, einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen Regelungen gegenüber dem Anbieter nachzuweisen, teilt die Bundesnetzagentur mit.

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