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Jagdrecht in Niedersachsen
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eBook961 Seiten9 Stunden

Jagdrecht in Niedersachsen

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Über dieses E-Book

Die überarbeitete 35. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung in Niedersachsen und im Bund. Abgedruckt sind alle Bestimmungen, deren Kenntnis für den Jagdbetrieb und für die Verwaltungspraxis erforderlich ist. Ausführlich kommentiert werden vor allem das Bundesjagdgesetz und das Niedersächsische Jagdgesetz. Die Erläuterungen und Hinweise sollen nicht nur denjenigen zum besseren Verständnis dienen, die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten müssen, sondern auch beruflich mit Jagd und Jagdrecht befassten Personen sowie Jägern und Grundeigentümern eine möglichst verlässliche und dennoch handliche Arbeitsgrundlage bieten.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum5. Juni 2024
ISBN9783555022987
Jagdrecht in Niedersachsen

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    Buchvorschau

    Jagdrecht in Niedersachsen - Heinz Rose

    image1

    Kommunale Schriften für Niedersachsen

    Herausgegeben vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

    Jagdrecht in Niedersachsen

    Kommentar

    Dr. jur. Heinz Rose

    Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a. D.

    35., überarbeitete Auflage

    Deutscher Gemeindeverlag

    35. Auflage 2024

    Alle Rechte vorbehalten

    © Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

    Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Print:

    ISBN 978-3-555-02296-3

    E-Book-Formate:

    pdf: ISBN 978-3-555-02297-0

    epub: ISBN 978-3-555-02298-7

    Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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    Die überarbeitete 35. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung in Niedersachsen und im Bund. Abgedruckt sind alle Bestimmungen, deren Kenntnis für den Jagdbetrieb und für die Verwaltungspraxis erforderlich ist. Ausführlich kommentiert werden vor allem das Bundesjagdgesetz und das Niedersächsische Jagdgesetz. Die Erläuterungen und Hinweise sollen nicht nur denjenigen zum besseren Verständnis dienen, die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten müssen, sondern auch beruflich mit Jagd und Jagdrecht befassten Personen sowie Jägern und Grundeigentümern eine möglichst verlässliche und dennoch handliche Arbeitsgrundlage bieten.

    Dr. Heinz Rose, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.D.

    Vorwort

    Mit der 35. Auflage werden die Vorschriftensammlung „Jagdrecht in Niedersachsen" und der sorgfältig überarbeitete Kommentar an die am 1. Mai 2024 bestehende Rechtslage angepasst. Die neue Auflage ist vor allem durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes und weiterer Vorschriften sowie zur Aufhebung der Niedersächsischen Wolfsverordnung vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBI. S. 315) erforderlich geworden.

    Ausführliche Erläuterungen insbesondere des Bundes- und des Niedersächsischen Jagdgesetzes sowie eingehende Übersichten über die für das Jagdwesen bedeutsamen Bestimmungen des Tier- und Artenschutzrechts, des Waffenrechts, des Versicherungsrechts sowie des Lebensmittel- und das Fleischhygienerechts sind nicht nur für Leserinnen und Leser bestimmt, die sich sorgfältig auf die Jäger- oder die Falknerprüfung vorbereiten wollen. Sie sollen auch beruflich oder ehrenamtlich mit Jagd und Jagdrecht befassten Personen, sowie Grundstückseigentümern, Jagdgenossenschaften und insbesondere Jagdpächtern und Jägern fundierte Informationen über den rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeit bieten.

    Um angesichts der großen Stoffmenge das Format eines noch handlichen Taschenbuchs beibehalten zu können, musste auf Literaturhinweise und ausdrückliche Auseinandersetzungen mit abweichenden Meinungen verzichtet werden. Aus der fast unüberschaubaren Rechtsprechung wird nur auf richtungweisende Entscheidungen hingewiesen.

    Außer weiteren jagdrechtlichen Bestimmungen enthält ein Anhang Auszüge aus für das Jagdwesen wichtigen Gesetzen und Verordnungen, u. a. dem Waffen-, Naturschutz-, Tierschutz- und dem Wald- und Landschaftsrecht, der Tollwut- und der Schweinepest-Verordnung, dem Strafgesetzbuch sowie die Unfallverhütungsvorschrift Jagd 2000 der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

    Für Kritik und Anregungen, die ich an den Verlag zu richten bitte, bin ich dankbar.

    Hannover, im Mai 2024

    Heinz Rose

    Zum guten Jäger gehört eine Unruhe im Gewissen angesichts des Todes,

    den er dem bezaubernden Tier bringt.

    José Ortega y Gasset

    Meditationen über die Jagd

    Für Hilke und Henrik

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort

    Abkürzungsverzeichnis

    A Rechtsentwicklung

    B I Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    B II Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

    C Erläuterungen des Bundesjagdgesetzes und des Niedersächsisches Jagdgesetzes sowie Darstellung der für das Jagdwesen wichtiger Bestimmungen des Tier- und Arten­schutzrechts, des Waffenrechts, des Versicherungsrechts, des Lebens­mittel- und Fleischhygienerechts, des Tierkörperbeseitigungs- und des Tierseuchen­rechts

    § 1 BJagdGInhalt des Jagdrechts

    Tierschutzgesetz (Übersicht)

    § 1 NJagdGJagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

    § 2 NJagdGJagdeinrichtungen betreffende privat­rechtliche Befugnisse, Jägernotweg

    § 3 NJagdGWildmanagement, Duldungspflicht

    AB zu § 3 NJagdG

    § 4 NJagdGJagdhunde

    AB zu § 4 NJagdG (Jagdhunde)

    § 2 BJagdGTierarten

    Artenschutzrecht (Übersicht)

    § 5 NJagdGNach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

    § 3 BJagdGInhaber des Jagdrechts, Ausübung des ­Jagdrechts

    § 4 BJagdGJagdbezirke

    § 5a NJagdGBenennung von Empfangsbevollmächtigten

    § 6 NJagdGWattenjagdbezirke

    § 5 BJagdGGestaltung der Jagdbezirke

    § 7 NJagdGAbrundung von Jagdbezirken durch ­Vertrag oder Verfügung

    AB zu § 7 NJagdG (Abrundung von Jagd­bezirken)

    § 8 NJagdGGesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke

    § 6 BJagdGBefriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

    § 6a BJagdGBefriedung von Grundflächen aus ­ethischen Gründen

    § 9 NJagdGBefriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete

    § 9a NJagdGMeldepflichten

    § 7 BJagdGEigenjagdbezirke

    § 10 NJagdGBenannte Jagdausübungsberechtigte

    § 11 NJagdGVerzicht auf Selbstständigkeit von Eigenjagdbezirken

    § 8 BJagdGZusammensetzung

    § 12 NJagdGGröße eines Jagdbezirks

    § 13 NJagdGTeilung eines Jagdbezirks

    § 14 NJagdGZusammenlegung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden

    § 9 BJagdGJagdgenossenschaft

    § 15 NJagdGRechtscharakter und Satzung einer Jagd­genossenschaft

    AB zu § 15 NJagdG (Rechtscharakter und Satzung einer Jagdgenossenschaft)

    Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

    § 10 BJagdGJagdnutzung

    § 16 NJagdGAuszahlung des Reinertrages

    § 16a NJagdGAuszüge aus dem Liegenschaftskataster

    § 10a BJagdGBildung von Hegegemeinschaften

    § 17 NJagdGHegegemeinschaft

    § 11 BJagdGJagdpacht

    § 18 NJagdGJagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

    § 19 NJagdGErlaubnisnachweis für Jagdgäste

    § 12 BJagdGAnzeige von Jagdpachtverträgen

    § 20 NJagdGAnzeige eines Jagdpachtvertrages

    § 13 BJagdGErlöschen des Jagdpachtvertrages

    § 21 NJagdGTod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages

    § 13a BJagdGRechtsstellung der Mitpächter

    § 14 BJagdGWechsel des Grundeigentümers

    § 15 BJagdGAllgemeines

    § 16 BJagdGJugendjagdschein

    § 22 NJagdGJagdschein, Jagdabgabe

    AB zu § 22 NJagdG (Jagdschein)

    Jagdabgabenverordnung

    § 23 NJagdGJägerprüfung, Falknerprüfung

    § 17 BJagdGVersagung des Jagdscheins

    Haftpflicht- und Unfallversicherung (Übersicht)

    § 18 BJagdGEinziehung des Jagdscheines

    § 18a BJagdGMitteilungspflichten

    § 19 BJagdGSachliche Verbote

    § 24 NJagdGErweiterungen und Einschränkungen von Verboten

    AB zu § 24 NJagdG (Jagd mit Fanggräten)

    EU-Bleischrot-Verordnung

    § 1 DVO-NJagdG Einschränkungen sachlicher Verbote

    § 19a BJagdGBeunruhigen von Wild

    § 20 BJagdGÖrtliche Verbote

    § 21 BJagdGAbschussregelung

    § 25 NJagdGAbschussplan

    AB zu § 25 NJagdG (Abschussplan)

    § 22 BJagdGJagd- und Schonzeiten

    § 26 NJagdGBestimmung von Jagd- und Schonzeiten

    § 2 DVO-NJagdG: Jagdzeiten für nach Landes­recht jagdbare Tierarten

    § 3 DVO-NJagdG: Jagdzeiten für nach Bundes­recht jagdbare Tierarten

    § 4 DVO-NJagdG: Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten

    § 22a BJagdGVerhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

    § 27 NJagdGWildfolge, Tierschutz

    § 28 NJagdGSchweißhundführung

    AB zu § 28 NJagdG (Schweißhundführung)

    § 28a NJagdGWildunfälle

    § 28b NJagdGSonderregelungen für den Wolf

    § 23 BJagdGInhalt des Jagdschutzes

    § 29 NJagdGJagdschutz

    § 24 BJagdGWildseuchen

    § 25 BJagdGJagdschutzberechtigte

    § 30 NJagdGZuständigkeiten für den Jagdschutz

    § 26 BJagdGFernhalten des Wildes

    § 27 BJagdGVerhinderung übermäßigen Wildschadens

    § 28 BJagdGSonstige Beschränkungen in der Hege

    § 31 NJagdGAussetzen von Wild

    § 32 NJagdGFüttern

    AB zu§ 32 NJagdG (Füttern)

    § 33 NJagdGKirren

    AB zu § 33 NJagdG (Kirren)

    § 33a NJagdGFuttermittel

    § 28a BJagdGInvasive Arten

    § 33b NJagdGInvasive Arten

    § 33c NJagdGAufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen

    § 29 BJagdGSchadensersatzpflicht

    § 30 BJagdGWildschaden durch Wild aus Gehege

    § 31 BJagdGUmfang der Ersatzpflicht

    § 32 BJagdGSchutzvorrichtungen

    § 34 NJagdGWildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

    § 5 DVO-NJagdG: Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden

    § 33 BJagdGSchadensersatzpflicht

    § 34 BJagdGGeltendmachung des Schadens

    § 35 BJagdGVerfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

    § 35 NJagdGFeststellungsverfahren

    Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)

    § 36 BJagdGErmächtigungen

    § 37 BJagdGJagdbeirat und Vereinigung der Jäger

    § 36 NJagdGBehörden

    § 37 NJagdG(gestrichen)

    § 38 NJagdGKreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

    § 39 NJagdGJagdbeirat

    § 40 NJagdGLandesjägerschaft

    AB zu § 40 NJagdG (Landesjägerschaft)

    § 38 BJagdGStrafvorschriften

    § 38a BJagdGStrafvorschriften

    § 39 BJagdGOrdnungswidrigkeiten

    § 40 BJagdGEinziehung

    § 41 BJagdGAnordnung der Entziehung des Jagd­scheines

    § 41a BJagdGVerbot der Jagdausübung

    § 42 BJagdGLandesrechtliche Straf- und Bußgeld­vorschriften

    § 40a NJagdGStrafvorschriften

    § 41 NJagdGOrdnungswidrigkeiten

    § 43 BJagdGAblauf von Jagdpachtverträgen

    § 41a NJagdGBeachtung von Europarecht

    § 41b NJagdGAusschluss der aufschiebenden Wirkung

    § 44 BJagdGSonderregelungen

    § 44a BJagdGUnberührtheitsklausel

    Seuchenrecht (Übersicht)

    Lebensmittel- und Fleischhygienerecht (Übersicht)

    Lebensmittelrecht (Übersicht)

    Fleischhygienerecht (Übersicht)

    § 42 NJagdGÜbergangsregelungen

    D. Anhänge

    1.Bundeswildschutzverordnung mit Erläuterungen

    2.Richtlinien für die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang der Landes­jägerschaft Niedersachsen e. V.

    3.Waffengesetz – Auszug –

    4.Allgemeine Waffengesetzverordnung – Auszug – (Entwurf)

    4a.Verordnung über den Schießübungsnachweis

    5.Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung – Auszug –

    6.Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

    7a.Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest (Schweine­pest-Verordnung) – Auszug –

    7b.Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung-SchwPestMonV)

    8.Tierschutzgesetz – Auszug –

    9.Tierschutz-Hundeverordnung

    10.Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes­naturschutzgesetz) – Auszug –

    11.Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)

    12.Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) – Auszug –

    13.Strafgesetzbuch – Auszug –

    14.Unfallverhütungsvorschrift Jagd

    Stichwortverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    ARechtsentwicklung

    Die Entwicklung eines modernen Jagdrechts beginnt in Deutschland mit den Freiheitsbewegungen im 19. Jahrhundert. § 169 der am 28. März 1849 von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen Verfassung des Deutschen Reiches enthielt folgende Bestimmungen: „Im Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden. (Abs. l); „Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. (Abs. 2); „Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden." (Abs. 5). Diese Verfassung, bekannt als Paulskirchenverfassung, ist allerdings nicht in Kraft getreten.¹

    Die Abkehr von den feudalen Jagdsystemen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde in den Jagdgesetzen der deutschen Länder vollzogen. Die sog. Hohe Jagd war ein Privileg (Regal) des jeweiligen Landesherrn. Bauern und große Teile des niederen Adels litten nicht nur unter drückenden Abgaben und Frondiensten. Sie hatten auch keine wirksamen Mittel, um Wildschäden abzuwenden. Die Freigabe der Jagd führte jedoch alsbald zu einer Bedrohung des Bestandes einiger Wildtierarten. Um dieser Fehlentwicklung zu begegnen, wurden in den Jagdgesetzen der Länder die wesentlichen das Rechtsgebiet noch heute prägenden Grundentscheidungen getroffen: die Einführung des Revierjagdsystems, von Jagd- und Schonzeiten, des Jagdscheins sowie die Ausbildung des Wildschadensrechts. Durch das von der Reichsregierung am 3. Juli 1934 erlassene Reichsjagdgesetz (RGBI. I S. 549) wurden alle die Jagd betreffenden Landesgesetze aufgehoben. Das Jagdrecht wurde Reichsrecht. Das Gesetz enthielt u. a. Bestimmungen über den Abschussplan und führte eine straffe Organisation der Jagdverwaltung ein. Nach Kriegsende wurde in der amerikanischen und der französischen Besatzungszone das Reichsjagdgesetz aufgehoben. An seine Stelle traten wieder Jagdgesetze der einzelnen Länder. Dagegen blieb es im Gebiet der britischen Zone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) zunächst mit Ausnahme der organisationsrechtlichen Teile – weiter gültig.

    In der DDR – zuletzt galt das Jagdgesetz vom 5. Juni 1984 (Ges. BI. d. DDR S. 217) – war Wild Volkseigentum. Die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigentum wurde beseitigt, das System der Revierjagd dagegen beibehalten. Die Jagd in den unabhängig von Eigentumsgrenzen festgesetzten 800–3000 ha großen Jagdgebieten oblag Jagdgesellschaften, in die ein Jäger besonders aufgenommen werden musste. Voraussetzung dafür war u. a. die politische Zuverlässigkeit des Bewerbers. Der Jäger musste eine besondere Jagderlaubnis erworben und dazu eine Jagdprüfung abgelegt haben. Eine allgemeine Ersatzpflicht für Wildschäden war nicht vorgesehen. Der Vorsitzende des Rates des Kreises entschied im Einzelfall, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Jagdgesellschaft entstandene Wildschäden zu ersetzen hatte. Einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Jagdbetriebs hatte die Staatsforstverwaltung. Sie hatte Sitz und Stimme in den Organen aller Jagdgesellschaften, bestellte die Jagdleiter für die einzelnen Jagdgebiete, setzte die Abschusspläne fest und verwaltete die Jagdwaffen, die den Mitgliedern nur von Fall zu Fall kurzfristig überlassen wurden. Das Wildbret war grundsätzlich an die Staatsforstverwaltung abzuliefern.

    Art. 75 Nr. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 berechtigte den Bund unter den Voraussetzungen des Art. 72 Rahmenvorschriften u. a. über das Jagdwesen zu erlassen. Am 1. April 1953 trat das Bundesjagdgesetz (BJagdG in Kraft. Darin wurden alle wesentlichen die Jagd betreffenden Vorschriften sowohl des Jagdverwaltungsrechts als auch des Jagdzivilrechts und des Jagdstrafrechts mit Ausnahme der Bestimmungen über Jagdwilderei zusammengefasst. Die Länder konnten den vorgegebenen Rahmen durch Landesgesetze ausfüllen und waren in bestimmten Fällen ermächtigt, vom Bundesrecht abweichende Vorschriften zu erlassen.

    Nach einer Grundgesetzänderung durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) bestand die Rahmenkompetenz des Bundes für das Jagdwesen zwar fort (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG). Rahmenvorschriften durften jedoch nur noch in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten (Art. 75 Abs. 2 GG). Einige Teile des BJagdG hätten nach dieser Grundgesetzänderung nicht mehr als Bundesrecht in Kraft gesetzt werden können. Vor dem 15. November 1994 erlassenes Recht gilt jedoch als Bundesrecht weiter. Durch Bundesgesetz konnte bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden konnte (Art. 125 a Nr. 3 GG).

    Die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. l S. 2034), die sog. Föderalismusreform, neu geregelt worden. Seit dem 1. September 2006 gehört das Jagdwesen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Raum für eine vom Bundesrecht abweichende Gesetzgebung der Länder u. a. für das Jagdwesen ist dadurch erheblich erweitert worden. Hat ein Land von seiner Befugnis, vom BJagdG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesrecht nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet. Das gilt auch für den Fall, dass das Land mit seinem Jagdgesetz eine sog. Vollregelung verabschiedet hat (BVerwGE VI Nr. 80). Bundesgesetze in diesem Bereich treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor (BVerfG JE II Nr. 182).

    Die vorerst letzte größere Änderung des BJagdG erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386). Dort wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 (Beschwerdenummer 9300/07) geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörendes Grundstück auf Antrag des Eigentümers aus ethischen Gründen zu einem befriedeten Bezirk erklärt werden kann.

    Das Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001 (Nds. GVBI. S. 100) ist an die Stelle des Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 31. März 1953 (Nieders. GVBI. S. 23) getreten. Die letzte größere Änderung, durch die u. a. der Wolf in die Liste der nach Landesrecht jagdbaren Tiere aufgenommen wurde, erfolgte mit Wirkung vom 21. Mai 2022 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes und weiterer Vorschriften sowie zur Aufhebung der Niedersächsischen Wolfsverordnung vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBI. S. 3 l 5). Weitere Änderungen, die erst am 1. April 2025 in Kraft treten sollen, sind in Art. 2 enthalten.

    Von großer Bedeutung auch für das Jagdwesen und für fast alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete (Natur-, Arten- und Tierschutz, Waffenrecht, Lebensmittel- und Fleischhygiene, Tierkörperbeseitigung) ist die Rechtssetzung durch die Europäische Union. Deren Verordnungen setzen in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, das einer nationalstaatlichen Umsetzung nicht bedarf, eventuell aber durch Ausführungsbestimmungen praktikabel gemacht werden muss. Richtlinien dagegen bedürfen einer Umsetzung durch die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten. Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) haben auf die Rechtsentwicklung in den Mitgliedsstaaten erheblichen Einfluss. Das in den Ländern der Bundesrepublik geltende Jagdrecht hat somit bundes-, landes- und europarechtliche Wurzeln.

    B IBundesjagdgesetz (BJagdG)

    Vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328)

    Inhaltsübersicht

    I. Abschnitt:Das Jagdrecht

    § 1Inhalt des Jagdrechts

    § 2Tierarten

    § 3Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts

    II. Abschnitt:Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

    1.Allgemeines

    § 4Jagdbezirke

    § 5Gestaltung der Jagdbezirke

    § 6Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

    § 6aBefriedung von Grundflächen aus ethischen ­Gründen

    2.Eigenjagdbezirke

    § 7Eigenjagdbezirke

    3.Gemeinschaftliche Jagdbezirke

    § 8Zusammensetzung

    § 9Jagdgenossenschaft

    § 10Jagdnutzung

    4.Hegegemeinschaften

    § 10aBildung von Hegegemeinschaften

    III. Abschnitt:Beteiligung Dritter an der Ausübung des ­Jagdrechts

    § 11Jagdpacht

    § 12Anzeige von Jagdpachtverträgen

    § 13Erlöschen des Jagdpachtvertrages

    § 13aRechtsstellung der Mitpächter

    § 14Wechsel des Grundeigentümers

    IV. Abschnitt:Jagdschein

    § 15Allgemeines

    § 16Jugendjagdschein

    § 17Versagung des Jagdscheins

    § 18Einziehung des Jagdscheins

    § 18aMitteilungspflichten

    V. Abschnitt:Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagd­ausübung und Beunruhigen von Wild

    § 19Sachliche Verbote

    § 19aBeunruhigen von Wild

    § 20Örtliche Verbote

    § 21Abschussregelung

    § 22Jagd- und Schonzeiten

    § 22aVerhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des ­Wildes

    VI. Abschnitt:Jagdschutz

    § 23Inhalt des Jagdschutzes

    § 24Wildseuchen

    § 25Jagdschutzberechtigte

    VII. Abschnitt:Wild- und Jagdschaden

    1.Wildschadensverhütung

    § 26Fernhalten des Wildes

    § 27Verhinderung übermäßigen Wildschadens

    § 28Sonstige Beschränkungen der Hege

    § 28aInvasive Arten

    2.Wildschadensersatz

    § 29Schadensersatzpflicht

    § 30Wildschaden durch Wild aus Gehege

    § 31Umfang der Ersatzpflicht

    § 32Schutzvorrichtungen

    3.Jagdschaden

    § 33Schadensersatzpflicht

    4.Gemeinsame Vorschriften

    § 34Geltendmachung des Schadens

    § 35Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

    VIII. Abschnitt:Inverkehrbringen und Schutz von Wild

    § 36Ermächtigungen

    IX. Abschnitt:Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

    § 37Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

    X. Abschnitt:Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 38Strafvorschriften

    § 38aStrafvorschriften

    § 39Ordnungswidrigkeiten

    § 40Einziehung

    § 41Anordnung der Entziehung des Jagdscheins

    § 41aVerbot der Jagdausübung

    § 42Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen

    XI. Abschnitt:Schlussvorschriften

    § 43(weggefallen)

    § 44Sonderregelungen

    § 44aUnberührtheitsklausel

    B IINiedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

    vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 286)

    Inhaltsübersicht

    I. Abschnitt:Das Jagdrecht

    § 1Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

    § 2Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, ­Jägernotweg

    § 3Wildmanagement, Duldungspflichten

    § 4Jagdhunde

    § 5Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

    II. Abschnitt:Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

    1. UnterabschnittAllgemeines

    § 5aBenennung von Empfangsbevollmächtigten

    § 6Wattenjagdbezirke

    § 7Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder ­Verfügung

    § 8Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke

    § 9Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete

    2. UnterabschnittEigenjagdbezirke

    § 9aMeldepflichten

    § 10Benannte Jagdausübungsberechtigte

    § 11Verzicht auf Selbstständigkeit von Eigenjagdbezirken

    3. UnterabschnittGemeinschaftliche Jagdbezirke

    § 12Größe eines Jagdbezirks

    § 13Teilung eines Jagdbezirks

    § 14Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebiets­änderungen von Gemeinden

    § 15Jagdgenossenschaft

    § 16Auszahlung des Reinertrages

    § 16aAuszüge aus dem Liegenschaftskataster

    4. UnterabschnittHegegemeinschaften

    § 17Hegegemeinschaft

    III. Abschnitt:Beteiligung Dritter an der Ausübung des ­Jagdrechts

    § 18Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

    § 19Erlaubnisnachweis für Jagdgäste

    § 20Anzeige eines Jagdpachtvertrages

    § 21Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages

    IV. Abschnitt:Jagdschein

    § 22Jagdschein, Jagdabgabe

    § 23Jägerprüfung, Falknerprüfung

    V. Abschnitt:Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der ­Jagdausübung

    § 24Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

    § 25Abschussplan und Streckenliste

    § 26Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten

    § 27Wildfolge, Tierschutz

    § 28Schweißhundführung

    § 28aWildunfälle

    § 28bSonderregelungen für den Wolf

    VI. Abschnitt:Jagdschutz

    § 29Jagdschutz

    § 30Zuständigkeiten für den Jagdschutz

    VII. Abschnitt:Wild- und Jagdschaden

    1. UnterabschnittWildschadensverhütung

    § 31Aussetzen von Wild

    § 32Füttern

    § 33Kirren

    § 33aFuttermittel

    § 33bInvasive Arten

    § 33cAufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen

    2. UnterabschnittWild- und Jagdschadensersatz

    § 34Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

    § 35Feststellungsverfahren

    VIII. Abschnitt:Jagdbehörden, Jagdorganisation

    § 36Behörden

    § 37(aufgehoben)

    § 38Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

    § 39Jagdbeirat

    § 40Landesjägerschaft

    IX. Abschnitt:Schlussvorschriften

    § 40aStrafvorschriften

    § 41Ordnungswidrigkeiten

    § 41aBeachtung von Europarecht

    § 41bAusschluss der aufschiebenden Wirkung

    § 42Übergangsregelungen

    § 43(aufgehoben)

    CErläuterungen des Bundesjagdgesetzes und des Niedersächsisches Jagdgesetzes sowie Darstellung der für das Jagdwesen wichtiger Bestimmungen des Tier- und Artenschutzrechts, des Waffenrechts, des Versicherungsrechts, des Lebens­mittel- und Fleischhygienerechts, des Tierkörperbeseitigungs- und des Tierseuchen­rechts

    § 1 BJagdG:Inhalt des Jagdrechts

    (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

    (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

    (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

    (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

    (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

    (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

    Erläuterungen

    1.

    Das Wort Jagdrecht hat unterschiedliche Bedeutungen: Jagdrecht ist die Bezeichnung für ein bestimmtes Rechtsgebiet, nämlich für die Rechtsnormen, die das Jagdwesen betreffen, in Niedersachsen also vor allem das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Niedersächsische Jagdgesetz (NJagdG), die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften und wichtige Gerichtsentscheidungen.

    Im 1. Abschnitt des BJagdG steht Jagdrecht für verschiedene absolute subjektive Rechte, die wiederum unterschiedliche Befugnisse beinhalten. Die in § 1 Abs. 1 genannten und einige der in Abs. 4 und 5 BJagdG aufgeführten Befugnisse betreffen die eigentliche Jagdausübung. Das Jagdrecht in diesem Sinne darf nach § 3 Abs. 3 BJagdG nur in Eigenjagdbezirken (§ 7 BJagdG) oder in gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 BJagdG) ausgeübt werden. In § 1 Abs. 1 NJagdG werden diese Befugnisse bezogen auf einen Jagdbezirk als Jagdausübungsrecht bezeichnet.

    In § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG werden unter Jagdrecht sämtliche mit der Nutzbarkeit eines Grundstücks zu Jagdzwecken zusammenhängenden Rechte eines Grundeigentümers verstanden, nicht nur die in § 1 Abs. 1 BJagdG beschriebene Befugnis zur Wildhege Jagd und Aneignung der Jagdbeute. Das Jagdrecht in diesem umfassenderen Sinn, das auch die Rechte eines Jagdgenossen, der als solcher nicht jagen darf, einschließt, ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden und kann nicht (etwa als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder als Grunddienstbarkeit) als selbstständiges dingliches Recht begründet werden (§ 3 Abs. 1 BJagdG).

    2.

    Lebende Tiere sind keine Sachen (§ 90a Satz 1 BGB). Sie sind zwar auch keine Rechtssubjekte (Träger oder Inhaber subjektiver Rechte und Pflichten), als empfindungsfähige Lebewesen jedoch Gegenstand besonderer Schutzvorschriften, die jeder, auch der Eigentümer eines Tieres bei der Ausübung seiner Befugnisse (§ 903 Satz 2 BGB), zu beachten hat. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen. Wilde (wildlebende) Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 BGB). Die Möglichkeit, an diesen Tieren dadurch Eigentum zu erwerben, dass sie in Eigenbesitz genommen werden (§ 958 Abs. 1 BGB), ist durch naturschutzrechtliche (§ 39 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder jagdrechtliche (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG) Vorschriften weitgehend ausgeschlossen oder zugunsten bestimmter Aneignungsberechtigter eingeschränkt. Unterliegen wildlebende Tiere dem Jagdrecht, richtet sich die Aneignungsberechtigung ausschließlich nach den Bestimmungen des BJagdG und des Jagdgesetzes des jeweiligen Bundeslandes, in Niedersachsen also des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG). Ein Eigentumserwerb durch Wilderer ist ausgeschlossen (§ 958 Abs. 2 BGB).

    3.

    Die Befugnis zur Aneignung von Fallwild, verendetem Wild, Eiern des Federwildes und Abwurfstangen betrifft nicht die eigentliche Jagdausübung, sondern die Aneignung von Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Deshalb gelten insoweit die Schonzeitbestimmungen nicht. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist jedoch grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG).

    4.Tierschutzrecht (Überblick)

    Nach § 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)¹ darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die Verwendung von Betäubungsmitteln bei der Jagd ist jedoch verboten (§ 24 Abs. 1 NJagdG) und normalerweise auch nicht möglich. Für die Jagd, deren Notwendigkeit auch im Grundgesetz vorausgesetzt wird, gilt deswegen in Bezug auf das Betäubungsgebot eine Ausnahme. Das TierSchG, dessen Vorschriften durch das Jagdrecht nicht berührt werden (§ 44a BJagdG), gestattet die Tötung des Wildes ohne Betäubung jedoch nur im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd (§ 4 Satz 2 TierSchG). Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 3 BJagdG, dass bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit zu beachten sind. Weidgerechtigkeit ist damit ein wichtiger Begriff nicht nur im Jagd-, sondern auch im Tierschutzrecht. Allerdings enthalten weder das BJagdG noch das NJagdG eine Definition dieses (unbestimmten) Rechtsbegriffs. Sein Inhalt kann jedoch aus einzelnen Vorschriften (§§ 19, 22 BJagdG, § 24 NJagdG und zahlreichen Gerichtsentscheidungen erschlossen werden. Allgemein anerkannt und damit als Grundsätze der Weidgerechtigkeit rechtlich verbindlich sind alle geschriebenen und ungeschriebenen Verhaltensregeln, die bezwecken, einem zu erlegenden oder zu fangendem Tier Schmerzen und Leiden möglichst zu ersparen.

    Um dem Gebot einer weidgerechten Jagdausübung zu genügen, muss auch ein geübter Schütze auf riskante Schüsse verzichten, also auf Schüsse auf nicht richtig angesprochenes oder ungünstig stehendes Wild, aus zu großer Entfernung, bei schlechtem Licht oder behinderter Sicht. Den Schuss auf flüchtiges oder fliegendes Wild dürfen sich nur sichere Schützen zutrauen. Alkohol- und Drogenkonsum führen zu unsicheren Schüssen und sind mit einer weidgerechten Jagdausübung nicht zu vereinbaren. Ebenso die Jagd auf Wild, das durch besondere äußere Umstände (Überschwemmungen, Brände, hohe Schneelage) gehindert ist, seinem natürlichen Fluchttrieb zu folgen. Nicht weidgerecht sind auch Bewegungsjagden, bei denen durch den Einsatz zahlreicher oder hochläufiger (schneller) Hunde, die sich der Einwirkung ihrer Führer entziehen können, das Wild nicht nur angerührt, sondern zu panischer Flucht veranlasst wird. Derartige Jagden, die häufig langwierige und schwierige Nachsuchen zur Folge haben, stellen tierquälerische Hetzjagden dar.

    Die Fragen, welche Jagdart als weidgerecht anzusehen ist und welche Mittel zur Jagd verwendet werden dürfen, sind unter Beachtung wildbiologischer Erkenntnisse, des Standes der Waffen- und Fanggerätetechnik und unter Berücksichtigung der in der Gesellschaft herrschenden Auffassungen stets neu zu beantworten. So ist die über Jahrhunderte geübte Parforcejagd seit 1936 in Deutschland nicht mehr erlaubt, und heute, obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, dürfte eine Jagd auf Schwarzwild mit blanken Waffen, auch wenn dabei keine Hetze stattfindet, nicht mehr als weidgerecht gelten. Auch wenn ein Tier gefangen werden soll, müssen dabei Schmerzen und Leiden möglichst vermieden werden. Bei der Frage, ob ein Fanggerät „unversehrt" fängt (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG), sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Angst eines in einer Lebendfalle gefangenen Tieres zu einer irreversiblen Herzschädigung (Fangmyopathie) führen kann.

    Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Das gilt auch für die Tötung eines Wirbeltieres im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung. Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn mit der Jagd die in § 1 Abs. 2 BJagdG bezeichneten Hegeziele verfolgt werden.² Die Tötung von Wild aus sportlichem Ehrgeiz ist dagegen nicht durch einen vernünftigen Grund gedeckt. Tiere dürfen nicht zu Mitteln der Befriedigung sportlicher oder egoistischer, möglicherweise sogar sadistischer Bedürfnisse herabgewürdigt und missbraucht werden.

    Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 TierSchG). Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (u. a. Tierquälerei) lässt darauf schließen, dass es dem Täter an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, so dass ihm der Jagdschein versagt werden kann (§ 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG). Das Bemühen um eine weidgerechte Jagdausübung entspricht somit nicht nur einem Gebot jagdlicher Ethik. Es ist vielmehr die unabdingbare rechtliche Voraussetzung für eine erlaubte Jagdausübung.

    5.

    Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). In Bezug auf Tiere invasiver Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), die dem Jagdrecht unterliegen, gilt die Hegepflicht nicht (§ 28a Abs. 3 BJagdG). Das Ziel der Hege ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und die Pflege und Sicherung ­seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die im Rahmen des Wildmanagements durch Jagd und Hege anzustrebenden Ziele werden in § 3 NJagdG näher aufgeführt. Aus den Zielvorgaben für die Hege ergibt sich, dass sowohl die Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts als auch die Jagdausübungsberechtigten Hegeaufgaben zu erfüllen haben. Die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes kann, sofern in einem Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart worden ist, nur von den Grundbesitzern, also den Eigentümern, gegebenenfalls von den landwirtschaftlichen Pächtern geleistet werden. Die Hegepflicht des Grundeigentümers (Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes) besteht auch auf geeigneten Grundflächen, die nach § 6a Abs. 1 BJagdG befriedet worden sind. Ansonsten ist die Hege ausschließlich Aufgabe der Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG). Das sind nach § 1 Abs. 2 NJagdG zunächst die Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks. Ist das Jagdausübungsrecht verpachtet oder ist nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 NJagdG ein Jagdausübungsberechtigter benannt, ist der Pächter bzw. die benannte Person zur Hege berechtigt und verpflichtet. Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NJagdG).

    In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Diese nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 BJagdG). Solange das nicht geschehen ist, hat sie für die Durchführung der erforderlichen Hegemaßnahmen zu sorgen. Danach ist dafür der Pächter zuständig.

    Lässt ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirks oder eine Jagdgenossenschaft die Jagd durch angestellte Jäger ausüben, obliegt ihm bzw. ihr weiterhin die Verpflichtung zur Hege. Der Grundeigentümer oder die Jagdgenossenschaft hat dann dafür zu sorgen, dass die Hegepflicht auch tatsächlich erfüllt wird.

    6.

    Seit dem 1. September 2006 gehört das Jagdwesen zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG). Die Befugnisse des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung sind in Art. 72 GG geregelt.

    § 1 NJagdG:Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

    (1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere

    1.  das Wild zu hegen,

    2.  das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und

    3.  sich das Wild anzueignen.

    Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).

    (2) Jagdausübungsberechtigte sind

    1.  die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,

    2.  die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder

    3.  die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.

    (3) Zur Jagd Befugte sind

    1.  Jagdausübungsberechtigte,

    2.  von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 7 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,

    3.  angestellte Jägerinnen und Jäger,

    4.  Jagdgäste,

    die einen Jagdschein besitzen.

    Erläuterungen

    1.

    Auch das Wort Jagdausübungsrecht hat unterschiedliche Bedeutungen. In § 1 Abs. 1 NJagdG wird damit der konkrete Inhalt der Berechtigung zur Jagdausübung beschrieben. Nicht jeder, der in einem Jagdbezirk jagen darf, ist jedoch Jagdausübungsberechtigter im Sinn des § 1 Abs. 3 Nr. 1 NJagdG. Das ist nur die vormals treffend als Revierinhaber bezeichnete Person, die mit umfassenden – auch öffentlich-rechtlichen – Rechten und Pflichten ausgestattet ist, die u. a. in den §§ 22a, 24, 25, 26, 27, 28a, 29, 30, 32, 33 BJagdG, im NJagdG und in zahlreichen Verordnungen beschrieben sind. Jagdausübungsberechtigter in diesem Sinn ist in einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 BJagdG – ein Nießbrauchsberechtigter, der als Jagdscheininhaber die in § 1 Abs. 1 BJagdG bezeichneten Tätigkeiten selbst ausübt oder durch einen angestellten Jäger oder einen Jagdgast ausüben lässt. Jagdausübungsberechtigter i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 NJagdG mit allen Rechten und Pflichten sind auch der Pächter des Jagdausübungsrechts (§ 11 BJagdG) in einem Eigen- oder in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk sowie die nach § 10 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 2 NJagdG benannten Personen.

    Eine andere Bedeutung hat das Wort „jagdausübungsberechtigt" in § 7 Abs. 4 BJagdG. Dort wird der Eigentümer oder ggfs. der Nutznießer als in einem Eigenjagdbezirk jagdausübungsberechtigt bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob er einen Jagdschein hat. Auch juristische Personen, wie Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen keinen Jagdschein erteilt werden kann, und natürliche Personen, die – aus welchen Gründen auch immer keinen Jagdschein haben, sind danach in ihren Eigenjagdbezirken jagdausübungsberechtigt. Jagdausübungberechtigte nach § 7 Abs. 4 BJagdG sind also nicht immer auch Jagdausübungsberechtigte i. S. v. § 1 NJagdG. Wer nach § 7 Abs. 4 BJagdG jagdausübungsberechtigt ist, aber keinen Jagdschein hat, ist in der Regel darauf beschränkt, aus seinem Jagdausübungsrecht – insbesondere durch Verpachtung – den wirtschaftlichen Nutzen ziehen.

    2.

    Anders als Eigentümer von Eigenjagdbezirken (§ 7 Abs. 4 BJagdG) werden Jagdgenossenschaften weder im BJagdG noch im NJagdG als Jagdausübungsberechtigte aufgeführt. Da das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum der Jagdgenossen verbunden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) und das Jagdausübungsrecht als Kernbestandteil des Jagdrechts ebenso wie dieses selbst weder als selbstständiges dingliches Recht ­begründet (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) noch isoliert vom Grundeigentum auf Dritte übertragen werden kann, handelt es sich bei der der Jagd­genossenschaft in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zustehenden Ausübung des Jagdrechts (§ 8 Abs. 5 BJagdG) um eine von den Jagdausübungsrechten der einzelnen Jagdgenossen zu unterscheidende eigenständige Berechtigung, die sie im gemeinschaftlichen Interesse zu nutzen hat. In der Regel geschieht das durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 BJagdG) oder indem sie die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Das Nutzungsrecht der Jagdgenossenschaft – ebenfalls als Jagdausübungsrecht bezeichnet – ist als selbstständiges subjektives, absolutes Recht verfassungs-, zivil- und strafrechtlich geschützt.

    § 2 NJagdG:Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg

    (1) Futterplätze, Kirrstellen, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen dürfen von den Jagdausübungsberechtigten auf nicht intensiv genutzten Grundstücken angelegt werden. Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtung verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern, der der Nutzungsberechtigten. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen haben die Jagdausübungsberechtigten unverzüglich zu entfernen. Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung haben die bisherigen Jagdausübungsberechtigten die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklären. Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen.

    (2) Das Betreten jagdlicher Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten ist verboten.

    (3) Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden.

    (4) Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.

    Erläuterungen

    1.

    Die Vorschrift regelt die wesentlichen Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten, die sich als Auswirkungen des Rechts zur Jagdausübung ergeben. Durch den Jagdpachtvertrag wird dem Pächter zwar nicht der Besitz an den zu dem Jagdbezirk gehörenden Grundstücken eingeräumt. Die Befugnis, bei der Jagd und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten die nicht befriedeten Grundstücke des Jagdbezirks ohne Rücksicht auf Eigentums- und Besitzverhältnisse zu betreten, wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, besteht jedoch nicht unbeschränkt. Der Jäger ist vielmehr verpflichtet, Felder zwischen Aussaat und Ernte sowie Wiesen vor dem Schnitt tunlichst zu schonen. Weitere Beschränkungen gelten für Treib- und Suchjagden (Einzelheiten vgl. § 33 BJagdG). Darüber hinaus darf der Jäger nach § 27 Abs. 8 NJagdG auch befriedete Grundstücke innerhalb des Jagdbezirks betreten, um dort krankgeschossenes oder sonst schwerkrankes Wild zu töten.

    Ferner ist der Jäger berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen in Jagdausrüstung Privatwege in einem benachbarten Jagdbezirk zu betreten und zu befahren. Da der Jäger auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um erlegtes Wild zu versorgen und fortzuschaffen, darf er auch Wirtschaftswege, die durch die Zeichen 250 oder 251 StVO mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei oder „Frei für Forst- und Holzwirtschaft für den allgemeinen Verkehr gesperrt sind, mit dem Kraftfahrzeug befahren.

    Die im Rahmen einer Jagd erfolgende Beförderung von auf geeigneten, absturzsicheren Sitzgelegenheiten sitzenden Jägern und Treibern auf der Ladefläche von Anhängern hinter Zugmaschinen ist als land- und forstwirtschaftlicher Verkehr zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 5 StVO).

    2.

    Der Jagdausübungsberechtigte darf unter den in § 2 Abs. 1 NJagdG bezeichneten Voraussetzungen auf den Grundstücken seines Jagdbezirks jagdliche Einrichtungen anlegen:

    Auf nicht intensiv genutzten Grundstücken (Rainen, Schneisen, Unland, grundsätzlich allen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, jedoch nicht Schonungen und Kämpen) darf er ohne weiteres mit dem Boden nicht fest verbundene Einrichtungen anlegen, muss diese aber auf Verlangen des Nutzungsberechtigten beseitigen, wenn sie die Nutzung des Grundstücks behindern. Deswegen ist es sinnvoll, vor der Anlage derartiger Einrichtungen Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten herbeizuführen.

    Für die Benutzung anderer, intensiv genutzter Grundstücke (Ackerland, Wiesen) sowie für die Errichtung mit dem Boden fest verbundener Anlagen auch auf nicht intensiv genutzten Grundstücken ist die vorherige Erlaubnis des Grundstückseigentümers einzuholen. Sofern Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundene Hochsitze oder andere bauliche Anlagen die Nutzung der Grundstücke behindern würden, ist auch die vorherige Zustimmung der Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu der Errichtung erforderlich. Für die Anlage von Äsungsflächen ist eine entsprechende Verständigung mit dem Nutzungsberechtigten, also dem Grundeigentümer oder dem landwirtschaftlichen Pächter erforderlich; denn der Jagdpachtvertrag beinhaltet nicht ohne weiteres das Recht, die Zweckbestimmung der Grundflächen des Jagdbezirks zu ändern. Möglicherweise ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren.

    Mit dem Boden fest verbundene kleinere Einrichtungen, wie Hochsitze mit einer Nutzfläche bis 4 qm, Futterraufen, Futtertröge usw., sind zwar bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Sie bedürfen aber nicht einer besonderen Baugenehmigung (§ 69 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11. September 2022, Nds. GVBl. S 578). Die Errichtung von Jagdhütten bedarf dagegen einer Baugenehmigung. Jagdhütten gehören zu den Bauten, die im Außenbereich genehmigt werden können (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). In Betracht kommt aber nicht jedes Gebäude, das als Jagdhütte bezeichnet wird oder genutzt werden soll. Es muss sich vielmehr um einen einfachen Bau von beschränkter Größe ohne aufwendige Ausstattung – kein Wochenendhaus – handeln. Eine Garage kann zugelassen werden.

    Konflikte können entstehen, wenn der Grundeigentümer, Nießbraucher oder landwirtschaftliche Pächter durch die Errichtung von Zäunen den Zugang des Wildes zu bestimmten Revierteilen erschwert oder unmöglich macht, so dass die Jagdausübung beeinträchtigt und die Berechtigung des Jagdpächters praktisch entwertet wird. Grundsätzlich ist der Eigentümer nach § 903 BGB berechtigt, auf seinen Grundflächen auch Zäune zu errichten, soweit nicht das Gesetz (z. B. bau- oder naturschutzrechtliche Vorschriften) oder Rechte Dritter (z. B. durch einen Jagdpachtvertrag begründete Rechte) entgegenstehen. Aus Gründen der Wildschadensverhütung kann die Errichtung von Zäunen sogar geboten und das Fehlen von Zäunen mit Nachteilen für den landwirtschaftlich Nutzungsberechtigten verbunden sein (vergl. § 26 und § 32 Abs. 2 BJagdG).

    Andererseits müssen die Grundeigentümer auf die Belange des Jagdpächters Rücksicht nehmen. Zwar dürfen offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, nach Nr. 6.3 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO ohne Baugenehmigung errichtet werden. Zäune und andere den Zugang des Wildes beeinträchtigende Einrichtungen dürfen aber nicht dazu führen, dass die durch den Jagdpachtvertrag begründete Rechtsposition des Jagdausübungsberechtigten auf Dauer entwertet wird. Deswegen, aber auch aus Tierschutzgründen müssen Verletzungen und Gefährdungen von Wild durch Maßnahmen des Grundeigentümers möglichst ausgeschlossen werden. Nicht mehr benötigte Draht- oder Elektrozäune sind zu beseitigen, wenn sich ­Wildtiere, insbesondere Gehörn- oder Geweihträger, darin verfangen können. Sie stellen in der Regel auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar, so dass ihre Beseitigung nach den Bestimmungen des NPOG auch von der Polizei oder den zuständigen Verwaltungsbehörden – notfalls im Wege der Ersatzvornahme – auf Kosten des Störers, also des Grundeigentümers oder eines sonstigen Landnutzers, erzwungen werden kann.

    Auch die Jagdgenossenschaft ist als Verpächterin des Jagdausübungsrechts verpflichtet die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Jagdausübung und Hege zu schaffen. Allerdings sind ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Mitglieder in der Regel auf verbandsinterne Ordnungsmaßnahmen beschränkt. Kommt ein Jagdgenosse seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Zäunen oder sonstigen Anlagen, die das Wild mehr als unvermeidlich gefährden können, nicht nach, kann der Jagdpächter von dem betreffenden Grundeigentümer nach § 1004 BGB – notfalls im Klagewege – die Beseitigung der störenden Anlagen verlangen.

    Um Streitigkeiten nach Möglichkeit auszuschließen, empfiehlt es sich, bereits bei Abschluss des Jagdpachtvertrages sicherzustellen, dass die jagdlichen Möglichkeiten nicht mehr, als das aus Gründen der Wildschadensverhütung notwendig ist, eingeschränkt werden können.

    Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auch während der Dauer seiner Berechtigung nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich zu entfernen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NJagdG).

    Endet das Jagdausübungsrecht, läuft also etwa ein Jagdpachtvertrag aus, endet auch die Befugnis des bisher Jagdausübungsberechtigten zur weiteren Benutzung von jagdwirtschaftlichen Einrichtungen. Der Jagdpächter ist berechtigt und verpflichtet, die vom ihm angelegten jagdlichen Einrichtungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses abzubauen und zu entfernen. Der Zustimmung des Grundstückseigentümers dazu bedarf er auch dann nicht, wenn diese fest mit dem Boden verbunden sind. Bei jagdwirtschaftlichen Einrichtungen handelt es sich um Scheinbestandteile des Grundstücks (§ 95 BGB), die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen sind. Die Beteiligten können sich aber auch jederzeit auf den Verbleib der jagdlichen Einrichtungen im Revier einigen.

    Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die die Jagdbehörde verhindern kann (§ 2 Abs. 1 Satz 6 NJagdG), kann in einem Eingriff in die Oberflächengestaltung, z. B. in der Behinderung des Wasserabflusses, oder in einer Verschandelung des Landschaftsbildes bestehen.

    Kommt es vor Ablauf der Jagdpachtperiode nicht zu einer Einigung, hat der ehemalige Pächter nach Ablauf des Jagdpachtvertrages innerhalb von drei Monaten seine jagdwirtschaftlichen Einrichtungen zu entfernen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 NJagdG). Tut er das nicht, gerät er ohne weitere Mahnung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die jagdwirtschaftliche Einrichtung steht, in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der neue Jagdausübungsberechtigte (Verpächter oder neuer Pächter) binnen eines Monats nach Beginn seiner Berechtigung erklärt, er übernehme die Einrichtungen ganz oder zum Teil. Durch eine derartige Erklärung allein ändert sich weder etwas an den Eigentumsverhältnissen, noch erwirbt der neue Jagdausübungsberechtigte einen Heraus- oder Übergabeanspruch. Der frühere Jagdausübungsberechtigte ist nur dann verpflichtet, die jagdwirtschaftlichen Einrichtungen im Revier zu belassen, wenn er sich mit seinem Nachfolger über die Bedingungen einer Übernahme, die keineswegs immer zu einem Eigentumsübergang führen muss, verständigt hat. Geschieht das nicht, bleibt es bei der Verpflichtung des früheren Jagdausübungsberechtigten zur Entfernung der von ihm gebauten jagdwirtschaftlichen Einrichtungen. Er gerät jedoch nicht mehr ohne Mahnung in Verzug, wenn die Frist von drei Monaten verstreicht.

    3.

    Bei dem Einsatz von Wildbeobachtungskameras ist § 6b BDSG zu beachten. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

    1.  zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

    2.  zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

    3.  zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Einzelaufnahmen mit Fotokameras sind datenschutzrechtlich unbedenklich. Sie dürfen jedoch nicht des Recht am eigenen Bild von Waldbesuchern verletzen. Fotokameras sollten so angebracht werden, dass eine Identifizierung der zufällig abgebildeten Person nicht möglich ist.

    § 3 NJagdG:Wildmanagement, Duldungspflicht

    (1) Jagd (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und Hege (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. Dieses ist so durchzuführen, dass

    1.  die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,

    2.  die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,

    3.  auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,

    4.  neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden.

    (2) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.

    (3) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 6 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf.

    AB zu § 3 (Hege und Ökologie)

    3.1 Grundsätze für die Hege von Schalenwild

    3.1.1 Hegeziel

    Hegeziel ist die Erhaltung und nachhaltige Nutzung eines gesunden, sozial richtig strukturierten Schalenwildbestandes in angepasster Zahl, bei größtmöglicher faunistischer und floristischer Artenvielfalt (Biodiversität) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe, Beeinträchtigungen von Land- und Forstwirtschaft möglichst zu vermeiden.

    Zur Hege gehören:

    –  die Erhaltung und Pflege des Lebensraumes,

    –  die Wildbestandsbewirtschaftung durch zielgerichtete Nutzung nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze.

    3.1.2 Lebensraum

    Die Hege soll die Lebensgrundlagen des Schalenwildes sichern. Seine Lebensbedingungen sind durch Schaffung von Äsung, Deckung und Ruhe zu erhalten und ggf. zu verbessern. Dabei kommt der Waldfläche als Rückzugsraum in der äsungsarmen Zeit eine besondere Bedeutung zu. Die in einem Waldgebiet vorkommenden Hauptbaumarten müssen sich i. d. R. ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen. Die Bedeutung der Wilddichte, der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 25 NJagdG.

    Erläuterungen

    1.

    Unter dem Oberbegriff Wildmanagement werden in § 3 NJagdG insbesondere die Ziele der Hege, wie sie bereits in § 1 Abs. 2 BJagdG vorgegeben sind, verdeutlicht. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 BJagdG) dient vor allem dazu, die übermäßige Ausbreitung bestimmter Arten zu verhindern, während die Hege zum Ziel haben sollte, auch solche Arten zu erhalten und zu fördern, die in ihrem Bestand gefährdet sind. Eine der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen für gefährdete Arten kann die verstärkte Bejagung ihrer sog. Feinde sein, die ihrerseits nicht ausgerottet werden dürfen. Wichtiger ist es jedoch, die Lebensbedingungen der gefährdeten Arten auf andere Weise zu verbessern.

    2.

    Das Gebot, Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst zu vermeiden, bezieht sich u. a. auf die Anlage jagdlicher Einrichtungen wie Hochsitze, Kanzeln und Fütterungseinrichtungen.

    3.

    Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten werden am besten dadurch erhalten, dass die Biotope unangetastet bleiben, wenn möglich vergrößert oder vermehrt, miteinander verbunden und vor Störungen jeglicher Art, insbesondere durch Freizeitaktivitäten und Hunde, geschützt werden.

    4.

    Die Schaffung von Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild setzt das Einverständnis der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten der dafür benötigten Flächen voraus. Es empfiehlt sich daher, im Jagdpachtvertrag entsprechende Handlungsmöglichkeiten des Jagdausübungsberechtigten vorzusehen. Hegemaßnahmen, die die Nutzung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht beeinträchtigen, müssen von den Nutzungsberechtigten geduldet werden.

    § 4 NJagdG:Jagdhunde

    (1) Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.

    (2) Bei jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird.

    (3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

    (4) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

    (5) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.

    (6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß Absatz 1 zu erlassen, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer zu regeln sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation festzulegen.

    AB zu § 4 (Jagdhunde)

    4.1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Weidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen. Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht. Die Prüfung der Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ist danach nur für die Jagdhunde nachzuweisen, die in einem Jagdbezirk zur Jagd auf Wasserfederwild zur Verfügung stehen müssen. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach dieser Richtlinie erfolgt durch die anerkannte Landesjägerschaft.

    4.2 Jagdhunde, die das Fach „Stöbern" in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. der anerkannten Landesjägerschaft oder der Landesforstverwaltung (bis einschl. 2004) jeweils nach der zu Nr. 4.1 erlassenen Richtlinie bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.

    4.3 Beim Einsatz

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